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Beschluss

1 L 2579/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0301.1L2579.17.00
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Tenor
  • 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin zu 1) einstweiligen Rechtsschutz beantragt hat.

  • 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

  • 3. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

  • 4. Der Streitwert wird auf 2500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin zu 1) einstweiligen Rechtsschutz beantragt hat. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. 4. Der Streitwert wird auf 2500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das Verfahren ist, soweit die Antragstellerin zu 1) ihren Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zurückgenommen hat, entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Durch Eingang der Antragsschrift bei Gericht am 08.12.2017 ist die Antragstellerin zu 1) zur Beteiligten des Rechtsstreits geworden. Das Gericht hatte bis zur Reaktion auf den Hinweis vom 18.01.2018 keine Veranlassung davon auszugehen, dass sie nicht Beteiligte des Rechtsstreits werden wollte. So ist bereits die Antragsschrift unter dem Briefkopf der beiden Eheleute verfasst. Außerdem verwendete die Antragstellerin zu 1) in der Antragsschrift, die zunächst nur von ihr selbst unterzeichnet war, sowohl die erste Person Singular als auch die erste Person Plural. Es geht aus dem Schriftsatz auch nicht hervor, dass die Antragstellerin zu 1) nur als Bevollmächtigte ihres Ehemannes auftreten wollte. Auch aus den Schriftsätzen vom 14.12.2017 und 02.01.2018 ergibt sich kein alleiniges Auftreten des Antragstellers zu 2), da die sachbezogenen Schriftsätze von beiden Antragstellern unterzeichnet wurden, auch wenn seitdem nur der Briefkopf des Antragstellers zu 2) verwendet wird. Der nunmehr allein gegenständliche Antrag des Antragstellers zu 2), die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigungen der Antragsgegnerin vom 08.11.2016 (Az. 63-00455-16-02) und vom 07.12.2017 (Az. 63-00524-16-01) anzuordnen, ist nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt, VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB statthaft. Der Antrag ist aber insoweit unzulässig, als er sich gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 08.11.2016 (Az. 63-00455-16-02) richtet, da ihm insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Klage, deren aufschiebende Wirkung der Antragsteller zu 2) begehrt, ist insoweit bereits offensichtlich unzulässig, da ihr wegen prozessualer Verwirkung ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Dabei ist zwischen formeller (Verlust der Rechtsbehelfsmöglichkeit) und materieller Verwirkung (Verlust des Rechtes an sich) zu unterscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2007 - 7 A 205/07 - und Urteil vom 02.03.1999 - 10 A 2343/97 -, juris Rn. 6. Für die Bemessung des zur Verfügung stehenden Zeitraums lassen sich allgemein geltende Kriterien nicht angeben. Diese hängen vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. In einem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis, wie hier, erfordern Treu und Glauben besondere gegenseitige Rücksichtnahme. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 08.11.2016 (Az. 63-00455-16-02) ist dem Antragsteller zu 2) nicht förmlich bekannt gegeben worden. Eine Rechtsmittelfrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) wurde ihm gegenüber damit nicht in Gang gesetzt. Gleichwohl stellt sich die Frage nach dem im konkreten Fall geltenden Zeitrahmen. Derjenige Nachbar, der – anders als durch amtliche Bekanntmachung – von einer dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis erlangt hat, muss sich in Anwendung des im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben hinsichtlich der Klageerhebung regelmäßig so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der Kenntniserlangung amtlich bekannt gemacht worden. Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm ihr Vorliegen aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich beispielsweise durch Nachfrage beim Bauherrn oder bei der Bauaufsichtsbehörde darüber Gewissheit zu verschaffen. In den besagten Fällen beträgt der Zeitraum, in dem die Klage zu erheben ist, in Anwendung der §§ 58 Abs. 2 Satz 1, 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO regelmäßig ein Jahr ab der Kenntniserlangung bzw. dem Kennenmüssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.09.2008 – 7 A 2358/07 –, juris Rn. 51ff. m.w.N. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers zu 2) hatte dieser bereits im Oktober 2016 von der Bautätigkeit der Beigeladenen („Fertigstellung der Kellerdecke am 30.10.2016“) sichere Kenntnis. Der Klageeingang datiert dagegen auf den 08.12.2017 und liegt somit mehr als ein Jahr nach Erteilung der Baugenehmigung bzw. der Kenntnis vom Beginn der Bautätigkeit. Es sind keine substantiierten Umstände vorgetragen, die einen Verstoß gegen Treu und Glauben durch den Antragsteller zu 2) verneinen könnten. Sofern den anderen Beteiligten ebenfalls ein Verstoß gegen besagten Grundsatz vorgeworfen wird (mündliche Täuschung über die rechtlichen Hintergründe und tatsächlichen Gegebenheiten) – was dazu führen würde, dass diese sich nicht auf einen entsprechenden Verstoß des Antragstellers zu 2) berufen könnten –, bleibt dieser Vortrag ohne Substanz. Es ist nicht dargelegt, welcher der Beteiligten entsprechende Aussagen getätigt haben soll. Auch ein konkreter Zeitraum ist nicht angegeben. Der Vortrag ist auch widersprüchlich, da an anderer Stelle behauptet wird, es habe überhaupt keine Nachbarbeteiligung oder Informationen hinsichtlich der Bauvorhaben gegeben. Soweit sich der Antragsteller zu 2) mit seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 07.12.2017 (Az. 63-00524-16-01) richtet, ist der einstweilige Rechtsschutzantrag zulässig, da eine offensichtliche Unzulässigkeit der Klage insoweit nicht feststellbar ist. Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten bauaufsichtlichen Genehmigung das entgegengerichtete Verschonungsinteresse des Antragstellers zu 2). Dieser wird bei überschlägiger Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt. Es besteht daher kein Grund, der Beigeladenen die Ausnutzung der Baugenehmigung zu verwehren, was dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des geltenden Rechts entspricht. Dabei kann für die Entscheidung offenbleiben, ob die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, juris Rn. 3; Johlen in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 74 Rn. 38 ff.; Schulte , in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Kommentar, Band 2, Stand: 6/2017, § 74 Rn. 49. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Baugenehmigung vom 07.12.2017 verstößt nach summarischer Prüfung durch das Gericht nicht zum Nachteil des Antragstellers zu 2) gegen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende nachbarschützende Vorschriften. Ein Verstoß gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch des Antragstellers zu 2) liegt nicht vor. Nach der obergerichtlich entwickelten Rechtsprechung hat die Festsetzung von Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung durch einen Bebauungsplan kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Planbetroffenen (sogenannter Gebietsgewährleistungsanspruch). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Diesem Grundsatz unterliegen maßgeblich die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks sind dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Eigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart hat der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Grund hierfür ist, dass jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28/91 -, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55/07 -, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 23.98 - und Beschluss vom 02.02.2000 - 4 B 87/99 -, jeweils bei juris. Der Gebietsgewährleistungsanspruch gilt – wie der Antragsteller zu 2) zutreffend feststellt – auch bei faktischen Baugebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB im unbeplanten Bereich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 