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Beschluss

1 B 748/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0909.1B748.13.00
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Leitsätze

§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG kann eine vorläufige Zuweisung für einen vorübergehenden Zeitraum erlauben, wenn einem Beamten dauerhaft eine beamtenrechtlich zumutbare Tätigkeit bei einem von der Aktiengesellschaft beherrschten Unternehmen zugewiesen werden soll, der Dienstherr aber wegen der (vermeintlich) unzureichenden Beteiligung des Betriebsrats noch keine dauerhafte Zuweisung verfügt hat.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. Juni 2013 wird teilweise geändert. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird Ziffer 1 Satz 1 des angefochtenen Beschlusses aufgehoben.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG kann eine vorläufige Zuweisung für einen vorübergehenden Zeitraum erlauben, wenn einem Beamten dauerhaft eine beamtenrechtlich zumutbare Tätigkeit bei einem von der Aktiengesellschaft beherrschten Unternehmen zugewiesen werden soll, der Dienstherr aber wegen der (vermeintlich) unzureichenden Beteiligung des Betriebsrats noch keine dauerhafte Zuweisung verfügt hat. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. Juni 2013 wird teilweise geändert. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird Ziffer 1 Satz 1 des angefochtenen Beschlusses aufgehoben. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg (I.). Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin ist dagegen zulässig und begründet (II.). I. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren verfolgten Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. Juni 2013 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 6. Mai 2013 gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. April 2013 wiederherzustellen, hilfsweise, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. Juni 2013 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller künftig am Standort C. zu beschäftigen, zu entsprechen. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung ist statthaft, weil es sich bei der Maßnahme der Antragsgegnerin vom 4. April 2013 um einen Verwaltungsakt handelt, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist (dazu 1.). Der Antrag ist jedoch unbegründet (dazu 2.). Die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Lasten des Antragstellers aus. Diesem ist es im Ergebnis zuzumuten, den Ausgang des Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahrens abzuwarten und den angefochtenen Bescheid (vorläufig) weiterhin gegen sich gelten zu lassen. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg (dazu 3.). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dahingehend ausgelegt, dass er beantragt hat, die in der schriftlichen Äußerung vom 4. April 2013 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn künftig am Standort C. zu beschäftigen. Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, das Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. April 2013, wonach dem Antragsteller vorläufig vom 22. April bis zum 21. September 2013 seine bisherige Tätigkeit im Unternehmen T-Systems International GmbH zugewiesen und er am Standort N. eingesetzt wird, sei keine Zuweisung im Sinne des § 4 Abs. 4 PostPersRG und kein Verwaltungsakt im materiellen Sinne, sondern eine rein interne innerdienstliche Weisung. Sie dürfe mangels einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage nicht als Verwaltungsakt ergehen. Der hier nur in formeller Hinsicht bestehende Verwaltungsakt sei daher rechtswidrig. Demzufolge sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Gleichwohl müsse der Antragsteller die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Weisung befolgen. Einen Anordnungsanspruch, künftig in C. zu arbeiten, habe er nicht. Der Antragsteller macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, die Maßnahme der Antragsgegnerin vom 4. April 2013 sei eine Zuweisung im Sinne des § 4 Abs. 4 PostPersRG. Der Ort der Tätigkeit gehöre zum notwendigen Inhalt einer Zuweisung. Ändere er sich, falle der Beamte zurück an die Muttergesellschaft und müsse neu zugewiesen werden. Die neue Zuweisung sei rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin eine falsche Rechtsgrundlage benannt habe, die Betriebsräte nicht ordnungsgemäß beteiligt worden seien und die Maßnahme unverhältnismäßig sei. Die Antragsgegnerin hätte den Antragsteller zunächst in C. beschäftigen müssen. Dieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen. 1. Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 6. Mai 2013 gerichtete Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere ist er statthaft. Die Maßnahme der Antragsgegnerin vom 4. April 2013, im Betreff bezeichnet mit "Vorläufige Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen T-Systems International GmbH gem. § 24 Absatz 1 PostPersRG i. V. m. § 100 Absatz 1 BetrVG i. V. m. § 4 Absatz 4 Satz 2 PostPersRG", ist in formeller und materieller Hinsicht ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Für den Verwaltungsaktcharakter der Verfügung vom 4. April 2013 sprechen in formeller Hinsicht die Rechtsmittelbelehrung sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ferner nimmt die angefochtene Verfügung Bezug auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG und ordnet eine in § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG vorgesehene Zuweisung an. Verfügungen nach dieser Vorschrift sind anerkanntermaßen Verwaltungsakte. Für das Vorliegen auch eines materiellen Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG spricht der Umstand, dass die angefochtene Maßnahme eine in einem wirksamen Verwaltungsakt verfügte Anordnung ändert. Eine Änderung der wesentlichen Anordnungen in einem Verwaltungsakt ist ebenfalls ein Verwaltungsakt, weil sie ebenso wie die geänderte Verfügung auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG gerichtet ist. Dies ist hier der Fall: Die Verfügung vom 4. April 2013 ändert der Sache nach die zuvor nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ergangene Zuweisungsverfügung vom 28. März 2013 hinsichtlich des Dienstortes. Jene Verfügung, mit der dem Antragsteller eine Tätigkeit in E. zugewiesen worden war, stellt jedenfalls einen Verwaltungsakt dar. Anfang April 2013 wurde dem Antragsteller dann seine bisherige Tätigkeit beim bisherigen Unternehmen in N. zugewiesen. Geändert hat sich gegenüber der Verfügung vom 28. März 2013 nur der Ort der Tätigkeit. Dieser gehört zu den wesentlichen Anordnungen der Zuweisungsverfügung. Die Angabe des Dienstortes ist zwar nicht ausdrücklich in § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG vorgesehen. Um die in dieser Vorschrift genannte, allgemeine beamtenrechtliche Zumutbarkeit prüfen zu können, muss der zukünftige Dienstort jedoch in der Zuweisungsverfügung bestimmt werden. Andernfalls wäre sie zu unbestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG, insbesondere, wenn es – wie hier – um ein Unternehmen geht, das an mehreren Standorten über Betriebe verfügt. Soweit hierin eine Abweichung vom allgemeinen Beamtenrecht liegt, ist diese in den Besonderheiten begründet, die sich aus der Beschäftigung von Beamten bei den (privatisierten) Postnachfolgeunternehmen ergeben (dazu unter 2. b) aa)). 2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist allerdings unbegründet. Die angegriffene Zuweisung erweist sich bei summarischer Prüfung vielmehr als formell (dazu a) und materiell-rechtlich (dazu b) rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahme (dazu c). a) Die Betriebsräte sind bezogen auf die hier materiell in Rede stehende Zuweisung (siehe unten b) ordnungsgemäß beteiligt worden (dazu aa). Die Nennung einer falschen Rechtsgrundlage in der Verfügung führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit (dazu bb). aa) Die Beteiligung der Betriebsräte richtet sich nach § 28 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG. Diese Vorschrift betrifft u. a. Zuweisungsverfügungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 PostPersRG an Beamte, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 PostPersRG schon Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, also nicht erstmalige Zuweisungen. Gerade zu Letzerem vgl. die Senatsbeschlüsse vom 19. August 2013 – 1 B 415/13 –, juris, Rn. 8 = NRWE, und vom 12. März 2013 – 1 B 28/13 –, juris, Rn. 10 = NRWE; ferner Nds. OVG, Beschluss vom 2. Januar 2013 – 5 ME 187/12 –, juris, Rn. 11. Dies ist hier der Fall: Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller bereits vor der hier streitgegenständlichen Zuweisung zuletzt durch Verfügung vom 28. März 2013 dauerhaft eine Tätigkeit im Unternehmen T-Systems International GmbH (im Folgenden: TSI) am Standort E. zugewiesen. