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Beschluss

1 B 1024/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0822.1B1024.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 21.923,85 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 21.923,85 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese mit Schriftsätzen vom 17. Juli 2018 (Bezugnahme auf die Beschwerdebegründung in den Parallelverfahren 1 B 950 bis 952/18), vom 31. Juli 2018 (Beschwerdebegründung wie in den Parallelverfahren) sowie vom 4. August 2018 (Replik zur Beschwerdeerwiderung) dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten (sinngemäßen) Antrag der Antragstellerin zu entsprechen, der Antragsgegnerin bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin vom 16. April 2018 zu untersagen, den Dienstposten „Prüfungsbeamtin/Prüfungsbeamter des höheren Dienstes mit herausgehobenen Aufgaben im Prüfungsgebiet IX 4“ (BesGrp A 16) gemäß Stellenausschreibung Pr/P – Sb 1 – 2018-0023B mit der Beigeladenen zu besetzen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner – diesen in zeitlicher Hinsicht von vornherein zu weitgehenden Antrag, vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 1 B 1381/17 –, juris, Rn. 9 bis 11, ablehnenden – Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung sei formell rechtmäßig. Die Gleichstellungsbeauftragte sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Auch materiell sei die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin sei gegenüber dem besser beurteilten Beigeladenen „chancenlos“. Der Beigeladene habe in der aktuellen dienstlichen Beurteilung die Gesamtnote „2“ erzielt. Für die Antragstellerin sei hingegen im Rahmen der fiktiven Fortschreibung ihrer letzten Regelbeurteilung (Stichtag 15. April 2012) beanstandungsfrei festgestellt worden, dass sie zum Stichtag 31. März 2016 (nur) mit der Gesamtnote „3, positive Tendenz“ beurteilt worden wäre. Die Fortschreibung sei erforderlich gewesen, weil die Antragstellerin als Gleichstellungsbeauftragte seit dem 1. November 2013 (vollständig) von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt sei. Im Einzelnen gelte Folgendes: Die der Antragstellerin wegen der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Oktober 2013 erteilte, die Gesamtnote „2“ zuerkennende Anlassbeurteilung vom 9. Dezember 2013 sei keine taugliche unmittelbare Grundlage für die Auswahlentscheidung. Denn diese sei weder aktuell noch in zeitlicher Hinsicht mit der Beurteilung des Beigeladenen vergleichbar. Da eine dienstliche Beurteilung zum maßgeblichen Stichtag (31. März 2016) wegen der Freistellung nicht erstellt werden könne, habe die Antragsgegnerin dem Gebot des § 28 Abs. 3 BGleiG, die berufliche Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten fiktiv nachzuzeichnen, ermessensfehlerfrei durch die Nachzeichnung der letzten ihr erteilten Regelbeurteilung mit Vermerk vom 6. Februar 2018 entsprochen. Formelle Bedenken gegen die Nachzeichnung bestünden nicht; insbesondere sei die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt worden. Das Abstellen auf die letzte Regelbeurteilung sei ermessensgerecht, weil diese hinreichend aktuell sei und nur sie einen unmittelbaren Vergleich der Leistungen der Antragstellerin mit denen der Vergleichsgruppenmitglieder erlaube. Beanstandungsfrei sei es, dass die Antragsgegnerin nicht die (jüngere) Anlassbeurteilung fiktiv fortgeschrieben habe, obwohl deren Beurteilungszeitraum weitgehend dem Regelbeurteilungszeitraum vom 16. April 2012 bis zum 31. Dezember 2013 entspreche. Die Anlassbeurteilung könne nicht sachgerecht mit den entsprechenden Regelbeurteilungen verglichen werden, weil ihnen ein unterschiedlicher Beurteilungsmaßstab zugrunde liege. Aus der