2 B 1369/17 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 10.03.2016 – 7 A 409/14 –, juris Rn. 31. Auf eine genaue Klassifizierung des Baugebiets kann hier jedoch verzichtet werden. Selbst wenn man unter den gegebenen Umständen dem Straßengeviert des Antragstellers zu 2) und des Vorhabengrundstücks die Qualität eines allgemeinen oder reinen Wohngebiets zuschreiben würde, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch. In beiden Gebietstypen ist das Vorhaben der Beigeladenen nach der Art der baulichen Nutzung – nur dafür gilt der Gebietsgewährleistungsanspruch – allgemein zulässig. Das Vorhaben (sechs Wohneinheiten und zwei Wohngruppen mit je 12 Zimmern) ist als Wohngebäude im Sinne von § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zu klassifizieren. Dabei geht das Gericht hier davon aus, dass es bei den Wohngruppen nicht um eine Betreuungseinrichtung handelt, sondern dass das Angebot an weitestgehend selbständige Personen gerichtet ist, die in der Form einer größeren Wohngemeinschaft zusammen leben wollen. Auch solche moderneren Wohnformen sind vom Begriff des Wohnens ohne weiteres erfasst. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2016 – 8 A 10680/16 –, juris Rn. 9; Hessischer VGH, Beschluss vom 03.03.2016 – 4 B 403/16 –, juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.09.2015 – 1 ME 126/15 –, juris Rn. 10f. Sollte dies anders sein und zu den Wohngruppen auch ein betreuendes oder pflegerisches Element gehören, ändert dies gemäß § 3 Abs. 4 BauNVO nichts an der Klassifizierung als Wohngebäude. Im Unterschied zu der Tagespflegeeinrichtung des anderen Gebäudes der Beigeladenen (Az. 63-00455-16-02) sind hier nach dem Konzept permanente Bewohner vorgesehen. Vgl. zu diesem abgrenzenden Kriterium Ziegler, in: Brüggelmann, Baugesetzbuch, Band 6, BauNVO, § 3 Rn. 55, 61. Ein Verstoß gegen Bauplanungsrecht ergibt sich hier auch nicht aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Die Eigenart eines Baugebiets wird in erster Linie durch die für den Gebietstyp maßgebliche allgemeine Zweckbestimmung und in einem faktischen Baugebiet ergänzend vor allem durch den sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden besonderen Charakter des Baugebiets bestimmt. Ein Widerspruch zur Eigenart eines Gebiets liegt vor, wenn sich das Vorhaben wegen seines Umfangs signifikant von dem Vorhandenen abhebt. Insoweit geht § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO davon aus, dass eine – primär das Maß der baulichen Nutzung berührende – größere Quantität im Einzelfall auch eine andere Qualität zur Folge haben und damit auch im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung rechtlich erheblich sein kann. Ein Vorhaben kann wegen der Größe der geplanten baulichen Anlage nicht nur hinsichtlich des Nutzungsmaßes, sondern auch der Art der baulichen Nutzung nach anders zu beurteilen sein als ein kleineres Vorhaben derselben Nutzungsart. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1995 – 4 C 3/94 –, juris Rn. 17; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.08.2009 – 1 CS 09.287 –, juris Rn. 36. Von einem derartigen, die Nutzungsart verändernden Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des Gebiets kann in der vorliegenden Fallgestaltung keine Rede sein, selbst wenn man hier – wovon das Gericht nach summarischer Prüfung nicht in letzter Konsequenz überzeugt ist – von einem reinen Wohngebiet ausgeht. Die Nutzung eines Wohnhauses durch eine nicht familiäre Gemeinschaft, auch von mehr als 10 Personen, stellt von ihrer Intensität her keine gegenüber der ansonsten vorzufindenden Nutzung von Ein- oder Mehrfamilienhäusern andersartige Nutzungen dar. Auch eine familiäre Nutzung ist nicht zwangsläufig auf die Anwesenheit bloß weniger Personen beschränkt. Eine derart intensivere Wohnnutzung wahrt ohne weiteres die Eigenart eines reinen Wohngebiets, unabhängig davon, ob familiäre Beziehungen zwischen den Bewohnern bestehen oder nicht. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2016 – 8 A 10680/16 –, juris Rn. 12 zu einer Studenten-Wohngemeinschaft mit 11 Bewohnern. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in dem Vorhaben zwei solcher Wohngruppen und sechs weitere Wohnungen geplant sind. Selbst wenn die Bebauung auf dem Vorhabengrundstück insgesamt größer dimensioniert sein sollte als die bisher im Wohngebiet vorhandene, fehlt somit jeglicher Anhalt für die Annahme, sie trage eine neue Art der baulichen Nutzung in das vermeintlich vorhandene Wohngebiet hinein. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 10.02.2014 – 1 L 718/13 –, juris Rn. 16, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2014 – 2 B 256/14 –, juris Rn. 16. Soweit der Antragsteller zu 2) auch geltend macht, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht erfüllt seien, ist jedenfalls keine Rechtsverletzung erkennbar. Nachbarschützende Wirkung entfaltet § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur ausnahmsweise über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot. Für eine solche Verletzung reicht es indes nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzukommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 -, juris Rn. 6, und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 20.06.2011 - 2 B 624/11 - und vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, juris Rn. 7. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gebotenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 -, BRS 59 Nr. 177; Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2002 - 7 B 558/02 -, juris Rn. 18. Soweit der Antragsteller zu 2) einwendet, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, ist hier die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit noch nicht erreicht. Eine insoweit anerkannte Fallgruppe der Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens ist eine sich aus dem Maß der baulichen Nutzung – gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Bauweise und/oder der überbauten Grundstücksfläche – ergebende erdrückende Wirkung des Vorhabens. Diese ist aber erst dann anzunehmen, wenn das Vorhaben ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, etwa indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe der "erdrückenden" baulichen Anlage aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das "erdrückte" Grundstück oder die dort aufstehende Bebauung nur noch oder überwiegend als eine von einer "herrschenden" Anlage dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2013 – 10 B 1023/13 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 18.10.2011 – 10 A 26/09 –, juris Rn. 58 m.w.N. Diese Grenze sieht das Gericht bei der hier gegebenen baulichen Situation nach summarischer Prüfung nicht überschritten. Auch wenn das gegenständliche Vorhaben der Beigeladenen größere Dimensionen aufweist, entsteht nach den oben genannten Maßstäben auf dem Antragstellergrundstück keine der erforderlichen Wirkungen. Dabei ist auch die Öffnung und Orientierung des Antragstellergrundstücks in die entgegengesetzte, westliche Richtung, also weg vom Beigeladenenvorhaben, zu berücksichtigen, die einem „Eingemauertsein“ entgegensteht. Vgl. zu dieser Sichtweise auch OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2013 – 10 B 1023/13 –, juris Rn. 14. Auch die Bauweise im 2. OG öffnet die Bebauung und verhindert eine entsprechende rücksichtslose Wirkung. Die Abwehr von Beeinträchtigungen, wie sie der Antragsteller zu 2) mit seinem Vortrag geltend macht, bei Regen komme es aufgrund des hohen Grads der Versiegelung des Grundstücks der Beigeladenen zu Überschwemmungen auf seinem Grundstück, unterfällt nicht dem Schutzzweck des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW – der selbst nicht drittschützend ist –, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.06.2011 - 7 A 1494/09 -, juris Rn. 67, sondern allenfalls dem des § 3 Abs. 1 BauO NRW. Es kann aber keine Rede davon sein, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Ausnutzung der streitigen Baugenehmigung offenkundig aufgrund der von dem Antragsteller zu 2) genannten Grundstücksversiegelung gefährdet würde, zumal auch durch die vorherige Bebauung weite Teile des Vorhabengrundstücks versiegelt waren. Es ist nicht erkennbar, inwiefern