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5 A 47/20

VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Bescheid über Vorausleistungen nach § 36 Abs. 2 BAföG entscheidet nicht gleichzeitig über den Anspruch auf Ausbildungsförderung in dem maßgeblichen Bewilligungsbescheid.(Rn.25) 2. Ergeben weitere Ermittlungen, dass der mit Auskünften säumige Elternteil über kein anrechenbares Einkommen verfügt hat, so ist für den gesamten Bewilligungszeitraum die Ausbildungsförderung nach den allgemeinen Regeln zu berechnen. Die Bestandskraft des Vorausleistungsbescheides steht dem nicht entgegen. (Rn.31)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 649 Euro für den Bewilligungszeitraum Oktober 2018 bis Januar 2019 zu gewähren. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2019 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bescheid über Vorausleistungen nach § 36 Abs. 2 BAföG entscheidet nicht gleichzeitig über den Anspruch auf Ausbildungsförderung in dem maßgeblichen Bewilligungsbescheid.(Rn.25) 2. Ergeben weitere Ermittlungen, dass der mit Auskünften säumige Elternteil über kein anrechenbares Einkommen verfügt hat, so ist für den gesamten Bewilligungszeitraum die Ausbildungsförderung nach den allgemeinen Regeln zu berechnen. Die Bestandskraft des Vorausleistungsbescheides steht dem nicht entgegen. (Rn.31) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 649 Euro für den Bewilligungszeitraum Oktober 2018 bis Januar 2019 zu gewähren. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2019 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ausbildungsförderung in Höhe von 649 Euro monatlich für den Zeitraum Oktober 2018 bis Januar 2019 zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit der Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2019 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 4. September 2019 dem entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung - Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), im folgenden BAföG, hat ein Auszubildender einen Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nach Maßgabe des BAföG, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Liegen – wie hier unstreitig – eine förderungsfähige Ausbildung gemäß §§ 2 ff. BAföG sowie die notwendigen persönlichen Voraussetzungen nach §§ 8 ff. BAföG für eine Förderung vor, ist die Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung (§ 11 BAföG) für die Dauer der Ausbildung zu leisten. Zwar erhielt die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum eine Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 Abs. 2 BAföG. Dies steht – entgegen der Ansicht des Beklagten – ihrem Anspruch auf „normale“ Ausbildungsförderung für die Monate Oktober 2018 bis Januar 2019 jedoch nicht entgegen. Gemäß § 36 Abs. 1 BAföG wird, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und die Ausbildung gefährdet ist, auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Abs. 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann (Nr. 1) und wenn Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben (Nr. 2). Da der Vater der Klägerin unstreitig die für die Anrechnung des Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilte, erhielt die Klägerin aufgrund ihres Antrags auf Vorausleistung, den sie zeitgleich mit dem Antrag auf Ausbildungsförderung einreichte, ab Oktober 2018 Vorausleistung i.H.v. 455 Euro monatlich. Auf die Vorausleistung wurde dabei das Kindergeld, welches die Klägerin bezog, als „fiktive“ Unterhaltsleistung des Vaters angerechnet, so dass sie nicht den vom Beklagten ermittelten Grundbedarf in Höhe von 649 Euro erhielt. Ihr wurden deshalb 194 Euro weniger gewährt, als ihr materiell zustanden. Denn bei Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse Ihres Vaters wäre kein Betrag anzurechnen gewesen; die Klägerin verfügte zudem über keinen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Vater. Zwar ist - wie der Beklagte zu Recht geltend macht - der Bescheid vom 9. Oktober 2018 über die Bewilligung der Vorausleistung gemäß § 36 Abs. 2 BAföG rechtmäßig ergangen. Die dort vorgenommene Anrechnung des Kindergeldes auf den ermittelten Bedarf entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 -, juris, Rn. 12 ff.), der sich die Kammer aus Gründen der Rechtssicherheit anschließt. Diese Rechtsprechung nimmt ausdrücklich auf den Sinn und Zweck der Vorausleistung Bezug, nach der die Fortsetzung der Ausbildung durch eine Sonderleistung gesichert werden soll. Der Bescheid ist auch nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Es fehlt sowohl im Bundesausbildungsförderungsgesetz als auch im Sozialgesetzbuch