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Gerichtsbescheid

23 K 3565/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1216.23K3565.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der 1971 geborene Kläger ist Berufssoldat und steht als Stabsfeldwebel in Diensten der Beklagten. Am 2. November 1995 wurde er zum Feldwebel ernannt. Die Ernennung zum Stabsfeldwebel erfolgte am 21. November 2011. Ab dem 1. November 2011 wurde er auf einem nach A 9m bewerteten Dienstposten verwendet. Seit dem 1. Oktober 2020 wird er auf einem Dienstposten, der entsprechend der Besoldungsgruppe A 9g dotiert ist, verwendet. Zum Vorlagetermin 30. September 2012 wurde unter dem 6. Juli 2012 eine planmäßige Beurteilung für den Kläger erstellt. In dieser wurde er nach eigener Darstellung mit einem Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 7,30 und der Entwicklungsprognose (EP) „Förderung bis in die höchsten Verwendungen in der Laufbahn“ beurteilt. Gegen diese Beurteilung legte der Kläger am 18. Juli 2012 Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 14. März 2013 wurde die Beurteilung vom 6. Juli 2012 aufgehoben. Am 12. April 2013 erfolgte eine Neuerstellung der Beurteilung zum Vorlagetermin 30. September 2012. Hiergegen legte der Kläger am 10. Mai 2013 Beschwerde ein. Der Kläger bewarb sich unter dem 12. Oktober 2012 um den Dienstposten bei dem „KarC Bw K.“ (DP ID: N01), der nach A9 mZ dotiert ist. Eine erneute Bewerbung legte der Kläger unter dem 23. März 2013 vor. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 18. Juni 2013 mit, dass der Bewerbung vom 12. Oktober 2012 nicht entsprochen werden könne, da für die Stellenbesetzung eine Zuordnung in der Perspektivkonferenz für Berufsunteroffiziere zwingend erforderlich sei. Der Kläger wurde im Rahmen der sog. Perspektivkonferenz 2013 nicht dem Anwärter- oder Kandidatenkreis für Oberstabsfeldwebel-Verwendungen zugeordnet. Mit Beschwerdebescheid vom 14. Oktober 2013 wurde die Beschwerde vom 10. Mai 2013 zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 15. April 2015 hob die Beklagte die neugefasste Beurteilung vom 12. April 2013 auf. Nach der am 13. Juli 2015 erstellten (zweiten) Neufassung der planmäßigen Beurteilung erhielt der Kläger einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 8,13 und – unverändert – die EP der höchsten Stufe. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 bat der Kläger bei Zuordnung im Rahmen der Konferenz zur Perspektivbestimmung für Berufsunteroffiziere 2015 um Mitbetrachtung bei einer möglichen Nachbesetzung des Dienstpostens „PersFw SK, DP ID: N02“. Der Kläger wurde mit der zweiten neu erstellten planmäßigen Beurteilung in der Perspektivkonferenz 2015 mitbetrachtet und dem Anwärterkreis für Oberstabsfeldwebel-Verwendungen zugeordnet. Die Beklagte teilte dem Kläger nach entsprechender Anfrage unter dem 7. Juli 2016 mit Schreiben vom 29. Juli 2016 mit, dass es für Überlegungen zu Heilungen und Schadlosstellungen keine Veranlassung gebe. In der Perspektivkonferenz 2013 sei der Kläger mit der im Jahr 2013 neu gefassten planmäßigen Beurteilung vorgestellt und betrachtet worden. Das sei trotz der zwischenzeitlich gegen diese Beurteilungen eingelegten Beschwerden zulässig gewesen. Unter dem 1. September 2016 legte der Kläger Beschwerde hiergegen ein. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er in der Perspektivkonferenz 2013 bei der Auswahl für Oberstabsfeldwebel-Dienstposten zum Zuge gekommen wäre, wenn man ihn damals mit der zweiten Neufassung seiner planmäßigen Beurteilung betrachtet hätte. Er beantragte, ihm aufzuzeigen, welche förderlichen Auswahl- und Versetzungsentscheidungen in der Zeit seit der Perspektivkonferenz 2013 (Zuordnungszeitraum 1. April 2014 bis 31. März 2016) stattgefunden hätten, bei denen er aufgrund seiner Nichtzuordnung zum Anwartschaftskreis entweder nicht mitbetrachtet worden oder unterlegen gewesen sei, für die er aber aufgrund seiner Eignung, Leistung und Befähigung grundsätzlich in Betracht