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Beschluss

6 K 1149/14

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2014:1202.6K1149.14.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T.        aus S.      wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus S. wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO) ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob der Kläger hinreichend belegt hat, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht einmal teilweise oder in Raten aufbringen zu können - so hat er etwa für den Vermögensgegenstand „Kraftfahrzeuge“ das Baujahr seines PKW mit 1996 angegeben, obwohl jenes Fahrzeug nach dem vorgelegten Kreditvertrag mit Sicherungsübereignung das Baujahr 2004 aufweist und am 16.4.2004 erstmals zugelassen wurde -. Jedenfalls bietet seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist voraussichtlich unbegründet. Ob für die gerichtliche Überprüfung eines Kostenbeitragsbescheides wie des streitigen Bescheides der Zeitpunkt seines Erlasses oder derjenige der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist, vgl. einerseits OVG NRW, Urteil vom 15.10.2013 - 12 A 80/11 -, www.nrwe.de = juris; andererseits VG Minden, Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 -, www.nrwe.de, m.w.N., kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil die rechtliche Beurteilung des Bescheides insoweit zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen führt. Der - formell rechtmäßige - Bescheid vom 4.4.2014 hat seine Ermächtigungsgrundlage in den §§ 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VIII in der bis zum 2.12.2013 gültig gewesenen Fassung (nachfolgend: SGB VIII). Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den vollstationären Leistungen der Hilfe zur Erziehung für ein Kind oder einen Jugendlichen - wie den im März 2001 geborenen Sohn Q. -K. des Klägers - in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Der Sohn des Klägers erhält auf Grund eines entsprechenden vorherigen Antrags seiner personensorgeberechtigten Eltern seit Anfang Oktober 2012 vom Beklagten unstreitig zu Recht vollstationäre Leistungen der Hilfe zur Erziehung. Die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung ist - nach dem seit Oktober 2005 geltenden Kostenbeitragsrecht ebenso wie nach der vorherigen Rechtslage - Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.1.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 91 Rdnr. 13. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat der Beklagte - als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides - den Kläger außerdem mit dem ihm am 2.11.2012 zugestellten Schreiben vom 31.10.2012 umfassend über die zivilrechtlichen Folgen einer öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragspflicht (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, NJW 2013, 629 = NDV-RD 2013, 20 = JAmt 2013, 38; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de, vom 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - und vom 13.3.2012 - 12 A 1662/11 -, jew. www.nrwe.de = juris und ihm die Leistungsgewährung mitgeteilt. Das hat den Beginn der grundsätzlichen Kostenbeitragspflicht des Klägers am 2.11.2012 zur Folge. Der Beklagte fordert voraussichtlich zu Recht einen Kostenbeitrag von 475 € monatlich für die Zeit bis Ende 2012 und von 250 € monatlich für die Zeit ab Anfang 2013 bis heute. Beide Beträge unterschreiten (sehr deutlich) die tatsächlichen Aufwendungen des Beklagten (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) im Umfang von weit mehr als 4.000 € je Monat, und es fehlt an vorrangigen, die Beitragspflicht des Klägers ausschließenden oder auch nur schmälernden Beitragsverpflichtungen anderer Personen (§ 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII). I. Das für die Ermittlung des Kostenbeitrags für November und Dezember 2012 bedeutsame monatliche Bruttoeinkommen des Klägers (§ 93 Abs. 1 SGB VIII) hat der Beklagte in seiner dem streitigen Bescheid zugehörigen Berechnung mit 3.490,31 € als Durchschnitt des vom Kläger von Januar bis September 2012 erzielten Erwerbseinkommens (31.412,78 € : 9) nicht überhöht angenommen, auch wenn für den in das Jahr 2012 fallenden Kostenbeitragszeitraum auf Grund der erst im Jahr 2014 erfolgten Beitragsfestsetzung bereits die zwischenzeitlich durch Art. 1 Nr. 9 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KJVVG (BGBl. I S. 3464) eingeführte Regelung des § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII in der insoweit seit dem 3.12.2013 geltenden Fassung - SGB VIII n.F. - gelten dürfte. Nach der letztgenannten Norm ist das durchschnittliche Monatseinkommen maßgeblich, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Für die im Jahr 2012 erbrachten Jugendhilfeleistungen wäre demnach das Durchschnittseinkommen des Klägers im Kalenderjahr 2011 maßgebend. Ausweislich der Bezügeabrechnung des Klägers für Dezember 2011 beliefen sich seine Bruttobezüge aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit in jenem Jahr auf 40.448 €. Hinzuzurechnen ist noch die dem Kläger im Dezember 2011 mit einem Betrag von 1.462,04 € erstattete Lohnsteuer. Auch ein Steuererstattungsbetrag gehört zum Einkommen i.S.d. § 93 Abs. 1 SGB VIII. Vgl. VG Minden, Urteile vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1305/13 -, jew. www.nrwe.de = juris. Bereits das daraus resultierende Jahresbruttoeinkommen von 41.910,04 € ergibt ein Monatsdurchschnittseinkommen von 3.492,50 €. Dieser Betrag liegt (geringfügig) über dem vom Beklagten angenommenen Bruttoeinkommen von 3.490,31 €. Obendrein gehörte nach der bis zum 2.12.2013 geltenden Rechtslage auch das vom Kläger für seinen Sohn bezogene, in der Berechnung des Beklagten erst nach der Ermittlung des Nettoeinkommens ausgewiesene Kindergeld mit 184 € je Monat zum (Brutto-)Einkommen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, NJW 1999, 2383 = FEVS 49, 385, und vom 12.5.2011 - 5 C 10.10 -, FEVS 63, 121 = NDV-RD 2011, 112; VG Minden, Beschluss vom 16.8.2013 - 6 K 2169/13 -. Dass der Beklagte von dem für den Kostenbeitragszeitraum November und Dezember 2012 zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen des Klägers monatlich 1.131,14 € für gezahlte Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Versicherungsbeiträge zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit (§ 93 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGB VIII) abgezogen hat, indem er ausweislich der seinem Bescheid beigefügten Berechnung von einem Nettoeinkommen - noch ohne Berücksichtigung des Kindergeldes - von 2.359,17 € (= 3.490,31 € brutto - 1.131,14 €) ausgegangen ist, kann der Kläger in dieser Höhe objektiv gar nicht beanspruchen. Die vorgenommenen Abzüge nach § 93 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII (Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) sind zwar im Ansatz berechtigt, nach Maßgabe des bereits erwähnten § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII n.F. hätten allerdings wohl die Zahlungen des Jahres 2011 berücksichtigt werden müssen. Sie betrugen ausweislich der in der Bezügeabrechnung für Dezember 2011 enthaltenen Jahresverdienstbescheinigung 3.621,50 € Lohnsteuer, 3.234,72 € Krankenversicherung, 3.925,04 € Rentenversicherung, 591,76 € Arbeitslosenversicherung und 384,60 Pflegeversicherung. Die daraus resultierende Jahressumme von 11.757,62 € führt zu einem monatlichen Abzugsbetrag von 979,80 €. Weitere Abzüge, die der Beklagte im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII vorgenommen hat, waren von vornherein nicht gerechtfertigt. Nach dieser Norm sind nur Versicherungsbeiträge zur Absicherung der dort abschließend aufgezählten Risiken abzugsfähig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, www.nrwe.de = juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, FEVS 64, 319 = EuG 67, 196; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, ZfSH/ SGB 2012, 741; VG Minden, Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 -, www.nrwe.de = juris, und Beschluss vom 21.8.2014 - 6 K 353/14 - (zur Veröff. unter www.nrwe.de vorgesehen); Schindler, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 Rdnr. 21; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, Komm., 3. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 16. Eine Lebensversicherung deckt jedoch keines der in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII aufgeführten Risiken ab, denn das Risiko Tod ist in der genannten Norm nicht aufgeführt. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.8.2012 - 4 LA 113/11 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2012 - 6 S 24.12 -, a.a.O.; VG Minden, Urteil vom 27.6.2014 - 6 K 3022/13 -, a.a.O., und Beschluss vom 21.8.2014 - 6 K 353/14 -; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 21. Dasselbe gilt für eine Bausparversicherung. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 2.4.2014 - 6 K 2753/13 -. Allein schon für die Beiträge des Klägers zu diesen beiden Versicherungsarten hat der Beklagte daher - zu Gunsten des Klägers - im Rahmen des § 93 Abs. 2 SGB VIII monatlich 72,33 € (= 650,97 € : 9) zu viel in Abzug gebracht. Objektiv war folglich für November und Dezember 2012 von einem Nettomonatseinkommen des Klägers in Höhe von (3.492,50 € + 184 € - 979,80 € =) 2.696,70 € auszugehen. Nach Abzug der von diesem Nettoeinkommen berechneten 25%-Pauschale für Belastungen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n.F.) von 674,18 € bleibt ein bereinigtes Einkommen von 2.022,52 €, das deutlich über dem vom Beklagten angenommenen Betrag von 1.839,33 € liegt. Mehr als 674,18 € für Belastungen sind keinesfalls zu berücksichtigen. Der Kläger hat keine höheren, nach Grund und Höhe angemessenen und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzenden Belastungen nachgewiesen. Ganz im Gegenteil hat der Beklagte ihm mit 776,17 €, der Summe der anerkannten Abzugsbeträge von 703,84 € und 72,33 € (den letztgenannten Betrag fälschlich bereits im Rahmen des § 93 Abs. 2 SGB VIII), erheblich zu viel an Belastung zu Gute gehalten. Dabei geht die Kammer bei allen nachfolgenden Überlegungen zu Gunsten des Klägers davon aus, dass die von ihm geltend gemachten Belastungen, für die er lediglich Nachweise für das Jahr 2012 erbracht hat, auch schon im Jahr 2011 und auch in gleicher Höhe wie im Jahr 2012 bestanden. Falls die Summe der geltend gemachten Belastungen 25 % des Nettoeinkommens übersteigt, ist ein diese Pauschale übersteigender Abzug nur möglich, soweit die Belastungen nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n.F.). Da die kostenbeitragspflichtige Person solche Belastungen nachweisen muss (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), gilt die Nachweispflicht auch für die Angemessenheit dieser weiter gehenden Belastungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2009 - 12 E 578/08 -; VG Minden, Urteile vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 und 6 K 1305/13 -, jew. www.nrwe.de = juris. Erst nach einem solchen Nachweis wird der Träger der Jugendhilfe in die Lage versetzt, nach pflichtgemäßem Ermessen („können ... abgezogen werden“) vgl. Wiesner, a.a.O., § 94 Rdnr. 28 über die zusätzliche Abzugsmöglichkeit zu entscheiden. Nach diesen Maßgaben kann der Kläger nicht verlangen, dass sein Nettoeinkommen um mehr als 674,18 € für Belastungen vermindert wird. Als Versicherungsaufwendungen i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 SGB VIII n.F. hat der Beklagte - zum Vorteil des Klägers - mit 76,30 € pauschal 3 % des Monatseinkommens anerkannt. Ein solcher Pauschalabzug für nicht nachgewiesene Versicherungsbeiträge findet in den Regelungen des § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII aber keine Rechtfertigung. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 21.8.2014 - 6 K 353/14 -. Außerdem sind als Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII schon nach dem Wortlaut von dessen Satz 1 nur Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person selbst von deren Nettoeinkommen abzuziehen. Deshalb scheiden Beiträge für Versicherungen, die von dem Ehegatten oder einem sonstigen Familienangehörigen des Kostenbeitragspflichtigen oder zu Gunsten einer solchen Person abgeschlossen worden sind, als Abzugsbeträge nach § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 SGB VIII n.F. aus. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 2.4.2014 - 6 K 2753/13 -, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 19.5.2014 - 12 E 471/14 -. Das trifft im vorliegenden Fall für die auf den Namen der Ehefrau des Klägers abgeschlossenen Privathaftpflicht- und Hausratversicherungen zu. Allenfalls anerkennungsfähig als belegter Versicherungsaufwand des Klägers ist nur die geltend gemachte Gebäudeversicherung mit einem Monatsbeitrag von (274,01 € : 12 =) 22,83 €. Dieser Betrag liegt um (76,30 € - 22,83 € =) 53,47 € unter der vom Beklagten berücksichtigten Pauschale. Abzugsfähige berufsbedingte Fahrtkosten als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII n.F. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N. hat der Beklagte mit 431 € angesetzt, ohne dass sich für Kosten in dieser Höhe ein erforderlicher Nachweis (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII) in den der Kammer vorliegenden Unterlagen fände. Bis Ende 2012 verfügte der Kläger nach eigener Darstellung noch über ein Dienstfahrzeug. Mit dem genannten Monatsbetrag ist ihm von seinem Arbeitgeber die Nutzung des Dienstfahrzeugs als Einkommen berechnet worden. Das bedeutet aber nicht, dass er auch anerkennungsfähige Fahrtkosten in dieser Höhe hatte. Als nach § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII n.F. abzugsfähige monatliche Schuldverpflichtung macht der Kläger erstens eine Kreditbelastung gegenüber der ready-Bank geltend, die aber nicht angemessen i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n.F. und damit nicht berücksichtigungsfähig ist. An der Angemessenheit einer Schuldverpflichtung fehlt es in der Regel, wenn sie nicht zur Anschaffung notwendiger Gegenstände des täglichen Lebens unumgänglich ist, sondern zum Erwerb von Luxusgütern oder zur Deckung der Kosten für die allgemeine Lebensführung eingegangen wird, die angesichts der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und der Grundsicherung nach dem SGB II nicht über die Aufnahme von Krediten finanziert zu werden braucht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O., m.w.N.; VG Minden, Beschlüsse vom 3.6.2013 - 6 K 2643/12 und 6 K 2644/12 - sowie Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24. Dass ein eigener PKW der Familie, zu dessen Finanzierung der Kredit diente, im Jahr 2011 (und auch noch im November und Dezember 2012) neben dem damals vorhandenen Dienstfahrzeug zur Lebensführung unumgänglich war, hat der Kläger nicht geltend gemacht geschweige denn belegt. Als