Beschluss
12 A 1313/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zwangsgeld ist rechtswidrig, wenn die Behörde statt einer angemessenen Zahlungsfrist die sofortige Fälligkeit anordnet (vgl. § 60 Abs. 2 VwVG NRW, § 63 Abs. 1 VwVG NRW).
• Auslagen der Verwaltungsvollstreckung sind akzessorisch und folgen der Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung (§ 77 Abs. 1, 4 VwVG NRW; § 17 GebG NRW analog).
• Die Androhung eines höheren Zwangsgeldes ist formell selbständig und kann wirksam sein, auch wenn die vorherige Festsetzung materiellrechtswidrig ist, soweit die Androhung rechtlich zulässig wiederholt werden kann (§§ 55 Abs.1, 57 Abs.1 Nr.2, 60, 63 VwVG/VwGO).
Entscheidungsgründe
Unzulässige sofortige Fälligstellung eines Zwangsgeldes; erneute Androhung zulässig • Ein Zwangsgeld ist rechtswidrig, wenn die Behörde statt einer angemessenen Zahlungsfrist die sofortige Fälligkeit anordnet (vgl. § 60 Abs. 2 VwVG NRW, § 63 Abs. 1 VwVG NRW). • Auslagen der Verwaltungsvollstreckung sind akzessorisch und folgen der Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung (§ 77 Abs. 1, 4 VwVG NRW; § 17 GebG NRW analog). • Die Androhung eines höheren Zwangsgeldes ist formell selbständig und kann wirksam sein, auch wenn die vorherige Festsetzung materiellrechtswidrig ist, soweit die Androhung rechtlich zulässig wiederholt werden kann (§§ 55 Abs.1, 57 Abs.1 Nr.2, 60, 63 VwVG/VwGO). Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheids des Beklagten, mit dem wegen nicht erfülltem Auskunftsanspruch nach § 47 Abs.4 BAföG i.V.m. § 60 SGB I ein Zwangsgeld von 250 EUR, Auslagen von 3,50 EUR festgesetzt, der Gesamtbetrag von 253,50 EUR sofort fällig gestellt und ein weiteres Zwangsgeld von 500 EUR angedroht wurde. Die Klägerin zahlte bereits im Vollstreckungsversuch eine Gebühr von 27 EUR. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Sie rügt insbesondere, dass entgegen § 60 Abs.2 VwVG NRW keine angemessene Zahlungsfrist gesetzt wurde, sodass die Festsetzung und die Auslagenerhebung rechtswidrig seien; die Androhung eines erhöhten Zwangsgeldes sei unzulässig, weil die erste Maßnahme nicht vorher erfolglos geblieben sei. Der Beklagte verteidigt die sofortige Fälligkeit mit Verweis auf die besondere Umstände und die angeordnete sofortige Vollziehung; die erneute Androhung sei berechtigt. • Zuständigkeit und Verfahrensgang: Der Senat entscheidet nach § 130a VwGO durch Beschluss und lässt Berufung zu; die Berufung ist teils begründet. • Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung: § 60 Abs.2 VwVG NRW verlangt neben der Androhung eine zusätzliche angemessene Zahlungsfrist; die sofortige Fälligstellung des Zwangsgeldes von 250 EUR verstößt gegen diese zwingende landesrechtliche Regelung und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 S.1 VwGO). • Auslagenfolge: Die erhobenen Auslagen (3,50 EUR) sind akzessorisch zur Amtshandlung und damit von der Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung erfasst; nach § 77 Abs.1,4 VwVG NRW i.V.m. § 17 GebG NRW werden sie frühestens mit Bekanntgabe fällig. • Erneute Androhung eines erhöhten Zwangsgeldes: Die Androhung des höheren Zwangsgeldes (500 EUR) stützt sich auf §§ 55 Abs.1, 57 Abs.1 Nr.2, 60, 63 VwVG/VwGO und ist als formell selbständige Regelung materiell nicht von der Rechtsmäßigkeit der gleichzeitigen Festsetzung des niedrigeren Betrags abhängig. Nach § 60 Abs.1 S.3 VwVG NRW kann das Zwangsmittel wiederholt angedroht werden, sodass die erneute Androhung rechtlich Bestand hat. • Verhältnismäßigkeit und Zweck: Eine Erhöhung des Zwangsgeldes ist nur sachgerecht, wenn die vorhergehende Androhung bzw. Maßnahmen als erfolglos erscheinen; hier knüpft die erneute Androhung an die Erfolglosigkeit der zuvor angedrohten Maßnahme an, nicht an ihre – nun beanstandete – Fälligstellung. • Kosten und Vollstreckung: Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155,188 VwGO; der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708,711 ZPO). • Revision: Die Revision wird nach § 132 Abs.2 VwGO nicht zugelassen, da die Voraussetzungen fehlen. Die Berufung der Klägerin ist teils erfolgreich: Die Festsetzung des Zwangsgeldes von 250 EUR, die Erhebung von Auslagen in Höhe von 3,50 EUR und die sofortige Fälligstellung des Gesamtbetrags von 253,50 EUR sind aufgehoben, weil die Behörde keine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat (Verstoß gegen § 60 Abs.2 VwVG NRW). Zugleich bleibt die Klage insoweit unbegründet, als die Androhung eines erhöhten Zwangsgeldes von 500 EUR rechtlich Bestand hat; diese Androhung ist formell selbständig und gemäß §§ 55 Abs.1, 57 Abs.1 Nr.2, 60, 63 VwVG/VwGO zulässig. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision nicht zugelassen.