Zehntes Buch an einer Regelung, die eine Aufhebung oder Änderung eines rechtmäßigen Bescheides für die Vergangenheit vorsieht oder ermöglicht. Einer Aufhebung des Vorausleistungsbescheides für die Vergangenheit bedarf es allerdings nicht; die Aufhebung des Vorausleistungsbescheides für die Zukunft nach Kenntnis der Einkommensverhältnisse des Vaters steht nicht im Streit und beschwert die Klägerin auch nicht. Mit der Kenntnis des tatsächlichen maßgeblichen Einkommens des Vaters der Klägerin ist die Grundlage für die Vorausleistung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 BAföG auch für die Zukunft entfallen, denn nunmehr kann das Einkommen des Vaters angerechnet werden; mit anderen Worten die Nichtanrechnung des Einkommens beruht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf den fehlenden Auskünften. Eine weitere Vorausleistung ist dann nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BAföG vorliegen. Mit dem Bescheid vom 9. Oktober 2018 hat der Beklagte ausschließlich über die Frage der Vorausleistung entschieden. Eine Entscheidung über den zeitgleich gestellten Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Regelleistung ist nicht ergangen; die Bescheidung war zu diesem Zeitpunkt noch objektiv unmöglich. Diese Entscheidung über die Regelleistung wird auch nicht durch den Vorausleistungsbescheid obsolet. Das wäre nur gegeben, wenn die Entscheidung über die Vorausleistung zugleich eine Endentscheidung über die Leistungen auf Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum wäre. Das ist indessen nicht der Fall. Das ergibt sich schon aus der Bescheidlage. Bescheide sind in Anlehnung an §§ 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont auszulegen; Unklarheiten gehen dabei zulasten der Behörde. Im Bescheid vom 9. Oktober 2018 ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Klägerin Vorausleistungen gemäß § 36 Abs. 2 BAföG anstelle der fehlenden Unterhaltszahlungen des Vaters erhalte. Hieraus kann nicht entnommen werden, dass der Anspruch auf Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum durch diesen Bescheid vollumfänglich geregelt werden soll. Hierfür könnte zwar die unbedingte Festsetzung einer Summe pro Monat sprechen; das genügt aber nicht, um die festgesetzte Leistung außerhalb des Rahmens des § 36 BAföG als endgültige Leistung und nicht nur als die Regelung der Vorausleistung anzusehen. Zweifelhaft ist auch, inwieweit der Beklagte mit dem Bescheid vom 11. Februar 2019 eine neue Entscheidung getroffen hat. Das ist sicherlich für den Zeitraum Februar 2019 bis September 2019 der Fall, für den Zeitraum Oktober 2018 bis Januar 2019 wird aber wiederum eine Vorausleistung in derselben Höhe wie im Bescheid vom 9. Oktober 2018 ausgewiesen. Das könnte eine nachrichtliche Wiedergabe der früheren Entscheidung sein; dagegen spricht aber der Aufdruck auf der Seite 1 des Bescheides, wonach frühere Bescheide insoweit aufgehoben würden, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen werden und die dem Bescheid beigefügte Begründung nebst Berechnung für die Höhe der Ausbildungsförderung für diese Monate. Dem muss aber nicht weiter nachgegangen werden. Durch den Widerspruchsbescheid vom 4. September 2019, der dem Bescheid die endgültige Fassung gibt, ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beklagte mit dem Bescheid vom 11. Februar 2019 eine endgültige Regelung für den Zeitraum Oktober 2018 bis Januar 2019 getroffen hat und keine weitere Regelung zu erlassen beabsichtigt. Mit dem Vorgehen des Beklagten wird aber der Natur der Vorausleistung als zusätzliche unter besonderen Umständen zu gewährende Sonderleistung nicht Rechnung getragen. Die Gewährung der Vorausleistung zielt nicht wie die Regelförderung auf die Deckung des Bedarfs für Lebensunterhalt und Ausbildung, sondern allein auf die Abwendung der von § 36 Absatz 1 Satz 1 BAföG vorausgesetzten Gefährdung der Ausbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 28). Das bedeutet anders gewendet, dass es mit der Vorausleistung noch nicht sein Bewenden haben kann. Der Antrag der Klägerin, ihr für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2018 bis September 2019 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren, ist erst ab dem Februar 2019 entschieden. Die offengebliebene Entscheidung ist deshalb nachzuholen. Anders als der Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 1. Juli 2011 – 12 B 521/11 - juris, Rn. 7 zu einem Auskunftsverlangen gegenüber den Eltern) annimmt, ist das Bewilligungsverfahren mit der Bewilligung von Vorausleistung nicht beendet (das OVG spricht ohnehin von Vorausleistungen nach § 36 Abs. 2 BAföG ohne Anrechnung eines