Beschluss
7 L 970/23
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2023:1114.7L970.23.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage zum Aktenzeichen 7 K 2757/23 gegen die Zwangsgeldfestsetzung und Geltendmachung von Auslagen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2023 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
3. Der Streitwert wird auf 251,25 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage zum Aktenzeichen 7 K 2757/23 gegen die Zwangsgeldfestsetzung und Geltendmachung von Auslagen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2023 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. 3. Der Streitwert wird auf 251,25 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, „die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2023, Az.: N01 (O.), anzuordnen“, mit dem sich der Antragsteller auf die zum Aktenzeichen 7 K 2757/23 erhobene Klage bezieht, hat teilweise Erfolg. Der zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn - wie hier hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung und der Zwangsgeldandrohung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW) sowie der Geltendmachung von Auslagen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) - die aufschiebende Wirkung der Klage kraft Gesetzes entfällt. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen, wobei hinsichtlich § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die gesetzgeberische Wertung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage zu beachten ist. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung nebst Geltendmachung einer Auslagenerstattung zugunsten (I.). und hinsichtlich der weiteren Zwangsgeldandrohung zulasten des Antragstellers aus (II.) I. Die Zwangsgeldfestsetzung ist bereits wegen eines Verstoßes gegen § 60 Abs. 2 VwVG NRW offensichtlich rechtswidrig. Danach ist mit der Festsetzung des Zwangsgeldes dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen. Dies ist hier jedoch nicht geschehen, da die Antragsgegnerin den Antragsteller zur sofortigen Zahlung aufgefordert hat (Bl. 20 BA 001). Dies führt zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung insgesamt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 12 A 1313/13 -, juris Rn. 13 ff. m.w.N. Die geltend gemachte Erstattung von Auslagen in Höhe von 5,00 Euro nimmt an der Rechtswidrigkeit der Festsetzung und Fälligstellung des Zwangsgeldes teil. Auslagen i.S.v. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VO VwVG NRW werden auf der Grundlage von § 77 Abs. 1 VwVG NRW immer im Zusammenhang mit der jeweiligen Amtshandlung erhoben und nach § 77 Abs. 4 VwVG NRW i. V. m. § 17 GebG NRW (analog) frühestens mit der Bekanntgabe dieser Amtshandlung fällig, sind also insoweit akzessorisch. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 12 A 1313/13 -, juris Rn. 22. II. Dagegen geht hinsichtlich der weiteren Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500,00 Euro die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Diese erweist sich nach der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage findet sich in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 60, 63 VwVG NRW. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit den in § 57 Abs. 1 VwVG NRW genannten Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Zwangsmittel sind nach Maßgabe des § 63 bzw. 69 VwVG NRW anzudrohen, § 57 Abs. 2 VwVG NRW. 1. Die weitere Zwangsgeldandrohung ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil die im gleichen Bescheid angeordnete Zwangsgeldfestsetzung hinsichtlich einer zuvor erfolgten Zwangsgeldandrohung rechtswidrig ist. Es handelt sich um eine formell selbständige und damit abtrennbare Regelung, deren Wirksamkeit auch nicht materiellrechtlich von der Festsetzung und Fälligstellung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes abhängig ist. Nach § 60 Absatz 1 Satz 3 VwVG NRW kann das Zwangsmittel nämlich beliebig oft wiederholt werden. Das muss auch gelten, wenn sich das Zwangsmittel noch im Stadium der Androhung nach § 63 VwVG NRW befindet. Da die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes über 500,00 Euro zeitgleich mit der Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes erfolgte, hat die Antragsgegnerin mit der erneuten Androhung hier dementsprechend ersichtlich auch nur an die Erfolglosigkeit der vorausgegangenen und keinen rechtlichen Bedenken unterliegenden Androhung eines Zwangsgeldes von 250,00 Euro und nicht an dessen Festsetzung angeknüpft. Dass das Zwangsgeld generell erst festgesetzt werden muss, bevor ein neues - höheres - Zwangsgeld angedroht werden kann, findet weder im Gesetz noch im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Stütze. