Beschluss
1 B 1506/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
22mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, kann nach § 44 Abs. 6 BBG Grund für vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO sein, wenn sie nicht als Verwaltungsakt erkennbar ist.
• Bei der Beschwerdeprüfung ist der Senat auf die fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 VwGO).
• Die Weisung zur sozialmedizinischen Untersuchung muss tatsächliche Anhaltspunkte nennen, die die ernsthafte Besorgnis begründen, der Beamte sei dienstunfähig.
• Sonderurlaub berührt grundsätzlich nicht die beamtenrechtliche Pflicht- und Treuebindung; der Dienstherr kann auch während Sonderurlaubs eine Untersuchung anordnen.
• Die angeordnete Untersuchung genügt hier den formellen und materiellen Anforderungen des § 44 Abs. 6 BBG; konkrete Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ist dem Antragsteller nicht gelungen.
Entscheidungsgründe
Anordnung von sozialmedizinischer Untersuchung nach § 44 Abs. 6 BBG zulässig • Eine Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, kann nach § 44 Abs. 6 BBG Grund für vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO sein, wenn sie nicht als Verwaltungsakt erkennbar ist. • Bei der Beschwerdeprüfung ist der Senat auf die fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 VwGO). • Die Weisung zur sozialmedizinischen Untersuchung muss tatsächliche Anhaltspunkte nennen, die die ernsthafte Besorgnis begründen, der Beamte sei dienstunfähig. • Sonderurlaub berührt grundsätzlich nicht die beamtenrechtliche Pflicht- und Treuebindung; der Dienstherr kann auch während Sonderurlaubs eine Untersuchung anordnen. • Die angeordnete Untersuchung genügt hier den formellen und materiellen Anforderungen des § 44 Abs. 6 BBG; konkrete Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ist dem Antragsteller nicht gelungen. Der Antragsteller, ein Beamter, befand sich seit 17.06.2013 krankheitsbedingt abwesend und hatte Sonderurlaub nach § 13 SUrlV. Die Antragsgegnerin forderte ihn mit Schreiben vom 3.12.2013 (aktualisiert am 16.12.2013) auf, sich sozialmedizinisch untersuchen zu lassen. Der Antragsteller rügte u. a. Verletzung des rechtlichen Gehörs, behauptete rechtswidrige Datenbeschaffung durch Dritte und bestritt die Geeignetheit, Zuständigkeit und Umfang der vorgesehenen Untersuchung. Das Verwaltungsgericht lehnte seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Der Senat prüfte nur die fristgerecht vorgetragenen Gründe und trat in das Verfahren nach § 123 VwGO ein, verwarf die Beschwerde jedoch mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch. • Verfahrensumfang: Der Senat ist auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 VwGO). Eine rein verfahrensbezogene Gehörsrüge kann den Glaubhaftmachungsanforderungen an einen Anordnungsanspruch nicht genügen. • Rechtliche Anforderungen (§ 44 Abs. 6 BBG): Bestehen begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit, kann die Behörde eine ärztliche Untersuchung anordnen. Die Weisung muss hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände nennen, die die ernsthafte Besorgnis der Dienstunfähigkeit begründen, und diese Umstände in der Aufforderung darlegen, damit der Beamte die Begründung nachvollziehen kann. • Sonderurlaub: Sonderurlaub nach § 13 SUrlV enthebt den Beamten nicht allgemein von der beamtenrechtlichen Pflichtbindung; das Beamtenverhältnis und die Pflicht zur Aufrechterhaltung der Dienstfähigkeit bleiben bestehen, sodass eine Anordnung gemäß § 44 Abs. 6 BBG auch während Sonderurlaubs zulässig ist. • Datenbeschaffung und Datenschutz: Selbst wenn Dritte Angaben zu Krankheitszeiten übermittelt haben, steht dies der Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung nicht automatisch entgegen, wenn der Dienstherr nach Gesetz verpflichtet ist, die Dienstfähigkeit zu überprüfen. • Vorliegen konkreter Anlassgründe: Die lang andauernde, seit 17.06.2013 andauernde krankheitsbedingte Abwesenheit des Antragstellers rechtfertigt ohne Weiteres die Annahme hinreichender Zweifel an der Dienstfähigkeit. • Form und Umfang der Untersuchung: Die Weisung nennt Art und Umfang in genügender Weise (ausführliches Gespräch, Erhebung körperlicher Befunde, Vorlage ärztlicher Unterlagen), sodass keine unbestimmte Ermächtigung des Gutachters zu erkennen ist. • Zuständigkeit des Gutachters: Der Vortrag des Antragstellers reicht nicht aus, um örtliche oder rechtliche Unzuständigkeit der beauftragten Stelle nachvollziehbar darzulegen. Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf vorläufigen Unterlassungsrechtsschutz gegen die Aufforderung zur sozialmedizinischen Untersuchung nach § 44 Abs. 6 BBG erbracht. Die angeordnete Untersuchung erfüllt die materiellen und formellen Anforderungen, insbesondere wegen der seit dem 17.06.2013 andauernden krankheitsbedingten Abwesenheit und der in der Weisung genannten tatsächlichen Anhaltspunkte; Einwände wegen Sonderurlaubs, angeblicher rechtswidriger Datenbeschaffung, unbestimmter Untersuchungsmodalitäten oder örtlicher Unzuständigkeit sind nicht substantiiert dargelegt worden. Folglich bleibt die Weisung wirksam und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erfolglos.