gekommen wäre. In dem Schreiben beantragte er ferner die Schadlosstellung in dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht für den Fall, dass er bei derartigen förderlichen Auswahlentscheidungen zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. September 2016 begründete er seine Beschwerde weiter und trug u. a. vor, dass rechtliche Hindernisse im Hinblick darauf, dass eine nachträgliche Zuordnung zum Anwartschaftskreis vorgenommen wird, nicht ersichtlich seien. Nachdem die Beurteilung aufgehoben worden sei, sei sie nicht mehr existent. An ihre Stelle sei eine bessere Beurteilung getreten, die den Einzug in den Anwartschaftskreis ermöglicht hätte. Er bat die Beklagte darum, dass sie offen legt, welche förderlichen Verwendungsentscheidungen es während der Zeit seit der Bildung des Anwartschaftskreises Oberstabsfeldwebel 2013 gegeben hat, bei denen er aufgrund von Eignung und Befähigung grundsätzlich hätte mitbetrachtet werden müssen. Unter dem 10. Januar 2017 lehnte die Beklagte das Auskunftsbegehren des Klägers ab und begründete dies damit, dass der Kläger kein Akteneinsichtsrecht in Personalunterlagen habe, die andere Soldaten betreffen. Die Beschwerde vom 1. September 2016 wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 18. Januar 2017 als unzulässig zurück. Sie wertete das Schreiben vom 29. Juli 2016 als nicht anfechtbare Maßnahme. Hiergegen legte der Kläger unter dem 1. Februar 2017 einen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein (Az.: 1 WB 10.17). Gegen den Bescheid vom 10. Januar 2017 legte der Kläger unter dem 1. Februar 2017 Beschwerde ein und machte geltend, dass die Rechtsschutzgarantien des Art. 33 Abs. 2 GG und des Art. 19 Abs. 4 GG durch den Dienstherrn nur dann erfüllt werden könnten, wenn er Beamte bzw. Soldaten von förderlichen Verwendungsentscheidungen unterrichte, damit sie rechtzeitig gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen könnten, um die Bestandskraft derartiger Entscheidungen zu verhindern. Die Beschwerde des Klägers wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 14. Februar 2017 zurück. Hiergegen beantragte der Kläger unter dem 27. Februar 2017 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 1 WB 16.17). Unter dem 18. April 2017 bewarb sich der Kläger um einen „werdegangsungebundenen“ Dienstposten und mit Schreiben vom 19. April 2017 um eine Vielzahl weiterer Dienstposten. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 2. Juni 2017 (Az.: 1 WDS-VR 3.17) einen vom Kläger unter dem 11. April 2017 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Auskunftserteilung hinsichtlich der seit der Perspektivkonferenz 2013 ergangenen Auswahl- und Versetzungsentscheidungen für Oberstabsfeldwebel-Dienstposten ab. Mit Bescheid vom 11. Juli 2017 wies die Beklagte den Antrag des Klägers vom 1. September 2016 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schadlosstellung nicht zustehe. Das Ergebnis der Perspektivkonferenz sei in Bezug auf seine Person nicht zu beanstanden. Die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Beurteilungen hätten bei der Entscheidung verwendet werden dürfen. Spätestens seit dem 31. März 2016 sei dem Kläger auch bekannt gewesen, dass er im streitgegenständlichen Zuordnungszeitraum für keine Besetzung eines Oberstabsfeldwebeldienstpostens ausgewählt wurde. Jedenfalls seien die Entscheidungen gegenüber dem Kläger bestandskräftig. Die Festlegung der individuellen Förderperspektive für Feldwebel auf Grundlage des Zentralerlasses (ZE) B-1340/8 sei kein zulässiges Auswahlkriterium für die Besetzung eines konkreten Dienstpostens. Sie bilde zwar die Grundlage für eine spätere Besetzung von Oberstabsfeldwebel-Dienstposten; vermittle aber keinen Anspruch auf Förderung. Vielmehr seien bei der konkreten Besetzungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall auch Feldwebel mit anderer Perspektive einzubeziehen. Der Kläger habe sich weder durch konkrete Anträge in einzelne Dienstpostenbesetzungsentscheidungen