Beschluss
8 B 1217/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1203.8B1217.13.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. September 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine rechtliche Bedenken gegen die im Hauptsacheverfahren angefochtene Fahrtenbuchauflage bestünden, nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich war. Diese Voraussetzung für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs ist erfüllt, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter bzw. die Täterin des Verkehrsverstoßes zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4. Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 77.74 -, DÖV 1979, 408 = juris Rn. 18, sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393 = juris Rn. 2. Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage allerdings nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind. Das gilt namentlich für Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, bis zum Eintritt der Verjährung der Ordnungswidrigkeit an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2008 - 8 A 2169/08 -, juris Rn. 10, vom 7. April 2011 - 8 B 306/11 -, NZV 2011, 470 = juris Rn. 8 ff., und vom 9. Juni 2011 - 8 B 520/11 -, NZV 2012, 148 = juris Rn. 8 ff. Die Anhörung begründet deshalb für den Halter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005- 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193 = juris Rn. 25. Macht der Fahrzeughalter im Rahmen der Anhörung keine Angaben im vorstehenden Sinne, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass es der Behörde regelmäßig nicht mehr zuzumuten ist, noch weitergehende zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466 = juris Rn. 7, sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4, und vom 9. Dezember 1993 ‑ 11 B 113.93 -, juris Rn. 4. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeughalter etwa mit Blick auf ein mögliches Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten eines Familienangehörigen von einer Benennung des Täters oder zumindest des in Betracht kommenden Täterkreises absieht und somit der Behörde keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze bietet. Liegen der Ermittlungsbehörde in einem solchen Fall auch ansonsten keine weiteren greifbaren Verdachtsmomente bezüglich der Täterschaft einer konkreten Person vor, ist sie nicht verpflichtet, durch weitergehende Ermittlungen etwa den Familienkreis des Fahrzeughalters - z. B. über das Einwohnermelde- oder Standesamt - erst noch aufzuklären und in diesem Kreis einen möglichen Fahrzeugführer - etwa durch Befragungen in der Nachbarschaft oder durch einen Abgleich des Tatfotos mit erst noch beizuziehenden Passbildern der Familienmitglieder - ausfindig zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2010 - 8 B 881/10 -, Abdruck S. 3, vom 16. Mai 2013 - 8 B 481/13 -, Abdruck S. 4, vom 22. Oktober 2013 - 8 A 666/13 -, Abdruck S. 3, vom 13. November 2013 - 8 B 1213/13 -, Abdruck S. 3, und vom 14. November 2013 - 8 A 1668/13 -, juris Rn. 21; s. auch Bay. VGH, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 11 ZB 10.2507 -, VD 2011, 347 = juris Rn. 8. Nach diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der Behörde nicht vorliegt. Die Antragstellerin ist mit Anhörungsbogen vom 22. Oktober 2012 zu der mit dem auf sie zugelassenen Fahrzeug verübten Geschwindigkeitsüberschreitung befragt worden. Zugleich wurde ihr ein Radarfoto, auf dem der Fahrer - ein junger Mann - abgelichtet ist, übersandt. Unter dem 9. November 2011 wurde die Antragstellerin an das Anhörungsschreiben erinnert. Daraufhin hat die Antragstellerin unter Hinweis auf ihr Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht keine Angaben zur Sache gemacht. Dass die Bußgeldbehörde bei dieser Sachlage beim Meldeamt mit der Fahrerbeschreibung „männlich, Mitte 20“ lediglich das Ausweisfoto des Sohnes Q. beigezogen und nur dieses mit dem Tatfoto abgeglichen hat, darüber hinaus jedoch nicht ermittelt hat, dass die Antragstellerin zwei volljährige Söhne hat, die beide im Besitz einer Fahrerlaubnis sind und beide unter der Adresse der Antragstellerin wohnen, ist nach den vorstehenden Grundsätzen nicht zu beanstanden. Denn konkrete Anhaltspunkte für eine etwaige Täterschaft des anderen Sohnes lagen der Bußgeldbehörde nicht vor. Soweit die Beschwerdebegründung darüber hinaus pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies nicht den Anforderungen, die § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an eine ordnungsgemäße Darlegung stellt. Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 77. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zu Grunde (Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, s. unter http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).