Beschluss
1 B 415/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde gegen die Nichtherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet, wenn die sofortige Vollziehung und die Verfügung im summarischen Verfahren als offensichtlich rechtmäßig erscheinen.
• Die Zustimmung des Betriebsrats gilt gem. § 29 Abs. 2 PostPersRG als erteilt, wenn er binnen einer Woche nach Unterrichtung nicht schriftlich widerspricht.
• § 28 Abs. 2 PostPersRG verpflichtet nur zur Unterrichtung des Betriebsrats des bereits zugewiesenen Betriebs, nicht des künftig aufnehmenden Betriebs.
• Bei der Prüfung der Amtsangemessenheit ist die organisatorische Dispositionsbefugnis des Dienstherrn anzuerkennen; eine Begrenzung erfolgt grundsätzlich durch Missbrauchskontrolle; der Beschwerdeführer muss konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch vortragen.
Entscheidungsgründe
Zustimmung des Betriebsrats, Unterrichtungspflicht und summarische Prüfung der sofortigen Vollziehung • Beschwerde gegen die Nichtherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet, wenn die sofortige Vollziehung und die Verfügung im summarischen Verfahren als offensichtlich rechtmäßig erscheinen. • Die Zustimmung des Betriebsrats gilt gem. § 29 Abs. 2 PostPersRG als erteilt, wenn er binnen einer Woche nach Unterrichtung nicht schriftlich widerspricht. • § 28 Abs. 2 PostPersRG verpflichtet nur zur Unterrichtung des Betriebsrats des bereits zugewiesenen Betriebs, nicht des künftig aufnehmenden Betriebs. • Bei der Prüfung der Amtsangemessenheit ist die organisatorische Dispositionsbefugnis des Dienstherrn anzuerkennen; eine Begrenzung erfolgt grundsätzlich durch Missbrauchskontrolle; der Beschwerdeführer muss konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch vortragen. Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Zuweisungsbescheid der E. U. AG vom 17.12.2012. Er wurde einer neuen Tätigkeit als Projektmanager zugewiesen; zuvor lagen frühere Zustimmungen des Betriebsrats aus 2010 zu einer anderen Tätigkeit (Servicemanager Operation) vor. Der Antragsteller rügte fehlende oder fehlerhafte Beteiligung des Betriebsrats, mangelnde Dienstpostenbewertung, eine nicht amtsangemessene Tätigkeit und Zweifel an der Notwendigkeit, zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt zu rekrutieren. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt; der Antragsteller legte fristgerecht Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. • Beschwerde ist zulässig, die vorgebrachten Gründe aber insgesamt nicht durchgreifend und teils unzulänglich substantiiert gemäß § 146 Abs. 4 VwGO. • Betriebsratsbeteiligung: Nach § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1,2 PostPersRG gilt die Zustimmung des Betriebsrats der abgebenden E. U. AG als erteilt, weil die einwöchige Frist zur schriftlichen Verweigerung verstreichen ließ; die Unterlagen und E‑Mail belegen die Kenntnis und das Ausbleiben eines Widerspruchs. • Frühere Zustimmungen aus 2010 betreffen eine andere Tätigkeit und sind daher nicht ohne Weiteres auf die aktuelle Zuweisung übertragbar. • Die Unterrichtung des Betriebsrats des aufnehmenden Unternehmens war nicht erforderlich, weil § 28 Abs. 2 PostPersRG nur die Beteiligung bei bereits zugewiesenen Beamten regelt. • Zur Begründung der sofortigen Vollziehung genügt die Darstellung der Antragsgegnerin im summarischen Verfahren; das Vorbringen des Antragstellers zu Personalbedarf und Arbeitslage ist pauschal und nicht konkret auf seine Situation bezogen. • Zur Amtsangemessenheit: Die organisatorische Dispositionsbefugnis des Dienstherrn ist anerkannt; ihre Begrenzung erfolgt durch Missbrauchskontrolle. Der Antragsteller hat keinen konkreten Missbrauch dargelegt noch substanziiert erläutert, warum die Aufgabenbeschreibung tatsächlich einen zu niedrigen Schwierigkeits- oder Verantwortungsgrad aufweist. • Behauptungen zur mangelnden Kompetenz der Bewertenden oder zur fehlenden Kontrollkompetenz der E. U. AG sind unzureichend substantiiert und können Missbrauch nicht belegen. Die Beschwerde des Antragstellers wird auf dessen Kosten zurückgewiesen; der Senat hält die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung im summarischen Verfahren für gegeben. Die Zustimmung des abgebenden Betriebsrats gilt als erteilt, eine Beteiligung des Betriebsrats des künftigen Einsatzbetriebs war nicht erforderlich. Die Rügen zur Dienstpostenbewertung, Amtsangemessenheit und zur behaupteten fehlenden Kontrolle wurden nicht hinreichend substantiiert vorgetragen; konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Dispositionsbefugnis des Dienstherrn wurden nicht dargelegt. Deshalb besteht kein Erfolgsaussicht rechtfertigender Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zuweisung; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.