schriftlichen Erklärung des Drittbeurteilers, des früheren Präsidenten des Bundesrechnungshofs Prof. Dr. F. , vom 4./11. Dezember 2017 ergebe sich nämlich, dass bei der Anlassbeurteilung nicht der gleiche strenge Quotierungsmaßstab angelegt worden sei wie bei den Regelbeurteilungen zum Stichtag des 31. Dezember 2013, weil es bei Erstellung der Anlassbeurteilung noch an den Unterlagen für einen abteilungsübergreifenden Leistungsvergleich gefehlt habe. Die Antragsgegnerin habe auch die für die fiktive Fortschreibung erforderliche Vergleichsgruppe ermessensfehlerfrei gebildet. Insbesondere sei die (bezogen auf den Freistellungszeitpunkt gebildete) Gruppe nicht zu groß gefasst gewesen, zumal größere Gruppen eher zu einem sachgerechten Nachzeichnungsergebnis führten als kleinere und auch nicht ersichtlich sei, nach welchen Kriterien die Gruppe verkleinert werden können sollte. Die Annahme, dass der Antragstellerin nachzeichnend keine quotierte Gesamtnote („1“ oder „2“) zuerkannt werden könne, sei sachlich gerechtfertigt. Denn ebenso sei es 29 der 43 erneut beurteilten Beschäftigten der Vergleichsgruppe ergangen. 1. Hiergegen macht die Antragstellerin zunächst geltend, durch den angefochtenen Beschluss sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Verwaltungsgericht habe den im Eilverfahren in Bezug genommenen Vortrag aus dem Hauptsacheverfahren 15 K 6283/16 zu Tz. 2.2.2 der Beurteilungsrichtlinie BRH vom 15. August 2013 nicht gewürdigt, wonach die der Antragstellerin zum 31. Oktober 2013 erteilte Beurteilung wegen der zeitlichen Nähe zur nächsten Regelbeurteilung nicht als Anlassbeurteilung habe erstellt werden dürfen, sondern als „Sonderbeurteilung“ (Beschwerdebegründung vom 31. Juli 2018, Seite 2 Absatz 2) bzw. „vorgezogene planmäßige Beurteilung“ (im Parallelverfahren 1 B 951/18 eingereichter Schriftsatz vom 1. Juni 2018, Seite 2 Absatz 3) an die Stelle der Regelbeurteilung getreten sei. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Das gilt ungeachtet der Frage, ob der gerügte Verfahrensfehler überhaupt gegeben ist, schon deshalb, weil eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO, wie sie hier vorliegt, mit der Behauptung von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden kann. Diese das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnende Regelung kennt – anders als die Vorschriften über Berufung und Revision – kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr), sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2014– 1 B 271/14 –, juris, Rn. 22 bis 25 (zu der Rüge, im erstinstanzlichen Verfahren sei eine Beiladung zu Unrecht unterblieben), und vom 16. Januar 2014– 1 B 1506/13 –, juris, Rn. 7 (zu einer Gehörsrüge), jeweils m. w. N. Das gilt namentlich für einen – hier behaupteten – erstinstanzlichen Gehörsverstoß, der durch nachholende Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren „geheilt“ wird. Vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014– 1 B 1506/13 –, juris, Rn. 7, OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 16 B 1267/15 –, juris, Rn. 15 bis 17, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2016 – OVG 11 S 56.16 –, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N. Das im Beschwerdeverfahren zu würdigende Vorbringen hat auch in der Sache keinen Erfolg. Die fragliche Beurteilung mag zwar unter Verstoß gegen Tz. 2.2.2 Buchstabe d der Beurteilungsrichtlinie BRH erstellt worden sein, sie kann aber, anders als die Antragstellerin meint, nicht aus diesem Grund in eine Regelbeurteilung umgedeutet werden. Denn sie ist im Beurteilungsvordruck unter Angabe des Grundes („Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten“) ausdrücklich als „Anlassbeurteilung“ gekennzeichnet und auch nicht