Beschluss
8 A 666/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung führt nur, wenn innerhalb der Begründungsfrist einer der Gründe des §124 Abs.2 VwGO dargelegt und glaubhaft gemacht wird.
• Unmöglichkeit im Sinne des §31a Abs.1 StVZO liegt nur vor, wenn die Behörde trotz angemessener und zumutbarer Ermittlungsmaßnahmen nicht in der Lage war, den Fahrzeugführer zu ermitteln.
• Die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage ist verfassungsgemäß; ein Zeugnisverweigerungsrecht des Halters gegenüber Familienangehörigen steht einer solchen Maßnahme nicht entgegen.
• Eine bloße pauschale Behauptung der Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung genügt nicht zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.4 VwGO.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund zur Berufung gegen Fahrtenbuchauflage • Die Zulassung der Berufung führt nur, wenn innerhalb der Begründungsfrist einer der Gründe des §124 Abs.2 VwGO dargelegt und glaubhaft gemacht wird. • Unmöglichkeit im Sinne des §31a Abs.1 StVZO liegt nur vor, wenn die Behörde trotz angemessener und zumutbarer Ermittlungsmaßnahmen nicht in der Lage war, den Fahrzeugführer zu ermitteln. • Die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage ist verfassungsgemäß; ein Zeugnisverweigerungsrecht des Halters gegenüber Familienangehörigen steht einer solchen Maßnahme nicht entgegen. • Eine bloße pauschale Behauptung der Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung genügt nicht zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.4 VwGO. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, mit dem eine Fahrtenbuchauflage und Kostenfestsetzung bestätigt wurden. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Behörde den Fahrzeugführer hätte ermitteln können (§31a StVZO) und ob die Fahrtenbuchauflage aufgrund des Schutzes der Familie (Art.6 GG) unangemessen sei. Der Kläger hatte gegenüber Ermittlungsbeamten erklärt, er wolle keine Familienangehörigen belasten. Die Behörde hatte den Halter umgehend informiert und vor Ort den anwesenden Sohn in Augenschein genommen; weitergehende Ermittlungen zu Familienangehörigen unterblieben. Der Kläger rügte außerdem verfassungsrechtliche Bedenken und verwies pauschal auf eine angebliche Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung. Das OVG prüfte im Zulassungsverfahren nur die vom Kläger vorgebrachten Zulassungsgründe gemäß §124a VwGO. • Zulassungsmaßstab: Nach §124a Abs.4 Satz4 und Abs.5 Satz2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe dargetan ist. • Keine Zweifel an Feststellungsermessen (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Die Behörde hat nach seinerseits angemessenen, sachgerechten und zeitnahen Ermittlungen gehandelt; unverzügliche Benachrichtigung des Halters gilt als angemessene Maßnahme, damit dieser den Fahrer benennen kann. • Untersuchungsumfang: Fordert der Halter Zeugnisverweigerung für Familienangehörige, muss die Behörde nicht zwingend den gesamten Familienkreis durch weitere zeitraubende Maßnahmen aufklären, wenn keine konkreten Ermittlungshinweise vorliegen. • Fahrtenbuchauflage und Grundrechte: Die Auferlegung wahrt das Zeugnisverweigerungsrecht des Betroffenen; die Rechtsordnung muss nicht hinnehmen, dass dadurch ein erheblicher Teil künftiger Verstöße ungeahndet bleibt. Soweit die Maßnahme nicht in den Schutzbereich des Art.6 GG eingreift, kann daraus kein Ermessensermangel folgen. • Fehlende grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Das Vorbringen enthält keine verallgemeinerungsfähige, klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. • Keine hinreichend bezeichnete Divergenz (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO): Pauschale Verweise auf obergerichtliche Entscheidungen (‚Morpheus-Entscheidung‘) genügen nicht; es fehlt die konkrete Benennung des abweichenden Rechtssatzes. • Verfahrensfehler (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO): Die Begründung benennt nicht konkret, welcher Verfahrensfehler begangen worden sein soll. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO; Streitwert für das Berufungsverfahren 2.492,53 € gestützt auf Streitwertkatalog und Dauer der Fahrtenbuchauflage. • Unanfechtbarkeit: Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß §152 Abs.1 VwGO und einschlägigen GKG-Vorschriften. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Kläger keine der in §124 Abs.2 VwGO geforderten Voraussetzungen substantiiert dargelegt hat. Insbesondere lagen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids vor, da die Behörde zeitnah und sachgerecht ermittelte und nicht verpflichtet war, den Familienkreis weiter aufzuklären, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen. Die Fahrtenbuchauflage ist mit dem Zeugnisverweigerungsrecht vereinbar und nicht ermessensfehlerhaft. Der Streitwert für das zweite Rechtszugverfahren wurde auf 2.492,53 € festgesetzt.