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 PostPersRG ist der bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat zu beteiligen. Das ist der Betriebsrat der Stelle, der der Beamte dienstrechtlich zugeordnet ist, bei der seine dienstrechtlichen Angelegenheiten bearbeitet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2011 – 1 A 440/10 –, PersV 2011, 456 = juris, Rn. 42 ff., 46 f. = NRWE. Nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin ist dies hier der Betriebsrat Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety (CSH). Die Antragsgegnerin hatte ihn unter dem 30. Januar 2013 gebeten zuzustimmen, dem Antragsteller dauerhaft eine Tätigkeit bei TSI am Standort N. zuzuweisen. Nach Aktenlage hat der Betriebsrat sich dazu nicht innerhalb der Frist nach § 29 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG geäußert. Daher gilt nach § 29 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG seine Zustimmung als erteilt. Weiter ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, über die Maßnahme zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG). § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG verdrängt als Spezialregelung die nach § 24 Abs. 1 PostPersRG nur ergänzend geltenden Vorschriften der §§ 99 ff. BetrVG. Vgl. BAG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2012– 7 ABR 48/11 –, NZA 2013, 793 = juris, Rn. 30, vom 10. Oktober 2012 – 7 ABR 42/11 –, AP Nr. 51 zu § 99 BetrVG 1972 = juris, Rn. 20, vom 15. August 2012 – 7 ABR 6/11 –, PersV 2013, 145 = juris, Rn. 11, 14, vom 16. Januar 2008 – 7 ABR 66/06 –, BAGE 125, 232 = NZA-RR 2008, 634 = juris, Rn. 26 f., und vom 12. August 1997 – 1 ABR 7/97 –, BAGE 86, 198 = PersR 1998, 206 = juris, Rn. 34 f., 40; Beschluss des Senats vom 29. September 2011 – 1 B 598/11 – (n. v.), Beschlussabdruck S. 7 f., unter Verweis auf das Urteil des Senats vom 9. Mai 2011 – 1 A 440/10 –, PersV 2011, 456 = juris, Rn. 39 f. = NRWE; Peiseler, in: Altvater u. a., BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 29 PostPersRG Rn. 3 b; Lenders/Wehner/Weber, PostPersRG, 2006, § 28 Rn. 3; anders Punkt B. Ziffer II der Anlage 1 zu den Ausführungshinweisen des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. November 2004 zum Ersten Gesetz zur Änderung des PostPersRG, ZBVR 2004, 258 (261): Beteiligung des Betriebsrates beim aufnehmenden Unternehmen nach § 99 BetrVG. Dieser Betriebsrat ist hier der Betriebsrat Telekom IT. Er hat mit Schreiben vom 26. November 2012 seine Zustimmung verweigert. Dies wirkt sich jedoch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Zuweisung aus, weil dieser Betriebsrat gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG nur das Recht hat, unterrichtet zu werden und Stellung zu nehmen. Ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist nicht erforderlich. bb) Die Zuweisungsverfügung ist nicht deswegen formell rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin in deren Betreff die Rechtsgrundlagen dafür teilweise falsch benannt hat. Rechtsgrundlage für die vorläufig erfolgte vorübergehende Zuweisung ist hier § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG (siehe dazu unten b), nicht dagegen die von der Antragsgegnerin benannten §§ 4 Abs. 4 Satz 2, 24 Abs. 1 PostPersRG i. V. m. § 100 Abs. 1 BetrVG. Die Nennung einer falschen Rechtsgrundlage führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer Verfügung, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen einer einschlägigen Rechtsgrundlage erfüllt sind. Denn in der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt aufhebt, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, kommt die Verpflichtung des Gerichts zum Ausdruck zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er auch den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat das Verwaltungsgericht auch alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob und ggf. welche Normen die erlassende Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt hat. