Beschluss
6 A 2890/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1104.6A2890.12.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag einer Verwaltungsdirektorin auf Zulassung der Berufung, die sich gegen ihre Umsetzung wendet.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Verwaltungsdirektorin auf Zulassung der Berufung, die sich gegen ihre Umsetzung wendet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000 Euro festgesetzt Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Umsetzungsverfügung vom 27. Juni 2011 sei rechtlich nicht zu beanstanden, und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, dass die zur Begründung der Umsetzung angeführten, als sachlich einzustufenden Gründe nur vorgeschoben seien, um eine in Wahrheit allein und maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Die Umsetzung erscheine auch nicht aus anderen Gründen willkürlich. Die Beklagte habe ihre Entscheidung, die Klägerin von ihrem Dienstposten als Dienststellenleiterin des Service-Zentrums C. zu entbinden und ihr die Aufgaben einer Referentin in der Abteilung Versicherung, Rente und Rehabilitation - zentral -, Widerspruchs- und Rechtsbehelfsstelle in E. zu übertragen, in nicht zu beanstandender Weise damit begründet, das Vertrauen in die Führungsqualitäten der Klägerin verloren zu haben. Auch sei die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass besondere persönliche Belange der Klägerin nicht erkennbar seien, die der Umsetzung entgegenstehen könnten. Die Entfernung zum neuen Dienstort sei ihr zumutbar. Der ihr durch die Umsetzung zugewiesene Dienstposten sei auch amtsangemessen. Die gegen diese näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Umsetzungen sind von den Verwaltungsgerichten daraufhin zu überprüfen, ob der Dienstherr bei seiner Entscheidung die sein Ermessen einschränkenden Rechtsgrundsätze beachtet hat. Die Ausübung des Ermessens wird begrenzt durch das Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung. Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2011 - 2 A 8.09 -, juris, Rn.19. Die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des Beamten oder dessen private Lebensführung sind hierbei aus Fürsorgegründen bei den Ermessenserwägungen zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 2 B 23.12 -, juris, Rn. 8, m.w.N. Auf der Grundlage dieser Rechtsgrundsätze hat das Verwaltungsgericht zunächst zu Recht angenommen, dass Anhaltspunkte für sachwidrige oder gar willkürliche Ermessenserwägungen der Beklagten nicht ersichtlich seien und zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte ihre Einschätzung, das Vertrauen in die Führungsqualitäten der Klägerin verloren zu haben, hinreichend auf näher dargelegte Gesichtspunkte gestützt habe. Für das Verwaltungsgericht war nicht entscheidend, ob die im Einzelnen für den Verlust des Vertrauens angeführten Umstände tatsächlich zutreffen, sondern, ob die darauf gestützte Einschätzung der Beklagten sich als Ausdruck einer vernünftigen Würdigung der Umstände durch den Dienstherrn darstellt. Das ist nicht zu beanstanden. Die Rechtmäßigkeit der Umsetzung verlangt nicht, dass die Ungeeignetheit des betroffenen Beamten für seinen bisherigen Dienstposten objektiv feststeht. Entscheidend ist vielmehr, dass die dahingehende Einschätzung des Dienstvorgesetzten eine hinreichende Grundlage hat und vertretbar erscheint. Die Berechtigung des Dienstherrn zur Vornahme von Umsetzungen folgt aus seiner Organisationsgewalt. Als innerbehördliche Organisationsmaßnahme dient sie der Sicherung, Erleichterung oder Verbesserung der Aufgabenerledigung der Behörde. Ein sachlicher Grund liegt auch dann vor, wenn die Aufgabenerledigung auf dem bisherigen Dienstposten durch den Amtswalter nicht in ausreichendem Maße gewährleistet und der Dienstbetrieb dadurch beeinträchtigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2011 - 2 A 8.09 -, juris, Rn.21. Dabei ist dem Dienstherrn bei der Einschätzung, welche Leistungen er für die Wahrnehmung eines bestimmten Dienstpostens für erforderlich und welche er daran gemessen für unzureichend hält, ein weiter Wertungsspielraum eingeräumt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2013 – 6 B 469/13 -, juris, Rn. 5. Dass die Umsetzung der Klägerin hier anderen Zwecken gedient haben könnte, legt sie nicht dar. Ihr Einwand, es handele sich bei den genannten Gründen um eine pauschale Negativbewertung und reine Vermutungen, für die die Beklagte keinerlei nachvollziehbare oder nachprüfbare konkrete Tatsachen benannt habe, trifft nicht zu. Die dienstlichen Gründe, auf die die Beklagte die Umsetzung stützt, sind in dem zur Vorbereitung der Umsetzung gefertigten Schreiben der Geschäftsführerin der Deutschen Rentenversicherung S. vom 16. Juni 2011 an die Leitung der Abteilung Verwaltung festgehalten und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren näher ausgeführt worden. Diese Angaben sind ausreichend, um nachvollziehen zu können, worauf sich der Vertrauensverlust in das Führungsverhalten der Klägerin stützt. Überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass diese Gründe nur vorgeschoben sein könnten, nennt die Klägerin nicht. Der Umstand, dass sie ihr Führungsverhalten selbst anders einschätzt und wertet, reicht hierfür nicht aus. Es bedurfte auch keiner weiteren Konkretisierung der Mitarbeiterbeschwerden, wie die Klägerin sie fordert. Dass ihr Führungsverhalten und dessen Auswirkungen auf die von ihr geleitete Dienststelle Gegenstand von Beanstandungen waren, ist schon der von ihr und der zuständigen Abteilungsleitung unterzeichneten Vereinbarung zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgaben vom 7./10. Dezember 2010 zu entnehmen. Gegenstand dieser Vereinbarung war auch ihr Umgang mit den Mitarbeitern. Spannungen zwischen ihr und den Mitarbeitern sowie interne Beschwerden einiger Mitarbeiter hat die Klägerin im Klageverfahren zudem selbst eingeräumt. Sie schätzt nur die Ursachen anders als die Beklagte ein. Ferner dringt sie mit ihrem Vorbringen nicht durch, das Verwaltungsgericht habe als objektive Gesichtspunkte zu Unrecht auch auf die in der Vergangenheit durchgeführten Maßnahmen zur Weiterbildung und Überprüfung ihres Führungsverhaltens abgestellt, zu denen sie schließlich selbst bereit gewesen sei bzw. die sie sogar vorgeschlagen habe. Die Klägerin verkennt hierbei, dass nicht die Durchführung der Maßnahmen als solche den Vertrauensverlust in ihre Führungsqualitäten begründen, sondern vielmehr deren Erfolglosigkeit. Auch weckt ihr Zulassungsvorbringen keine ernsthaften Zweifel daran, dass ihr durch den zugewiesenen Dienstposten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt, der ihrem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO entspricht. In dem durch das Besoldungsrecht und das Haushaltsrecht gezogenen Rahmen liegt es in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, die einzelnen Dienstposten wertend statusrechtlichen Ämtern zuzuordnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 -2 C 41.89 -, juris, Rn. 18, m.w.N. Das Verwaltungsgericht stützt seine Annahme, dass es sich bei der der Klägerin zugewiesenen Referentenstelle um einen amtsangemessenen Dienstposten handele, auf den vorgelegten Stellenplan der Beklagten, der die unter den laufenden Nrn. 818/11 und 819/11 ausgewiesenen Stellen, denen die Klägerin je mit der Hälfte ihrer Stundenzahl zugeordnet worden sei, als eine nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertete Stelle ausweise. Es hat hierzu weiter ausgeführt, dass für eine Manipulation zu Lasten der Klägerin jeder Anhaltspunkt fehle, da der ihr übertragene Dienstposten bereits zum 31. Dezember 2010 im Stellenplan als Referentenstelle nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO ausgewiesen gewesen sei. Hieran zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel auf. Sie legt nicht dar, dass der ihr übertragene Aufgabenbereich nicht sachgerecht nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertet und daher nicht amtsangemessen sein könnte. Die von der Beklagten im Klageverfahren dargelegten Aufgaben, zu denen u.a. die Prozessvertretung in der Sozialgerichtsbarkeit, die Entscheidung über die Einlegung von Berufungen sowie die Begründung von Berufungen und Revisionen gehören, sprechen nicht gegen eine sachgerechte Bewertung. Das Vorbringen der Klägerin, in der Vergangenheit seien in dem betroffenen Bereich nur die Stellen des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Widerspruchs- und Rechtsbehelfsstelle nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO, die Referententätigkeit aber lediglich nach der Besoldungsgruppe A 14 BBesO bewertet worden, bleibt ohne fallbezogene Substantiierung. Das Verwaltungsgericht hat hierzu bereits zu Recht ausgeführt, dass allein der Umstand, dass die streitige Stelle zuvor der zwischenzeitlich weggefallenen Stelle des stellvertretenden Leiters der Widerspruchs- und Rechtsbehelfsstelle zugeordnet gewesen sei, nicht der Annahme entgegenstehe, dass es sich jetzt um eine sachgerecht nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertete Referentenstelle handele. Auch ihre außerdem erhobene Behauptung, die Stelle des stellvertretenden Leiters der Widerspruchs- und Rechtsbehelfsstelle sei nach dem Geschäftsverteilungsplan mit Stand August 2011 weiter vorgesehen, legt die Klägerin nicht weiter dar. Ferner lassen sich auch aus ihrem Vorbringen, bei den im Bereich der Beklagten nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten Referentenstellen handele es sich nur um die Stellen solcher Referenten, die bereits vor ihrer Umsetzung auf ihre aktuellen Dienstposten nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO besoldet worden wären, keine Zweifel an der sachgerechten Bewertung des ihr übertragenen Dienstpostens herleiten. Selbst wenn ihr Vorbringen zuträfe, bedeutet allein ein solcher Umstand nicht, dass die Bewertung dieser Stellen nicht sachgerecht ist. Erst recht folgt daraus nicht, dass gerade die der Klägerin zugewiesene Referentenstelle sachwidrig nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertet wird. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich schließlich nicht aus dem weiteren Einwand, ihre persönlichen Belange seien bei der Umsetzungsentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Ihr hiergegen gerichtetes Vorbringen, Nachteile, die sich aus der Lage des selbst gewählten, trotz Änderung des Dienstortes aufrecht erhaltenen Wohnortes ergäben, seien nicht ihrer persönlichen Sphäre zuzurechnen, da sie ihren Wohnsitz im Jahr 2001 aus dienstlichen Gründen bereits einmal von E. nach C. verlegt habe und nicht damit habe rechnen müssen, ihren Dienstort noch einmal wechseln zu müssen, trägt nicht. Die Klägerin verkennt hierbei, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der hinreichenden Berücksichtigung ihrer persönlichen Belange entscheidend darauf abgestellt hat, dass ihr die Entfernung ihres Wohnortes C. zum neuen Dienstort E. bei einer Vollzeitstelle und ohne besondere familiäre Verpflichtungen zumutbar sei. Dem hat die Klägerin nichts entgegen gesetzt. Sie hat mit dem Zulassungsvorbringen keine Umstände dargetan oder besondere Härten geltend gemacht, die bei dieser näher begründeten Annahme unberücksichtigt geblieben sein könnten. Der Umstand, dass sie ihren Dienstort bereits einmal gewechselt hat und ihren Wohnort C. seinerzeit nicht aus privaten Gründen, sondern wegen des Wechsels ihres Dienstortes gewählt haben mag, reicht hierfür nicht aus. Es gibt keinen Grundsatz des Inhalts, dass einem Beamten während der aktiven Dienstzeit nur ein einmaliger Wechsel des Dienstortes zuzumuten ist. Schließlich hat sie auch nicht dargelegt, dass ihr als weniger belastende Maßnahme bei ihrer bisherigen Dienststelle in C. ein anderer amtsangemessener Aufgabenbereich hätte übertragen werden können. Davon ist auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht auszugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).