eingebracht, noch habe er sich gegen eine konkrete Versetzungsentscheidung gewandt. Die Versäumnisse des Klägers könnten nicht im Rahmen des Sekundärrechtsschutzes geheilt werden. Vor diesem Hintergrund komme auch die begehrte Auskunft über sämtliche Versetzungsentscheidungen im Betrachtungszeitraum nicht in Betracht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. August 2017 legte der Kläger Beschwerde gegen den Bescheid vom 11. Juli 2017 ein. Er trug vor, dass es rechtswidrig sei, davon auszugehen, dass die Besetzungsentscheidungen für förderliche Dienstposten ihm gegenüber bestandskräftig sind. Wenn er auch gewusst habe, dass er in diesem Zeitraum nicht ausgewählt wurde, so habe er gleichwohl nicht gewusst, ob überhaupt – und wenn ja – welche förderlichen Dienststellen mit Kameraden besetzt worden sind. Seitens des Dienstherrn sei er nicht informiert worden. Der Lauf der Wehrbeschwerdefrist setze jedoch Kenntnis vom Beschwerdeanlass voraus. Es sei die Pflicht des Dienstherrn, den unterlegenen Bewerber über etwaige Auswahlentscheidungen zu informieren. Das Bundesverwaltungsgericht befand mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 über den Antrag des Klägers vom 1. Februar 2017 (Az.: 1 WB 10.17) und wies ihn als unzulässig zurück. Es wies ebenfalls mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 (Az.: 1 WB 16.17) den Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Auskunftserteilung zu förderlichen Auswahl- und Versetzungsentscheidungen in der Zeit seit der Perspektivkonferenz 2013 zurück. Der Kläger hat am 11. Mai 2018 Untätigkeitsklage erhoben. Er hat ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juli 2017 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 1. September 2016, ihn in dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als sei er mit Wirkung zum 1. April 2014 zum Oberstabsfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 Bund eingewiesen worden, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018 hat der Kläger seinen ursprünglich gestellten Klageantrag um einen Zinsantrag ergänzt, und dahingehend korrigiert, dass die zutreffende Planstellenbezeichnung „A9 mZ“ laute. Außerdem hat er korrigiert, dass die Beförderungsreife zum Oberstabfeldwebel am 21. November 2014 eingetreten sei. Die Beklagte wies die Beschwerde des Klägers vom 8. August 2017 mit Bescheid vom 13. August 2018 – zugestellt am 20. August 2018 – als unbegründet zurück. In dem Bescheid vertrat sie die Ansicht, dass kein Anspruch auf Schadlosstellung bestehe. Es liege keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs vor. Gemäß §§ 3 Abs. 1, 17 Abs. 6 SG i. V. m. der zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1340/50 Nr. 1103 lit. d) hätten weder eine Wehrbeschwerde noch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in truppendienstlichen Angelegenheiten aufschiebende Wirkung. Deshalb sei auch eine durch Wehrbeschwerde oder durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffene, aber eröffnete Beurteilung durch die personalbearbeitende Stelle in den Verfahren der Personalauswahl zu berücksichtigen. Dass der Betrachtung die noch nicht aufgehobene Beurteilung zum Stichtag 30. September 2012 zugrunde lag, entspreche den Vorgaben des Soldatengesetzes und den hierzu konkretisierenden Verwaltungsvorschriften. Selbst wenn man von einer rechtsfehlerhaften Außerachtlassung der verbesserten Beurteilung ausgehen würde, so sei dies jedenfalls nicht schuldhaft geschehen. Aufgrund der eindeutigen Regelung in der ZDv A-1340/50 und der – soweit ersichtlich – fehlenden abweichenden Rechtsprechung bzw. Literaturmeinungen hätte von den Entscheidungsträgern im Rahmen der Perspektivkonferenzen nicht verlangt werden können, dass sie das Bewerbungsverfahren wegen der möglichen Neufassung(en) der Beurteilung zum Stichtag 30. September 2012 aussetzen. Deshalb sei auch der vom Bundesverwaltungsgericht erwogene Auskunftsanspruch hinsichtlich der hypothetischen förderlichen Auswahlentscheidungen seit der