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist dem Gericht nur insoweit verwehrt, als dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind. Das ist der Fall, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde. Grundsätzlich gilt dies auch für Ermessensverwaltungsakte, wenn die Normen demselben Zweck dienen und die Ermessenserwägungen die Verfügung auch nach der zutreffenden Vorschrift tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 – 9 C 28.89 –, DVBl. 1990, 490 = juris, Rn. 12; OVG Saarland, Beschluss vom 7. August 2013 – 3 A 295/13 –, juris, Rn. 10 ff., jeweils m. w. N. Hier ist die Nennung der teilweise falschen Rechtsgrundlagen im Ergebnis unschädlich. Der angefochtene Bescheid wird nicht in seinem Wesen verändert, wenn man ihn auf die zutreffende Vorschrift stützt. Die Maßnahme bleibt in jedem Fall eine vorläufige Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen TSI für einen bestimmten Zeitraum. Das nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG erforderliche Ermessen hat die Antragsgegnerin ausgeübt. b) Die in Rede stehende Zuweisung ist voraussichtlich auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig. Die Antragsgegnerin durfte die Zuweisungsverfügung vom 4. April 2013 als Verwaltungsakt (dazu aa) auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG (dazu bb) erlassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben (dazu cc). Selbst wenn man § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG allein für eine vorübergehende Zuweisung nicht als ausreichende Rechtsgrundlage ansehen sollte, wäre die vorläufige vorübergehende Zuweisung jedenfalls auf der Grundlage dieser Vorschrift in Verbindung mit den §§ 29 Abs. 4 PostPersRG, 69 Abs. 5 BPersVG oder den §§ 24 Abs. 1 PostPersRG, 100 Abs. 1 BetrVG rechtmäßig (dazu dd). aa) Eine Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, die im Vergleich zu einer vorangegangenen Zuweisungsverfügung lediglich den Ort der Tätigkeit ändert, darf als Verwaltungsakt erlassen werden. Im allgemeinen Beamtenrecht mag eine Anweisung an einen Beamten, bei einer Verlagerung einer Behörde künftig an einem anderen Ort seinen Dienst zu verrichten, eine innerdienstliche, rein organisatorische Weisung ohne Verwaltungsaktqualität sein. Vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 23. März 1995 – 3 CS 95.58 –, NVwZ-RR 1995, 683 (der allerdings wohl von einem Verwaltungsakt ausging); VG Bremen, Beschluss vom 31. Oktober 2003 – 6 V 1583/03 –, juris, Rn. 24 ff., 46 ff.; Kathke, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Stand: Juli 2013, Vor §§ 13 ff. BeamtStG Rn. 159; v. Roetteken, in: ders./Rothländer, Hess. Bedienstetenrecht, Stand: Juni 2013, Vor §§ 28-30 a HBG Rn. 8; Schwidden, Zur Frage einer Folgepflicht für Beamte und Arbeitnehmer anlässlich der vorgesehenen Verlegung von Parlament und Regierung, RiA 1995, 53 (54, 56), Für Zuweisungen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG gelten jedoch gesetzlich vorgesehene Besonderheiten. Die Beziehung zwischen einem Unternehmen und einem Beamten, dem bei diesem Unternehmen eine Tätigkeit zugewiesen ist, beruht nur auf der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG, die gegenüber dem Beamten als Verwaltungsakt ergeht. In einer solchen Zuweisungsverfügung müssen die von dem zugewiesenen Beamten abstrakt und konkret wahrzunehmenden Aufgabenbereiche (entsprechend dem abstrakt-funktionellen sowie dem konkret-funktionellen Amt) durch eine Beschreibung hinreichend bestimmt festgelegt werden. Dabei dürfen dem aufnehmenden Unternehmen keine zu weiten Spielräume belassen werden mit der Folge, dass die allein der Deutschen Telekom AG zur Ausübung übertragenen Dienstherrnbefugnisse faktisch auf das Tochter-/Enkelunternehmen übergingen. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. April 2013 – 1 B 77/13 – (n. v.), Beschlussabdruck S. 4, und vom 12. Januar 2012 – 1 B 1018/11 –, juris, Rn. 43 ff. = NRWE. Insofern unterscheidet sich der Fall von der Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes, also eines Dienstpostens, an einen Beamten in einer Behörde. Eine solche Dienstpostenübertragung ist kein Verwaltungsakt, weil sie sich nicht auf den beamtenrechtlichen Status auswirkt und keine Außenwirkung entfaltet. