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Beschluss

12 E 733/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0910.12E733.15.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird antragsgemäß auf 5.000,00 € festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird antragsgemäß auf 5.000,00 € festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, über die nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist auch begründet. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist im vorliegenden Verfahren der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates ist dabei in Streitverfahren, in denen es um die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Gewährung laufender Leistungen geht, in Übereinstimmung mit Ziffer 21.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Fassung vom 18. Juli 2013) in entsprechender Anwendung der Verfahrenswertregelung des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, die im Wesentlichen der früheren Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung entspricht, vom Jahresbetrag der geforderten Leistung auszugehen, wenn nicht deren Gesamtbetrag geringer ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2014 - 12 E 1135/14 -, juris, und vom 12. Juli 2013 - 12 E 627/13 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - 12 E 1110/09 -, juris, und vom 16. September 2008 - 12 E 1090/08 -, juris. Damit sind vorliegend zwölf Monatsbeträge mit dem vom Verwaltungsgericht geschätzten Wert von 500 € der Festsetzung des Gegenstandswertes zugrunde zu legen. Da auch im Verfahren nach § 33 RVG das Gericht nach § 88 VwGO nicht über den Antrag hinausgehen kann - ne ultra petita -, vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 1 Ta 108/08 -, juris, kann es offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht zutreffend von einem monatlichen Wert der beantragten Leistung in Höhe von 500 € ausgegangen ist, denn jedenfalls wird bei Zugrundelegung dieses Wertes der von der Klägerin beantragte Gegenstandswert von 5.000 € erreicht. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 33 Abs. 9 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).