Perspektivkonferenz 2013 hinfällig. Außerdem habe der Kläger es schuldhaft unterlassen, seine vermeintliche Benachteiligung durch die Einleitung entsprechender Schritte abzuwenden. Im Hinblick darauf, dass sich der Kläger noch im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels befinde, scheitere ein Schadensersatzanspruch auch daran, dass kein Schaden erkennbar sei. Am 19. September 2018 und am 21. September 2018 hat der Kläger seinen Klageantrag umgestellt und den Beschwerdebescheid vom 13. August 2018 mit einbezogen. Der Kläger bezieht sich auf seine Ausführungen im Rahmen seiner Beschwerdebegründung vom 19. September 2016 und trägt im Wesentlichen darüber hinaus vor: Die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten liege darin, ihn nach der Neufassung seiner Beurteilung nicht nachbetrachtet zu haben. Seine Beurteilungen seien insbesondere wegen zu niedriger Durchschnittswerte der Aufgabenerfüllung rechtswidrig. Die Beklagte schweige sich zu jedweden Besetzungsvorgängen aus, obwohl ein Auskunftsanspruch im Schadensersatzverfahren nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts bestehe. Es liege insofern eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beklagten vor. Die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts werde verkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hätte die Auskunftspflicht im Schadensersatzverfahren sicherlich nicht postuliert, wenn die Auskünfte irrelevant wären. Zugunsten des Klägers greife auch die Beweislastumkehr. Der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB stehe seinem Anspruch nicht entgegen. Das Gericht müsse dazu feststellen können, dass das Rechtsmittel auch zum Erfolg geführt hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Kammer anhand der Aktenlage feststellen möchte, dass er auf eine höherwertige Verwendung versetzt worden wäre, hätte er seine Anträge weiterverfolgt. Weiter hätte er namentlich keinen Rechtsanspruch auf Versetzung auf einen höher dotierten Dienstposten. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu freigestellten Personalratsmitgliedern, die ihren Anspruch auf fiktive Versetzung einklagen müssen, sei eine andere tatsächliche und damit auch rechtliche Situation. Ein Soldat habe keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Er müsse sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass er nicht weiteren Eilrechtsschutz in Anspruch genommen hat. Er habe von keiner Stellenbesetzung Kenntnis erlangt, erst recht nicht von Beförderungen, so dass ihm dies bereits nicht möglich gewesen sei. Er sehe insbesondere auch kein Verschulden, ein Rechtsmittel nicht eingelegt zu haben. Nicht er, sondern die Beklagte sei gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gehalten gewesen, bei jedem zu besetzenden Dienstposten/bei jeder Auswahlentscheidung von Amts wegen gehalten gewesen, alle in Frage kommenden Soldaten mit zu betrachten unabhängig von einer Zuordnung zum Anwartschaftskreis, da eine Ausschreibungspflicht nicht bestehe. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juli 2017 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 13. August 2018 zu verpflichten, ihn in Dienstbesoldung und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als sei er mit Wirkung zum 21. November 2014 zum Oberstabsfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9 mZ eingewiesen worden und ihm entsprechende Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid vom 13. August 2018 und meint zudem, dass es auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 1 WDS-VR 9.15) nicht ankomme, weil nicht die Festlegung der individuellen Förderperspektive für Feldwebel zum „Anwärterkreis“ für Oberstabsfeldwebel-/Oberstabsbootsmannverwendungen im Falle des Klägers herangezogen worden sei, sondern die Beurteilungen an sich. Der Kläger hätte gemäß § 3 Abs. 2 WBO einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme an die für die Entscheidung zuständige Stelle stellen können. Auch eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers sei nicht gegeben, da keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl im Rahmen der Perspektivkonferenz vorgelegen habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung 21. Oktober 2020 haben die Beteiligten zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich abgeschlossen. Diesen hat die Beklagte aufgrund des ihr eingeräumten Widerrufsvorbehaltes bis zum 13. November 2020 am 29. Oktober 2020 widerrufen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2020, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. § 84 Abs. 1 Satz 1 ermöglicht einen Gerichtsbescheid auch noch nach mündlicher Verhandlung, wenn – wie hier – keine Schlussentscheidung getroffen wurde. Vgl. Aulehner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 84, Rn. 15. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Kläger die ursprünglich nach § 75 VwGO erhobene Untätigkeitsklage nach dem Erlass des Beschwerdebescheides vom 13. August 2018 nunmehr als Verpflichtungsklage fortführt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2017 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 13. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadlosstellung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Soldat von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen kann, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Soldaten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Soldaten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses unabhängig vom Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 Abs. 1 GG) bestehenden Anspruchs ist das Dienstverhältnis des Soldaten. Eines Rückgriffs auf die Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf es nicht. Vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 2010 – 2 BvR 811/09 –, BVerwG, Urteile vom 25. August 1988 – 2 C 51.86 –, vom 28. Mai 1999 – 2 C 29.97 –, vom 31. März 2011 – 2 A 2.09 – und vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 –. Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall nicht erfüllt. Denn dem Schadensersatzbegehren des Klägers steht jedenfalls der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt für einen Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen eines Mangels bei der Auswahl für einen Beförderungsdienstposten und dadurch entgangene Beförderung der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene Rechtsgedanke, dass der Beamte keinen Schadensersatz begehren kann, wenn er mögliche Rechtsbehelfe, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz nebst vorgeschaltetem Verwaltungsverfahren, unmittelbar gegen das von ihm als rechtswidrig beanstandete Verhalten seines Dienstherrn ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat. Dieser Rechtsgedanke greift, wenn es der Beamte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand. Ein Wahlrecht des Beamten zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz gegen eine rechtwidrige Benachteiligung und einem späteren Schadensersatzbegehren gibt es nicht. Nimmt ein Beamter eine von ihm für rechtswidrig gehaltene Benachteiligung hin, muss er das in einem späteren Schadensersatzprozess gegen sich gelten lassen. Zu den Rechtsmitteln, deren sich der Beamte bedienen muss, gehören nicht nur die Rechtsbehelfe des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes, sondern u. a. auch der Antrag an den Dienstherrn, befördert zu werden. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 2 C 29/97 –, BVerwGE 107, 29 ff. = juris Rn. 16-18; OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2010 – 1 A 2859/07 –, juris, Rn. 135 f. Es ist kein rechtlicher Grund erkennbar, der eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Soldaten entgegenstehen könnte. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2010 – 1 A 2859/07 –, juris, Rn. 135 f. m. w. N. Der Kläger hat es hinsichtlich des geltend gemachten Zeitraumes ab dem 21. November 2014 schuldhaft unterlassen, durch die Einlegung geeigneter Rechtsmittel eine Dienstpostenbesetzung entsprechend der Dotierung A 9 mZ zu erreichen. Eine solche „förderliche Verwendung“ wäre indes für die begehrte Beförderung zum Oberstabsfeldwebel erforderlich gewesen. Nach Ziff. 2.1.1 ZDv A-1340/49 ist eine Beförderung grundsätzlich nur zulässig, wenn die Verwendung des Soldaten auf einem im Frieden zu besetzenden Dienstposten, dessen Bewertung mindestens dem Beförderungsgrad entspricht, verfügt und als Personalmaßnahme wirksam wurde. Die Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten schafft daher die Voraussetzung für eine spätere Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten verwendet worden sind, kommen für eine Beförderung nicht in Betracht. Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis sind nicht ersichtlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 2 B 1/13 –, juris, Rn. 7 ff., m. w. N. Der Kläger hat sich zwar mehrfach auf förderliche Dienstposten bei der Beklagten beworben. So hat er bspw. unter dem 12. Oktober 2012 sowie unter dem 23. März 2013 eine Bewerbung um den Dienstposten bei dem „KarC Bw K.“ (N01) eingereicht. Er legte ferner im Gerichtsverfahren Bewerbungen um weitere Dienstposten vom 15. Dezember 2015 sowie vom 18./19. April 2017 vor. Jedenfalls im Hinblick auf seine Bewerbung vom 12. Oktober 2012 hat der Kläger jedoch mit Bescheid vom 18. Juni 2013 eine ablehnende Entscheidung erhalten. Weitere rechtliche Schritte hat der Kläger gegen diese Ablehnungsverfügung nicht eingeleitet. Auch hat der Kläger hinsichtlich seiner weiteren Bewerbungen ohne entsprechende Ablehnungsmitteilungen nicht von weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten im Beschwerde- bzw. im Klagewege Gebrauch gemacht. Insofern wäre insbesondere das Mittel der Untätigkeitsbeschwerde nach § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2 WBO in Betracht gekommen. Es besteht – auch unter dem Blickwinkel des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG – kein Anlass, die unterbliebene Versetzung auf einen höher bewerteten Dienstposten nachträglich und inzident im Rahmen eines Beförderungsbegehrens auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren. Vielmehr hat der Soldat die Möglichkeit, eine Versetzung unmittelbar und eigenständig geltend zu machen und nötigenfalls auch einzuklagen. Vgl. zu dem Fall der „fiktiven Versetzung“ bei einem freigestellten Personalratsmitglied: BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 2 B 1/13 –, juris, Rn. 10, m. w. N. Die vom Kläger eingeleiteten Schritte zur Aufklärung etwaiger Auswahl- und Versetzungsentscheidungen sind nicht geeignet, dem „direkten Weg“ im Sinne des Primärrechtschutzes – im konkreten Fall die Verwendung auf einem förderlichen Dienstposten – gerecht zu werden. Die genannten, seitens des Klägers gestellten Anträge hängen lediglich mittelbar mit der im Kern begehrten – und einzig maßgeblichen – Verwendung auf einem Dienstposten eines Oberstabfeldwebels (besoldet nach A 9 mZ) zusammen. Aktenkundig ist insofern, dass der Kläger bei der Beklagten unter dem 1. September 2016 beantragt hat, dass diese ihm mitteilt, welche förderlichen Auswahl- und Versetzungsentscheidungen in der Zeit seit der sog. Perspektivkonferenz 2013 stattgefunden haben. Ferner hat der Kläger sich gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen durch die Einlegung seiner Beschwerden zur Wehr gesetzt. Zudem hat der Kläger auch drei Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az.: 1 WB 10/17; 1 WB 16/17; 1 WDS-VR 3/17) betrieben. Diese Verfahren betrafen jedoch im Wesentlichen ein bloßes Auskunftsbegehren des Klägers mit Blick auf Auswahl- und Versetzungsentscheidungen sowie ein Antwortschreiben des Bundesamtes für das Personalmanagement, das als nicht anfechtbare dienstliche Maßnahme qualifiziert wurde. Soweit der Kläger geltend macht, dass das Bundesverwaltungsgericht im Falle des Klägers postuliert habe, dass eine Auskunftspflicht der Beklagten im Schadensersatzverfahren gegeben sei und insofern die Bindungswirkung nach § 121 VwGO zu beachten sei, geht dieser Einwand fehl. Diese Norm ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Az. 1 WB 16/17 nicht der hiesige Streitgegenstand zugrunde lag. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht dort lediglich dargelegt und begründet, dass ein isolierter Auskunfts- oder Akteneinsichtsanspruch des Klägers nicht besteht. Die entsprechende Passage in der Entscheidung „In einem bereits eingeleiteten Verfahren auf Schadensersatzleistung bzw. Schadlosstellung, das hier mit dem Antrag vom 1. September 2016 begonnen worden ist, könnte der Antragsteller aber von der personalbearbeitenden Stelle Auskunft darüber verlangen, wie er bei rückwirkender Einbeziehung seiner neugefassten Beurteilung vom 13. Juli 2015 in die vergleichende Betrachtung mit anderen Stabsfeldwebeln im Zuordnungszeitraum der Perspektivkonferenz 2013 positioniert gewesen wäre und wann er sich mit einem entsprechend hohen Punktsummenwert in der Personalauswahl für einen seiner Ausbildung und seinem Werdegang entsprechenden Oberstabsfeldwebel-Dienstposten durchgesetzt hätte.“ ist demgemäß so zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht dort erläutert, in welchem rechtlichen Rahmen ein entsprechender Auskunfts- oder Akteneinsichtsanspruch im Falle des Klägers möglich sein könnte. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag im konkreten Fall gerade nicht der hier streitige Anspruch auf Schadlosstellung zugrunde. Im Übrigen lässt sich aus der bloßen Bejahung eines Anspruchs auf Auskunft oder Akteneinsicht auch nicht herleiten, dass damit gleichzeitig auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadlosstellung gegeben sind. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Soldat keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten hat bzw. dass der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung des Soldaten entscheidet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 2020 – 1 WDS-VR 9/20 –, juris, Rn. 24, m. w. N. Denn allein die Tatsache, dass ein solcher Anspruch nicht besteht, steht vor dem Hintergrund des Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB nicht dem Erfordernis entgegen, im Rahmen von Ansprüchen auf Schadlosstellung vorrangig den Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die rechtliche Geltendmachung des dem Kläger zustehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs kann letztlich mittelbar zur Bejahung eines Anspruchs auf Verwendung auf dem konkreten Dienstposten führen. Dass der Kläger – indem er davon abgesehen hat, die Dienstpostenbesetzung weiter rechtlich zu verfolgen – sich selbst die Möglichkeit der Verwendung auf den konkreten Dienstposten abgeschnitten hat, kann nicht dazu führen, dass dadurch der Grundsatz des Vorrangs des Primärrechtsschutzes durchbrochen und ein Sekundäranspruch zugesprochen wird. Ein Nachweis darüber, dass das vom Kläger unterlassene Rechtsmittel auch tatsächlich zum Erfolg geführt hätte, ist nicht erforderlich. Zwar ist im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinlegung des Rechtsmittels und dem Eintritt des Schadens ein Kausalzusammenhang erforderlich. Dieser ist im konkreten Falle des geltend gemachten Anspruchs auf Schadlosstellung jedoch nicht zwingend nachzuweisen. Denn einerseits lassen sich die von dem Kläger angeführten Erwägungen zum Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG schon nicht „eins zu eins“ auf den hier in Streit stehenden Anspruch auf Schadlosstellung übertragen. Die Rechtsgrundlage für den hier streitigen Anspruch ist unmittelbar das Dienstverhältnis des Soldaten und nicht § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Demgemäß findet § 839 Abs. 3 BGB auch nur „seinem Rechtsgedanken nach“ Anwendung. Zudem steht dem Einwand des Klägers auch entgegen, dass es sich – wie dargelegt – bei der streitgegenständlichen Entscheidung über die Dienstpostenbesetzung um eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn handelt. Dem Gericht ist es insofern