Beschluss
12 E 890/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0307.12E890.18.00
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Tenor
1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
2.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren ist schon deshalb abzulehnen, weil eine Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren und das hierauf bezogene Beschwerdeverfahren von vornherein nicht in Betracht kommt. Denn unter Prozessführung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann nach allgemeiner Ansicht nur das eigentliche Streitverfahren verstanden werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1990- 5 ER 640.90 -, juris Rn. 1 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 12 E 1025/13 - und vom 24. Juli 2013 - 17 E 666/13 -, juris Rn. 2, m. w. N. Dass, soweit ersichtlich, ein einziges Gericht speziell für das sozialgerichtliche Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfeverfahren anderes vertritt, vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2012 - L 15 AS 305/11 B -, juris Rn. 18, gibt keine Veranlassung für eine andere Beurteilung, zumal die von diesem Gericht bemühten kostenrechtlichen Gesichtspunkte nichts daran ändern, dass auch das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfeverfahren nicht das eigentliche Streitverfahren betrifft und ein sog. Vertretungszwang im prozesskostenhilferechtlichen Beschwerdeverfahren nicht besteht (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Unabhängig davon kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerde die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen. 2. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, weil der Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 0.0.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 0.0.2018 die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Letzteres ist hier der Fall. Der Kläger ist, wie bereits vom Verwaltungsgericht angenommen, aller Voraussicht nach verpflichtet, das nach § 122, § 123 Abs. 1 SGB III bezogene Ausbildungsgeld gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII vollständig als Kostenbeitrag einzusetzen, weil die nach der zuletzt genannten Vorschrift erforderliche Zweckgleichheit zu den in Anspruch genommenen Jugendhilfeleistungen in vollem Umfang besteht. Die mit der Beschwerdebegründung vertiefte Auffassung des Klägers, dass das Ausbildungsgeld teilweise zur Deckung der Ausbildungskosten bestimmt sei und dementsprechend in diesem Umfang nicht der Sicherung des Lebensunterhalts als dem Zweck der Jugendhilfeleistungen diene, dringt aller Voraussicht nach nicht durch. Zwar sind die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zur Zweckbestimmung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie zur diesbezüglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend. Entgegen der Beschwerdebegründung lässt sich dies jedoch nicht auf das Ausbildungsgeld übertragen. Denn es ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt, dass das Ausbildungsgeld anders als die Leistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht (auch) für einen ausbildungsbedingten Bedarf (zwecks-)bestimmt ist. Vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS37/14 R -, juris Rn. 29, m. w. N. An der danach bestehenden Zweckgleichheit und der daraus resultierenden Pflicht zum Einsatz des Ausbildungsgelds für den Kostenbeitrag ändert es nichts, dass der Kläger nach dem Beschwerdevorbringen ausbildungsbedingte Kosten hatte, die nicht von Sozialleistungsträgern übernommen wurden, zumal in der zuvor zitierten Entscheidung auch darauf hingewiesen wird, dass das Sozialgesetzbuch Drittes Buch zahlreiche Sonderregelungen bezüglich des ausbildungsbedingten Bedarfs enthält. Daran anschließend ist weiter irrelevant, dass die Beschwerde zutreffend darauf hinweist, dass die Jugendhilfeleistungen nicht zur Deckung von Ausbildungskosten bestimmt sind. Die Zweckgleichheit hinsichtlich der gewährten Geldleistungen ist auch dann nicht tangiert, wenn mit der Beklagten davon auszugehen wäre, dass die Jugendhilfeleistungen nach § 19 SGB VIII zugleich eine ausbildungsförderungsrechtliche Komponente u. a. insoweit beinhalten, als die Motivation zum Beginn und zur Fortsetzung einer Ausbildung gestärkt werden soll. Daran anschließend kommt es ebenfalls nicht darauf an, dass sich der Kläger in und von der Einrichtung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bei der Ausbildung nicht genügend unterstützt sieht. Die vorstehenden Ausführungen zur Zweckgleichheit und zur Einsatzpflicht gelten auch im Hinblick auf das vom Kläger im Monat Januar 2018 bezogene Ausbildungsgeld. Es kommt nicht darauf an, dass der Kläger das Ausbildungsgeld für den genannten Monat zur Tilgung von anderweitigen Verbindlichkeiten eingesetzt hat, zumal er nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten bereits bei Beantragung der Jugendhilfeleistungen darauf hingewiesen worden ist, dass ab Hilfebeginn Sozialleistungen Dritter an das Jugendamt abzuführen sind. Mit Blick darauf ist auch nicht ersichtlich, dass hier § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zur Anwendung kommen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar.