OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 1369/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0918.1L1369.18.00
23Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

  • 2. Der Streitwert wird auf bis zu 22.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf bis zu 22.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Funktion Leiter/in Abteilung Polizei beim M. °°° L. V. mit einem Mitkonkurrenten zu besetzen, bevor nicht über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 920 der Zivilprozessordnung nicht glaubhaft gemacht, dass ihm – neben dem in Verfahren der vorliegenden Art unproblematischen Anordnungsgrund – ein Anordnungsanspruch zusteht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte eines Antragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das letztlich mit der einstweiligen Anordnung verfolgte Stellenbesetzungsbegehren glaubhaft gemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller führen kann. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den dabei zugrunde gelegten Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor dem Mitbewerber erhalten wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 – 6 B 1776/00 –, juris Rn. 4 f. Bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG – (vgl. § 9 Beamtenstatusgesetz, § 19 Abs. 6 Landesbeamtengesetz NRW) zu bewerten und zu vergleichen. Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 2009 – 2 A 7.06 –, juris Rn. 17, vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, juris Rn. 12, und vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 –, vom 17. März 2011 – 6 B 1667/10 – und vom 27. Februar 2004 – 6 B 2451/03 –, jeweils juris. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des Antragsgegners, dem Beigeladenen den Vorzug vor dem Antragsteller bei der Beförderungsentscheidung über die auch vom Antragsteller beanspruchte Position „Leiter/in Abteilung Polizei beim M. °°° L. V. “ zu geben, rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Die Rüge des Antragstellers, dass eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten im Auswahlverfahren nicht stattgefunden habe, da beide ihre Zustimmung zur Auswahl des Beigeladenen erst nach der an ihn am 13. Juli 2018 um 15:48 Uhr versendeten negativen Konkurrentenmitteilung abgegeben hätten, so dass die Gremienbeteiligungen zu spät erfolgt seien, greift nicht durch. Das Auswahlverfahren ist nämlich nicht bereits mit der Versendung der (negativen) Konkurrentenmitteilungen an die nicht berücksichtigten Personen abgeschlossen, sondern findet erst durch die (positive) verbindliche Nachricht gegenüber dem erfolgreichen Bewerber, dass dieser für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt wurde, sein Ende. Eine solche Mitteilung ist ausweislich des Verwaltungsvorgangs gegenüber dem Beigeladenen jedoch nicht vor der Zustimmung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter ergangen. Die Gleichstellungsbeauftragte hat gemäß Blatt 106 des Verwaltungsvorgangs noch am 13. Juli 2018 um 15:49 Uhr der Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen zugestimmt, eine telefonische Benachrichtigung seitens des Polizei-Hauptpersonalrats, dass der Auswahl des Beigeladenen in der Sitzung vom 17. Juli 2018 zugestimmt worden sei, erfolgte durch dessen stellvertretenden Vorsitzenden ausweislich einer Gesprächsnotiz auf Seite 109 des Verwaltungsvorgangs am selben Tage. Diesbezüglich hat der Antragsgegner in seinem gerichtlichen Schriftsatz vom 6. September 2018, dort Seite 2, auch überzeugend dargelegt, dass es sich bei der auf der Gesprächsnotiz zu findenden späteren zeitlichen Angabe „17.8.2018“ um ein schlichtes Schreibversehen handelt und es „17. Juli 2018“ heißen muss, da zum erstgenannten Zeitpunkt der gesamte Verwaltungsvorgang zum Besetzungsverfahren bereits an das beschließende Gericht übersendet war. Die telefonische Mitteilung des Polizei-Hauptpersonalrats vom 17. Juli 2018 ist auch ihrer Form nach als ausreichend anzusehen. Denn § 66 Abs. 2 Satz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes – LPVG – verlangt im auch vorliegend gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG einschlägigen