dies nun zu veränderten und rücksichtslosen Auswirkungen auf dem Antragstellergrundstück führt, zumal die Baugenehmigung auch die Entwässerung des Grundstücks berücksichtigt, indem ein ordnungsgemäßer Kanalanschluss bis zur Fertigstellung nachzuweisen (vgl. Z. 13 der Baugenehmigung) und für die Entwässerungsanlage eine entsprechende Entwässerungsgenehmigung einzuholen ist (vgl. Z. 14 der Baugenehmigung). Einen entsprechenden Nachweis des ordnungsgemäßen Anschlusses an das Abwasserkanalnetz für Schmutz und Regenwasser hat die Antragsgegnerin in Anl. 8 vorgelegt. Das Vorhaben der Beigeladenen erweist sich auch nicht als rücksichtslos, weil von dort das Grundstück des Antragstellers zu 2) eingesehen werden kann. Die Möglichkeit der Einsichtnahme auf ein benachbartes Grundstück ist in einem bebauten Gebiet allgemein üblich und führt schon deshalb regelmäßig nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.02.2010 - 7 A 3199/08 -, juris Rn. 67, Beschlüsse vom 12.05.2011 - 2 A 1312/10 - und vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, juris Rn. 30. Soweit der Antragsteller zu 2) auch geltend macht, dass sich eine Wertminderung seines Grundstücks durch das Vorhaben der Beigeladenen ergebe, ist hier der Nachbarschutz zu verneinen, weil dies nur dann Bedeutung hat, wenn der Wertverlust auf eine aus anderen Gründen rücksichtslose Bebauung zurückzuführen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. Dezember 1996 – 4 B 215/96 –, juris Rn. 6. Hier ist jedoch, wie oben gezeigt, kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch das Vorhaben der Beigeladenen ersichtlich. Auch in brandschutzrechtlicher Hinsicht wird der Antragsteller zu 2) nicht in seinen Rechten verletzt. Soweit er geltend macht, das Brandschutzkonzept sei bei Erteilung der Baugenehmigung noch nicht vollständig gewesen, betrifft dies die Abwehr einer Brandgefahr innerhalb des Gebäudes. Hierauf bezogenen Normen dienen aber dem Schutz von Leben und Gesundheit der sich dort aufhaltenden Menschen, nicht auch dem Schutze des Nachbarn. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 24.01.2018, – 9 L 1925/17 – . Zuletzt liegt jedenfalls auch keine Rechtsverletzung des Antragstellers zu 2) durch die etwaige Nichteinhaltung der Abstandflächen durch das Vorhaben der Beigeladenen vor. Zwar schützen die Abstandflächen auch den Nachbarn, so dass es bei einem Abstandflächenverstoß grundsätzlich zu einer Rechtsverletzung kommen kann. Jedenfalls kann sich der Antragsteller zu 2) aber nur auf Abstandflächenverletzungen gegenüber seinem eigenen Grundstück berufen, nicht jedoch auf etwaige Verstöße zulasten anderer Grundstück bzw. Grundstückseigentümer. Insofern gehört der Antragsteller zu 2) nicht zu dem geschützten Personenkreis der Abstandflächennormen. Ein Abstandflächenverstoß durch das nunmehr allein gegenständliche Bauvorhaben der Beigeladenen ist nicht ersichtlich. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. § 6 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung NRW sieht Ausnahmen vor, die hier jedoch nicht einschlägig sind. Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Die Antragsgegnerin hat durch Vorlage der von ihr erstellten Vergleichsrechnungen in Anl. 6 der Antragserwiderung vom 09.01.2018 nachvollziehbar dargelegt, dass die westlichen Abstandflächen allesamt auf dem Baugrundstück der Beigeladenen selbst liegen und das Antragstellergrundstück nicht in Anspruch genommen wird. Dem Antragsteller zu 2) ist es nicht gelungen, durch die Vorlage einer eigenen Rechnung die Ergebnisse der Antragsgegnerin infrage zu stellen. Der von ihm beauftragte öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat hinsichtlich des streitgegenständlichen Bauvorhabens Abstandflächenverstöße nicht festgestellt. Die mögliche Überschreitung der Abstandflächen durch das andere Bauvorhaben (Az. 63-00455-16-02) ist aufgrund der bereits festgestellten Unzulässigkeit des Antrags ohne Belang. Im Übrigen wäre es dem Antragsteller zu 2) auch verwehrt, sich unter den gegebenen Umständen auf einen etwaigen Verstoß seitens der Beigeladenen zu berufen, da er selbst in erheblicher Weise gegen Abstandflächenvorschriften verstößt. Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem bauliche Anlagen stehen, die selbst nicht mit den Abstandflächenvorschriften vereinbar sind, muss eine Verletzung dieser Vorschriften durch eine Bebauung auf dem Nachbargrundstück dulden, wenn sie mit dem eigenen Rechtsverstoß vergleichbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.01.2016 – 10 A 447/14 –, juris Rn. 78 m.w.N. Die Bebauung auf dem Antragstellergrundstück verstößt gegen § 6 BauO NRW, da sie die erforderlichen Abstandflächen nicht einhält. § 6 Abs. 11 BauO NRW sieht für bestimmte Gebäude vor, dass sie ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig sind. Nach dieser Vorschrift ist es möglich, grenzständige Garagen zu errichten. Bei dem Gebäude des Antragstellers zu 2) handelt es sich nach summarischer Prüfung jedoch nicht um eine solche privilegierte Grenzgarage, da es sich bei der Garage nicht um ein selbstständiges Gebäude handelt. Vielmehr bilden die Garage und die Wohnnutzung ein einheitliches Gebäude. Gemäß § 2 Abs. 2 BauO NRW, der mit dem dort festgelegten Inhalt für sämtliche Vorschriften der Bauordnung gilt, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2007 - 7 E 737/07 -, juris, sind Gebäude solche selbständig benutzbaren, überdachten baulichen Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Selbständige Benutzbarkeit setzt nicht Abtrennung oder Abtrennbarkeit von anderen baulichen Anlagen voraus, weshalb aneinander gebaute bauliche Anlagen auch dann mehrere Gebäude i. S. d. § 2 Abs. 2 BauO NRW sein können, wenn sie über eine gemeinsame Trennwand oder durchlaufende Stahlbetondecken verfügen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.10.2008 – 7 A 3096/07 –, juris Rn. 43; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Oktober 2016, § 2 Rdnr. 34. Mit anderen Worten ist nicht entscheidend, ob das Gebäude bei statischer bzw. baukonstruktiver Betrachtung für sich Bestand haben könnte oder aber von dem anderen Gebäude aus konstruktiven Gründen nicht getrennt werden kann. Vielmehr ist für die Unterscheidung, ob unselbständige Teile einer baulichen Anlage oder aber mehrere Gebäude nebeneinander bestehen, in bauordnungsrechtlicher Hinsicht das Kriterium der in funktionaler und bautechnischer Hinsicht selbständigen Benutzbarkeit maßgebend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.10.2008 – 7 A 3096/07 –, juris Rn. 45; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.02.1980 - 6 A 86/79 -, BRS 36 Nr. 151; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.12.1995 - 4 B 245.95 -, BRS 57 Nr. 79; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, a.a.O., § 2 Rdn. 34. Dieser Gebäudebegriff ist für den Anwendungsbereich des § 6 BauO NRW durch seine Neufassung bestätigt und bestärkt worden, denn dort ist nunmehr der Fall als abstandrechtlich unschädlich ausdrücklich erfasst, dass von dem abstandrechtlich privilegierten Gebäude aus ein Zugang zu einem anderen Gebäude besteht. Der Gesetzeswortlaut stellt – in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der Vorschrift – auf den Zugang auch zu einem solchen Gebäude ab, das selbst nur mit eigenen Abstandflächen errichtet werden darf. Dieses Normverständnis wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt, denn danach sollte durch die Neuregelung einem vielfachen Wunsch nach einem direkten Zugang zwischen Wohngebäude und Garage bzw. Abstellraum Rechnung getragen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.10.2008 – 7 A 3096/07 –, juris Rn. 47 unter Verweis auf den Gesetzentwurf der Landesregierung, Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, LT-Drucks. 