OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 B 248/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

6mal zitiert
1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Feuerstättenbescheide dürfen Ausführungszeiträume für Schornsteinfegerarbeiten konkretisieren; diese Zeitangaben müssen aber begründet werden. • Fehlende Begründung zu Ermessenserwägungen in einem Feuerstättenbescheid führt zur Rechtswidrigkeit der betreffenden Bestimmung. • Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die aufschiebende Wirkung hinsichtlich offensichtlich rechtswidriger Teile eines Verwaltungsakts angeordnet werden. • Nachschieben von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ersetzt nicht die gesetzlich erforderliche Begründung des Verwaltungsakts.
Entscheidungsgründe
Feuerstättenbescheid: Unzureichende Begründung der Ausführungszeiträume macht Teilanordnung aufschiebend • Feuerstättenbescheide dürfen Ausführungszeiträume für Schornsteinfegerarbeiten konkretisieren; diese Zeitangaben müssen aber begründet werden. • Fehlende Begründung zu Ermessenserwägungen in einem Feuerstättenbescheid führt zur Rechtswidrigkeit der betreffenden Bestimmung. • Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die aufschiebende Wirkung hinsichtlich offensichtlich rechtswidriger Teile eines Verwaltungsakts angeordnet werden. • Nachschieben von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ersetzt nicht die gesetzlich erforderliche Begründung des Verwaltungsakts. Der Antragsgegner erließ am 8. Dezember 2012 einen Feuerstättenbescheid, der bestimmte Schornsteinfegerarbeiten und für diese konkrete Ausführungszeiträume festsetzte. Der Antragsteller richtete sich gegen den Bescheid und begehrte aufschiebende Wirkung für dessen gesamten Regelungsinhalt. Streitpunkt war nicht die Anordnung der Arbeiten an sich, sondern die Festlegung der zeitlichen Ausführungszeiträume und deren Rechtswidrigkeit wegen fehlender Begründung. Das Verwaltungsgericht gab der Klage insoweit statt; der Antragsgegner verteidigte die Zeiträume mit Verweis auf schornsteinfegerhandwerkliche Zweckmäßigkeit und übliche fachliche Gepflogenheiten. Das Oberverwaltungsgericht prüfte insbesondere die Ermessensausübung, die Begründungspflicht nach dem VwVfG NRW sowie die Folgen eines Begründungsmangels. • Rechtsgrundlage für den Feuerstättenbescheid ist § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SchfHwG; danach konnten die Bezirksschornsteinfegermeister Ausführungszeiträume für kehr- und überprüfungsbedürftige Arbeiten festsetzen. • Die in bis 31.12.2012 geltenden Regelungen der KÜO a.F. bzw. § 15 Abs. 3 1. BImSchV geben nur einen äußeren zeitlichen Rahmen vor; der Bescheid durfte daher Zeiträume konkretisieren und der Behörde stand ein Entscheidungsspielraum zu. • Nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW müssen schriftliche Verwaltungsakte eine Begründung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthalten; bei Ermessensentscheidungen sollen die Gesichtspunkte erkennbar sein, von denen die Behörde ausgegangen ist. • Der Feuerstättenbescheid enthält keine Begründung für die konkret festgesetzten Ausführungszeiträume; eine Erklärungsbefreiung nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW kommt nicht in Betracht, weil die Bescheide nicht selbsterklärend sind und unterschiedliche Anlagen/Intervalle zu berücksichtigen sind. • Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW und § 114 VwGO kann fehlende Begründung nur bis zum Abschluss der ersten Instanz nachgeholt werden, jedoch ist ein vollständiges Nachschieben von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig; das nachgereichte Vorbringen des Antragsgegners stellte ein unzulässiges vollständiges Nachschieben dar. • Eine Unbeachtlichkeit des Begründungsmangels nach § 46 VwVfG NRW liegt nicht vor, weil sich das Ermessen im Einzelfall nicht auf Null reduziert hat und somit anders bemessene Ausführungszeiträume rechtmäßig hätten festgesetzt werden können. • Auf der Grundlage der vorgenannten Erwägungen überwiegt nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers bezogen auf die Ausführungszeiträume gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse, weil diese Regelungen offensichtlich rechtswidrig sind. Die Beschwerde hatte nur teilweise Erfolg: Die aufschiebende Wirkung wurde hinsichtlich der im Bescheid festgesetzten Ausführungszeiträume für die unter Nr. 1 bis 4 genannten Schornsteinfegerarbeiten angeordnet, im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Ausführungszeiträume zwar grundsätzlich Gegenstand behördlicher Festlegung sein können, diese Festlegungen aber einer nachvollziehbaren Begründung bedürfen, die hier fehlt. Ein nachträgliches vollständiges Nachschieben von Ermessenserwägungen im Beschwerdeverfahren kann die gesetzliche Begründungspflicht nicht ersetzen. Da der Begründungsmangel nicht unbeachtlich ist, überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Wirksamkeit der zeitlichen Vorgaben gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte; der Streitwert wurde für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.