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Beschluss

12 E 627/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei laufenden sozialrechtlichen Leistungen ist als Gegenstandswert grundsätzlich der konkrete streitige Wert, höchstens jedoch der Jahresbetrag anzusetzen. • Rückständige, bereits fällige Leistungsbeträge dürfen dem Gegenstandswert nicht hinzugerechnet werden. • Die Festsetzung des Gegenstandswertes nach den einschlägigen Vorschriften des GKG und RVG sowie der praktischen Anwendung des Streitwertkatalogs ist bei existenz- oder unterhaltssichernden Leistungen geboten, um abschreckende Gebühren zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert bei laufenden Sozialleistungen: Ansatz höchstens bis Jahresbetrag • Bei laufenden sozialrechtlichen Leistungen ist als Gegenstandswert grundsätzlich der konkrete streitige Wert, höchstens jedoch der Jahresbetrag anzusetzen. • Rückständige, bereits fällige Leistungsbeträge dürfen dem Gegenstandswert nicht hinzugerechnet werden. • Die Festsetzung des Gegenstandswertes nach den einschlägigen Vorschriften des GKG und RVG sowie der praktischen Anwendung des Streitwertkatalogs ist bei existenz- oder unterhaltssichernden Leistungen geboten, um abschreckende Gebühren zu vermeiden. Der Kläger begehrt Sozialleistungen nach dem Gehörlosengeldgesetz; streitig war insbesondere die Festsetzung des Gegenstandswertes für sein Verfahren. Er verlangte zusätzlich die Berücksichtigung rückständiger monatlicher Leistungen sowie die unbestimmte zukünftige Laufzeit der begehrten Leistung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Angemessenheit der Festsetzung des Gegenstandswertes mit 924,00 Euro. Entscheidungserheblich waren die landesrechtlichen Regelungen für laufende Leistungen und die einschlägige Praxis des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es ging nicht um die materielle Entscheidung über die Leistungspflicht, sondern ausschließlich um die Höhe des Gegenstandswertes und die Kostenfolge. • Rechtsgrundlage für die Gegenstandswertfestsetzung sind §§ 2 Abs.1, 23 Abs.1 S.1, 33 Abs.1 Fall 2, Abs.2, Abs.9 RVG i.V.m. § 52 Abs.1 und 3 GKG und der einschlägige Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. • Bei laufenden Leistungen nach landesgesetzlichem Sozialrecht hat sich die Praxis durchgesetzt, den konkreten Wert der streitigen Leistung anzusetzen, höchstens jedoch den Jahresbetrag; diese Praxis ist mit Blick auf frühere gesetzliche Regelungen entwickelt und an § 53 Abs.1 FamGKG orientiert. • Der Senat hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass rückständige, bereits fällige Leistungsbeträge nicht dem Gegenstandswert hinzuzurechnen sind. • Die besondere existenzielle Bedeutung von Leistungen nach dem GHBG rechtfertigt die exemplarische Anwendung der genannten Beschränkung zugunsten der Kläger, um die gerichtliche Geltendmachung nicht durch überhöhte Gebühren zu belasten. • Vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung des Gegenstandswertes mit 924,00 Euro pflichtgemäß und nicht zu beanstanden; die Beschwerde, die höhere Berücksichtigung verlangte, ist unbegründet. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 924,00 Euro ist rechtmäßig, weil bei laufenden sozialrechtlichen Leistungen höchstens der Jahresbetrag anzusetzen ist und rückständige bereits fällige Beträge nicht hinzuzurechnen sind. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Entscheidung stützt sich auf die einschlägigen Bestimmungen des GKG und RVG sowie die langjährige, mit FamGKG-Orientierung fortgeführte Festsetzungspraxis für existenzsichernde Sozialleistungen. Damit bleibt die Gebührenbelastung für die gerichtliche Durchsetzung solcher Leistungen begrenzt und die Beschwerde erfolglos.