Beschluss
1 E 600/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Streitwertbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung des Streitwerts hat.
• Ein schutzwürdiges Interesse an Erhöhung des Streitwerts setzt insbesondere eine Vereinbarung über eine höhere als die gesetzliche Vergütung nach § 3a RVG voraus oder darf nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer selbst höhere Kosten tragen muss.
• In Konkurrentenstreitverfahren ist der Streitwert auch bei mehreren zu vergebenden Stellen grundsätzlich einfach anzusetzen, wenn die Besetzung der Stellen in einem im Wesentlichen einheitlichen Verfahren durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgt.
• Ein zu hoch angesetzter Streitwert darf den Zugang zum Recht nicht faktisch versperren; Art. 19 Abs. 4 GG gebietet eine angemessene Streitwertfestsetzung.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde; einfacher Streitwert bei einheitlichem Konkurrentenverfahren • Eine Streitwertbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung des Streitwerts hat. • Ein schutzwürdiges Interesse an Erhöhung des Streitwerts setzt insbesondere eine Vereinbarung über eine höhere als die gesetzliche Vergütung nach § 3a RVG voraus oder darf nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer selbst höhere Kosten tragen muss. • In Konkurrentenstreitverfahren ist der Streitwert auch bei mehreren zu vergebenden Stellen grundsätzlich einfach anzusetzen, wenn die Besetzung der Stellen in einem im Wesentlichen einheitlichen Verfahren durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgt. • Ein zu hoch angesetzter Streitwert darf den Zugang zum Recht nicht faktisch versperren; Art. 19 Abs. 4 GG gebietet eine angemessene Streitwertfestsetzung. Der Antragsteller wandte sich gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwertbemessung in einem Konkurrentenstreitverfahren zur Beförderungsrunde 2012 der Deutschen Telekom AG. Streitgegenstand war die Freihaltung und Zuteilung nach A13VZ bewerteter Beförderungsplanstellen, die auf insgesamt 41 Betriebe/Beförderungslisten verteilt waren. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf bis zu 16.000,00 Euro fest. Der Antragsteller begehrte die Heraufsetzung des Streitwerts; die Beschwerde wurde von seinen Prozessbevollmächtigten in dessen Namen eingelegt. Der Antragsteller war nach der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zur Tragung von Kosten verurteilt worden. Er machte geltend, die verteilten Stellen müssten gesondert bewertet werden. Das Oberverwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit und materielle Bewertung des Streitwerts. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist unzulässig, weil dem Antragsteller kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Heraufsetzung des Streitwerts zukommt. Ein solches Interesse läge etwa in einer Vergütungsvereinbarung über eine höhere als die gesetzliche RVG-Vergütung (§ 3a RVG), die hier nicht vorgetragen oder erkennbar ist. Zudem wäre eine Erhöhung des Streitwerts für den Antragsteller nach der Kostenentscheidung nachteilig, weil er selbst höhere Kosten zu tragen hätte. • Amtswegige Änderung: Eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ist möglich, scheidet hier aber aus, da das Verwaltungsgericht die Wertstufe zutreffend bestimmt hat. Die Berechnung orientierte sich am 3,25fachen Endgrundgehalt des angestrebten Amtes und den einschlägigen GKG-Vorschriften (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG; §§ 71 Abs. 1, 52 Abs. 5 GKG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung). • Bewertung des Streitgegenstands: Das Begehren war als einheitlicher Streitgegenstand zu qualifizieren, weil die Vergabe der 41 Stellen in einem im Wesentlichen einheitlich geführten Verfahren durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgte. Unterschiedliche dienstliche Beurteilungen in den einzelnen Betriebseinheiten rechtfertigen keine zerlegte Streitwertbemessung. • Verfassungsrechtlicher Gesichtspunkt: Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dass der Streitwert nicht so hoch festgesetzt wird, dass effektiver Rechtsschutz faktisch verwehrt wird. Eine der vom Antragsteller geforderten Berechnung entsprechende Multiplikation (für 41 Einheiten) würde zu einem unverhältnismäßig hohen Streitwert mit erheblichem Kostenrisiko führen und damit den Rechtsschutz beeinträchtigen. Die Beschwerde des Antragstellers wird verworfen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts als sachgerecht und lehnt eine Heraufsetzung ab, weil dem Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung zukommt und eine einheitliche Wertsetzung für das im Wesentlichen einheitlich geführte Konkurrentenverfahren geboten ist. Eine amtswegige Änderung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da die Berechnung nach den einschlägigen GKG-Vorschriften zutreffend erfolgt ist. Die Kostenentscheidung bleibt bei der erstinstanzlichen Regelung; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.