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Beschluss

17 E 1039/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1028.17E1039.13.00
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Leitsätze

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem verwaltungsgerichtlichen Arrestverfahren beträgt ein Viertel des Wertes der Hauptsache.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Arrestverfahren wird auf 84.503,67 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem verwaltungsgerichtlichen Arrestverfahren beträgt ein Viertel des Wertes der Hauptsache. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Arrestverfahren wird auf 84.503,67 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin zurückgewiesen. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen durch Streichung des vormaligen vermeintlichen Drittschuldners zu 1.; insoweit wird auf den Inhalt seines Schreibens vom 27. Mai 2013 an das Verwaltungsgericht Bezug genommen. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Beschluss von einem Einzelrichter erlassen wurde, § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 2 RVG. Die Voraussetzungen für eine Übertragung auf den Senat nach § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG liegen nicht vor. Die mit dem Ziel einer Festsetzung des Gegenstandswerts für das Arrestverfahren auf 261.039,92 EUR, mindestens aber auf 169.007,34 EUR erhobene Beschwerde ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Ausgangspunkt für die nach Maßgabe der Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes vorzunehmende Gegenstandswertfestsetzung ist § 52 Abs. 1 GKG. Hiernach ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dasselbe gilt, wenn man – wie vom Verwaltungsgericht angenommen und von der Beschwerde in Abrede gestellt – hierneben § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG als einschlägig erachtet, da diese Vorschrift ihrerseits auf § 52 Abs. 1 GKG verweist. Soweit die Beschwerde geltend macht, maßgeblich sei die Regelung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, verkennt sie, dass diese Vorschrift neben § 52 GKG nur im gerichtlichen Verfahren über eine Arrestmaßnahme der Verwaltung Anwendung findet. Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, Rdn. 5 zu § 52 GKG. Ausgehend von § 52 Abs. 1 GKG orientiert der Senat seine Streit- und Gegenstandswertpraxis an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004. Dieser sieht in Nr. 1.6.1 Satz 1 Hs. 2 vor, dass der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren ¼ des Streitwerts der Hauptsache beträgt. Die im vorliegenden Verfahren von der Vollstreckungsgläubigerin erstrebte Arrestanordnung diente zwar nicht der Vollstreckung einer Geldforderung, sondern ihrer Sicherung. Dieserhalb hat sie allerdings – unter Verkennung der funktionalen Zuständigkeiten – den Kammervorsitzenden als Vollstreckungsgericht bemüht, was die wertmäßige Zuordnung des Verfahrensgegenstands zum thematischen Kontext der „Vollstreckung“ rechtfertigt. Eine Kürzung des sich hiernach in Anwendung von Nr. 1.6.1 Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs ergebenden Betrags von ¼ des Wertes der Hauptsache ist nicht veranlasst. Zwar ist der aufgrund der Arrestanordnung gepfändete Betrag der Vollstreckungsgläubigerin nicht zur Einziehung zugewiesen worden und bleibt die Wirkung der Arrestanordnung daher hinter derjenigen einer Vollstreckung zurück. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das von der Vollstreckungsgläubigerin verfolgte Sicherungsziel richtigerweise nicht im Wege einer Arrestanordnung, sondern mit Hilfe einer einstweiligen Sicherungsanordnung zu verfolgen gewesen wäre. Vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2013 – 17 E 679/13 –, juris, Rdn. 1 f. Für eine solche wäre der Streitwert gemäß Nr. 1.5 Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs mit ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen, ohne dass eine weitere Kürzung vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht gerechtfertigt, den Wert des vorliegenden Verfahrens, das auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet und lediglich auf ungeeignete Weise betrieben worden ist, niedriger zu bemessen. Der Wert der Hauptsache bestimmt sich nach der Höhe der zu sichernden Forderung. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 M 49/09 –, juris, Rdn. 22. Diese beläuft sich auf 338.014,67 EUR. Ein Viertel hiervon entspricht dem festgesetzten Gegenstandswert. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 33 Abs. 9 Satz 2 RVG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.