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Beschluss

10 B 1023/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Anordnungen zur Aufschiebung einer Baugenehmigung ist zurückzuweisen, wenn die angegriffene Genehmigung nicht gegen Nachbarrechte oder bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt. • Bei geschlossener Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO ist eine Aufstockung auch grenzständig ohne seitlichen Grenzabstand zulässig, sofern keine Abweichungserfordernis vorliegt. • Brandschutzrechtliche Anforderungen nach § 35 Abs. 6 BauO NRW sind durch geeignete Ausführungsweisen (z. B. F 90-Qualität der Seitenwand) sicherstellbar und rechtfertigen dann keine Ablehnung der Genehmigung. • Nach § 34 BauGB gewährt das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme Nachbarschutz nur insoweit, als durch das Vorhaben unzumutbare Beeinträchtigungen eintreten; solche liegen hier nicht vor. • Zivilrechtliche Eigentumsverhältnisse sind für die Beurteilung der Zulässigkeit der bauaufsichtlichen Genehmigung ohne Bedeutung (§ 75 Abs. 3 BauO NRW).
Entscheidungsgründe
Aufstockung in geschlossener Bauweise: Aufschiebende Wirkung abgelehnt • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Anordnungen zur Aufschiebung einer Baugenehmigung ist zurückzuweisen, wenn die angegriffene Genehmigung nicht gegen Nachbarrechte oder bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt. • Bei geschlossener Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO ist eine Aufstockung auch grenzständig ohne seitlichen Grenzabstand zulässig, sofern keine Abweichungserfordernis vorliegt. • Brandschutzrechtliche Anforderungen nach § 35 Abs. 6 BauO NRW sind durch geeignete Ausführungsweisen (z. B. F 90-Qualität der Seitenwand) sicherstellbar und rechtfertigen dann keine Ablehnung der Genehmigung. • Nach § 34 BauGB gewährt das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme Nachbarschutz nur insoweit, als durch das Vorhaben unzumutbare Beeinträchtigungen eintreten; solche liegen hier nicht vor. • Zivilrechtliche Eigentumsverhältnisse sind für die Beurteilung der Zulässigkeit der bauaufsichtlichen Genehmigung ohne Bedeutung (§ 75 Abs. 3 BauO NRW). Der Antragsteller rügte die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung für die Aufstockung eines Wohnhauses (Schaffung einer weiteren Wohneinheit mit Dachterrasse und Sichtschutz) auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz, die aufschiebende Wirkung seiner gegen die Baugenehmigung gerichteten Klage anzuordnen. Streitgegenstand sind insbesondere die Einhaltung von Grenzabständen, Brandschutzanforderungen, Einsichts- und Belichtungsbelästigungen sowie das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 BauGB. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab; dagegen richtete sich die Beschwerde. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte nur die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Relevante Tatsachen sind die geschlossene Bauweise der Umgebung, die vorhandene grenzständige Bebauung sowie die im Genehmigungsbescheid geforderten brandschutztechnischen Maßnahmen und Sichtschutzeinrichtungen. Der Antragsteller behauptet zusätzlich erhebliche Einsichts- und Belästigungswirkungen sowie eine unzumutbare Erdrückungswirkung; dafür bringt er im Beschwerdeverfahren jedoch keine neuen, entscheidungserheblichen Anhaltspunkte vor. • Prüfungsumfang: Das Oberverwaltungsgericht beschränkt die Überprüfung auf die in der Beschwerde geltend gemachten Rügen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und sieht keine Rechtfertigung für eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. • Bauordnungs- und Bauplanungsrecht: Die Genehmigung verstößt nicht gegen Bestimmungen, die den Antragsteller als Nachbarn schützen. Aufgrund der geschlossenen Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO) ist eine Aufstockung grenzständig ohne Grenzabstand zulässig (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Es kommt nicht darauf an, ob auf dem Grundstück des Antragstellers eine vergleichbare Grenzbebauung geplant oder umsetzbar ist. • Abstandflächen: Die Aufstockung löst keine neuen Abstandflächen aus, da die vorhandene Bebauung die Überbaubarkeit der Grundstücksfläche bereits prägt; eine (Wieder-)Errichtung eines grenzständigen Anbaus wäre abstandsrechtlich unbedenklich. • Brandschutz: Die brandschutzrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 6 BauO NRW sind durch die Ausführung der Seitenwand in F 90-Qualität erfüllt, sodass hierzu keine Bedenken bestehen. • Planungsrechtliche Rücksichtnahme (§ 34 BauGB): Die vom Antragsteller geltend gemachten Einsichts- und Belästigungsbeeinträchtigungen werden durch den genehmigten Sichtschutz und die Lage/Kubatur der Gebäude nicht zur unzumutbaren Beeinträchtigung. Lediglich geringe Verschlechterungen der Belichtung im vierten Obergeschoss sind möglich, überschreiten aber nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit. • Erdrückende Wirkung: Eine dominierende oder „eingemauerte“ Wirkung liegt nicht vor. Die dichte, geschlossene Nachbarbebauung und die Größe des Grundstücks rechtfertigen keine Annahme einer unangemessenen Benachteiligung. • Zivilrechtliche Eigentumsfragen: Diese sind für die bauordnungs- und planungsrechtliche Bewertung ohne Relevanz; auf § 75 Abs. 3 BauO NRW wird verwiesen. • Einstweiliger Rechtsschutz ablehnend: Mangels neuer, gewichtiger Tatsachen, die eine Verletzung schutzwürdiger Nachbarrechte oder erhebliche bauordnungs- bzw. planungsrechtliche Verstöße zeigen, besteht kein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Verfahrensvorschriften; die Beschwerde ist unanfechtbar. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die einstweilige Anordnung zur Aufschiebung der Baugenehmigung wird nicht erlassen. Das Gericht hält die erteilte Genehmigung für rechtmäßig, weil die Aufstockung in die geschlossene Bauweise passt, die brandschutzrechtlichen Anforderungen (u. a. F 90-Ausführung) erfüllt sind und die behaupteten Einwirkungen auf Belichtung, Einsicht und Lärm nicht zur unzumutbaren Beeinträchtigung nach § 34 BauGB führen. Zivilrechtliche Eigentumsverhältnisse ändern nichts an dieser Beurteilung. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst; der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.