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2006– 14 BV 03.2465 –, IÖD 2007, 208 = juris, Rn. 18 ff. Wenn aber einem Beamten bei einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG der dem konkret-funktionellen Amt entsprechende Aufgabenbereich durch Verwaltungsakt übertragen werden muss, ist es einem Postnachfolgeunternehmen rechtlich nicht verwehrt, einem solchen Beamten erneut denselben Aufgabenbereich an einem anderen Ort desselben Unternehmens ebenfalls durch einen Verwaltungsakt nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zuzuweisen. So wohl der Sache nach auch Bay. VGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 6 CS 10.1850 –, juris, Rn. 12. Schützenswerte Rechte des Beamten stehen dieser Auffassung nicht entgegen. Der Betroffene wird ebenso behandelt wie ein Beamter, dem nach einer ersten Zuweisung eine neue Tätigkeit oder eine Tätigkeit in einem anderen Unternehmen zugewiesen wird. bb) Die Antragsgegnerin durfte dem Antragsteller die Tätigkeit im Unternehmen TSI auch vorübergehend zuweisen. Die entsprechende Befugnis dazu ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG. Zur Begründung dafür, dass die genannte Vorschrift auch vorübergehende Zuweisungen als vorläufige Maßnahmen erlaubt, hat der Senat in seinem Beschluss vom 2. April 2009 – 1 B 1281/08 – (n. v.) Folgendes ausgeführt: "Die (...) Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG dürfte vielmehr bei Vorliegen ihrer sonstigen Voraussetzungen nicht nur eine "dauerhafte", sondern auch eine (weniger in die Belange des Beamten eingreifende) befristete Zuweisung einer Tätigkeit ohne Zustimmung des Beamten bei Unternehmen zulassen, deren Anteile zumindest mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist. In diesem Sinne schon OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. November 2007 – 3 MB 48/07 –, juris, und VG Bayreuth, Urteil vom 10. Oktober 2008 – B 5 K 08.632 –, juris. Die Gesetzesbegründung zu der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG, nach welcher dem Beamten mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden kann, wenn die Aktiengesellschaft, bei der er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat, lässt den Sinn und Zweck dieser Norm klar hervortreten. Denn dort heißt es, dass Beamtinnen und Beamten nur vorübergehend und nur mit ihrer Zustimmung auch Tätigkeiten bei Unternehmen zugewiesen werden können, die nicht im Allein- oder Mehrheitseigentum der Post-Aktiengesellschaften stehen (Hervorhebungen durch den Senat). Vgl. BT-Drs. 15/3404, S. 8 f. = BR-Drs. 432/04, S. 10. Die Begrenzung der Zuweisung auf eine solche nur vorübergehender Natur und das Zustimmungserfordernis sind mithin speziell dem Umstand geschuldet, dass – anders als in den Fällen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG – das in Rede stehende aufnehmende Zuweisungsunternehmen nicht von der jeweiligen Nachfolgeaktiengesellschaft der Post beherrscht wird, deshalb die beamtenrechtliche Bindung an die die Dienstherrneigenschaft ausübende Nachfolgeaktiengesellschaft der Post nicht mehr (zumindest weitgehend) gewahrt wird und folglich der Beamte besonders schutzbedürftig ist. Bekräftigt wird dieses Verständnis des § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG auch durch § 4 Abs. 4 Satz 5 PostPersRG. Denn nach dieser Regelung gilt dann, wenn die beherrschende Stellung der jeweiligen Nachfolgeaktiengesellschaft der Post in Bezug auf das Zuweisungsunternehmen aufgegeben wird, für den diesem Unternehmen zu einem früheren Zeitpunkt noch nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG zugewiesenen Beamten § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss und eine dauerhafte Zuweisung in eine vorübergehende umzuwandeln ist. Vor diesem Hintergrund erschließt sich die Bedeutung der Ermächtigung zu einer "dauerhaften" Zuweisung in § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG. Ordnet nämlich der Gesetzgeber eine Zuweisung einer Tätigkeit in einem Unternehmen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 oder 3 PostPersRG erfüllt, wegen der Beherrschung des Zuweisungsunternehmens durch die Nachfolgeaktiengesellschaft der Post als so wenig gravierend ein, dass eine Zustimmung des Beamten nicht erforderlich ist, so ist auch kein Grund erkennbar, aus welchem zwar eine dauerhafte Zuweisung erlaubt sein sollte, nicht aber eine die Belange des Beamten in geringerem Umfang berührende vorübergehende Zuweisung. Bestätigt wird das Verständnis der Wendung "eine dauerhafte Zuweisung" in § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG dahin, dass sogar eine dauerhafte, aber daneben (erst recht) auch eine vorübergehende Zuweisung ermöglicht werden soll, durch den Wortlaut der bereits erwähnten Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 5 Halbsatz 2 PostPersRG. Denn die dortige Rechtsfolgenanordnung, dass "eine" – und nicht etwa "die" – dauerhafte Zuweisung in eine vorübergehende umzuwandeln ist, lässt erkennen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG auch befristete bzw. vorübergehende Zuweisungen