etwa zum Stichtag der (nächsten) Regelbeurteilung erstellt worden. Bereits diese für die Antragstellerin als Adressatin der Beurteilung ohne weiteres erkennbaren Umstände lassen klar hervortreten, dass die Beurteilung als Anlassbeurteilung gewollt war. Der weitere Vortrag der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 4. August 2018, offen geblieben sei die Frage, wer warum die Kennzeichnung der Beurteilung als Anlassbeurteilung veranlasst habe, greift nicht durch. Der Grund für die Anlassbeurteilung ergibt sich aus ihr selbst (s. o.). Es ist auch nicht erkennbar, welche Relevanz der Information zukommen sollte, welcher der drei Beurteiler die Einordnung der Beurteilung als Anlassbeurteilung vorgenommen hat. 2. Ferner rügt die Antragstellerin, es sei mit der VwGO bzw. mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vereinbar, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Eilverfahren hinsichtlich der erfolgten fiktiven Fortschreibung zum 31. März 2016 „unter Verzicht auf die mündliche Verhandlung und das damit verbundene rechtliche Gehör der Beteiligten vorgefasste Meinungen über das Hauptsacheverfahren“ mitteile, diese fiktive Fortschreibung also trotz langer Rechtshängigkeit der Klage 15 K 6283/16 nun als offensichtlich rechtmäßig bewerte. Dieser Vortrag ist schon deshalb nicht zielführend, weil er nicht den Inhalt der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung betrifft, sondern mit ihm ebenfalls ein im Beschwerdeverfahren nicht rügefähiger Verfahrensfehler geltend gemacht wird. Unabhängig davon überzeugt er aber auch der Sache nach nicht. Zunächst kann dem Umstand, dass ein Klageverfahren längere Zeit anhängig ist, angesichts der erheblichen Geschäftsbelastung der Verwaltungsgerichte nicht entnommen werden, es handele sich nach der (vorläufigen) Bewertung des Gerichts um eine schwierige Sache. Außerdem hat die Antragstellerin die fiktive Fortschreibung zum 31. März 2016 (vom 6. Februar 2018) erst mit ihrem klageerweiternden Schriftsatz vom 9. Mai 2018 in das Verfahren 15 K 6283/16 eingeführt. Vor allem aber war das Verwaltungsgericht hier wegen des von der Antragstellerin gestellten Eilantrags gehalten, bereits im Eilverfahren (inzident) über die Rechtmäßigkeit dieser der Auswahlentscheidung maßgeblich zugrunde gelegten und von der Antragstellerin insoweit allein angegriffenen fiktiven Fortschreibung zu entscheiden, und zwar nach Maßgabe des für solche Eilverfahren geltenden Verfahrensrechts. Denn in beamtenrechtlichen Eilverfahren, in denen ein Antragsteller die vorläufige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund der Schwere und Irreversibilität des dem jeweiligen Antragsteller drohenden Nachteils verfassungsrechtlich geboten, die Bewerberauswahl umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Näher hierzu etwa: Senatsbeschluss vom 17. April 2018 – 1 B 189/18 –, juris, Rn. 4 bis 7, m. w. N. 3. Die Antragstellerin tritt auch der Einschätzung des Verwaltungsgerichts entgegen, die Gleichstellungsbeauftragte sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Sie macht insoweit ohne Erfolg geltend, das Beteiligungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen, weil streitig geblieben sei, ob die Gleichstellungsbeauftragte oder (wegen deren Befangenheit) ihre Stellvertreterin zu hören sei. Diese Rüge betrifft nur die Beteiligung bei der fiktiven Fortschreibung und nicht auch die Beteiligung bei der Auswahlentscheidung. Das ergibt sich aus ihrer Bezugnahme (nur) auf die Stellungnahmen vom 8. Januar 2018 und vom 17. Januar 2018 (Beiakte Heft 2 des Verfahrens 1 B 951/18, Blatt 119 ff. und 132 ff.). Ausweislich der internen Verfügung vom 20. Dezember 2017 nebst Anhängen 1 bis 3 (Beiakte Heft 2 des Verfahrens 1 B 