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Beschluss

1 B 1329/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für einstweiligen Rechtsschutz im Konkurrentenstreit muss der Bewerber bei einer erneuten rechtmäßigen Auswahlentscheidung nicht chancenlos sein. • Rechtsschutz gegen eine dienstliche Vorbeurteilung kann verwirken, wenn der Beamte über längere Zeit untätig bleibt und dadurch den Anschein erweckt, er werde nicht mehr gegen die Beurteilung vorgehen. • Formale Mängel in einer Dienstbeurteilung sind nicht bereits deshalb entscheidungserheblich, wenn Gesamtbewertungen von Erst- und Zweitbeurteiler übereinstimmen. • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass ihn eine Wiederholung der Auswahlentscheidung begünstigen würde.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung bei chancenloser Bewerberin wegen verwirkter Vorbeurteilung • Für einstweiligen Rechtsschutz im Konkurrentenstreit muss der Bewerber bei einer erneuten rechtmäßigen Auswahlentscheidung nicht chancenlos sein. • Rechtsschutz gegen eine dienstliche Vorbeurteilung kann verwirken, wenn der Beamte über längere Zeit untätig bleibt und dadurch den Anschein erweckt, er werde nicht mehr gegen die Beurteilung vorgehen. • Formale Mängel in einer Dienstbeurteilung sind nicht bereits deshalb entscheidungserheblich, wenn Gesamtbewertungen von Erst- und Zweitbeurteiler übereinstimmen. • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass ihn eine Wiederholung der Auswahlentscheidung begünstigen würde. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen Beförderungen, die die Antragsgegnerin nach einer auszuwählenden Beförderungsrunde durchführen will. Sie rügt, ihre aktuelle Regelbeurteilung (Stichtag 01.06.2012) sei rechtswidrig und diene fälschlich als Grundlage für die Nichtberücksichtigung ihrer Eignung; sie verlangt, die zum Teil bereits geplanten Beförderungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen. Zentral ist die Behauptung, ihre Vorbeurteilung vom 01.10.2009 sei fehlerhaft und hätte zu einer höheren Bewertung führen müssen, sodass die aktuelle Beurteilung fälschlich niedriger ausgefallen sei. Weiter bemängelt sie formale Mängel im Bewertungsverfahren und die Beurteilungen der Konkurrenten. Das Verwaltungsgericht hat die einstweilige Anordnung abgelehnt; das Oberverwaltungsgericht überprüfte die Beschwerde und stellte fest, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, bei einer rechtmäßigen Wiederholung der Auswahlentscheidung eine realistische Chance zu haben. • Beschränkung der Überprüfung auf die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe gemäß §146 VwGO; diese rechtfertigen die begehrte einstweilige Anordnung nicht. • Voraussetzung für vorläufigen Rechtsschutz im Konkurrentenstreit ist, dass der Bewerber bei einer neuen rechtmäßigen Auswahlentscheidung nicht chancenlos ist; dies erscheint hier nicht möglich. • Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargetan, warum ihre Vorbeurteilung von 01.10.2009 noch wirksam angegriffen und zu einer Anhebung auf Gesamtnote 7 oder 8 geführt werden könnte. • Rechtsgrundsatz der Verwirkung: Die Antragstellerin hat ihr Recht, gegen die Vorbeurteilung vorzugehen, durch langes Untätigbleiben verwirkt; der Dienstherr durfte annehmen, sie werde nicht mehr gegen die Beurteilung vorgehen. • Formale Einwände (fehlender Eintrag zur Schwerbehinderung, fehlende Einträge zur Eröffnung, abweichende Einzelnote des Zweitbeurteilers) sind nicht entscheidungserheblich; die Beurteilung ist eröffnet und Gesamtbewertungen stimmen überein. • Selbst bei fiktiver Fortschreibung oder Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistungen wäre allenfalls eine Anhebung auf Gesamtnote 7 möglich, nicht jedoch auf 8, sodass kein Notengleichstand mit den Konkurrenten entsteht. • Die Beurteilungen der Konkurrenz sind nicht substanzlos angegriffen; die Antragstellerin stützt ihre Einwände überwiegend auf eigene, nicht maßgebliche Einschätzungen. • Mangels Aussicht auf eine vorteilhafte Neuauswahl besteht kein Anordnungsanspruch, daher ist die Beschwerde in der Sache unbegründet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei einer erneuten rechtmäßigen Auswahlentscheidung nicht chancenlos wäre; ihr Vorbringen reicht nicht aus, die Vorbeurteilung als anfechtbar und geeignet für eine Notenänderung auf das Niveau der Konkurrenz darzustellen. Zudem ist ihr Recht, gegen die Vorbeurteilung vorzugehen, wegen längeren Untätigbleibens verwirkt, sodass der Dienstherr auf die Bestandskraft der Vorbeurteilung vertrauen durfte. Formale Mängel an der Regelbeurteilung sind nicht entscheidungserheblich, und die behaupteten Fehler in den Beurteilungen der Konkurrenten bleiben substanzlos. Folglich besteht kein Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit den genannten Ausnahmen.