erlaubt." An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung entgegenstehender Entscheidungen anderer Gerichte, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. Januar 2009– 5 ME 427/08 –, ZBR 2009, 279 = juris, Rn. 17, das jedoch offenließ, ob eine vorübergehende Zuweisung ausnahmsweise zulässig ist, wenn eine dauerhafte Zuweisung beabsichtigt ist, aber wegen fehlender Zustimmung des Betriebsrats noch nicht verfügt werden darf; VG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2009 – 11 K 3524/08 –, juris, Rn. 37 ff.; wohl auch VG München, Beschluss vom 13. Juli 2010 – M 21 S 10.2276 –, juris, Rn. 33, für den hier vorliegenden Fall fest, dass einem Beamten dauerhaft eine beamtenrechtlich zumutbare Tätigkeit bei einem von der Aktiengesellschaft beherrschten Unternehmen zugewiesen werden soll, der Dienstherr aber wegen der (vermeintlich) unzureichenden Beteiligung des Betriebsrats zunächst eine vorläufige, vorübergehende Zuweisung verfügt. Ebenso neben den bereits oben zitierten Entscheidungen Hess. VGH, Urteil vom 25. Juni 2008 – 1 B 1024/08 –, ZBR 2009, 99 = juris, Rn. 6; VG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2007 – 17 K 4230/07 –, juris, Rn. 10. Soweit als Argument gegen die Zulässigkeit einer vorübergehenden Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG angeführt wird, in einem solchen Fall sei nicht gesichert, dass der Beamte bei dem Unternehmen ein abstrakt-funktionelles Amt erhalte und dadurch dauerhaft an das Unternehmen gebunden werde, betrifft dies andere Fälle als den vorliegenden, in dem die vorübergehende Zuweisung die dauerhafte nur vorläufig ersetzen soll. cc) Die Zuweisungsverfügung genügt den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG. Danach ist eine (dauerhafte) Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Unternehmen TSI ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG. Die Zuweisung ist auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Der Antragsteller verrichtet am Standort N. dieselben Tätigkeiten wie bisher. Anhaltspunkte dafür, dass diese Tätigkeit nicht amtsangemessen sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller meint, er hätte nach der Auflösung des Standorts E. zunächst in C. beschäftigt werden müssen, hat er schon nicht substantiiert dargelegt, dass dort auch für ihn ein geeigneter freier Arbeitsplatz konkret vorhanden ist. Die Antragsgegnerin hat überdies mitgeteilt, eine Tätigkeit am Standort C. komme nur für die Mitarbeiter des ehemaligen Standortes E. in Frage, deren Wechsel zur Überschreitung der Versetzungsgrenze führen würde. Dies sei nach § 4 Abs. 3 der Anlage 4 zum Tarifvertrag Ratio DTNP der Fall, wenn die tägliche Gesamtwegezeit (reine Fahrzeit) 4 Stunden überschreite. Dies liege beim Antragsteller nicht vor. Die Wegezeiten hat der Antragsteller nicht bestritten. Es leuchtet ein, dass nicht alle Mitarbeiter des Standortes E. in C. weiter beschäftigt werden können, wo es noch einen Standort des Unternehmens TSI mit Mitarbeitern gibt. Da der Tarifvertrag Ratio DTNP von der Präambel der Betriebsvereinbarung zwischen Telekom Deutschland GmbH und dem Betriebsrat des Betriebs IT über den Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111/112 BetrVG für das Zukunftskonzept IT vom 9. Juni 2011 (im Folgenden: Betriebsvereinbarung vom 9. Juni 2011) für anwendbar erklärt wird, kommt es auch nicht darauf an, ob die dort genannten Versetzungsgrenzen außerhalb der Anwendung dieser Betriebsvereinbarung vom 9. Juni 2011 noch gelten. Ob der Antragsteller – wie er vorbringt – statt in N. standortunabhängig an jedem Standort der TSI sinnvoll tätig sein kann, muss grundsätzlich der Dienstherr entscheiden. Soweit der Antragsteller rügt, die tägliche Fahrstrecke nach N. sei zu lang, ist er darauf zu verweisen, dass er als Bundesbeamter grundsätzlich bundesweit eingesetzt werden kann und ggf. auch umziehen muss. Aus welchen Gründen ihm ein Umzug nicht zugemutet werden könnte, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob und ggf. inwiefern sich Bestimmungen der Betriebsvereinbarung vom 9. Juni 2011 auf die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Zuweisungsverfügung auswirken, sind diese hier nach Aktenlage offenbar eingehalten worden. Die Antragsgegnerin geht zwar nach ihren Angaben im angefochtenen Bescheid (Seite 2, 4. Absatz) davon aus, sie habe dem Antragsteller entgegen den Vorgaben der Anlage 5 zur Betriebsvereinbarung vom 9. Juni 2011 nicht "bis fünf Monate