elterlichen Unterhaltsbetrages). Diese Annahme findet aber keine Stütze im Gesetz. Es gibt schon keine Norm im Bundesausbildungsförderungsgesetz, die eine Bindung eines Vorausleistungsbescheides für die Entscheidung über einen Antrag auf Ausbildungsförderung vorsieht. Das liegt für den umgekehrten Fall auf der Hand, wenn ein Antrag auf Vorausleistung wegen fehlender Gefährdung der Ausbildung abgelehnt wird. Das rechtfertigt selbstverständlich nicht, zugleich die Gewährung von Ausbildungsförderung zu verweigern. Wieso das im umgekehrten Falle anders sein soll, erschließt sich nicht (vgl. hierzu und zum Vorherigen auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 12 A 2223/13 – juris, Rn. 13, 15 zu der Frage, ob bei Wegfall der Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 BAföG weiter Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG geleistet werden können). Die Annahme des Beklagten würde auch zu erheblichen Wertungswidersprüchen führen. Es beginnt schon innerhalb des § 36 Abs. 1 BAföG. Diese Norm greift ein, wenn ein angerechneter Unterhaltsbetrag nicht geleistet wird. In einem solchen Fall wird der Anspruch auf Ausbildungsförderung in vollem Umfang berechnet und dem Auszubildenden auch gewährt. Dieser erhält als Vorausleistung eine zusätzliche Zahlung, um den vom säumigen Elternteil zu leistenden Unterhalt zu kompensieren. Soweit die Vorausleistung hinter dem Unterhaltsanspruch zurückbleibt, verbleibt dem Auszubildenden noch ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch, den er geltend machen kann. Die Leistungsfähigkeit des Elternteils ist in solchen Fällen bereits festgestellt. Richtigerweise müsste in solchen Fällen im Bescheid zwischen der zu gewährenden Ausbildungsförderung und der Vorausleistung differenziert werden; das ist schon deswegen erforderlich, weil in dieser Höhe der Unterhaltsanspruch auf das Land übergeht (§ 37 Abs. 1 BAföG). In Fällen des § 36 Abs. 2 BAföG, nach dem § 36 Abs. 1 entsprechend anzuwenden ist, stellt sich die Situation anders dar. Hier bleibt nicht nur die Zahlung aus; aufgrund der Verweigerung der erforderlichen Auskünfte steht auch nicht fest, ob der säumige Elternteil leistungsfähig ist. Das hindert die Berechnung des Unterhaltsanspruches und die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vorgesehene Anrechnung. Die Vorausleistung ist in solchen Fällen nicht zwangsläufig eine über den Anspruch auf Ausbildungsförderung hinausgehende Zahlung. Das ist nur insoweit der Fall, als der säumige Elternteil leistungsfähig ist, das steht aber anders als bei § 36 Abs. 1 BAföG nicht fest. In Fällen, in denen - wie hier - der säumige Elternteil nicht leistungsfähig ist, kann von diesem Elternteil zivilrechtlich nichts gefordert werden. Wäre gleichzeitig die Leistung auf Ausbildungsförderung auf die Vorausleistung beschränkt, so würden solche Auszubildenden weniger Mittel zur Verfügung haben, als sie zur Deckung des Bedarfs ihres Lebensunterhalts und der Ausbildung nach dem Maßstab des Bundesausbildungsförderungsgesetzes benötigen. Das würde gerade besonders bedürftige Auszubildende treffen, die ohne die Leistungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ihre Ausbildung nicht finanzieren könnten. Ein weiterer Wertungswiderspruch würde sich daraus ergeben, dass sich für eine besonders bedürftige Gruppe die sozialpolitische Wohltat des § 36 Abs. 2 BAföG in einen wirtschaftlichen Nachteil verwandeln würde. Das ist die Gruppe derjenigen, die nicht nur aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit ihrer Eltern bedürftig sind, sondern deren Eltern sich auch nicht um die Interessen ihrer Kinder kümmern. Nach alledem ist entgegen der Ansicht des Beklagten eine Durchbrechung des Vorausleistungsbescheides nicht erforderlich, um den Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung zu erfüllen. Der Vorausleistungsbescheid vom 8. Oktober 2018 kann vielmehr bestehen bleiben. Anders als bei der Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen, bei der zuerst der Bescheid, welcher das „Behalten dürfen“ regelt, aufzuheben wäre, ist eine Aufhebung des Vorausleistungsbescheides nicht notwendig, um den weitergehenden Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu erfüllen. Die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin für den Zeitraum Oktober 2018 bis Januar 2019 Ausbildungsförderung in Höhe von 649 Euro zu bewilligen, besteht unabhängig von der Bewilligung der Vorausleistung nach § 36 BAföG. Dabei sind die Zahlungen auf den Vorausleistungsbescheid anzurechnen, eine Gefahr einer Doppelzahlung besteht nicht. Denn würde der Vorausleistungsbescheid als abschließender Bescheid über den