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Beschluss

13 B 776/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0912.13B776.14.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Juni 2014 werden zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Juni 2014 werden zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Senat befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO). Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von den Antragstellern dargelegten Gründe befindet, sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Sommersemester 2014 zu Recht abgelehnt. Der gegen die Berechnung der Lehrnachfrage gerichtete Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe die Kapazität für den Modellstudiengang Medizin mehr als zehn Jahre nach dessen Einführung nicht mehr auf Basis des (fiktiven) Regelstudiengangs berechnen dürfen, greift nicht durch. Nach ständiger Senatsrechtsprechung darf die Berechnung der Ausbildungskapazität für den Studiengang Humanmedizin, der von der Antragsgegnerin seit dem Wintersemester 2003/2004 als Modellstudiengang durchgeführt wird, für die Dauer des befristet laufenden Modellstudiengangs von höchstens zwölf Jahren nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2013 - 13 B 867/13 u. a. -, vom 27. Mai 2013 - 13 B 357/13 u. a. -, und vom 12. Juni 2012 - 13 B 376/12 -, jeweils juris. Das Beschwerdevorbringen veranlasst den Senat nicht zu einer Änderung dieser Rechtsprechung. Rechtlicher Ausgangspunkt hierfür sind die §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV 2008 (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV a. F.), § 41 ÄApprO, wonach bei der Erprobung eines neuen Studiengangs die Ausbildungskapazität losgelöst von den Regelungen des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung festgesetzt werden darf. Das danach bestehende Ermessen muss die Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der Grundrechte der Hochschule und der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG, der Grundrechte der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und der eingeschriebenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie des öffentlichen Interesses an der Reform der ärztlichen Ausbildung ausüben. Hiervon ausgehend ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn in der Umstellungs- und Erprobungsphase des Modellstudiengangs die Kapazität nach dem früheren Regelstudiengang berechnet wird, um dem Orientierungs- und Neuordnungsprozess Zeit zu geben. Etwas anderes müsste nur dann gelten, wenn diese Art der Kapazitätsberechnung die wahre Ausbildungskapazität erkennbar verfehlte. Dafür fehlen aber jegliche Anhaltspunkte; im Gegenteil gibt es Erkenntnisse, dass die fiktive Berechnung kapazitätsfreundlich ist. Vgl. zum Ganzen (für den Modellstudiengang an der RWTH Aachen) OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 13 C 20/04 -, und vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, jeweils juris. Der Senat hält auch daran fest, dass die Erprobungszeit und damit die Übergangsfrist (höchstens) zwölf Jahre beträgt. Dies ist zurückzuführen auf § 16 Abs. 1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin (letzte Fassung vom 6. Januar 2014), wonach die Laufzeit des Modellstudiengangs höchstens zwölf Jahre beträgt. Dass die Dauer der abweichenden Kapazitätsberechnung sich an dieser Befristung orientiert, ist angesichts des Umstandes, dass dies der zweifachen Regelstudienzeit von sechs Jahren (§ 4 Abs. 1 Studienordnung) entspricht, rechtlich nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund kommt es auf das Vorbringen der Antragsteller nicht an, dass sich der Modellstudiengang inzwischen weitgehend konsolidiert habe und die stetig angewachsene Studienordnung zeige, dass die Entwicklungsphase zu einem Abschluss gekommen sei. Die weiter angeführte Entscheidung des OVG Lüneburg für den Modellstudiengang HannibaL an der Medizinischen Hochschule Hannover (Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 2 NB 47/13 -, juris) beruht auf den dortigen rechtlichen Grundlagen und Umständen und ist auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbar. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass nach den obigen Ausführungen hier nach Ablauf der zwölfjährigen Erprobungszeit zum Wintersemester 2015/2016 eine Kapazitätsberechnung nach den Modalitäten des Modellstudiengangs geboten sein dürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.