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 12 A 1313/13 -, juris Rn. 23 ff. m.w.N. 2. Die Zwangsgeldandrohung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Umsetzung der Nachweispflicht zur Masernimpfung nicht zum einem faktischen Impfzwang führen dürfe. Dazu hat die erkennende Kammer in ihren Beschlüssen vom 6. November 2023 - 7 L 882/23 und 7 L 883/23 - bereits ausgeführt: „a. Entgegen der Ansicht der Antragsteller beinhaltet § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG für den Antragsgegner die Befugnis, die Vorlage einen der genannten Nachweise i.S.v.§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG in der Form eines Verwaltungsaktes zu verlangen. Vgl. zu den Grundsätzen: Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 35 Rn. 25 ff. m.w.N. Ausdrücklich ergibt sich aus der ursprünglichen Gesetzesbegründung, dass es sich „bei der Vorlagepflicht an das Gesundheitsamt um eine durch Verwaltungsvollstreckungsrecht und insbesondere mit Zwangsgeld durchsetzbare Pflicht [handelt].“ Vgl. BT-Drs. 19/13452 S. 30. Diese Aussage kann nur dahingehend verstanden werden, dass die entsprechende Anordnung zur Vorlage des Nachweises in der Form eines Verwaltungsaktes ergehen kann, da nur insoweit eine Zwangsvollstreckung möglich ist. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 25 CS 21.1651 -, juris Rn. 9; Gerhardt, in: Gerhardt, IfSG, 6. Auflage 2022, § 20 Rn. 124; im Ergebnis auch: Gebhard, in: Kießling, IfSG, 3. Auflage 2022, § 20 Rn. 61; a.A.: Aligbe, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, 17. Edition 8. Juli 2023, IfSG, § 20 Rn. 259b; differenzierend: Bay. VGH, Beschluss vom 29. Dezember 2021 - 20 CE 21.2778 - juris; Nds. OVG, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 14 ME 258/22 -, juris Rn. 22. Jedenfalls nachdem nunmehr § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG bestimmt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage u.a. gegen Anordnungen nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG keine aufschiebende Wirkung entfalten, und auch § 20 Abs. 12 Satz 8 IfSG auf ein „Zwangsverfahren“ Bezug nimmt, kann die Befugnis, den Nachweis in der Handlungsform des Verwaltungsaktes zu verlangen, nicht mehr überzeugend in Abrede gestellt werden. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. September 2023 - 20 CS 23.1432 -, juris Rn. 2, unter Aufgabe der Rechtsprechung im Beschluss vom 29. Dezember 2021 - 20 CE 21.2778 - juris -. Aus der zu anderen Ergebnissen kommenden Rechtsprechung hinsichtlich der mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung des § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG, vgl. z.B. Nds. OVG, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 14 ME 258/22 -, juris Rn. 7 ff.; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 1 B 36/22 -, können die Antragsteller nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn bei jener Regelung fehlten - im Unterschied zu § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG - Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Vorlagepflicht mittels (vollstreckbarem) Verwaltungsakt durchgesetzt werden sollte. Vgl. zur insoweit notwendigen Differenzierung bereits: Nds. OVG, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 14 ME 258/22 -, juris Rn. 22. Gleiches gilt hinsichtlich der von den Antragstellern herangezogenen Rechtsprechung des VG Oldenburg, Beschluss vom 29. September 2023 - 7 B 2413/23 -, juris, denn diese betrifft - im Unterschied zum vorliegenden Verfahren - die Aufforderung zur Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern nach § 20 Abs. 12 Satz 3 Halbsatz 2 IfSG. b. Die Kammer hat auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen in § 20 Abs. 8 ff. IfSG, soweit - wie hier - schulpflichtige Personen Adressaten der Auf- und Nachweispflicht bezüglich eines Masernimpfschutzes bzw. eines Äquivalentes sowie etwaiger verwaltungsrechtlicher Maßnahmen sind. Insoweit ist sie insbesondere nicht zu der erforderlichen Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit wegen eines offensichtlichen Grundrechtsverstoßes gelangt. Vgl. zu den Anforderungen im vorläufigen Rechtsschutz: OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2022 - 13 B 859/22 -, juris Rn. 6 m.w.N. Zwar trifft es zu, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner bisher zu § 20 Abs. 8 ff. IfSG getroffenen Entscheidung schulpflichtige Personen nicht betrachtet hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 49. Allerdings lassen sich die dortigen Argumente im Wesentlichen ohne Weiteres auf die hier zu betrachtenden Schüler und Schülerinnen in Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 IfSG übertragen. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. September 2023 - 14 L 231/23 -, juris Rn. 35 ff, 49. Hinsichtlich der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten tatsächlichen Umständen (insbesondere hinsichtlich der Folgen einer Masernerkrankung, der Wirksamkeit der Impfung, der Impfreaktionen bzw. -komplikationen und der Anzahl der gegen Masern Geimpften in der Bevölkerung), vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 13 ff., ist nicht von entscheidungserheblichen Veränderungen auszugehen. Daher besteht insbesondere im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der mit den zugrundeliegenden Regelungen gegebenen Eingriffe in das Recht der Eltern auf Gesundheitssorge sowie der Regelung der Erziehung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Kinder (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 102 ff. kein Anlass, den legitimen Zweck, die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der Maßnahmen in Zweifel zu ziehen. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. September 2023 - 14 L 231/23 -, juris Rn. 37 ff. Im Rahmen der Angemessenheit verkennt die Kammer nicht, dass das Regelungskonzept der § 20 Abs. 8 ff. IfSG auf die hier zu betrachtenden Schulkinder und deren Eltern anders wirkt als bei den in Einrichtungen nach § 33 Nrn. 1 und 2 IfSG betreuten Personen. Jedoch verschiebt sich im Rahmen der Abwägung mit den überragend gewichtigen Rechtsgütern des Grundrechts auf Leben und der körperlichen Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen das Abwägungsergebnis nicht zu Gunsten der Schulkinder und deren Eltern. Denn die Schwere der Eingriffe durch § 20 Abs. 8 ff. IfSG ist bei diesen Personen jedenfalls nicht maßgeblich erhöht, während den rechtfertigenden Rechtspositionen unverändert hohes Gewicht beizumessen ist. Das Bundesverfassungsgericht misst den Eingriffen in die Elternrechte bei noch nicht schulpflichtigen Kindern und in das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Kinder selbst eine nicht unerhebliche Bedeutung, jedoch kein besonders hohes Gewicht bei. Dabei hat es - sowohl auf Seiten der Eltern als auch der der Kinder - insbesondere in Rechnung gestellt, dass die Impfung nach den nicht in Zweifel zu ziehenden medizinischen Standards als dem Kindeswohl dienlich zu betrachten ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 132 ff., insb. Rn. 135 ff. und 143 f. Bei den hier zu betrachteten Schulkindern verändern sich allerdings die Auswirkungen. Denn anders als bei Kindern vor dem Schuleintritt ist nicht nur eine Einengung der Entscheidungsoptionen - mit spürbaren Nachteilen bei einer Entscheidung gegen eine Impfung - gegeben, sondern die Eltern werden im Ergebnis unausweichlich verpflichtet, die Entscheidung für eine Masernimpfung zu treffen. Angesichts der Schulpflicht besteht bei Schulkindern nicht die Möglichkeit, auf die erzieherisch vorteilhafte Schulbildung der Kinder zu verzichten. Dies wirkt sich im Vergleich zu der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Konstellation zweifellos eingriffsintensivierend aus. Vgl. die Erwägungen bei BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 134 zum Elternrecht und Rn. 145 zum Recht auf körperliche Unversehrtheit. Auch hier streitet allerdings zunächst die Kindeswohlförderlichkeit der Impfung weiterhin für ein geringes Gewicht der der Impfung entgegenstehen Interessen der Eltern und der Kinder. Im Rahmen des Elternrechts ist außerdem zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Schulpflicht - insoweit intensitätsverringernd - Kinder nicht von einem Betreuungsverbot betroffen sind und Eltern auch kein Betretungsverbot fürchten müssen (§ 20 Abs. 9 Satz 9 und Abs. 12 Satz 5 IfSG). Des Weiteren führt der Wegfall einer relevanten Entscheidungsfreiheit der sorgeberechtigten Eltern und der gesetzliche Aufbau eines unausweichlichen Drucks dahingehend, eine Impfung durchführen zu lassen, im Ergebnis nicht zu einem intensiveren Eingriff in die Rechte der Eltern und Kinder. Denn das Bundesverfassungsgericht ist ohnehin bereits ausdrücklich davon ausgegangen, dass die aus den Maßnahmen für Eltern und (noch) nicht schulpflichtige Kinder resultierenden negativen Konsequenzen (insbesondere dem Betreuungsverbot) in ihrer Wirkung einer zwangsweisen, gegen den Elternwillen durchzusetzenden Impfpflicht (weitgehend) gleichkämen und hat die gesetzlichen Regelungen gleichwohl als verfassungsgemäß bewertet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 73, 75 f.; zutreffend hervorgehoben: VG Berlin, Beschluss vom 11. September 2023 - 14 L 231/23 -, juris Rn. 46, 49. Angesichts dessen ist auch das Regelungskonzept einer Durchsetzung der Nachweispflicht mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes - unmittelbarer Zwang scheidet nach der gesetzlichen Konzeption von vornherein aus - nicht zu beanstanden. Dem stehen die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris Rn. 145, 163, nicht entgegen, wonach „der Gesetzgeber keine mit Zwang durchzusetzende Impflicht gegen Masern statuiert hat, sondern den Eltern die Impfentscheidung weitgehend belassen wollte“. Denn diese Ausführungen beziehen sich nicht auf die Durchsetzung der Nachweispflicht, sondern betonen im Hinblick auf die bereits oben hervorgehobenen Ausführungen unter Rn. 73, 75 f. lediglich die Verneinung einer Impfpflicht, die mit (unmittelbarem) Zwang durchgesetzt wird. