Beschluss
13 B 867/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ablehnungsgesuche gegen Richter sind unzulässig, wenn sie offensichtlich missbräuchlich erhoben werden und keinerlei Aussicht auf Rechtfertigung bieten.
• Ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung rechtfertigt, ist ohne dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters unbeachtlich.
• Die Hochschule darf die Aufnahmekapazität eines Modellstudiengangs nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs ermitteln; die vorhandene Senatsrechtsprechung zu Curricularwerten ist maßgeblich.
• Zur Feststellung der Besetzung von Studienplätzen kann eine glaubhafte Angabe der Hochschule ausreichen; weitergehende Nachprüfungen sind nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für Fehler vorliegen.
Entscheidungsgründe
Missbräuchliche Richterablehnung unzulässig; Zulassungsantrag zum Medizinstudium abgewiesen • Ablehnungsgesuche gegen Richter sind unzulässig, wenn sie offensichtlich missbräuchlich erhoben werden und keinerlei Aussicht auf Rechtfertigung bieten. • Ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung rechtfertigt, ist ohne dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters unbeachtlich. • Die Hochschule darf die Aufnahmekapazität eines Modellstudiengangs nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs ermitteln; die vorhandene Senatsrechtsprechung zu Curricularwerten ist maßgeblich. • Zur Feststellung der Besetzung von Studienplätzen kann eine glaubhafte Angabe der Hochschule ausreichen; weitergehende Nachprüfungen sind nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für Fehler vorliegen. Mehrere Studienbewerber beantragten vor dem OVG die vorläufige Zulassung zum Medizinstudium für das Sommersemester 2013 und lehnten zugleich die Richter des zuständigen Senats wegen Befangenheit ab. Die Antragsteller rügten, der Senat habe frühere Entscheidungen verlassen, Vortrag verdreht und anwaltliches Recht auf Reaktion unterbunden; sie verwiesen auf vorherige Ablehnungs- und Anhörungsrügeverfahren. Parallel bestritten sie die Kapazitätsberechnung der Hochschule und die korrekte Ermittlung der Lehrnachfrage sowie die tatsächliche Besetzung der festgesetzten Studienplätze. Das Verwaltungsgericht hatte die vorläufigen Zulassungsanträge abgelehnt; die Ablehnungsgesuche gegen Richter wurden zuvor zurückgewiesen. • Der Senat verbindet die gleichgerichteten Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO). • Ablehnungsgesuche sind hier wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig, weil die vorgebrachten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung der Richter rechtfertigen; insoweit bedurfte es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Maßstab ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts. • Die Angriffe der Antragsteller richten sich überwiegend gegen frühere Entscheidungen des Senats und enthalten pauschale Vorwürfe ohne substantiiertes Tatsachenvorbringen; Zeitpunkte der Zustellung oder rasche Entscheidungen begründen kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit. • Zu den materiellen Fragen der Zulassung: Der Senat hält an seiner vorherigen Rechtsprechung zur Berechnung des Curricularanteils und der Lehrkapazität fest und lässt die Antragsgegnerin die Aufnahmekapazität des Modellstudiengangs nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs ermitteln (vgl. u.a. frühere Beschlüsse des OVG NRW). • Konkrete Einwände gegen die Berechnung der Lehrnachfrage und gegen die Besetzung der Studienplätze wurden nicht so substantiiert vorgetragen, dass sie die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in Frage stellen. Glaubhafte Angaben der Hochschule zur Zahl der Einschreibungen genügen insoweit. • Rechtliche Grundlagen und Maßstäbe sind insbesondere § 93 VwGO (gemeinsame Entscheidung), § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (Beschwerdebefugnis und Verfahren) sowie die maßgebliche Senats- und obergerichtliche Rechtsprechung zur Kapazitätsberechnung und Befangenheitsablehnung. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter werden als unzulässig verworfen; die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts werden zurückgewiesen. Die Anträge auf vorläufige Zulassung zum Medizinstudium für das Sommersemester 2013 sind unbegründet, weil die geltend gemachten Fehler bei der Kapazitätsberechnung und Angaben zur Besetzung der Studienplätze nicht substantiiert wurden und die Senatsrechtsprechung zur Ermittlung des Curricularanteils tragfähig ist. Das Gericht bestätigt damit die Berechnung der Antragsgegnerin und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Streitwert und Kostenfestsetzungen wurden entsprechend vorgenommen.