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Beschluss

17 E 666/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe wird nicht für Verfahren zur Erlangung von Prozesskostenhilfe gewährt. • Eine Anhörungsrüge ist nicht ausgeschlossen, nur weil der Rechtsbehelf in anderen Fällen Anwaltszwang haben kann; hier besteht jedoch kein Vertretungszwang. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn vorgetragenes Tatsachenvorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. • Vorliegend hat der Senat das Vorbringen des Antragstellers zur Beschwerdebegründung zur Kenntnis genommen und berücksichtigt; die Voraussetzungen der Anhörungsrüge sind nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
PKH für PKH-Verfahren unzulässig; Anhörungsrüge ohne Erfolg • Prozesskostenhilfe wird nicht für Verfahren zur Erlangung von Prozesskostenhilfe gewährt. • Eine Anhörungsrüge ist nicht ausgeschlossen, nur weil der Rechtsbehelf in anderen Fällen Anwaltszwang haben kann; hier besteht jedoch kein Vertretungszwang. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn vorgetragenes Tatsachenvorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. • Vorliegend hat der Senat das Vorbringen des Antragstellers zur Beschwerdebegründung zur Kenntnis genommen und berücksichtigt; die Voraussetzungen der Anhörungsrüge sind nicht erfüllt. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung einer Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, mit dem zuvor die Bewilligung von PKH versagt worden war. Er rügt insbesondere Verletzungen des rechtlichen Gehörs, mangelnde Akteneinsicht und Fehler bei der Würdigung eines vom Antragsgegner erstellten Versicherungsverlaufs. Der Senat hatte den Antrag auf PKH abgelehnt. Der Antragsteller meinte, ein Ausnahmefall liege vor, weil die beabsichtigte Rechtsbehelfseinlegung nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt möglich sei. Weiter verlangte er vorsorglich die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Der Antrag auf Gewährung von PKH für das PKH-Verfahren blieb strittig. • Grundsatz: Prozesskostenhilfe wird nicht für Verfahren gewährt, mit denen Prozesskostenhilfe erlangt werden soll; daher ist Gewährung für das vorliegende PKH-Verfahren ausgeschlossen. • Die vom Antragsteller behauptete Ausnahme greift nicht, weil hier kein Vertretungszwang für die Anhörungsrüge besteht; die Rüge betrifft die behauptete Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von PKH (§§ 152a Abs.2 Satz5, 67 Abs.4 Satz1 VwGO). • Materiellrechtlich besteht kein Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Anhörungsrüge, weil die Voraussetzungen des § 152a Abs.1 Satz1 Nr.2 VwGO nicht vorliegen und der Senat das rechtliche Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. • Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art.103 Abs.1 GG liegt nur vor, wenn vorgetragenes Tatsachenvorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde; das Gericht darf dagegen dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen widersprechen, ohne dass dies einen Gehörsverstoß begründet. • Konkrete Beanstandungen des Antragstellers (fehlende Akteneinsicht, Unterdrückung des §53 VwGO-Verfahrens, Nichtberücksichtigung von Nachversicherungszeiten) sind unbegründet: Akteneinsicht wurde angeboten, §53 VwGO war nicht einschlägig und die Nachversicherungszeiten sind im Versicherungsverlauf ausgewiesen. • Die vorsorgliche Anregung, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des BVerfG auszusetzen, ist nicht begründet. • Folge: Kein Erfolgsaussicht der Anhörungsrüge und damit keine Bewilligung von PKH für dieses Verfahren. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Anhörungsrüge wird abgelehnt. Begründend ist, dass Prozesskostenhilfe nicht zur Finanzierung eines Verfahrens bewilligt werden kann, mit dem Prozesskostenhilfe selbst erstrebt wird. Soweit der Antragsteller Gehörsverstöße, mangelhafte Akteneinsicht oder Verfahrensfehler rügt, hat der Senat das Vorbringen zur Kenntnis genommen und rechtlich gewürdigt; die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anhörungsrüge liegen nicht vor. Auch eine von ihm beanspruchte Ausnahme vom Grundsatz der Nichtgewährung der PKH wegen angeblichem Vertretungszwang besteht nicht. Damit fehlt es an Aussicht auf Erfolg, sodass die PKH nicht zu bewilligen ist und der Antrag insgesamt zurückgewiesen wird.