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Beschluss

17 E 679/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein dinglicher Arrest in das bewegliche Vermögen einer Vollstreckungsschuldnerin darf nicht vom Kammervorsitzenden als Vollstreckungsgericht nach § 169 VwGO angeordnet werden, da der Arrest der Sicherung und nicht der Vollstreckung dient. • Für die Sicherung einer Geldforderung im Verwaltungsprozess ist bei der VwGO die einstweilige Sicherungsanordnung zuständige Rechtsfigur; eine Umdeutung einer Arrestanordnung in eine einstweilige Sicherungsanordnung ist nicht möglich, wenn die Anordnung ausdrücklich auf vollstreckungsrechtliche Befugnisse gestützt wurde. • Folge einer unzuständigen Arrestanordnung ist deren Aufhebung; in der Folge sind auch auf ihr beruhende Pfändungsbeschlüsse aufzuheben. • Die Kosten des Verfahrens hat die unterliegende Vollstreckungsgläubigerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit dinglicher Arrestanordnung durch das Vollstreckungsgericht nach §169 VwGO • Ein dinglicher Arrest in das bewegliche Vermögen einer Vollstreckungsschuldnerin darf nicht vom Kammervorsitzenden als Vollstreckungsgericht nach § 169 VwGO angeordnet werden, da der Arrest der Sicherung und nicht der Vollstreckung dient. • Für die Sicherung einer Geldforderung im Verwaltungsprozess ist bei der VwGO die einstweilige Sicherungsanordnung zuständige Rechtsfigur; eine Umdeutung einer Arrestanordnung in eine einstweilige Sicherungsanordnung ist nicht möglich, wenn die Anordnung ausdrücklich auf vollstreckungsrechtliche Befugnisse gestützt wurde. • Folge einer unzuständigen Arrestanordnung ist deren Aufhebung; in der Folge sind auch auf ihr beruhende Pfändungsbeschlüsse aufzuheben. • Die Kosten des Verfahrens hat die unterliegende Vollstreckungsgläubigerin zu tragen. Die Vollstreckungsgläubigerin ließ durch den Kammervorsitzenden als Vollstreckungsgericht einen dinglichen Arrest in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin anordnen und auf dieser Grundlage Pfändungsbeschlüsse vollziehen. Die Arrestanordnung stützte sich ausdrücklich auf § 169 VwGO i.V.m. weiteren vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Die Vollstreckungsschuldnerin rügte die Rechtsgrundlage und begehrte Aufhebung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Anordnung der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts entsprach und ob stattdessen eine einstweilige Sicherungsanordnung nach der VwGO erforderlich gewesen wäre. Die Vollstreckungsgläubigerin verwies auf einen vorläufig vollstreckbaren Titel und machte vor, eine Sicherheitsleistung habe in der verfügbaren Zeit nicht erbracht werden können. Das Gericht hielt dies nicht für entscheidungserheblich und ließ offen, ob alternative Sicherungsinstrumente wie Vorpfändung infrage kamen. Schließlich hob das Gericht die Arrestanordnung und die darauf beruhenden Pfändungsbeschlüsse auf und regelte die Kosten. • Der dingliche Arrest dient der Sicherung einer Forderung und nicht der Vollstreckung einer Geldforderung; daher ist dafür bei Verfahren nach der VwGO die einstweilige Sicherungsanordnung die passende Rechtsfigur. • Die Zuständigkeit des Kammervorsitzenden als Vollstreckungsgericht nach § 169 VwGO erstreckt sich nicht auf die Anordnung eines Arrests zur Sicherung; eine ausdrückliche Bezugnahme auf vollstreckungsrechtliche Vorschriften verhindert eine Umdeutung in eine Sicherungsanordnung. • Die Vollstreckungsgläubigerin wurde auf den rechtlichen Mangel hingewiesen, ging aber in ihrer Stellungnahme nicht auf die fehlende Zuständigkeit ein, sondern brachte lediglich vor, die Sicherheitsleistung sei kurzfristig nicht zu erbringen gewesen. • Die vorgetragenen Gründe für die Unmöglichkeit der Sicherheitsleistung sind nicht ohne Weiteres glaubhaft; zudem hätte eine Bankbürgschaft möglich sein können (§§ 167 Abs.1 Satz1 VwGO, 709, 108 Abs.1 Satz2 ZPO). • Mangels Bestand der Arrestanordnung entfällt auch die Grundlage der vollstreckten Pfändungsbeschlüsse; diese sind ebenfalls aufzuheben. • Kostenentscheidung erfolgt nach § 154 Abs.1 VwGO; die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Verfahrenskosten. Der Beschluss wird geändert: Die vom Kammervorsitzenden als Vollstreckungsgericht verfügte Arrestanordnung in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin ist aufzuheben, weil sie nicht von der funktionalen Zuständigkeit nach § 169 VwGO gedeckt ist. Infolgedessen sind auch die auf dieser Anordnung beruhenden Pfändungsbeschlüsse aufzuheben. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Eine Umdeutung der Arrestanordnung in eine einstweilige Sicherungsanordnung kommt nicht in Betracht, da die Anordnung ausdrücklich als vollstreckungsrechtliche Maßnahme erlassen wurde; die von der Gläubigerin vorgebrachten Einwände zur Unmöglichkeit der Sicherheitsleistung überzeugen nicht ausreichend, zumal Ersatzformen wie eine Bankbürgschaft möglich gewesen wären.