verwehrt, eine „eigene“ Ermessensentscheidung an die Stelle einer fiktiven Ermessensentscheidung der Behörde zu setzen. Aus dem Dienstverhältnis des Soldaten ergibt sich vielmehr, dass der Soldat aufgrund der bestehenden Treuepflicht gehalten ist, auf direktem Wege die sich ihm bietenden Möglichkeiten zur Wahrung seiner Rechte auf Primärebene auszuschöpfen. Demgemäß entspricht es auch der Billigkeit, dass er das Risiko des Kausalitätsnachweises mit der im Nachhinein schwierigen bzw. im Einzelfall kaum möglichen Rekonstruierbarkeit einer fiktiven Ermessensentscheidung nicht auf seinen Dienstherrn verlagert indem er im Wege des Sekundärrechtsschutzes nur noch sein „Liquidierungsinteresse“ weiterverfolgt. Aufgrund dieser Besonderheiten im Schadlosstellungsverfahren lässt sich der grundsätzlich im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs erforderliche Kausalitätsnachweis auf den konkreten Fall nicht übertragen. Schließlich hat der Kläger auch in fahrlässiger Weise von den genannten Rechtsschutzmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht, sodass er dies auch zu vertreten hat. Es wäre dem Kläger ohne weiteres zuzumuten gewesen, – wie dargelegt – Rechtsschutz auf der Primärrechtsebene in Anspruch zu nehmen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er für ihn positive Entscheidungen über seine Bewerbungen um förderliche Verwendungsdienstposten nicht durch die Einlegung von Rechtsbehelfen weiterverfolgt hat. Soweit der Kläger vorträgt, dass er zu keiner Zeit über Auswahlentscheidungen von der Beklagten informiert worden sei, greift dieser Einwand im konkreten Fall nicht durch. Selbst wenn dem Kläger tatsächlich nicht bekannt gewesen sein sollte, zu welchen Zeitpunkten welche seiner Kameraden seit dem hier maßgeblichen Zeitpunkt 21. November 2014 entsprechend für (jegliche) förderliche Dienstposten ausgewählt und befördert wurden, hätte es ihm dennoch oblegen, die eigene Berücksichtigung in den jeweiligen Bewerbungsverfahren weiter zu verfolgen und notfalls gerichtlich geltend zu machen. Der Kläger wurde jedenfalls im Hinblick auf den Dienstposten bei dem „KarC Bw K.“ (N01) über die Nichtberücksichtigung von der Beklagten informiert, sodass entsprechende Rechtsschutzmaßnahmen für den Kläger auch tatsächlich möglich gewesen wären. Die Beklagte war nicht gehalten, auch die konkreten Auswahlentscheidungen hinsichtlich der zum Zuge gekommenen Mitbewerber dem Kläger – zur Einleitung eines etwaigen Eilverfahrens – mitzuteilen. Denn der jeweils zum Zuge gekommene Konkurrent kann jederzeit wieder umgesetzt werden, sodass auch der Grundsatz der Ämterstabilität nicht entgegensteht. Somit steht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Mitteilungspflichten des Dienstherrn bei Auswahlentscheidungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 – 2 C 26/03 –, juris, der Annahme der Rechtsmittelversäumung im konkreten Fall nicht entgegen. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass eine Verletzung der Mitteilungspflichten gegenüber dem Kläger mit Blick auf seine weiteren Bewerbungen aus den Jahren 2015 und 2017 gegeben ist. Der Kläger hat mit entsprechenden Zwischenbescheiden insoweit eine Information erhalten, dass er über den Ausgang seiner Bewerbung informiert wird. Es hätte dem Kläger insofern auch frei gestanden, sich gegen eine etwaige Untätigkeit der Behörde notfalls gerichtlich zur Wehr zu setzen. Da der geltend gemachte Anspruch auf Schadlosstellung nicht besteht, ist auch der geltend gemachte Zinsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 45.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, GKG. Die Bedeutung der Sache für den Kläger ergibt sich aus der in § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG enthaltenen Wertung nach der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge (Besoldungsstufe A 9 mZ). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 1 A 1128/12 –, juris, Rn. 78. Zu § 52 GKG a. F. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.