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Beschluss

12 A 2223/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet; die erstinstanzliche Entscheidung bleibt unangefochten. • Ein formblattmäßiger Antrag auf Vorausleistungen kann bereits zu Beginn des Bewilligungszeitraums wirksam gestellt werden; spätere Mitteilungen der Eltern führen zu einer Prüfung nach § 36 Abs. 1 BAföG. • Für die Gewährung von Vorausleistungen neben der Nichtleistung des elterlichen Unterhaltsbetrags ist zusätzlich die Gefährdung der Ausbildung zu prüfen; eine abstrakte Gefährdung kann ausreichend sein.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Bewilligung von BAföG-Vorausleistungen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet; die erstinstanzliche Entscheidung bleibt unangefochten. • Ein formblattmäßiger Antrag auf Vorausleistungen kann bereits zu Beginn des Bewilligungszeitraums wirksam gestellt werden; spätere Mitteilungen der Eltern führen zu einer Prüfung nach § 36 Abs. 1 BAföG. • Für die Gewährung von Vorausleistungen neben der Nichtleistung des elterlichen Unterhaltsbetrags ist zusätzlich die Gefährdung der Ausbildung zu prüfen; eine abstrakte Gefährdung kann ausreichend sein. Die Klägerin beantragte bei dem beklagten Studentenwerk Vorausleistungen nach § 36 BAföG, zunächst mittels Formblatt im Dezember 2010 und erneut im Februar 2011. Die Eltern machten erst im April 2011 Einkommensangaben, aus denen ein anrechenbarer Unterhaltsbetrag ermittelt werden konnte. Das Studentenwerk lehnte die beantragten Vorausleistungen ab; das Verwaltungsgericht gab der Klägerin Recht. Das Studentenwerk stellte sodann Antrag auf Zulassung der Berufung mit mehreren Zulassungsgründen, insbesondere zur Auslegung des Antrags auf Vorausleistungen, zur Frage vorsorglich gestellter Anträge und zur Gefährdung der Ausbildung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen und ob die Zulassungsgründe vorliegen. • Zulässigkeit und Begründetheit: Der Zulassungsantrag ist zwar formell zulässig, aber nicht begründet; die erstinstanzliche Entscheidung wird nicht ernstlich in Frage gestellt (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Auslegung des Antrags: Ein formblattmäßiger Vorausleistungsantrag kann bereits zu Beginn des Bewilligungszeitraums wirksam gestellt werden; die Verfahrensregelung des § 36 Abs. 1 letzter Halbsatz BAföG steht einer frühzeitigen Antragstellung nicht entgegen. • Rechtsgrundlage nach Mitteilungen der Eltern: Machen die Eltern später Angaben, die eine Anrechnung des Unterhaltsbetrags ermöglichen, ist zu prüfen, ob das Vorausleistungsbegehren weiterhin seine Grundlage in § 36 Abs. 1 BAföG findet; die Gesetzessystematik verlangt insoweit eine erneute Betrachtung. • Glaubhaftmachung und Handlungspflichten: Die Erklärung der Eltern, keine weiteren Unterhaltsleistungen zu erbringen, kann glaubhaft gemacht werden; das Amt hat im Rahmen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 BAföG aufzuklären und zu prüfen. • Gefährdung der Ausbildung: Für die Vorausleistung ist neben der Nichtleistung des Unterhaltsbetrags die Gefährdung der Ausbildung erforderlich; eine abstrakte Gefährdung reicht aus und kann nicht durch kurzfristige Kredite oder Vorbehaltsleistungen ausgeschlossen werden. • Kein Verfahrensmangel: Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor; weitere Aufklärung war nicht zwingend und das Studentenwerk hat im Termin keine Beweisanträge gestellt. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die gerügten Fragen zur Umdeutung von Anträgen, zur Wirksamkeit vorsorglicher Anträge und zur rückwirkenden Konstruktion einer Gefährdung betreffen hier keine grundsätzliche Rechtssache i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Antrag des beklagten Studentenwerkes auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die erstinstanzliche Entscheidung bleibt damit rechtskräftig. Das Studentenwerk trägt die Kosten des Verfahrens zur Berufungszulassung. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Auslegung des Vorausleistungsantrags und der Annahme einer Gefährdung der Ausbildung. Insbesondere war die frühzeitige Antragstellung zulässig, und nachträgliche Angaben der Eltern führen zu einer erneuten Prüfpflicht des Ausbildungsförderungsamtes nach § 36 Abs. 1 BAföG. Eine Berufungszulassung wegen schwieriger Rechtsfragen, grundsätzlicher Bedeutung oder Verfahrensmängeln ist nicht gegeben.