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Urteil

12 A 80/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Elternteile können nach §§ 91 ff., 94 SGB VIII zu Kostenbeiträgen für vollstationäre Erziehungshilfe herangezogen werden; maßgeblich ist das bereinigte monatliche Nettoeinkommen (§§ 93, 94 SGB VIII). • Bei der Ermittlung des einzubeziehenden Einkommens ist der Wirklichkeitsmaßstab geboten; die Behörde hat nach § 20 SGB X angemessene Ermittlungen vorzunehmen, das Gericht nach § 86 VwGO umfassend aufzuklären. • Pauschaler Abzug von 25 % nach § 93 Abs. 3 SGB VIII ist grundsätzlich anzusetzen; höhere Belastungen sind vom Beitragspflichtigen nachzuweisen. • Bei ansonsten gleichrangigen Unterhaltsberechtigten kann die Erhebung eines Kostenbeitrags eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII begründen; in solchen Fällen ist der Beitrag herabzusetzen. • Mitwirkungspflicht des Pflichtigen: Unterlässt der Pflichtige ohne triftigen Grund die Vorlage wesentlicher Einkommensnachweise oder die Übertragung der Kindergeldberechtigung, kann dies eine weitere Ermittlungs- und Minderungspflicht der Behörde bzw. des Gerichts begrenzen.
Entscheidungsgründe
Heranziehung zu Kostenbeiträgen der Jugendhilfe: Einkommensermittlung und Härteprüfung • Elternteile können nach §§ 91 ff., 94 SGB VIII zu Kostenbeiträgen für vollstationäre Erziehungshilfe herangezogen werden; maßgeblich ist das bereinigte monatliche Nettoeinkommen (§§ 93, 94 SGB VIII). • Bei der Ermittlung des einzubeziehenden Einkommens ist der Wirklichkeitsmaßstab geboten; die Behörde hat nach § 20 SGB X angemessene Ermittlungen vorzunehmen, das Gericht nach § 86 VwGO umfassend aufzuklären. • Pauschaler Abzug von 25 % nach § 93 Abs. 3 SGB VIII ist grundsätzlich anzusetzen; höhere Belastungen sind vom Beitragspflichtigen nachzuweisen. • Bei ansonsten gleichrangigen Unterhaltsberechtigten kann die Erhebung eines Kostenbeitrags eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII begründen; in solchen Fällen ist der Beitrag herabzusetzen. • Mitwirkungspflicht des Pflichtigen: Unterlässt der Pflichtige ohne triftigen Grund die Vorlage wesentlicher Einkommensnachweise oder die Übertragung der Kindergeldberechtigung, kann dies eine weitere Ermittlungs- und Minderungspflicht der Behörde bzw. des Gerichts begrenzen. Der Kläger ist Vater eines 1997 geborenen Sohnes, der seit August 2007 vollstationäre Hilfe nach § 34 SGB VIII erhält. Das Jugendamt setzte mit Bescheid vom 9.11.2009 für den Kläger einen monatlichen Kostenbeitrag von 250 € ab dem 1.1.2008 fest. Der Kläger rügte die Höhe und verwies auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehefrau und Tochter sowie auf Miete und sonstige Belastungen; er legte aber keine Einkommens- oder Mietnachweise vor und nahm wiederholt entgegenstehende Hinweise nicht zum Anlass, die Kindergeldberechtigung auf sich zu übertragen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage teilweise ab; in der Berufungsinstanz nahm der Senat monatsgenaue Berechnungen vor, berücksichtigte Arbeitgeberangaben für Februar 2009 bis Oktober 2013 und schätzte mangels Mitwirkung für frühere Monate. Unter Berücksichtigung der Unterhaltslage und der Härtevorschriften wurden für zahlreiche Monate geringere, in einigen Monaten jedoch 250 € verbleibende Beiträge festgestellt. • Rechtliche Grundlage: §§ 91–94 SGB VIII sowie die auf § 94 SGB VIII beruhende Kostenbeitragsverordnung und Verfahrensrecht (§§ 20 SGB X, 86 VwGO). • Einkommensbemessung: Maßgeblich ist das bereinigte monatliche Nettoeinkommen (§ 93 SGB VIII); die Behörde darf regelmäßig einen pauschalen Abzug von 25 % nach § 93 Abs. 3 SGB VIII vornehmen; höhere Belastungen sind vom Pflichtigen zu beweisen. • Untersuchungs- und Amtsermittlungspflicht: Behörde und Gericht haben im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bzw. der Amtsermittlungspflicht den Sachverhalt so zu erheben, dass das monatsgenaue Einkommen im Kostenbeitragszeitraum ermittelt wird; Mittelung ist nur ausnahmsweise und nach Prüfung der Ermittlungsoptionen zulässig. • Mitwirkungspflicht: Der Kläger hat es unterlassen, trotz Aufforderung Einkommens- und Nachweisdokumente vorzulegen und die Umschreibung der Kindergeldberechtigung zu veranlassen; dies schränkt weitere Ermittlungen nicht unzumutbar ein und wirkt sich zu seinen Lasten aus. • Härteprüfung (§ 92 Abs. 5 SGB VIII): Liegt ein unterhaltsrechtlicher Mangelfall vor, ist der Kostenbeitrag unter Härtegesichtspunkten zu vermindern; hier ergab die monatsgenaue oder geschätzte Berechnung, dass nach Abzug des Selbstbehalts die Mittel zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche nicht ausreichten, sodass für einzelne Monate der Beitrag zu reduzieren war. • Ergebnis der Berechnung: Auf Basis der vorliegenden Arbeitgeberdaten und der angewandten Leitlinien wurde für verschiedene Monate ein geringerer Beitrag als 250 € festgestellt; in bestimmten Monaten (Nov 2009, Nov 2010, Nov 2011, Nov 2012, Feb 2013, Mär 2013) blieb es bei 250 €. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kostenbeitragsbescheid vom 9.11.2009 in den im Tenor angegebenen Monatsbeträgen aufgehoben bzw. vermindert, weil unter Berücksichtigung des bereinigten monatlichen Nettoeinkommens, der unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen und der Härtevorschriften nach § 92 Abs. 5 SGB VIII die ursprünglich angesetzten 250 € in vielen Monaten nicht zutreffend waren. Für die Monate November 2009, November 2010, November 2011, November 2012 sowie Februar und März 2013 verblieb es hingegen bei einem monatlichen Kostenbeitrag von 250 €, weil sich dort aufgrund der konkreten Einkommensverhältnisse und der Berechnung kein Minderungsgrund ergab. Das Gericht hat zugleich berücksichtigt, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist (keine Vorlage von Nachweisen, keine Umschreibung des Kindergeldes), was zu Lasten seiner Beweislage und damit zur Stützung der behördlichen Ermittlungen wirkte. Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 3/10 und der Kläger zu 7/10 zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.