Mitbestimmungsverfahren nur, dass der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung der Dienststelle mitgeteilt wird, ohne eine besondere Form der Zustimmung vorzuschreiben; dies ist lediglich im umgekehrten Fall der Verweigerung der Zustimmung nach § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG anders, wonach selbige unter Angabe der Gründe „schriftlich“ zu erfolgen hat. Im Übrigen ist auch hernach bis zur schriftlichen Mitteilung des Personalrats vom 23. Juli 2018 (Blatt 110 des Verwaltungsvorgangs) keine verbindliche Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen getroffen worden. Die aus Blatt 64 des Verwaltungsvorgangs ersichtliche telefonische Benachrichtigung des Beigeladenen vom 17. Juli 2018, dass seine Beförderung auf die streitgegenständliche Position beabsichtigt sei, ist nämlich unter anderem unter dem „Vorbehalt der Gremienzustimmungen“ erfolgt und sollte danach noch keine verbindliche Zusage des Dienstherrn enthalten. 2. Ebenfalls ist die Auswahlentscheidung inhaltlich mit Blick auf die zugrunde gelegten Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht zu beanstanden. Beide Beteiligte weisen in den aktuellen Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. September 2017 ein Gesamturteil von 4 Punkten und einen Durchschnitt in den Einzelbewertungen von jeweils 4,5 Punkten aus, so dass sich hieraus kein Qualifikationsvorsprung zugunsten eines Bewerbers ergibt. Bei dem folglich erforderlichen Rückgriff auf die Vorbeurteilungen der Bewerber zum Stichtag 1. September 2014, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 6 B 1080/15 –, juris Rn. 22 f. m.w.N., ergibt sich demgegenüber für den Beigeladenen ein Leistungsvorsprung, da er dort wiederum ein Gesamturteil von 4 Punkten bei gleichem Punktedurchschnitt in den Einzelmerkmalen aufweist, während der Antragsteller eine Gesamtnote von 3 Punkten bei einem Durchschnitt von 3,5 Punkten erhalten hat. Demgemäß entspricht eine Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen dem Gebot der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Demgegenüber greifen die Einwendungen des Antragstellers hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seiner aktuellen Regelbeurteilung nicht durch. a) Insofern liegt zunächst der vom Antragsteller bereits in der Antragsschrift gerügte Mangel einer defizitären Begründung des Gesamturteils nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss eine Beurteilung, welche im sogenannten Ankreuzverfahren erstellt wird, in der Regel eine Begründung enthalten, da erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung erkennbar wird, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf null – geradezu aufdrängt. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris Rn. 30 ff.; Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21/16 –, juris Rn. 57 ff.; zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf Beurteilungen der nordrhein-westfälischen Polizei vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 – 6 B 639/17 –, juris Rn. 14. Vorliegend bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers, einer Begründung, da er in vier Einzelmerkmalen mit 4 Punkten, in den anderen vier Einzelmerkmalen aber mit 5 Punkten bewertet wurde, so dass seine Gesamtbewertung erkennbar „auf der Kippe“ steht. Eine solche liegt jedoch entgegen der Ansicht des Antragstellers in ausreichender Weise vor. Denn auf Seite 6 der dienstlichen Beurteilung, dort dem Abschnitt IV., wird zur Begründung des Gesamturteils von 4 Punkten ausgeführt, dass Einzelmerkmale zwar auf die nächsthöhere Beurteilungsnote hinweisen würden, jedoch die erzielten Leistungsergebnisse in der Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des strengen Beurteilungsmaßstabs dazu führten, dass auf das vorgenannte Gesamturteil zu erkennen sei. Der Einwand des Antragstellers, das mit der Formulierung der „Leistungsergebnisse“ wörtlich allein auf die Merkmale „Leistungsgüte“ und „Leistungsumfang“ rekurriert werde, welche beide jedoch mit 5 Punkten bewertet seien, legt diesem Begriff einen im Kontext der Begründung ersichtlich zu engen Bedeutungsgehalt zugrunde und ist daher zurückzuweisen. Denn da das Gesamturteil