Beschluss
12 A 1904/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1223.12A1904.15.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, ein Anspruch auf Unterhaltsleistung bestehe nach § 1 Abs. 3 UVG nicht, weil die Mutter des Klägers es an der Bereitschaft habe fehlen lassen, im Zusammenwirken mit der zuständigen Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach ihren Kräften beizutragen. Diese Annahme vermag der Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Gemäß § 1 Abs. 3 UVG besteht unter anderem dann kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG, zu der auch die Obliegenheit des Elternteils gehört, ein Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend zu beantworten und alles in seiner Macht und Kenntnis Stehende zu offenbaren, trifft den jeweiligen Elternteil im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Was in diesem Sinne möglich und zumutbar ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 -, NJW 2013, 2775, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2013 - 12 E 473/13 - und - 12 B 713/13 -, juris, und vom 14. November 2011 - 12 B 1171/11 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 31. März 2010 - 12 C 09.2943 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 5 D 33/10 -, juris, jeweils m. w. N.; Grube, UVG, 2009, § 1 Rn. 99 und 100. Hiervon ausgehend dringt der Kläger mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Kindsmutter „überspannt“, weil das Gesetz eine Mitwirkungspflicht auferlege, ein „Zusammenwirken mit der Behörde“ jedoch nicht gefordert sei, schon deshalb nicht durch, weil er nicht konkret darlegt, in welcher Weise ein „Zusammenwirken mit der Behörde“ über die rechtlich gebotene Mitwirkungspflicht hinausgehe. Der weitere Einwand des Klägers, eine Weigerung i. S. v. § 1 Abs. 3 UVG könne nur dann angenommen werden, „wenn die erst später gemachten Angaben zur Identifizierung und Aufenthaltsfeststellung geeignet sind“, vernachlässigt, dass das Verwaltungsgericht die Erklärungen seiner Mutter im Ganzen als - gemessen an § 1 Abs. 3 UVG - unzureichend angesehen und insbesondere ihre Einlassungen in der mündlichen Verhandlung als nicht glaubhaft qualifiziert hat. Auf diese Argumentation geht das Zulassungsvorbringen nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise ein. Dass, wie der Kläger vorträgt, „aus einer Widersprüchlichkeit der Erklärungen nicht auf den Willen der Kindesmutter geschlossen werden (kann), sich der Mitwirkung zu verschließen“, mag im Einzelfall zutreffen. Dieser Ansatz lässt sich jedoch nicht verallgemeinern; er stellt die im angefochtenen Urteil eingehend begründete Würdigung des Vorbringens als unglaubhaft damit nicht in Frage. Der Kläger wendet auch nichts Erhebliches gegen das weitere, ebenfalls selbständig tragende Argument des Verwaltungsgerichts ein, einem Anspruch stehe § 107 SGB X entgegen. Diesem rechtlichen Standpunkt nur entgegenzuhalten, die besagte Norm setzte einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte voraus, den das Verwaltungsgericht aber verneint habe, greift zu kurz, weil der Kläger - naturgemäß - gerade den gegenteiligen Standpunkt vertritt, also vom Bestehen eines Anspruchs ausgeht. Daher hätte das Zulassungsvorbringen, um ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO überhaupt in Betracht zu bringen, auf die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 107 SGB X und zu dessen Rechtsfolge eingehen müssen. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Der Kläger legt er einen Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift nicht dar, indem er dem Verwaltungsgericht vorhält, es habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, weil es seinen Beweisangeboten zur Zeugenvernehmung nicht nachgegangen sei. Denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste; lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den genannten Anforderungen nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 - 1 B 37.15 -, juris, m.w.N. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der anwaltlich vertretene Kläger in der Verhandlung aber keinen Beweisantrag gestellt. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht auf, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).