14/2433, Seite 16 f., unter Berücksichtigung auch der Gefahr einer unzulässigen Umnutzung der nach Abs. 11 privilegierten Gebäude zu Aufenthaltszwecken. Allerdings kann in den Fällen, in denen Gebäude gemeinsame Bauteile aufweisen, eine wertende Betrachtung zur Frage erforderlich sein, ob es sich um zwei Gebäude oder ein Gebäude handelt. So kann – wie hier – ein über eine Garage bis zur Grundstücksgrenze hin abgeschlepptes Dach die Prüfung erfordern, ob das Wohnhaus (in abstandflächenrechtlich unzulässiger Weise) bis an die Grundstücksgrenze herangebaut ist oder nicht. In die Wertung ist einzustellen, ob bei natürlicher Betrachtungsweise, in die die baukonstruktiven Merkmale der Bauausführung sowie das Erscheinungsbild und die Funktion der betrachteten Bauteile einzubeziehen sind, das grenzständig errichtete Gebäude und das (Haupt- ) Gebäude als zwei voneinander unabhängige Gebäude erscheinen und ob das grenzständige Gebäude weiterhin nur den Eindruck eines – grenzständigen – Anbaus an das (Haupt-) Gebäude vermittelt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16.10.2008 – 7 A 3096/07 –, juris Rn 53, vom 19.05.2004 - 7 A 3556/02 - und vom 20.03.2006 - 7 A 3025/04 -, juris Rn. 42. Die angezeigte natürliche Betrachtungsweise – die dem Gericht hier ohne weiteres nach Durchsicht des Verwaltungsvorgangs mit den darin befindlichen Lichtbildern möglich ist – ergibt, dass die Bebauung auf dem Antragstellergrundstück als einheitliches Gebäude aufzufassen ist. Die Garage bzw. die darüber befindliche Bebauung, in der auch eine Dachgaube mit Fenster zu finden ist, stellt sich bereits optisch als Teil des restlichen Wohngebäudes dar (vgl. insbesondere Bild 4 auf Bl. 16 BA I und Anl. 4b der Klageerwiderung, Bl. 64 GA). Nach der äußeren Gestaltung unterscheidet sich die über der Garage befindliche Bebauung nicht von anderen Wohnhauserweiterungen, die innerhalb der Abstandflächen grundsätzlich unzulässig sind. Auch die optische Einheitlichkeit der Dachfläche über Wohn- und Garagenteil spricht für einen Zusammenhang des Garagen- und das Wohnhausbereichs. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.03.2006 - 7 A 3025/04 -, juris Rn.44, 46. Insbesondere auch die teilweise Integration des über der Garage befindlichen Baukörpers in das Wohnhaus des Antragstellers zu 2) (Klavierzimmer, Lichtbilder bei GA 108) hat mit einer Garage nichts mehr zu tun, sondern stellt sich als unzulässige Wohnhauserweiterung im Obergeschoss dar. Dabei kommt es nicht darauf an, dass nicht der gesamte Bereich über der Garage zu Wohnzwecken genutzt wird. Bereits ein überhaupt nicht genutzter Dachraum zwischen Garagendecke und Dach verknüpft die unterschiedlichen Gebäudeteile. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.03.2006 - 7 A 3025/04 -, juris Rn.44, 46. Soweit damit die Unzulässigkeit der Grenzbebauung des Antragstellers zu 2) feststeht, kommt es nicht darauf an, dass der Abstandflächenverstoß zunächst gegenüber einem ebenfalls im Eigentum des Antragstellers zu 2) stehenden Grundstücks (Flurstück XXXX) erfolgt. Jenes Grundstück ist dabei so schmal, dass die Abstandfläche mit einer Mindestlänge von 3 m, welche das Antragstellergebäude jedenfalls einhalten muss, darüber hinaus auf das Grundstück der Beigeladenen ragt. Der Abstandflächenverstoß des Antragstellers zu 2) ist auch mit einem etwaigen Verstoß seitens der Beigeladenen vergleichbar. Die Vergleichbarkeit der die Nachbarn wechselseitig beeinträchtigenden Rechtsverstöße ist nicht allein mathematisch auf der Grundlage der jeweiligen Grenzabstände zu ermitteln. Vielmehr ist bei der Bewertung der Beeinträchtigungen neben dem Grenzabstand auch die Qualität der Beeinträchtigung von wesentlicher Bedeutung. Es macht beispielsweise einen Unterschied für die Beeinträchtigung aus, auf welcher Länge die Abstandflächenvorschriften missachtet werden, in welcher Himmelsrichtung vom Nachbargrundstück aus gesehen dies geschieht, welche Höhe der betreffende Bauteil aufweist, welche Emissionen (Lärm, Licht, Staub oder Gerüche) mit der Nutzung verbunden sind und welche Brandgefahren davon ausgehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.01.2016 – 10 A 447/14 –, juris Rn. 78 m.w.N. Der Abstandflächenverstoß seitens des Antragstellers zu 2) erfolgt hier über die gesamte Länge der grenzständigen Bebauung (ca. 7 m). Dagegen stehen bezüglich der Beigeladenen allenfalls Überschreitungen im Zentimeterbereich überhaupt in Rede. Die Beeinträchtigung durch den Antragsteller zu 2) ist daher nach summarischer Prüfung höher zu bewerten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).