Schuldverpflichtung führt der Kläger zweitens Zahlungspflichten aus der Finanzierung seines Eigenheims an. Die finanzielle Belastung des Klägers aus dem Erwerb des Hauses setzt sich zusammen aus den auf ihn entfallenden Anteilen sowohl der Zinszahlungen als auch der Tilgungsbeträge für Kredite. Vgl. VG Minden, Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1305/13 -, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 19.3.2003 - XII ZR 123/00 -, NJW 2003, 2306 = NDV-RD 2003, 96 (zum Unterhaltsrecht); im Ergebnis ebenso: Nr. 5.4 Abs. 1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm - Hammer Leitlinien - für 2013. Der Beklagte hat die für die Hausfinanzierung nachgewiesenen monatlichen Zahlbeträge von insgesamt 584,04 € in voller Höhe als Belastung des Klägers angesehen, obwohl diese Kreditverträge ausweislich der Adressierung der vorgelegten Jahreskontoauszüge von den Eheleuten gemeinsam abgeschlossen worden sind, jedem von ihnen also nur die Hälfte der monatlichen Zahlungen (= 292,02 €) als Belastung zuzurechnen ist. Die Kosten der Finanzierung von Wohneigentum können im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII n.F. grundsätzlich zwar berücksichtigt werden, sind jedoch nur insoweit als Belastung nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n.F. anzusehen, als den Finanzierungskosten der durch die Nutzung des Eigentums erzielte Wohnwert gegenübergestellt und in Abzug gebracht wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -, a.a.O., m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 26.1.2010 - 4 ME 2/10 -, FEVS 62, 95 = EuG 65, 8, und vom 18.7.2012 - 4 LA 90/11 -, FEVS 64, 237 = EuG 67, 153; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 29. Den Wohnwert des Hauses des Klägers hat der Beklagte mit 487,50 € angenommen. Dafür hat er sachgerecht die unstreitige Wohnfläche von 125 m 2 sowie die für den Wohnort des Klägers gültige Mietwerttabelle (Altkreis M. ) herangezogen, die für eine bis zum Jahr 1969 gebaute Wohnung in mittlerer Wohnlage mit über 90 m 2 Wohnfläche eine mittlere m 2 -Monatsmiete von 3,90 € nennt. Durch Multiplikation mit der Wohnfläche ergibt sich der genannte Miet- und gleichzeitige Wohnwert. Eine Halbierung des Wohnwerts entsprechend der Aufteilung der Finanzierungskosten ist nicht angezeigt. Der Wohnwert ist beim Kläger in voller Höhe zu berücksichtigen, auch wenn er und seine Ehefrau das Wohnhaus gemeinsam nutzen. Trotzdem lässt sich der Wohnwert nicht auf die Eheleute aufteilen, denn jeder Ehegatte profitiert von dem gesamten Wohnwert. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.7.2012 - 4 LA 90/11 -, a.a.O.; VG Minden, Urteil vom 19.7.2013 - 6 K 1305/13 -, a.a.O. Damit bleiben die anerkennungsfähigen Finanzierungskosten von 292,02 € weit unter dem zu berücksichtigenden Wohnwert des Familieneigenheims und rechtfertigen keinen Belastungsabzug von 96,54 €, wie ihn der Beklagte zu Gunsten des Klägers vorgenommen hat. Die üblichen Wohnnebenkosten, die einem Wohnungseigentümer ebenso wie einem Mieter (im Wege der Umlage) entstehen (Energiekosten, Müllabfuhr- und Straßenreinigungsgebühren, Grundbesitzabgaben usw.), sowie sämtliche Kosten der allgemeinen Lebenshaltung sind nicht als Schuldverpflichtungen abzugsfähig, weil solche Kosten bereits bei Aufstellung der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und dort eingearbeitet worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 -und vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, jew. a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.1.2010 - 4 ME 2/10 -, a.a.O., m.w.N.; VG Minden, Urteile vom 22.1.2007 - 6 K 2025/06 - und vom 19.7.2013 - 6 K 1479/12 -, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 24; Schindler, a.a.O., § 93 Rdnr. 26. Aus dem Vorstehenden folgt, dass vom Nettoeinkommen des Klägers (2.696,70 €) bei konkreter Betrachtung der nachgewiesenen Belastungen lediglich ein Gebäudeversicherungsbeitrag von 22,83 €, ein Beitrag von insgesamt 72,33 € für die Risikolebens- und die Bausparversicherungen sowie möglicherweise - hier zu Gunsten des Klägers unterstellt - ein Betrag von 100 € für die ratenweise Abzahlung einer Modernisierungsmaßnahme anerkennungsfähig sind, zusammengenommen also weniger als 200 €. Dass stattdessen die Pauschale von 25 % des Nettoeinkommens (674,18 €) in Abzug zu bringen ist (§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n.F.), kommt dem Kläger bereits sehr zu Gute. Das um diesen Pauschalabzug reduzierte Nettoeinkommen führt mit einem bereinigten Einkommen von 2.022,52 € zur Zuordnung in die Einkommensgruppe 11 der Tabelle in der Anlage zur gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung (KbV) in der für November und Dezember 2012 maßgebenden, noch bis zum 3.12.2013 gültig gewesenen Fassung (2.001 bis 2.200 €), während der Beklagte an dieser Stelle nur von der Einkommensgruppe 10 (1.801 bis 2.000 €) ausgegangen ist. Da der Kläger im Vergleich mit seinem Sohn