vor Standortverlagerung zur Umsetzung der RASt-Änderung ein entsprechendes RASt-Änderungsschreiben" an dessen Anschrift zukommen lassen. Die entsprechende Anlage (Beiakte Heft 1, Bl. 67) sieht unter der Rubrik "Prozess Standortverlagerung – mit Stadtwechsel" für Beamte, die – wie der Antragsteller – nicht beurlaubt sind, jedoch nur vor, dass der betroffene Beamte bis fünf Monate vor der Standortverlagerung zur Änderung seiner Regelarbeitsstelle angehört wird. Dies ist hier erfolgt: Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, sie beabsichtige, ihm ab dem 22. April 2013 dauerhaft die bisherige Tätigkeit am neuen Dienstort in N. zuzuweisen. dd) Selbst wenn man § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG allein für eine vorübergehende Zuweisung nicht als ausreichende Rechtsgrundlage ansehen sollte, wäre die Zuweisung jedenfalls auf der Grundlage dieser Vorschrift in Verbindung mit den §§ 29 Abs. 4 PostPersRG, 69 Abs. 5 BPersVG oder den §§ 24 Abs. 1 PostPersRG, 100 Abs. 1 BetrVG rechtmäßig. Vorläufige Maßnahmen nach diesen Vorschriften setzen zwar prinzipiell voraus, dass der zuständige Betriebsrat eine erforderliche Zustimmung verweigert hat. Dies ist hier aus den oben genannten Gründen nicht der Fall; die Betriebsräte sind vielmehr ordnungsgemäß beteiligt worden. Wenn aber vorläufige Maßnahmen getroffen werden dürfen, solange der Betriebsrat die erforderliche Zustimmung verweigert, muss dies erst recht gelten, wenn er zugestimmt hat bzw. gar nicht zustimmen muss. Abgesehen davon sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt, so dass offen bleiben kann, welche dieser Regelungen anwendbar ist. Beide sind inhaltlich im Wesentlichen vergleichbar: § 100 Abs. 1 BetrVG setzt voraus, dass die Maßnahme "aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist". Vgl. dazu LAG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2009 – 10 TaBV 9/09 –, juris, Rn. 166: "Eine dringende Erforderlichkeit im Sinne des § 100 Abs. 1 BetrVG liegt nur vor, wenn ... die geplante Maßnahme also keinen Aufschub verträgt."; wortgleich Fitting u. a., BetrVG, 24. Aufl. 2008, § 100 Rn. 4. Dies entspricht der Sache nach § 69 Abs. 5 BPersVG, der als mit strengen Anforderungen verbundene Ausnahmevorschrift, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 6 P 25.10 –, BVerwGE 141, 346 = juris, Rn. 22, für Maßnahmen gilt, "die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden". Eine der Natur der Sache nach unaufschiebbare Maßnahme in diesem Sinne liegt vor, wenn die konkrete Situation trotz Verweigerung der Zustimmung des zuständigen Personalrats und trotz des noch laufenden Mitbestimmungsverfahrens eine– allerdings nur vorläufige – Regelung erfordert, um die Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der Dienststelle im öffentlichen Interesse sicherzustellen. Vorläufige Regelungen haben sich grundsätzlich auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige zu beschränken. In aller Regel müssen sie in der Sache jedenfalls so weit hinter der beabsichtigten endgültigen Maßnahme zurückbleiben, dass eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts möglich bleibt. Bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme ohne Aufschub geboten ist, ist allein auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen, nicht hingegen darauf, ob die Dringlichkeit die Folge vorausgegangener Versäumnisse ist. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 1993 – 6 P 20.92 –, PersR 1993, 395 = juris, Rn. 10, vom 16. Dezember 1992 – 6 P 6.91 –, PersR 1993, 123 = juris, Rn. 18, und vom 4. Februar 1992 – 6 PB 20.91 –, Buchholz 251.4 § 82 HmbPersVG Nr. 1 = juris, Rn. 4; vgl. auch schon OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2008 – 1 B 1067/08 –, n. v., (jeweils zu § 69 Abs. 5 BPersVG). Gemessen an diesen Vorgaben erscheint es erlaubt, bei Umstrukturierungsmaßnahmen wie einem Betriebsübergang oder auch Betriebsverlagerungen im Bereich der Postnachfolgeunternehmen vorläufige Regelungen nach § 69 Abs. 5 BPersVG i. V. m. § 4 Abs. 4 PostPersRG zu treffen. Vorläufige, befristete Zuweisungen nach diesen Vorschriften können zulässig sein, wenn letztlich eine dauerhafte Zuweisung beabsichtigt ist, aber aufgrund der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats noch nicht verfügt werden darf. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16. Februar 2009– 5 ME 470/08 –, juris, Rn. 7; vgl. zu § 100 Abs. 1 BetrVG in Bezug auf eine vorübergehende Telekom-Zuweisung: Bay. VGH, Beschluss vom 1. März 2013 – 6 CS 12.2540 –, juris; kritisch zur Anwendbarkeit des § 69 Abs. 5 BPersVG bei Betriebstilllegungen BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 6 P 25.10 –, BVerwGE 141, 346 = juris, Rn. 22. Wenn – wie hier – ein ganzer Betrieb an einen anderen Standort verlagert wird, ist es der Natur der Sache nach notwendig, die im Betrieb anfallende Arbeit umgehend am neuen Standort weiter zu erledigen, um die betrieblichen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen. Zu diesem Zweck werden grundsätzlich alle Beschäftigten des Betriebes benötigt. Dies gilt gerade auch für den Antragsteller. Denn die Antragsgegnerin hat auf ihn bezogen schon im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, bei der TSI am Dienstort N. sei genau der Arbeitsplatz zu besetzen, den der Antragsteller schon bisher innegehabt habe. Bereits vor diesem Hintergrund erschließt sich die besondere Dringlichkeit der hier verfügten Zuweisung: Würde der Antragsteller nicht unmittelbar mit der Verlegung seines Arbeitsplatzes nach N. auf diesem tätig werden, so könnte sein Fachwissen (vorläufig) nicht weiter genutzt werden, sondern müsste ein anderer Beschäftigter erst eingearbeitet werden. An dieser Bewertung ändert nichts, dass er nach eigenen Angaben "Basistätigkeiten" durchführt, also für seine Tätigkeiten nicht über nur in seiner Person vorliegende Spezialkenntnisse verfügen muss. Zudem würde der Antragsteller (vorübergehend) in den rechtswidrigen Zustand der Beschäftigungslosigkeit (bei voller Alimentation) versetzt. Der Standort C. , an dem der Antragsteller stattdessen tätig sein möchte, stellt hier keine in Betracht zu ziehende Möglichkeit dar. Dies gilt schon deshalb, weil er nach Anlage 2 der Betriebsvereinbarung vom 9. Juni 2011 ebenso wie E. nicht als dauerhafter Standort vorgesehen ist, sondern zum Standort I. verlagert werden soll. In der Anlage 3 zur Betriebsvereinbarung vom 9. Juni 2011 ist dafür das erste Quartal 2013 vorgesehen, sogar noch vor der Verlagerung des Standortes E. . Aus welchen Gründen trotzdem gegenwärtig, wie der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen hat, noch Mitarbeiter aus E. in C. arbeiten, ist nach Aktenlage nicht erkennbar. Jedenfalls hat aber der Antragsteller nicht substantiiert aufgezeigt, dass es möglich sein könnte, gerade seinen Arbeitsplatz nach C. zu verlegen oder ihm in C. auch nur – aus sozialen Gründen – einen anderen freien Arbeitsplatz zuzuweisen. Zur Beweis- und Darlegungslast bei der Verlegung einer Dienststelle und der Prüfung einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit vgl. LAG Köln, PersR 1995, 311 (312). Die vorläufige Zuweisung ist zeitlich auf das sachliche unbedingt Notwendige beschränkt, hier auf 5 Monate. Die Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, dass dieser Zeitraum genügt, um in dieser Zeit das von ihr und vom Betriebsrat Telekom IT für notwendige gehaltene Mitbestimmungsverfahren für die dauerhafte Zuweisung abzuschließen. Die Bemessung dieses Zeitraums ist rechtlich nicht zu beanstanden. c) Aus den Ausführungen zum vorhergehenden Gliederungspunkt ergibt sich schließlich, dass die Antragsgegnerin ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Zuweisungsentscheidung hat. 3. Der Hilfsantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Er ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft, weil hier ein Fall vorliegt, in dem der einstweilige Rechtsschutz sich nach § 80 VwGO richtet. II. Die außerhalb der Beschwerdefrist erfolgte und deshalb unselbstständige Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin mit dem Antrag, Ziffer 1 Satz 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. Juni 2013 aufzuheben, ist zulässig und begründet. Zur Statthaftigkeit einer Anschlussbeschwerde vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rn. 51 ff. = NRWE. Das Verwaltungsgericht Minden hat durch Ziffer 1 Satz 1 seines Beschlusses die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 4. April 2013 zu Unrecht aufgehoben. Da die Antragsgegnerin dem Antragsteller durch einen Verwaltungsakt nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG vorläufig seine bisherige Tätigkeit, nun am Dienstort N. , zuweisen durfte, war es grundsätzlich zulässig, die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen. Die dafür gegebene Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.