Antrag auf Ausbildungsförderung angesehen werden, führte dies dazu, dass in diesen Fällen eine Anrechnung des Kindergeldes auf die Ausbildungsförderung erfolgen würde. Dies wäre im Ergebnis rechtswidrig, da nach § 21 BAföG Kindergeld kein Einkommen des Auszubildenden darstellt. Damit würde auch die Entscheidung des Gesetzgebers unterlaufen werden, der durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19. März 2001 (BGBl I S. 390) die bis dahin geltenden Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geändert hat. Auch nach der Gewährung einer Vorausleistung besteht daher die Möglichkeit, zur „normalen Förderung“ zurück zu gelangen, wenn die Einkommensverhältnisse geklärt sind. Rechtliche Gründe dafür, dass durch die Bewilligung von Vorausleistung eine Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistung für den gleichen Bewilligungszeitraum ausgeschlossen ist, sind nicht ersichtlich. Gerade in der Grundnorm des § 36 Abs. 1 BAföG stehen die Leistungen nebeneinander. Auch die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Abgrenzung der Vorausleistung von der allgemeinen Ausbildungsförderungsleistung spricht dafür, beide Leistungen für den gleichen Zeitraum zu gewähren. Denn die Vorausleistung nach § 36 BAföG ist keine Ausbildungsförderungsleistungen, auf die der Auszubildende nach den allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen einen Anspruch hat, sondern eine außerordentliche Zusatzleistung des Staates zur Abwendung der Gefahr eines Ausbildungsabbruchs infolge aktueller Mittellosigkeit (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 5 C 3.14 –, Rn. 16, juris; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 C 2.09 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 5. Juli 2013 - 1 A 86/13 -, juris). Gerade in den Fällen des § 36 Abs. 2 BAföG, in denen die Eltern schon die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen, was in der Verwaltungspraxis zur Annahme einer vollständigen Leistungsfähigkeit des säumigen Elternteils führt, besteht für den Auszubildenden dann ein schützenswertes Interesse an einem Übergang zur normalen Ausbildungsförderung, wenn die Eltern nach Bewilligung der Vorausleistung die notwendigen Auskünfte über ihr Einkommen noch erteilen - oder diese wie hier durch den Beklagten noch ermittelt werden konnten - und sich aus ihnen ergibt, dass - wie vorliegend - kein Einkommen anzurechnen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr Ausbildungsförderung zu gewähren. Die Klägerin absolvierte seit dem Wintersemester 2017/2018 ein Masterstudium der Fachrichtung Denkmalpflege an der Hochschule Anhalt und stellte für diese Ausbildung am 2. Juli 2018 einen Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bei dem Beklagten. Neben ihren eigenen Antragsunterlagen reichte sie das Formblatt 3 für ihre Mutter mit den dazugehörigen Einkommensunterlagen für das Kalenderjahr 2016 sowie einen Vorausleistungsantrag (Formblatt 8) bezüglich ihres Vaters ein. Darin erklärte sie, dass ihr die Erlangung der erforderlichen Auskünfte zur Feststellung des väterlichen Einkommens nicht möglich sei und ihr Vater ihr keine monatlichen Unterhaltsleistungen zur Verfügung stelle. Des Weiteren gab sie an, das Kindergeld in Höhe von monatlich 194 Euro direkt von der zahlenden Stelle zu erhalten. Nachdem der Vater der Klägerin auch auf die Aufforderung des Beklagten vom 3. Juli 2018 zur Erteilung von Auskünften gemäß § 47 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 60 SGB I unter Androhung von Zwangsgeld und auf das mit Zustellung vom 10. August 2018 eingeleitete Bußgeldverfahren nicht reagierte, erging am 9. Oktober 2018 ein Vorausleistungsbescheid gegenüber der Klägerin. Der Beklagte setzte hierin einen Gesamtbedarf i.H.v. 649 Euro fest und gewährte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2018 bis September 2019 unter Berücksichtigung der Kindergeldzahlungen einen monatlichen Vorausleistungsbetrag i.H.v. 455 Euro. Mit E-Mail vom 17. Dezember 2018 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, dass sie aufgrund eines abgeschlossenen Verfahrens gegen ihren Vater durch das Studentenwerk A-Stadt nunmehr darlegen könne, dass dieser in den Jahren 2016 und 2017 kein anzurechnendes Einkommen gehabt habe. Sie gehe insoweit davon aus, dass ihr demnach ein Anspruch auf BAföG - und nicht nur auf Vorausleistung wie bislang - zustehe. Das Schreiben des Studentenwerks A-Stadt an die Klägerin vom 14. Dezember 2018 sowie ein Schreiben der Landesdirektion Sachsen - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 26. November 2018 an das Studentenwerk A-Stadt, welche die Klägerin dem Beklagten übersandte, bestätigten, dass der Vater der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezog. Der Beklagte ermittelte im Februar 2019 in einem Auskunftsersuchen beim Jobcenter Landkreis Harz das Einkommen des Vaters der Klägerin. Im Ergebnis wurde bestätigt, dass dieser für den maßgeblichen Zeitraum Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten hatte. Mit Bescheid vom 11. Februar 2019 entschied der Beklagte über den Bewilligungszeitraum Oktober 2018 bis September 2019 dahingehend neu, als dass er für die Monate Oktober 2018 bis Januar 2019 Vorausleistung i.H.v. 455 Euro, von Februar 2019 bis September 2019 Ausbildungsförderung i.H.v. 649 Euro bewilligte. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 6. März 2019 Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass ihr für den gesamten Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung i.H.v. 649 Euro zustehe und nicht erst ab Februar 2019. Es sei bereits ab Oktober 2018 von keinem anrechenbaren Einkommen ihres Vaters auszugehen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 4. September 2019 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass der Bescheid vom 9. Oktober 2018, mit welchem der Klägerin die Vorausleistung bewilligt worden war, ein abschließender Bescheid sei, welcher nicht unter dem Vorbehalt der Rückforderung ergangen und zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sei. Eine rückwirkende Gewährung von Ausbildungsförderung im Rahmen des § 53 BAföG komme ebenso nicht in Betracht, da keine Änderung eines für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstandes eingetreten sei. Das bloße Bekanntwerden von Umständen - hier die Einkommensverhältnisse des Vaters der Klägerin - genüge nicht, um eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu bejahen. Eine Rücknahme des Bescheides nach § 44 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit komme ebenfalls nicht in Betracht, da der Bescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig gewesen sei. Dementsprechend habe der Bescheid nur ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden können. Die Klägerin hat am 30. September 2019 beim erkennenden Gericht Klage erhoben, mit der sie vorträgt, dass die streitgegenständlichen Bescheide sie in ihren Rechten verletzten, da sie einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von monatlich 649 Euro habe. Ihr ursprünglicher Antrag auf Ausbildungsförderung sei nicht beschieden worden. Ihr hätte rückwirkend ab dem 1. Oktober 2018 Ausbildungsförderung i.H.v. 649 Euro monatlich unter Anrechnung der ihr zugeflossenen Vorausleistungen bewilligt werden müssen. Es gehe im Klageverfahren nicht um die Abänderung des Vorausleistungsbescheides, sondern um den abschließenden Bewilligungsbescheid über die “normalen“ Ausbildungsförderungsleistungen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Zeitraum Oktober 2018 bis Januar 2019 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 649 € zu bewilligen, und den Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2019 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 4. September 2019 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Der mit dem angefochtenen Bescheid widerrufene Verwaltungsakt - hier der Bescheid vom 9. Oktober 2018 - sei im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig gewesen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Vorausleistung hätten vorgelegen; die Anrechnung des Kindergeldes auf die Vorausleistung sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtmäßig erfolgt. Den rechtmäßigen Bescheid vom 9. Oktober 2018 habe er widerrufen dürfen, nachdem er Kenntnis über das Einkommen des Vaters im maßgeblichen Kalenderjahr 2016 erhalten habe. Unter Berücksichtigung der nunmehr bekannten Einkommenslosigkeit des Vaters habe sich der Bescheid vom 9. Oktober 2018 als nicht begünstigender Verwaltungsakt herausgestellt. Damit sei ein Widerruf mit Wirkung für die Zukunft zulässig gewesen. Die Anwendung anderer Anspruchsgrundlagen, welche eine rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 9. Oktober 2018 ermöglichten, sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei § 53 BAföG nicht anwendbar, da im vorliegenden Fall keine Änderung eines maßgeblichen Umstandes tatsächlicher oder rechtlicher Art eingetreten sei. Vielmehr habe sich lediglich die Kenntnis über eine Tatsache geändert. Diese stehe der Änderung von Tatsachen nicht gleich. Die Regelungen des SGB X über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes seien ebenfalls nicht anwendbar, da der Bescheid vom 9. Oktober 2018 rechtmäßig ergangen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.