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist auch die für die Vornahme einer Impfung erforderliche Einwilligung, die aufgrund von (rechtmäßigen) verwaltungsrechtlichen Zwangsmitteln erteilt wird, nicht unwirksam. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Einwilligung durch unzulässige Einflussnahmen bzw. Druck herbeigeführt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, juris Rn. 41; BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, juris Rn. 243; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 630d Rn. 28. Von „unzulässigem“ Druck kann bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln - insbesondere rechtmäßigen Zwangsmitteln - jedoch nicht ausgegangen werden. Im Übrigen müsste - wenn der Einwand der Antragsteller zutreffen würde - bereits eine aufgrund des Drucks der (rechtmäßigen) gesetzlichen Regelungen zum Auf- und Nachweisen und (drohendem) Betretungsverbot herbeigeführte Einwilligung in eine Impfung eines (noch) nicht schulpflichtigen Kindes die Einwilligung der Eltern zunichtemachen. Davon ist das Bundesverfassungsgericht jedoch erkennbar nicht ausgegangen.“ An diesen Ausführungen hält die Kammer weiterhin fest. 3. Durchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nicht. Insbesondere ist das Zwangsmittel entsprechend § 63 Abs. 1 Satz 1 VwZG NRW schriftlich angedroht und - mangels anderer Anhaltspunkte - ordnungsgemäß zugestellt worden (§ 63 Abs. 6 Satz 1 VwGO, vgl. die Zustellverfügung auf dem Bescheid Bl. 20 BA 001). Daneben bestehen auch mit Blick auf die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit keinen Bedenken. Dem Antragsteller ist ein bestimmtes Zwangsmittel - ein Zwangsgeld - in bestimmter Höhe (500,00 Euro) entsprechend den Vorgaben des § 63 Abs. 3, Abs. 5 VwVG NRW angedroht worden. 4. Gleiches gilt hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit. Die Voraussetzungen für die Zwangsmittelanwendung liegen vor. Mit wohl bestandskräftiger, jedenfalls aber nach § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG sofort vollziehbarer, Verfügung vom 13. September 2023 wurde u.a. der Antragsteller aufgefordert, bis spätestens zum 30. September 2023 einen der in § 20 Abs. 9 IfSG aufgelisteten Nachweise für das Kind O. vorzulegen (Bl. 13 ff. BA 001). Dabei handelt es sich nach obigen Ausführungen um einen mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes durchsetzbaren Verwaltungsakt. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW steht auch nicht entgegen, dass im genannten Bescheid bereits erfolglos ein Zwangsgeld angedroht worden war. Auch auf Rechtsfolgenseite ist die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Berücksichtigungsfähige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist sie verhältnismäßig. Mildere, gleich geeignete Mittel - insbesondere neben der Zwangsvollstreckung nach VwVG NRW - stehen zur Durchsetzung der Nachweispflicht nicht zur Verfügung. Ein Betretungsverbot nach § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG ist - wie dargelegt - bei Schulkindern nicht möglich. Die Antragsgegnerin ist auch nicht auf die Maßnahmen in § 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG zu verweisen. Dass eine ärztliche Beratung bei dem erkennbar impfunwilligen Antragsteller eine Verhaltensänderung herbeiführen könnte, ist fernliegend. Bereits im Verwaltungsvorgang finden sich ausreichend Anhaltspunkte zur fehlenden Impfbereitschaft (Bl. 16 BA 001). Davon ist außerdem nach der Antragsbegründung auszugehen. Diese ist auch zu berücksichtigen, da angesichts § 20 Abs. 12 Satz 8 IfSG hinsichtlich des Verwaltungszwangsverfahrens nicht auf den Erlasszeitpunkt abzustellen ist. Von der Angemessenheit ist angesichts der gegenüberstehenden Rechtsgüter ebenfalls auszugehen. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. September 2023 - 14 L 231/23 -, juris Rn. 76 ff. insb. 81. Zuletzt ist angesichts des von § 60 Abs. 1 VwVG NRW gesetzten Rahmens die Höhe des Zwangsgeldes nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.