Beschluss
2 O 3/20
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2020:1030.2O3.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Berichterstatterin - vom 28. April 2020 geändert. Der Streitwert wird auf 9.800,01 Euro festgesetzt. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Über die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat. 2 Die zulässige Beschwerde mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert für das einstweilige Rechtschutzverfahren – 12 B 73/19 – abzuändern, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Streitwertberechnung in seinem Beschluss zwar zutreffend auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG gestützt, in der Höhe aber zu Unrecht auf € 52.152,45 festgesetzt. 3 Der Streitwert bemisst sich aufgrund § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG nach einem Viertel der fiktiv an die Antragstellerin für das angestrebte Beförderungsamt (hier: A 8) in der maßgeblichen Erfahrungsstufe (hier: Stufe 8) im Kalenderjahr der instanzbegründenden Antragstellung (hier: Jahr 2019). Ein Abstellen auf das Endgrundgehalt des angestrebten Amtes ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG nicht (mehr) möglich (vgl. Beschluss des Senats vom 20. April 2018 – 2 MB 5/18 –, n.v.; ebenso OVG Nordrhein-Westphalen, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 1 B 1417/16 –, Juris Rn. 20; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, Juris Rn. 19 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2013 – 4 S 439/13 –, Juris Rn. 4, unter Anwendung des Auffangstreitwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG). 4 Der so ermittelte Streitwert des maßgeblichen Kalenderjahrs (hier: 12 x € 3.266,67) ist zu vierteln. Eine Halbierung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und eine weitere Halbierung aus dem im Eilverfahren lediglich verfolgten vorläufigen Sicherungszweck (vgl. hierzu die ausführliche Begründung im Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2013 – 2 MB 31/13 –, Juris Rn. 76 sowie vom 2. August 2016 – 2 MB 16/16 – Juris Rn. 26). 5 Die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich vorliegend nicht streitwerterhöhend aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2011 – 2 VR 5.12 –, Juris Rn. 40; OVG für das Land Nordrhein-Westphalen, Beschluss vom 30. September 2013 – 1 E 600/13 –, Juris Rn. 7 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 6 C 17.1429 –, Juris Rn. 6; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2013 – a.a.O. –, Juris Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. Januar 2013 – 5 OA 290/12 –, Juris Rn. 2). Dafür streitet bereits der verfassungsrechtlich normierte Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Danach darf ein Streitwert nicht so festgesetzt werden, dass die Möglichkeit des Betroffenen um Rechtsschutz nachzusuchen, durch ein unangemessen hohes Kostenrisiko faktisch uneingeschränkt oder gar ausgeschlossen wird (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westphalen, Beschluss vom 30 September 2013 – a.a.O. –, Juris Rn. 12). 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).