Q. -K. niemandem gegenüber mindestens gleichrangig unterhaltsverpflichtet ist, wie der Beklagte im streitigen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist die Tabelleneinstufung nicht weiter zu reduzieren (vgl. § 94 Abs. 2 und 5 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KbV und § 1609 BGB). Im Ergebnis wäre der monatliche Kostenbeitrag des Klägers bis Ende Dezember 2012 folglich auf 525 € und nicht lediglich 475 € festzusetzen gewesen. Auf November 2012 entfallen für die Zeit vom 2. (Beginn der Kostenbeitragspflicht des Klägers) bis zum 30. des Monats anteilig 29/30 des festgesetzten Monatsbeitrags, also 459,17 €, wie der Beklagte zutreffend errechnet hat. Ausführlich zum Erfordernis einer taggenauen Berechnung: VG Minden, Gerichtsbescheid vom 13.8.2012 - 6 K 1629/12 - und Urteil vom 19.4.2013 - 6 K 2743/10 -, jew. www.nrwe.de = juris. Der vom Beklagten festgesetzte Kostenbeitrag ist nicht weiter zu reduzieren. Denn weder schmälert er Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) noch ist er unangemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII, weil dem Kläger, wenn von seinem damaligen relevanten Nettoeinkommen von fast 2.700 € neben einem - an dieser Stelle unterstellten - Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau (seine Stiefkinder haben ihm gegenüber jedenfalls keinen solchen Anspruch) noch der geforderte Kostenbeitrag von 475 € abgezogen wird, auf jeden Fall der unterhaltsrechtlich angemessene Selbstbehalt gegenüber einem minderjährigen Kind von 950 € (vgl. Nr. 21.2 Satz 1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm - Hammer Leitlinien - für 2012) in jedem der beiden von der Kostenbeitragserhebung betroffenen Monate des Jahres 2012 verbleibt. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357 = NJW 2011, 97 = FEVS 62, 359; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 -. Von einer Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen besonderen Härte. Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, vom 24.6.2010 - 12 A 2575/09 - und vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448 (453 f.); OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 (164); Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20. So bleibt z.B. Raum für die Berücksichtigung atypischer finanzieller Belastungen, die von den nach Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträgen nicht erfasst werden. Vgl. Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20; Schindler, a.a.O., § 92 Rdnr. 32. Dabei muss sich die besondere Härte nicht notwendig aus der Person des Beitragspflichtigen selbst ableiten, sondern kann auch in der Person eines Dritten begründet sein, etwa im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, a.a.O. Die Pfändungsfreibeträge der §§ 850 ff. ZPO sind bereits im Rahmen der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und eingearbeitet worden. Dies kann wegen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine (angebliche) Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze im Einzelfall in Frage gestellt werden. Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII vorliegt, bedarf es zur Wahrung der Zumutbarkeitsgrenze insoweit keiner Gleichbehandlung. Vielmehr kann es auch bei (etwaiger) Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei der Erhebung eines Kostenbeitrags die Existenzsicherung des Kostenbeitragspflichtigen gefährdet werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O. Nach den vorstehenden Maßgaben begründet ein Kostenbeitrag von 475 € keine besondere Härte, weil er, wie bereits gesagt, keine Unterhaltsansprüche vor- oder gleichrangig Berechtigter beeinträchtigt und für den Kläger oder dritte Personen nicht zu einer atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastung führt. Sollte der Kläger für die Erfüllung seiner ihm frühzeitig angekündigten Kostenbeitragspflicht keine finanzielle Vorsorge getroffen haben, was sein Klagevorbringen vermuten lässt, könnte auch das nicht zur Annahme einer besonderen Härte führen. II. Für den Kostenbeitragszeitraum vom 1.1. bis zum 2.12 2013 gelten zunächst dieselben Grundsätze wie die zuvor dargelegten. Das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen des Klägers (§ 93 Abs. 1 SGB VIII) im für diesen Beitragszeitraum wohl relevanten Jahr 2012 (§ 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII n.F.) lag bei mindestens 3.184 €, bestehend aus einem Einkommen von 3.000 € aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (dieser „Grundbetrag“ galt ausweislich vorgelegter Verdienstbescheinigungen bereits im Jahr 2011 und auch noch im Jahr 2013) sowie Kindergeld von 184 €. Wahrscheinliche Einmalzahlungen und eine etwaige Steuererstattung auch im Jahr 2012 bleiben dabei noch außer Betracht. Weiter ist davon auszugehen, dass die gezahlten Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (§ 93 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII) im Monatsdurchschnitt des Jahres 2012 - konkrete aussagekräftige Unterlagen für jenes Jahr liegen der Kammer insoweit bislang nicht vor - nicht höher lagen als die aus der Verdienstbescheinigung für Januar 2013 ersichtliche Summe von (234,50 € + 246 € + 283,50 € + 45 € + 30,75 € =) 839,75 €. Zusätzlich abzugsfähige Versicherungsbeiträge i.S.d. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII gibt es auch für diesen Beitragszeitraum nicht. 25 % des daraus resultierenden Nettoeinkommens von mindestens (3.184 € - 839,75 € =) 2.344,25 € betragen 586,06 € für pauschal anzuerkennende Belastungen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII n.F.). Dass der Beklagte demgegenüber einen Belastungsabzug von 1.243,70 € anerkannt hat, ist in dieser Höhe objektiv gar nicht berechtigt. Anerkennungsfähig im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 SGB VIII n.F. sind entsprechend den Darlegungen zum vorangegangenen Beitragszeitraum ein Gebäudeversicherungsbeitrag von 22,83 €, ein Beitrag von insgesamt 72,33 € für die Risikolebens- und die Bausparversicherungen sowie möglicherweise ein Betrag von 100 € für die ratenweise Abzahlung einer Modernisierungsmaßnahme, zusammen 195,16 €. Berufsbedingte Fahrtkosten als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben nach § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII n.F. sind höchstens mit 762,67 € abzugsfähig. In Übereinstimmung mit Nr. 12.6.2 der von einer Arbeitsgemeinschaft zahlreicher Landesjugendämter herausgegebenen „Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII“ - Stand 4.12.2013 - wären bei entsprechender Anwendung der steuerrechtlichen Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG (in der insoweit seit Ende April 2009 unverändert geltenden Fassung) für einschlägig erachtet vom OVG Lüneburg, z.B. Beschlüsse vom 16.2.2011 - 4 PA 205/10 -, JurBüro 2011, 311 = juris (Rdnr. 8 a.E.), und vom 9.3.2011 - 4 PA 275/10 -, EuG 65, 459 hierfür 489,50 € anzusetzen, nämlich 0,30 € pro vollem Entfernungskilometer bei auf zwölf Monate aufgeteilten üblichen 220 Jahresarbeitstagen; die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte des Klägers (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) beträgt unstreitig 89 km. Allerdings kommt auch eine für den Kläger deutlich ungünstigere Berechnung nach Maßgabe des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VO zu § 82 SGB XII in Betracht. Dafür: OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 -, NJW 2013, 633; VG Würzburg, Urteil vom 8.3.2012 - W 3 K 11.851 -, juris; Wiesner, a.a.O., § 93 Rdnr. 23; offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2008 - 12 E 1458/08 - (§ 9 EStG oder § 3 VO zu § 82 SGB XII), a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 22.1.2013 - 6 K 2032/10 - und Urteil vom 24.5.2013 - 6 K 1775/12 -, jew. www.nrwe.de = juris; für die grundsätzliche sinngemäße Anwendbarkeit der im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsvorschriften zur Ausfüllung von Regelungslücken im Kostenbeitragsrecht (unter Hinweis darauf, dass dies im Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 - bei der Frage der Fahrtkostenberechnung noch offen geblieben war): BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O. Nach diesen Vorschriften ist für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, gedeckelt auf 40 Entfernungskilometer, ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € vorgesehen; das entspräche im Falle des Klägers einem Abzugsbetrag von nur (40 x 5,20 € =) 208 €. Ob im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII eine dieser beiden Berechnungsmethoden - und ggf. welche - anzuwenden ist oder ob ein Kostenbeitragspflichtiger statt dessen die Berücksichtigung einer an Hand unterhaltsrechtlicher Leitlinien errechneten wesentlich höheren Fahrtkostenpauschale beanspruchen kann, vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27.4.2009 - 2 LB 7/09 -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 28.11.2012 - 3 A 368/11 -, NVwZ-RR 2013, 265; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2013 - 12 E 168/13 - (nicht ausgeschlossen, dass ein Abzug etwa auf der Grundlage der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des örtlich zuständigen OLG sachgerecht sein kann), die hier nach Maßgabe von Nr. 10.2.2 der Hammer Leitlinien (Stand: 1.1.2013 - zum 1.1.2014 nicht geändert -) bei einer einfachen Fahrstrecke von 89 km 762,67 € (= [30 Entfernungskilometer x 2 x 0,30 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate =] 330 € + [59 weitere Entfernungskilometer x 2 x 0,20 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate =] 432,67 €) betrüge, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Denn auch Fahrtkosten von monatlich 762,67 € liegen noch weit unter dem vom Beklagten zu Grunde gelegten Betrag von 979 €. Mit dieser höchstmöglichen Fahrtkostenpauschale sind dann allerdings auch sämtliche PKW-Kosten (z.B. Versicherungen - Haftpflicht, Verkehrsrechtsschutz - und Steuer) einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzierungsaufwand abgegolten. Vgl. BGH, Urteil vom 1.3.2006 - XII ZR 157/03 -, NJW 2006, 2182 = FamRZ 2006, 846; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.2.2011 - 4 PA 205/10 -, JurBüro 2011, 311 = juris (Rdnr. 7); VG Minden, Urteil vom 11.10.2013 - 6 K 1183/12 -, www.nrwe.de = juris, und Beschluss vom 2.4.2014 - 6 K 2753/13 -. Für die Finanzierungskosten des Familieneigenheims und die üblichen Wohnnebenkosten kommt entsprechend den obigen Ausführungen kein Belastungsabzug in Betracht. Auch sonst hat der Kläger keine berücksichtigungsfähigen Schuldverpflichtungen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII n.F.) geltend gemacht. Nach alledem sind vom Nettoeinkommen des Klägers für den Beitragszeitraum 1.1. bis 2.12.2013 als Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII n.F. nach dessen Nr. 1 höchstens 195,16 € und nach Nr. 2 höchstens 762,67 € abzugsfähig, insgesamt 957,83. Wenn man das Nettoeinkommen von 2.344,25 € um den vorgenannten Betrag reduziert, ergibt sich ein bereinigtes Einkommen von 1.386,42 €. Dieser Betrag fällt in die Einkommensgruppe 7 der Tabelle in der Anlage zur KbV in der bis zum 3.12.2013 gültig gewesenen Fassung (1.301 bis 1.450 €) mit einem daraus folgenden Kostenbeitrag von monatlich 340 €. Dass der Beklagte den Kläger statt dessen mit einem angenommenen bereinigten Einkommen von lediglich 1.028,22 € der Einkommensgruppe 4 (951 bis 1.050 €) zugeordnet und dementsprechend einen Kostenbeitrag von 250 € pro Monat festgesetzt hat, kommt dem Kläger also wiederum erheblich zu Gute. Für die Zeit vom 1. bis zum 2.12.2013 entspricht ein Monatsbeitrag von 250 € einem anteiligen Beitrag von (250 € x 2/31 =) 16,13 €. Bezeichnenderweise war der Kläger gemäß Schreiben vom 3.2.2014 mit der Kostenbeitragsberechnung des Beklagten „grundsätzlich einverstanden“ und bereit, neben dem zu Gunsten des Beklagten bereits abgezweigten Kindergeld von 184 € noch weitere 91 € zu zahlen, insgesamt also sogar 275 € als monatlichen Kostenbeitrag anzuerkennen. III. Für die Zeit vom 3. bis zum 31.12.2013 hat der Beklagte den Kostenbeitrag des Klägers ebenfalls nicht überhöht festgesetzt. Dieser Zeitraum ist von der Regelung durch den streitigen Bescheid umfasst, weil der Beklagte im Bescheid selbst eine unbefristete Regelung getroffen und dem Kläger im Schreiben vom 8.1.2014 angekündigt hat, (erst) ab dem 1.1.2014 den Kostenbeitrag neu festsetzen zu wollen. Objektiv muss der Kostenbeitrag allerdings schon mit Wirkung ab dem 3.12.2013 neu berechnet und festgesetzt werden, weil an jenem Tag die neue rechtliche Einordnung des Kindergeldes durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. a, Nr. 10 Buchst. a KJVVG (= §§ 93 Abs. 1 Satz 4, 94 Abs. 3 SGB VIII n.F.) und am 4.12.2013 die für die erheblich geänderte Beitragshöhe maßgebliche Neufassung der KbV in Kraft getreten ist (1. ÄndVO vom 5.12.2013 , BGBl. I S. 4040). Die der Kammer vorliegenden Unterlagen lassen jedoch den Rückschluss zu, dass ein auf den Zeitraum 3. bis 31.12.2013 entfallender, nach den Neuregelungen zu ermittelnder Kostenbeitrag - orientiert am vom Beklagten bislang festgesetzten Monatsbeitrag von 250 € - von anteilig (250 € x 29/31 =) 233,87 € im Ergebnis keineswegs überhöht, sondern noch zu niedrig ist. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII n.F. ist für die ab dem 3.12.2013 zu zahlenden Kostenbeiträge das Kindergeld nicht mehr als Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen zu berücksichtigen. Vielmehr hat nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n.F. in den Fällen, in denen einem jungen Menschen Leistungen über Tag und Nacht außerhalb seines Elternhauses erbracht werden und einer seiner Elternteile Kindergeld für ihn bezieht, dieser Elternteil unabhängig von einer Heranziehung nach § 94 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VIII und nach Maßgabe des § 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Das bedeutet, dass der das Kindergeld beziehende Elternteil zunächst einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes und außerdem einen aus seinem individuellen Einkommen zu errechnenden weiteren Kostenbeitrag schuldet, beides wie vor dem 3.12.2013 unter den - hier erfüllten - Voraussetzungen, dass dem Träger der Jugendhilfe Aufwendungen mindestens in entsprechender Höhe entstanden sind (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) und keine vorrangige Kostenbeitragspflicht anderer Personen entgegensteht (§ 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII). Für die Zeit vom 3. bis zum 31.12.2013 schuldet der Kläger dem Beklagten als Kostenbeitrag daher zunächst einen anteiligen Kindergeldbetrag von (184 € x 29/31 =) 172,13 €. Der obendrein aus seinem Einkommen geschuldete Kostenbeitrag errechnet sich wie folgt: Das monatliche Durchschnittsbruttoeinkommen des Klägers nach Maßgabe seines im Jahr 2012 erzielten