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Beschluss

1 A 1128/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung einer fiktiven Versetzung freigestellter Soldaten ist eine truppendienstliche Entscheidung, die der Wehrbeschwerdeordnung unterfällt. • Für freigestellte Personalratsmitglieder darf die Freistellung den beruflichen Werdegang nicht beeinträchtigen; der Dienstherr kann zur Umsetzung typisierend vorgehen und eine fiktive Versetzung als Voraussetzung für Beförderungen vorsehen (§§ 8, 46 Abs.3 BPersVG i.V.m. §§ 48, 51 Abs.3 SBG). • Bescheide über (fiktive) Versetzungen bedürfen in der Regel keiner Rechtsmittelbelehrung; die Monatsfrist der WBO nach § 6 Abs.1 ist daher maßgeblich und bei Versäumnis regelmäßig fristversäumt. • Die Bestandskraft einer truppendienstlichen Entscheidung verhindert deren inzidente Überprüfung in einem nachfolgenden Schadensersatzprozess.
Entscheidungsgründe
Keine Schadlosstellung wegen versäumter Beschwerdefrist und bestandskräftiger Ablehnung fiktiver Versetzung • Die Ablehnung einer fiktiven Versetzung freigestellter Soldaten ist eine truppendienstliche Entscheidung, die der Wehrbeschwerdeordnung unterfällt. • Für freigestellte Personalratsmitglieder darf die Freistellung den beruflichen Werdegang nicht beeinträchtigen; der Dienstherr kann zur Umsetzung typisierend vorgehen und eine fiktive Versetzung als Voraussetzung für Beförderungen vorsehen (§§ 8, 46 Abs.3 BPersVG i.V.m. §§ 48, 51 Abs.3 SBG). • Bescheide über (fiktive) Versetzungen bedürfen in der Regel keiner Rechtsmittelbelehrung; die Monatsfrist der WBO nach § 6 Abs.1 ist daher maßgeblich und bei Versäumnis regelmäßig fristversäumt. • Die Bestandskraft einer truppendienstlichen Entscheidung verhindert deren inzidente Überprüfung in einem nachfolgenden Schadensersatzprozess. Der Kläger war Berufssoldat (Oberstleutnant, A15) und als Mitglied des Bezirkspersonalrats von 2002 bis 2010 freigestellt. Er beantragte 2007 eine Laufbahnnachzeichnung und verlangte u.a. eine fiktive Versetzung auf eine A16‑Planstelle sowie Feststellung einer ruhegehaltfähigen Beförderung. Das Personalamt bildete 2007 eine Vergleichsgruppe und lehnte 2009 mit Bescheid die fiktive Versetzung ab; der Bescheid wurde dem Kläger im Juni 2009 ausgehändigt. Der Kläger legte erst im August 2009 Widerspruch ein; das Bundesministerium wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Der Kläger suchte gerichtlichen Ersatz für unterbliebene Beförderung (Schadensersatz) und verlor zunächst vor dem VG Aachen; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkte waren, ob die Ablehnung truppendienstlich und damit der WBO unterfällt, ob die Monatsfrist eingehalten wurde, ob die Verwaltungspflicht zur Bildung einer Vergleichsgruppe verletzt wurde und ob die Ablehnung bestandskräftig geworden sei. • Anwendbarkeit der Rechtsgrundsätze: Soldaten haben bei Beförderungen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung; die Vorschriften zum Schutz freigestellter Personalratsmitglieder gelten (§§ 8, 46 Abs.3 BPersVG; §§ 48,51 Abs.3 SBG). • Ermessen der Verwaltung: Die Bundeswehrrichtlinie von 11.7.2002 legt ein typisierendes Verfahren fest, wonach freigestellte Soldaten zur Gleichstellung regelmäßig fiktiv auf höherwertige Dienstposten versetzt werden müssen; dieses Ermessen ist hier nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. • Natur des Bescheids: Die Ablehnung der fiktiven Versetzung ist eine truppendienstliche Verfügungsentscheidung, die keiner Rechtsmittelbelehrung bedarf; daher ist die WBO mit ihrer Monatsfrist (§ 6 Abs.1 WBO) anzuwenden. • Fristversäumnis: Der Kläger erhielt den Bescheid am 4.6.2009, legte aber erst am 7.8.2009 Beschwerde ein; eine Nachfrist oder Wiedereinsetzung nach § 7 WBO kommt nicht in Betracht, weil kein unabwendbarer Zufall vorliegt und keine gesetzliche Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung bestand. • Bestandskraft und Inzidentprüfung: Die bestandskräftige Ablehnung der fiktiven Versetzung steht einer inzidenten Überprüfung im Schadensersatzprozess entgegen, weil der Bescheid den relevanten Zeitraum regelt und weiterhin wirkt. • Fehlen einer Verletzung der Dienstherrnpflicht: Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte durch die Richtlinie oder deren Anwendung gegen die Pflicht zur leistungsgerechten Einbeziehung verstoßen hat; das bloße spätere Bilden einer Vergleichsgruppe begründet keinen schuldhaften Rechtsverstoß, der eine Schadlosstellung rechtfertigen würde. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage ist abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf besoldungs‑ und versorgungsrechtliche Gleichstellung, als sei er zum März 2007 in die Besoldungsgruppe A16 befördert worden, weil die für eine Beförderung notwendige fiktive Versetzung von der Beklagten mit Bescheid vom 4. Mai 2009 bestandskräftig abgelehnt wurde und dieser Bescheid wegen Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung nicht fristgerecht angefochten wurde. Ein unabwendbarer Zufall oder eine Wiedereinsetzung lag nicht vor, und die bestandskräftige truppendienstliche Entscheidung kann im Schadensersatzverfahren nicht inzident angegriffen werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.