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Beschluss

12 B 785/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gehört die Darlegung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes; beide Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen. • Vermögenswerte Ansprüche aus einem Leasingvertrag können als verwertbares Vermögen berücksichtigt werden, wenn ein realistischer Verwertungsweg (z. B. Rückabwicklung, vorzeitige Vertragsbeendigung, Verkauf oder Übernahme durch Dritte) ersichtlich ist. • Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trifft die Antragstellerin; bloße Nachfrageergebnisse, die nur eine einzelne Abwicklungsoption betreffen, genügen nicht, wenn damit nicht alle verwertbaren Anspruchsarten ausgeschlossen werden. • Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterlegene Antragstellerin, sofern das Verfahren nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Anspruch auf Pflegewohngeld scheitert mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch • Zur Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gehört die Darlegung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes; beide Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen. • Vermögenswerte Ansprüche aus einem Leasingvertrag können als verwertbares Vermögen berücksichtigt werden, wenn ein realistischer Verwertungsweg (z. B. Rückabwicklung, vorzeitige Vertragsbeendigung, Verkauf oder Übernahme durch Dritte) ersichtlich ist. • Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trifft die Antragstellerin; bloße Nachfrageergebnisse, die nur eine einzelne Abwicklungsoption betreffen, genügen nicht, wenn damit nicht alle verwertbaren Anspruchsarten ausgeschlossen werden. • Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterlegene Antragstellerin, sofern das Verfahren nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist. Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ab 1.11.2012 Pflegewohngeld nach § 12 PfG NRW zu gewähren. Streitpunkt war, ob das Vermögen des Ehemanns verwertbare Ansprüche aus einem am 1.9.2013 geschlossenen Leasingvertrag begründet, was den Schonbetrag bzw. den Pflegewohngeldanspruch beeinflussen könnte. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels Anordnungsanspruch ab mit der Begründung, dass aus dem Leasingvertrag verwertbare Ansprüche des Ehemanns resultieren könnten (z. B. Rückabwicklung, Verkauf, Übernahme durch Dritte). Die Antragstellerin legte im Beschwerdeverfahren Schriftverkehr mit der Leasingbank vor, aus dem sich ein Angebot zur vorzeitigen Beendigung gegen eine einmalige Zahlung ergab, ohne jedoch darzulegen, dass andere Verwertungswege ausgeschlossen oder die Ansprüche völlig wertlos seien. Das Oberverwaltungsgericht prüfte nach § 146 Abs.4 Satz6 VwGO und hielt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts für nicht zu beanstanden. • Rechtliche Voraussetzungen: Für eine einstweilige Anordnung müssen gem. § 123 Abs.1 Satz2 VwGO sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; ergänzend §§ 123 Abs.3 VwGO, 920 Abs.2 ZPO sind zu beachten. • Anordnungsanspruch: Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar angenommen, dass der Ehemann aus dem Leasingvertrag vermögenswerte Ansprüche haben kann, etwa aus Rückabwicklung, vertraglicher Auflösung oder einem Verkauf/Übertrag an Dritte; diese möglichen Ansprüche würden Vermögen darstellen, das bei der Prüfung von Pflegewohngeld zu berücksichtigen ist. • Glaubhaftmachungslast der Antragstellerin: Die Antragstellerin hätte darlegen müssen, dass die in Betracht kommenden Ansprüche den Schonbetrag oder den geltend gemachten Pflegewohngeldanspruch unterschreiten oder nicht realisierbar sind. Dies ist nicht gelungen. • Vorlage der Bankantworten: Die vorgelegten Schreiben betreffen ausschließlich die Frage einer einvernehmlichen, vorzeitigen Vertragsbeendigung gegen eine bestimmte Zahlung in Höhe von 32.578,84 € und stellen damit nur eine einzelne Abwicklungsoption dar; unklar bleibt, ob bei dieser Lösung Voll-Eigentum am Fahrzeug entsteht oder ob andere Verwertungsmöglichkeiten realisierbar sind. • Keine ausschließende Widerlegung: Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass alle vom Verwaltungsgericht in Betracht gezogenen Anspruchsarten sämtlich nicht realisierbar sind; daher fehlt ein tragfähiger Nachweis, dass durch das Leasingverhältnis kein verwertbares Vermögen vorliegt. • Ergebnis der Überprüfung: Unter Zugrundelegung der vorgelegten Unterlagen ist die selbstständige Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem Anordnungsanspruch, nicht zu beanstanden; damit fehlte die entscheidende Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung. • Kostenfolge und Unanfechtbarkeit: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist nach § 152 Abs.1 VwGO unanfechtbar. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch für die begehrte einstweilige Anordnung vorliegt, weil nicht ausreichend dargelegt wurde, dass aus dem Leasingvertrag des Ehemanns keinerlei verwertbare Ansprüche bestehen oder sämtliche möglichen Verwertungswege ausgeschlossen sind. Die vorgelegenen Bankantworten betreffen nur eine konkrete Option zur vorzeitigen Beendigung gegen Zahlung und widerlegen nicht die Möglichkeit anderer realisierbarer Ansprüche oder Verwertungswege. Mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch konnte auch ein Anordnungsgrund nicht geprüft und eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.