Einkommens (§ 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII n.F.), das oben mit (mindestens) 3.184 € einschließlich Kindergeld angesetzt worden war, ist nunmehr um das Kindergeld zu reduzieren; es verbleiben daher (mindestens) 3.000 €. Nach Abzug der gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII berücksichtigungsfähigen Beträge von insgesamt 839,75 € (siehe oben) beläuft sich das Nettoeinkommen auf (mindestens) 2.160,25 €. Das Nettoeinkommen reduziert um die gemäß § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII n.F. höchstens abzugsfähige Summe von 957,83 € (siehe oben) ergibt ein bereinigtes Einkommen von (mindestens) 1.202,42 €. Ein Einkommen in dieser Höhe gehört nach der am 3.12.2013 noch gültig gewesenen Ursprungsfassung der KbV zur Einkommensgruppe 6 (1.151 bis 1.300 €) mit einem monatlichen Kostenbeitrag von 305 €. Für den 3.12.2013 beläuft sich der anteilige Kostenbeitrag somit auf (305 € x 1/31 =) 9,84 €. Seit dem 4.12.2013 ist die geänderte Kostenbeitragstabelle i.d.F. der 1. ÄndVO zur KbV maßgebend, die durch die jetzt sichergestellte Wahrung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung entbehrlich macht (vgl. A.I.1 der Begründung des Entwurfs des KJVVG, BT-Drs. 17/13023 S. 10, und A.II der Begründung des Entwurfs der 1. ÄndVO zur KbV, BR-Drs. 119/13 S. 5 f.) und die ein bereinigtes Einkommen von 1.201,00 € bis 1.300,99 € der Einkommensgruppe 3 mit einem monatlichen Kostenbeitrag von 130 € in der - hier maßgebenden - Beitragsstufe 1 zuschreibt. Das bedeutet für die Zeit vom 4. bis zum 31.12.2013 einen Kostenbeitrag von (130 € x 28/31 =) 117,42 €. Daraus und aus dem für den 3.12.2013 errechneten Kostenbeitrag summiert sich für die Zeit vom 3. bis zum 31.12.2013 aus dem Einkommen des Klägers ein Kostenbeitrag von (117,42 € + 9,84 € =) 127,26 €. Zusammen mit dem Kostenbeitrag aus anteiligem Kindergeld beläuft sich die Kostenbeitragsschuld des Klägers für den Zeitraum 3. bis 31.12.2013 auf insgesamt (127,26 € + 172,13 € =) 299,39 € und damit bereits auf mehr, als der Beklagte bislang für den ganzen Monat als Kostenbeitrag fordert. Addiert man hierzu den für den 1. und 2.12.2013 geschuldeten Kostenbeitrag von 16,13 € (siehe oben), ergibt sich für den Gesamtmonat Dezember 2013 eine Kostenbeitragspflicht des Klägers von 315,52 €. Da der Beklagte bislang aber nur 250 € für Dezember 2013 festgesetzt hat, wird der Kläger durch den streitigen Bescheid nicht rechtswidrig belastet. IV. Auch eine Kostenbeitragspflicht des Klägers für die Zeit ab dem 1.1.2014 ist Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zwar hat der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 8.1.2014 angekündigt, insoweit einen neuen Bescheid erlassen zu wollen (ein solcher Bescheid könnte eine vorherige Regelung gegenstandslos machen), getan hat der Beklagte dies bislang - soweit der Kammer bekannt - aber noch nicht. Tatsächlich misst sich der streitige Bescheid vom 4.4.2014 auch für die Zeit ab dem 1.1.2014 bereits Regelungscharakter zu, selbst wenn die Aufforderung, „bis zur Festsetzung des neuen Kostenbeitrags … den oben festgesetzten Kostenbeitrag zu zahlen“, als Bitte formuliert ist. Aus der maßgebenden Sicht eines objektiven Empfängers dieses Bescheides war diese „Bitte“ als (vorläufige) Festsetzung eines Kostenbeitrags auch für die Zeit über Dezember 2013 hinaus zu verstehen, zumal der Beklagte den Kläger auf Seite 6 des Bescheides ausdrücklich aufforderte, den festgesetzten verbleibenden Zahlbetrag (nach Abzug des bereits vereinnahmten Kindergeldes) von monatlich 66 € erstmals zum 15.5.2014 zu überweisen, und abschließend erklärte, dass „die Zahlungen … mit dem neuen Kostenbeitrag“ verrechnet würden. Für die Zeit ab dem 1.1.2014 gelten dieselbe Berechnungsweise und dieselbe Kostenbeitragstabelle wie für den Zeitraum 4. bis 31.12.2013, gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII n.F. nunmehr allerdings orientiert am monatlichen Durchschnittseinkommen des Klägers im Jahr 2013, das der Kammer noch nicht bekannt ist. Bislang hat die Kammer aber keine Veranlassung, von einem Durchschnittsbruttoeinkommen von weniger als 3.000 €, wie es der Kläger, seit Jahren gleich bleibend, nachweislich im Januar 2013 als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt hat, auszugehen. Da auch im Übrigen gegenüber der Einkommensberechnung für die Zeit ab dem 3.12.2013 keine Abweichungen relevanter Beträge zu Gunsten des Klägers zu erkennen sind, ist dessen bereinigtes monatliches Einkommen wieder (vgl. oben) mit (mindestens) 1.202,42 € anzunehmen. Das führt, wie schon dargelegt, in der Beitragsstufe 1 der heutigen Einkommensgruppe 3 zu einem monatlichen Kostenbeitrag aus Einkommen von 130 €. Zusammen mit dem Kostenbeitrag aus Kindergeld von 184 € addiert sich die monatliche Kostenbeitragsschuld des Klägers ab Januar 2014 daher auf (mindestens) 314 €, mehr als der Beklagte mit dem streitigen Bescheid vom 4.4.2014 bislang festgesetzt hat.