951/18, Blatt 85 ff.) hat die Dienststelle der Gleichstellungsbeauftragten ein Exemplar der beabsichtigten fiktiven Fortschreibung zum 31. März 2016 mit der Bitte um Mitwirkung zugeleitet. Hierzu hat die Gleichstellungsbeauftragte mit ihrem Schreiben vom 8. Januar 2018 (Beiakte Heft 2 des Verfahrens 1 B 951/18, Blatt 106 ff. = Blatt 119 ff.) der Sache nach ein Votum i. S. v. § 32 Abs. 2 Satz 1 BGleiG abgegeben. Sie ist dabei zunächst der zu § 24 Abs. 2 Satz 2 BGleiG geäußerten Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) entgegengetreten, bei direkter Betroffenheit in einer einzelnen Personalangelegenheit müsse sich die Gleichstellungsbeauftragte zur Vermeidung von Interessenkonflikten vertreten lassen, vgl. BMFSFJ, Rundschreiben zur Neufassung des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 24. April 2015 an die Obersten Bundesbehörden vom 6. Januar 2017 – 402-8011-01/012 –, Seite 25; vgl. insoweit auch von Roetteken , Bundesgleichstellungsgesetz, Stand: Juni 2018, § 26 BGleiG 2015 Rn. 23 f., der zumindest von einer Befugnis der Gleichstellungsbeauftragten ausgeht, sich in Anlehnung an die §§ 20 f. VwVfG für verhindert zu erklären. Sie hat sodann ausführlich Bedenken gegen die beabsichtigte Nachzeichnung geäußert. Ihrer abschließenden Bitte, sie über die Gründe zu informieren, falls die Dienststelle der Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten nicht folgen sollte (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz BGleiG), hat die Dienststelle mit ihrem Schreiben vom 17. Januar 2018 (Beiakte Heft 2 des Verfahrens 1 B 951/18, Blatt 132 ff.) entsprochen. Sie hat dabei geltend gemacht, die Gleichstellungsbeauftragte sei befangen, die fiktive Fortschreibung betreffe nicht die Gleichstellungsbeauftragte in ihrem Amt, sondern die Antragstellerin in ihrem Individualbeschäftigungsverhältnis, und die fiktive Fortschreibung sei ungeachtet der vorgenannten Gesichtspunkte rechtmäßig. Ein Einspruch i. S. d. § 33 BGleiG hiergegen ist weder aktenkundig noch behauptet. Das alles belegt, dass die Beteiligung nach Austausch aller Argumente (auch zur Frage der Befangenheit) beiderseits als abgeschlossen betrachtet wurde. Im Übrigen läge auch eine hinreichende Beteiligung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten vor, die eingangs ihres die Auswahlentscheidung betreffenden Votums vom 5. Februar 2018 (Beiakte Heft 1 des Verfahrens 1 B 951/18, Blatt 51) ausdrücklich auf die „Rechtsauffassung der Gleichstellungsbeauftragten in ihrem Votum vom 8. Januar 2018 (Nachzeichnung Frau T. )“ verwiesen hat. Auch sie hat nachfolgend keinen Einspruch gegen die auf ihre Bitte hin erfolgte Mitteilung der Dienststelle vom 9. Februar 2018 (Beiakte Heft 1 des Verfahrens 1 B 951/18, Blatt 55) eingelegt, die wiederum vollumfänglich auf die Ausführungen in der Stellungnahme der Dienststelle zum Votum vom 8. Januar 2018 Bezug genommen hat. Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin mit dem nur im Parallelverfahren 1 B 951/18 vorgelegten ergänzendem Schriftsatz vom 16. Juli 2018, der Einspruch nach § 33 BGleiG sei bereits seit dem 5. Juli 2016 zur Erstfassung anhängig und nicht durch die inhaltsgleiche Neufassung erledigt; der Einigungsversuch zum Bescheid vom 11. August 2016 stehe noch aus. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Denn die Antragsgegnerin hat den Vermerk vom 5. Januar 2016 ebenso wie den weiteren Vermerk vom 9. November 2017 aufgehoben. Den beabsichtigten Aufhebungen hat die Gleichstellungsbeauftragte mit ihrem Votum vom 8. Januar 2018 ausdrücklich zugestimmt. Sie hat gleichzeitig ihre Bedenken gegen die beabsichtigten erneuten fiktiven Fortschreibungen formuliert, denen die Dienststelle aus den Gründen des Schreibens vom 17. Januar 2018 nicht gefolgt ist. Angesichts dieses Verfahrensablaufs war auch für die Gleichstellungsbeauftragte ohne weiteres zu erkennen, dass es ggf. eines neuen Einspruchs bedurfte, an dem es indes fehlt. Ungeachtet des Vorstehenden ist – lediglich ergänzend – darauf hinzuweisen, dass der Gleichstellungsbeauftragten nicht die Befugnis zusteht, an der Erstellung von Beurteilungen hinsichtlich der Einschätzung und Bewertung der Qualifikation einzelner Beamter mitzuwirken, und zwar auch nicht im Vergleich zu anderen Beurteilungen. Soweit ersichtlich einhellige Auffassung, vgl. von Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz, Stand: Juni 2018, § 27 BGleiG 2015 Rn. 253 ff., und Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, Rn. 237 (Seite 388) und Rz. 241 (Seite 397), jeweils zu § 27 Abs. 1 Nr. 3 BGleiG; ferner so schon zu der im Wesentlichen gleichen Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BGleiG a. F.: Kathke, Frauen-/Gleichstellungsbeauftragte und dienstliche Beurteilungen, in: ZBR 2004, 185 ff. (186, linke Spalte, zweiter Absatz, und rechte Spalte, vorletzter Absatz), und Schnelle/Hopkins, Die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Bundesgleichstellungsgesetz, in: DÖV 2011, 150 ff. (156). Das ergibt sich ohne weiteres aus § 27 Abs. 1 Nr. 3 BGleiG. Danach beteiligt die Dienststelle die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig u. a. bei der Abfassung von Beurteilungsrichtlinien sowie bei Besprechungen, die die einheitliche Anwendung dieser Richtlinien in der Dienststelle sicherstellen sollen. Bereits der Wortlaut dieser Regelung deutet darauf hin, dass die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten sich im Beurteilungswesen auf diese beiden Sachbereiche beschränkt, die entsprechende Regelung also abschließend ist. Gestützt wird dieses Verständnis durch die systematische Erwägung, dass Abschnitt 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes („Gleichstellungsbeauftragte, Stellvertreterin und Vertrauensfrau“) und insbesondere auch die Regelung des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG über die frühzeitige Beteiligung bei diversen, dort im Einzelnen aufgeführten personellen Angelegenheiten keine weiteren konkret das Beurteilungswesen betreffenden Mitwirkungs- oder Beteiligungsrechte vorsehen. Dem allen entspricht schließlich die Erwägung des Gesetzgebers, die Gleichstellungsbeauftragte dürfe durch ihre Beteiligung bei der Abfassung von Beurteilungsrichtlinien und ihre Teilnahme an den vom Gesetz angeführten Besprechungen „aber keinen Einfluss auf die den Beurteilerinnen und Beurteilern obliegende fachliche Bewertung nehmen“. Vgl. BT-Drs. 14/5679, Seite 30 (zu dem Entwurf des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BGleiG, der im Wesentlichen dem heutigen § 27 Abs. 1 Nr. 3 BGleiG entspricht). Entsprechendes hat selbstverständlich für die Erstellung eines – hier gegebenen –Beurteilungssurrogats in der Form der fiktiven Fortschreibung einer Beurteilung zu gelten. 4. Die Beschwerde wendet sich ferner gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Anlassbeurteilung könne nicht Anknüpfungspunkt für die fiktive Nachzeichnung sein. Maßgeblich sei der Leistungsstand der Antragstellerin zum Zeitpunkt ihrer Freistellung. Die erbrachten und in der Anlassbeurteilung beurteilten Leistungen dürften nicht ausgeblendet werden. Das ergebe sich aus dem Benachteiligungsverbot und – wegen der weitgehenden Parallelität des 18monatigen Anlassbeurteilungszeitraums (1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2013) mit dem 20,5monatigen Regelbeurteilungszeitraum (16. April 2012 bis 31. Dezember 2013) – auch aus der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilung mit den entsprechenden