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Beschluss

12 B 713/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nur zu gewähren, wenn ein Anordnungsgrund besteht; Anträge sind nach Treu und Glauben unter Würdigung der Gesamtheit des Schriftsatzes auszulegen (§§ 133, 157 BGB entsprech.). • Ein Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz kann nach § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen sein, wenn der Elternteil nicht zur Mitwirkung bei Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils bereit ist. • Die Mitwirkungspflicht nach § 1 Abs. 3 UVG umfasst die erschöpfende Beantwortung von Auskunftsbegehren und Offenlegung allem in der Macht und Kenntnis Stehenden, begrenzt nur in extremen Konfliktlagen. • Die besonderen Umstände einer Vergewaltigung begründen nicht automatisch eine unzumutbare Mitwirkungspflicht; Abwägung des öffentlichen Interesses an Vaterschaftsfeststellung und individuellen Belastungen ist erforderlich.
Entscheidungsgründe
Versagung von Eilrechtsschutz und PKH wegen fehlender Mitwirkung nach §1 Abs.3 UVG • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nur zu gewähren, wenn ein Anordnungsgrund besteht; Anträge sind nach Treu und Glauben unter Würdigung der Gesamtheit des Schriftsatzes auszulegen (§§ 133, 157 BGB entsprech.). • Ein Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz kann nach § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen sein, wenn der Elternteil nicht zur Mitwirkung bei Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils bereit ist. • Die Mitwirkungspflicht nach § 1 Abs. 3 UVG umfasst die erschöpfende Beantwortung von Auskunftsbegehren und Offenlegung allem in der Macht und Kenntnis Stehenden, begrenzt nur in extremen Konfliktlagen. • Die besonderen Umstände einer Vergewaltigung begründen nicht automatisch eine unzumutbare Mitwirkungspflicht; Abwägung des öffentlichen Interesses an Vaterschaftsfeststellung und individuellen Belastungen ist erforderlich. Die Antragstellerin, nichteheliche Mutter des 2012 geborenen Sohnes K., beantragte vorläufige Weitergewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ab 1. März 2013 und zugleich Eilrechtsschutz gegen einen Einstellungsbescheid der Behörde. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag für den Zeitraum 1. März bis 2. April 2013 mangels Anordnungsgrunds ab und versagte die vorläufige Weitergewährung, weil ein Mitwirkungsverstoß nach § 1 Abs. 3 UVG vorliege. Die Antragstellerin rügte, ihre Mitwirkung sei wegen der Umstände einer Vergewaltigung des Kindesvaters unzumutbar; der mögliche Täter und die Familienverhältnisse seien bereits bekannt. Sie beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde insoweit beschränkt und erachtete die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts als nicht zu beanstanden. • Rechtsverfolgung und PKH: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Auslegung des Antrags: Bei der Auslegung ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen (§§ 133, 157 BGB entsprechende Anwendung). Da der Eilantrag zeitlich mit der Klage verbunden und der angefochtene Einstellungsbescheid den Zeitraum ab 1. März 2013 betrifft, erfasste der Antrag auch diesen Zeitraum. • Fehlender Anordnungsgrund: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass für den begehrten Eilschutz kein Anordnungsgrund vorliegt; das Begehren ist nicht ausreichend begründet. • Mitwirkungspflicht nach § 1 Abs. 3 UVG: Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss kann ausgeschlossen sein, wenn der Elternteil nicht hinreichend bei Feststellung der Vaterschaft bzw. des Aufenthalts des anderen Elternteils mitwirkt. • Umfang der Mitwirkung: Die Mitwirkungspflicht umfasst die erschöpfende Beantwortung von Auskunftsbegehren und die Offenlegung des in der Macht und Kenntnis Stehenden; Beschränkungen sind nur in extremen Konfliktlagen denkbar. • Abwägung der Interessen: Die besondere Tatsache einer Vergewaltigung führt nicht per se zu einer unzumutbaren Mitwirkungspflicht. Hier liegen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin erhebliche Folgeschäden erleidet oder ihr durch Offenlegung erhebliche familiäre Nachteile drohen. • Konkrete Umstände: Die Antragstellerin hat die Vergewaltigung und deren Umstände offenbart und gab an, nicht unter aktuellen Folgewirkungen zu leiden; Täteridentität und Tat sind in ihrem familiären Umfeld bekannt, sodass eine extreme Konfliktlage nicht feststellbar ist. • Ausblick auf Beistandschaft: Bei Mitwirkung durch Stellung eines Antrags auf Beistandschaft des Jugendamts sind direkte Kontaktbegegnungen mit dem Kindsvater im Rahmen des Feststellungsverfahrens nicht zu erwarten. • Sonstiges: Fragen zu Sozialgeldansprüchen nach § 66 SGB I sind in Widerspruchs- oder sozialgerichtlichen Verfahren zu klären und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Begründend stellte das Gericht fest, dass der Eilantrag keinen Anordnungsgrund begründet und die vorläufige Weitergewährung des Unterhaltsvorschusses nicht zu gewähren ist, weil die Antragstellerin ihre Mitwirkungspflichten nach § 1 Abs. 3 UVG nicht ausreichend erfüllt hat. Die besonderen Umstände der behaupteten Vergewaltigung rechtfertigen nach Abwägung nicht die Annahme einer unzumutbaren Mitwirkungspflicht. Weitergehende Fragen, insbesondere zur Gewährung von Sozialgeld nach § 66 SGB I, sind in den hierfür vorgesehenen Widerspruchs- oder sozialgerichtlichen Verfahren zu klären.