nach Ziffer 8.1 Satz 1 der aktuellen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei vom 29. Februar 2016 – BRL Pol – unter anderem aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu bilden ist, ist der Begriff der „Leistungsergebnisse“ hier ersichtlich auf die Gesamtheit der Einzelmerkmale bezogen, zumal diese sämtlich mit Punktwerten zwischen 1 und 5 Punkten zu beurteilen sind und damit unterschiedslos einer Leistungsbeurteilung unterliegen. Gleiches gilt für den Vortrag des Antragstellers, dass selbst bei Einbeziehung aller Merkmale nicht nachvollziehbar erklärt sei, warum er das niedrigere Gesamturteil erhalten habe. Vielmehr wird durch den Hinweis auf den strengen Beurteilungsmaßstab sowie die Gesamtbetrachtung der Leistungsergebnisse deutlich, dass der Antragsgegner den Antragsteller trotz vier 5-Punkte-Bewertungen im vorliegenden Einzelfall insgesamt als nicht so leistungsstark ansieht, um die Höchstnote von fünf Punkten vergeben zu können. Da bei einem Gleichstand von 4- und 5-Punkte-Bewertungen in den Einzelmerkmalen sowohl die Vergabe der höheren als auch der niedrigeren Gesamtnote vertretbar ist, ist diese Angabe zur Rechtfertigung des Gesamturteils ausreichend. Eine ähnliche Begründung findet sich im Übrigen auch in der Vorbeurteilung des Antragstellers, in welcher er mit viermal 3 und viermal 4 Punkten in den Einzelmerkmalen mit Blick auf das vergebene Gesamturteil von 3 Punkten ebenfalls „auf der Kippe“ gestanden hat. Aufgrund dessen, dass er in der Vergangenheit gegen diese Vorbeurteilung nicht vorgegangen ist, dürften Einwendungen gegen selbige jedoch ohnehin verwirkt sein. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 1 B 1329/13 –, juris Rn. 13. b) Entgegen der Annahme des Antragstellers leidet auch die Bewertung seiner Einzelmerkmale in der aktuellen Regelbeurteilung an keinem Plausibilitätsdefizit. Der Umstand, dass der Erstbeurteiler in seiner Begründung für eine Prädikatsbewertung vom 20. Oktober 2017 dem Antragsteller unter Ziffer 2.3 als „herausragend leistungs- und führungsstark“ bezeichnet, lässt nämlich entgegen dessen Annahme nicht nur eine Bewertung des Merkmals „Mitarbeiterführung“ mit 5 Punkten zu. Laut Duden, https://www.duden.de/rechtschreibung/herausragend, bedeutet das Adjektiv „herausragend“ „über dem Durchschnitt liegend, sich von der Masse abhebend und deshalb ungewöhnlich“. Diese Umschreibung lässt sich auch auf eine 4-Punkte-Bewertung beziehen, die nach Ziffer 6.2 Abs. 1 BRL Pol für Leistungen, welche die Anforderungen übertreffen, vergeben wird, so dass es sich um eine vom Durchschnitt abhebende Leistung handelt. Demgegenüber umschreibt eine 5-Punkte-Beurteilung Leistungen, die die Anforderungen in „besonderem Maße“ übertreffen. Dass der Antragsteller „besonders“ herausragend leistungs- und führungsstark sei, hat der Erstbeurteiler in seiner Begründung jedoch nicht niedergelegt. Hierzu passt der Einwand des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 20. August 2018, dort Seite 10 f., dass der Erstbeurteiler offensichtlich mit dieser Begrifflichkeit nicht den Höchstpunktwert ausdrücken wollte, da er ebenso wie der Endbeurteiler den Antragsteller mit 4 Punkten bewertet hat. Eine ähnliche Begründung gilt auch für den weiteren Einwand des Antragstellers, dass die Stellungnahme des Erstbeurteilers, wonach der Antragsteller sein „ausgeprägtes taktisches Geschick“ nutze, um polizeifachliches Wissen zur richtigen Schwerpunktsetzung und Entwicklung von Lösungsmöglichkeiten täglicher Problemstellungen einzusetzen, ebenfalls auf eine Spitzenleistung im Merkmal „Arbeitsweise“ hindeute, es aber auch hier bei einer Bewertung mit 4 Punkten verblieben sei. Insofern kann wiederum darauf verwiesen werden, dass der Erstbeurteiler selbst mit dieser Bewertung offensichtlich keine Spitzennote beim Antragsteller verbunden hat, da er ihn ebenso wie der Endbeurteiler bei 4 Punkten gesehen hat. Zudem ist diesbezüglich zu beachten, dass die dem Merkmal „Arbeitsweise“ zugeordneten Kriterien nach Ziffer 6.1 Abs. 2 Nr. 3 BRL Pol, nämlich „analytische Fähigkeit“, Gestaltungsspielräume nutzen“, „Entscheidungsfreude“ und „Urteilsfähigkeit“, ersichtlich mehr als nur das „taktische Geschick“ eines Polizeibeamten abbilden. c) Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass die Beurteilung auch deswegen nicht rechtmäßig sein könne, da dem Erstbeurteiler die Pflicht auferlegt worden sei, bei vorgeschlagenen Prädikatsbeurteilungen überhaupt eine Begründung zu geben, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen können im Vorfeld einer Beurteilerbesprechung angeforderte (separate) Begründungen für Prädikatsvorschläge vielmehr grundsätzlich geeignet sein, für die Beurteilungsentscheidung des Endbeurteilers taugliche Erkenntnisquellen darzustellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2014 – 6 B 294/14 –, juris Rn. 28; Beschluss vom 16. August 2016 – 6 B 768/16 –, juris Rn. 7; ebenso bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 2 K 1709/12 –, juris Rn. 28 ff., so dass das Oberverwaltungsgericht gegen eine solche Begründungspflicht keine rechtlichen Bedenken hegt. Die von der beschließenden Kammer vormals vertretene, abweichende Ansicht, wonach Begründungserfordernisse für Erstbeurteilervorschläge in der BRL Pol nicht vorgesehen seien und auch nicht deren Systematik entsprächen, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Oktober 2012 – 1 K 30/12 –, juris Rn. 24 ff., wird danach bereits aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit nicht aufrechterhalten. d) Schließlich greift auch nicht der Einwand des Antragstellers durch, seine Beurteilung sei deswegen rechtswidrig, da sämtliche Einzelmerkmale gleich gewichtet würden und zudem keine landesweit einheitlichen Vorgaben zur Gewichtung der Einzelmerkmale existierten, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf unzulässig sei. Nach einem neueren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von März 2018 darf die erforderliche Gewichtung der einzelnen Merkmale einer Beurteilung weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. Welche Methode er zur Erreichung dieses Ziels verwendet, unterliegt seinem Organisationsermessen. Geeignet ist jedenfalls eine abstrakte Vorgabe des Dienstherrn, die erläutert, welchen Einzelmerkmalen einer sog. Ankreuzbeurteilung er im Verhältnis zu den anderen Einzelmerkmalen welches Gewicht zumisst. Ob diese Vorgabe allein sprachliche Mittel verwendet oder mathematisch exakt Faktoren für die Einzelmerkmale festlegt, die ihr unterschiedliches Gewicht zum Ausdruck bringen, unterliegt wiederum dem Organisationsermessen des Dienstherrn. Der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung findet nur dort eine Grenze, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG – offensichtlich – nicht mehr gerecht wird. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Dienstherr vorgäbe, dass bei einer Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen diesen sämtlich das gleiche Gewicht zukommen soll mit der Folge, dass selbst solche Einzelmerkmale, die für eine Bewertung von „Eignung“ und „fachlicher Leistung“ eines Beamten regelmäßig im Vordergrund stehen (weil sie den Kern dieser Begriffe ausmachen) wie z.B. „Arbeitsgüte“ und „Arbeitsmenge“ (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) – lediglich – mit dem gleichen Gewicht in das Gesamturteil einfließen sollen wie andere, zwar ebenfalls bedeutsame, aber im Vergleich dazu doch nachrangige Einzelmerkmale wie etwa „Fortbildungsbereitschaft“ oder „Offenheit für Innovationsprozesse“. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17 –, juris Rn. 45 f. Ausgehend von diesen Maßstäben hält es die beschließende Kammer entgegen den Bedenken des Antragstellers zunächst für rechtlich bedenkenfrei, dass im Rahmen der dienstlichen Beurteilungen sämtliche Leistungs- und Befähigungsmerkmale gleich gewichtet wurden. Hierin ist insbesondere kein Verstoß gegen die soeben dargestellten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zu sehen. Denn dieses sieht eine Gleichgewichtung sämtlicher Einzelmerkmale nur dann als rechtlich fehlerhaft an, wenn es sich hierbei um eine Vielzahl von Merkmalen handelt, wobei auch nachrangige Einzelmerkmale die gleiche Bedeutung wie Hauptmerkmale haben. Eine solche Konstellation ist bei den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen nach der BRL Pol aber nicht gegeben. Denn dort ist lediglich die Bewertung von sieben bzw. – bei höheren Besoldungsgruppen mit Führungsverantwortung – acht Merkmalen vorgesehen, die sämtlich relevante Aspekte für die Beurteilung der Eignung, Leistung und Befähigung des betroffenen Beamten darstellen, ohne dass für das erkennende Gericht erkennbar wäre, dass einzelne Merkmale gegenüber anderen mit Blick auf die durch das Bundesverwaltungsgericht angesprochenen Kriterien „Eignung“ und „fachliche Leistung“ herausgehoben wären. Dies gilt zumal deswegen, da es sich auch bei den nicht unmittelbar auf die Leistung des betroffenen Beamten bezogenen Merkmalen wie „Veränderungskompetenz“ und „Soziale Kompetenz“ nicht – wie offenbar in dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Sachverhalt mit Blick auf die dort zitierten Merkmale „Fortbildungsbereitschaft“ oder „Offenheit für Innovationsprozesse“ der Fall – um auf einen einzelnen spezifischen Aspekt bezogene Bewertungen, sondern Bündelungsmerkmale handelt, die gemäß Ziffer 6.1 BRL Pol eine Vielzahl verschiedener Submerkmale erfassen. Erst recht ist insoweit nicht erkennbar, dass eine gleichmäßige Gewichtung dieser Merkmale dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung „offensichtlich“ nicht mehr gerecht wird. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 10. September 2018– 1 K 11087/17 und 1 K 11477/17; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juli 2018– 2 L 1058/18 –, juris Rn. 12. Auch der Wertung, dass eine gleichmäßige Gewichtung sämtlicher Einzelmerkmale das in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betonte und in Ziffer 8.1 Satz 2 BRL Pol wiedergegebene Arithmetisierungsverbot verletze, da dies letztlich zu einer schematischen Berechnung des Gesamturteils aus dem schlichten Durchschnitt der Einzelmerkmale führe, so VG Düsseldorf, a.a.O., folgt die beschließende Kammer nicht. Insofern ist auf die neuere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu verweisen, wonach eine Praxis des Dienstherrn, alle Leistungsmerkmale einer dienstlichen Beurteilung gleich zu gewichten, mit Blick auf das „Arithmetisierungsverbot“ nicht per se unzulässig ist. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2018 – 6 B 864/18 –, juris Rn. 16 f. unter Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. September 2017 – 2 B 11207/17 –, juris Rn. 22. Dem kann mit der Überlegung zugestimmt werden, dass der Dienstherr durch das „Arithmetisierungsverbot“ lediglich gehindert ist, überhaupt eine Gewichtung der Einzelmerkmale unter Hinweis auf mathematische Berechnungsmethoden zu unterlassen. Kommt er bei einer vorgenommenen Gewichtung aber zu dem Ergebnis, dass für ihn alle zu beurteilenden Einzelmerkmale gleichermaßen bedeutsam erscheinen, so würde es gegen das ihm zukommende, weite Organisationsermessen, dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. September 2017 – 2 B 11207/17 –, juris Rn. 19, verstoßen, ihn dennoch zu einer unterschiedlichen Gewichtung der einzelnen Merkmale zu zwingen. Schließlich greift auch nicht der Einwand des Antragstellers durch, dass die Gewichtung der Einzelmerkmale seitens des Dienstherrn mit Blick auf die Beamtengruppe, welcher er angehört, nicht einheitlich vorgenommen werde. Dies gilt vorliegend bereits deswegen, da nach Ziffer 9.4 Abs. 2 BRL Pol – entsprechendes gilt auch für die Vorgängerversion der BRL Pol vom 9. Juli 2010 – die Endbeurteilung bei Polizeivollzugsbeamten, die wie der Antragsteller der Besoldungsgruppe A 15 der Landesbesoldungsordnung A zugehörig sind, landeseinheitlich durch die Leiterin oder den Leiter des Referates des für Inneres zuständigen Ministeriums, das für die Personalangelegenheiten der Polizei zuständig ist, erfolgt. Schon weil danach alle Beurteilungen dieser Besoldungsgruppe in der Hand eines Endbeurteilers liegen, sind unterschiedliche Gewichtungen der Einzelmerkmale durch verschiedene Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, war es nicht angezeigt, den Antragsteller auch mit dessen außergerichtlichen Kosten zu belasten. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 sowie Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.