Regelbeurteilungen. Aus der Stellungnahme des Letztbeurteilers, Prof. Dr. F. , könne entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht abgeleitet werden, dass der Anlassbeurteilung ein anderer Maßstab zugrunde gelegen habe als den kurz darauf gefertigten Regelbeurteilungen. Auch habe Prof. Dr. F. nicht erklärt, dass die Kenntnis der Beurteilungsspiegel bei ihm zu einem abweichenden Gesamturteil geführt haben würde. Schließlich wären die Quotenvorgaben auch bei Einbeziehung der Antragstellerin (mit der Gesamtnote „2“) nicht tangiert gewesen und hätten mithin eine Absenkung des Gesamturteils nicht verlangt. Dieses Beschwerdevorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, bei der fiktiven Fortschreibung nicht an die Anlassbeurteilung, sondern (entsprechend § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV und Tz. 2.5 der Beurteilungsrichtlinie BRH) an die dann nur noch in Betracht kommende letzte der Antragstellerin erteilte Regelbeurteilung (2012) anzuknüpfen, ist aus den folgenden Gründen auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. § 28 Abs. 3 BGleiG gibt den Dienststellen im Interesse des beruflichen Fortkommens der Gleichstellungsbeauftragten auf, die berufliche Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten als Grundlage für Personalauswahlentscheidungen von Amts wegen fiktiv nachzuzeichnen. Es ist also eine Prognose zu erstellen, wie die berufliche Entwicklung ohne die Freistellung verlaufen wäre. Die Vorschrift gibt selbst nicht vor, in welcher Weise dies zu geschehen hat. Dem Dienstherrn steht hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung der Prognose vielmehr ein Ermessens- oder Einschätzungsspielraum zu. Danach kann die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung eine mögliche Art der Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung eines freigestellten Beamten darstellen (etwa bei der Bildung einer fiktiven Gesamtnote nach der Mehrheit der Gesamtnoten der Vergleichsgruppenmitglieder) bzw. kann Teil dieser Nachzeichnung sein. Daran sowie an dem Vergleich zur Rechtslage bei freigestellten Personalratsmitgliedern hat die Neuregelung des § 28 Abs. 3 BGleiG durch Art. 2 des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24. April 2015 (BGBl. I, 642, 651) nichts geändert. Ausweislich des insoweit unverändert gebliebenen Gesetzentwurfs knüpft auch die gesetzliche Neuregelung an die vergleichbare Rechtslage bei freigestellten Personalratsmitgliedern an; der neu verwendete Begriff der "beruflichen Entwicklung" beinhaltet keine inhaltliche Änderung gegenüber dem bislang in § 18 Abs. 3 BGleiG a. F. verwendeten Begriff des "beruflichen Werdegangs". Zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 B 1355/16 –, juris, Rn. 19 bis 24, m. w. N. Bei der fiktiven Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung muss der Dienstherr ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung des Beamten eine Vergleichsgruppe mit solchen anderen Beamten bilden, die zum selben Zeitpunkt (Beginn der Freistellung) derselben Besoldungsgruppe angehörten, eine vergleichbare Tätigkeit ausübten und vergleichbar beurteilt waren. Sodann ist zu ermitteln, wie sich diese Beamten durchschnittlich seitdem weiterentwickelt haben. In diesem Maß darf unterstellt werden, dass auch derjenige Beamte, dessen beruflicher Werdegang fiktiv fortzuschreiben ist, sich entwickelt hätte. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, juris, Rn. 72 f., m. w. N. (zum Personalvertretungsrecht). Es trifft mithin zwar zu, dass die fiktive Fortschreibung bzw. Nachzeichnung an den Qualifikationsstand anzuknüpfen hat, den die Antragstellerin unmittelbar vor Beginn ihrer Freistellung erreicht hatte. Die zum Stichtag des 31. Oktober 2013 erstellte Anlassbeurteilung ist insoweit jedoch kein tauglicher Anknüpfungspunkt. Problematisch wäre ein Abstellen auf diese Anlassbeurteilung schon deswegen, weil eine Referenzgruppenbildung auf ihrer Grundlage nicht verlässlich möglich wäre. Für die Mitglieder der zu bildenden Vergleichsgruppe existieren keine dienstlichen Beurteilungen zu diesem Stichtag, sondern nur Regelbeurteilungen zu den abweichenden Stichtagen des 15. April 2012 und des 31. Dezember 2013. Dem trägt in allgemeiner Form auch § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV Rechnung, indem die Vorschrift die fiktive Fortschreibung der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung vorschreibt und damit sicherstellt, dass die fiktiv fortzuschreibende Beurteilung in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres mit den Beurteilungen der Vergleichsgruppenmitglieder korrespondiert. Unabhängig davon erlaubt die vorliegende Anlassbeurteilung (jedenfalls) deshalb keinen sachgerechten Vergleich der Qualifikation der Antragstellerin mit derjenigen der Vergleichsgruppenmitglieder, weil ihr nicht derselbe Maßstab zugrunde liegt wie den heranzuziehenden Regelbeurteilungen der Vergleichsgruppenmitglieder. Das ergibt sich, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, aus der schriftlichen, im vorliegenden Eilverfahren ohne Gehörsverstoß ausgewerteten Erklärung des Drittbeurteilers, Prof. Dr. F. , vom 4./11. Dezember 2017. Dieser hat u. a. ausgeführt: „ Die Anlassbeurteilung basierte nicht auf denjenigen Grundlagen, die im Bundesrechnungshof für Regelbeurteilungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Besoldungsgruppe A 15 maßgebend waren . In die Regelbeurteilungen flossen zwar jeweils auch eigene und auf der Basis der genannten Gespräche gewonnene Erkenntnisse ein. Im Zentrum der Erwägungen stand aber immer der abteilungsübergreifende Vergleich mit allen anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15. Die Notwendigkeit genauen Vergleichens folgte schon daraus, dass in dem Verfahren der Regelbeurteilung für die Noten strenge Quotierungsmaßstäbe galten . Mit Blick hierauf beauftragte ich während meiner Amtszeit in den Verfahren der Regelbeurteilung die Personalverwaltung des Bundesrechnungshofes, mir jeweils genaue, tabellarisch angelegte, auf die einzelnen Beurteilungsgesichtspunkte abstellende Übersichten der Vorschläge aller Erst-/Zweitbeurtei-lungen vorzulegen. Auf dieser Basis verglich ich die Leistungen der zu Beurteilenden mit denjenigen der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15 und legte jeweils auch auf dieser Basis die Beurteilungsnote fest. Dies alles galt auch für die Regelbeurteilung, die zum Stichtag 31. Dezember 2013 durchgeführt wurde. Die hierzu erstellten detaillierten, maßgebenden Vergleichsübersichten über die einzelnen Leistungsmerkmale aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes lagen mir bei der Abfassung der Anlassbeurteilung von Frau T. am 9. Dezember 2013 noch nicht vor. Sie wurden mir – nach meiner Erinnerung – frühestens im Februar 2014 zugeleitet “ (Hervorhebungen durch den Senat). Diesen Ausführungen ist entgegen der (mit Schriftsatz vom 4. August 2018 noch einmal bekräftigten) Ansicht der Antragstellerin ohne weiteres zu entnehmen, dass die erfolgte Zuerkennung der Gesamtnote „2“ nicht in Anwendung der „strengen“ Quotierungsmaßstäbe und ohne einen genauen, abteilungsübergreifenden Leistungsvergleich erfolgt ist. Damit ist aber zugleich gesagt, dass die Anlassbeurteilung nur aufgrund der Berichte aus der Abteilung – also auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage – und (folglich) in Anwendung eines – gemessen an dem bei den Regelbeurteilungen angelegten Maßstab – zu milden Maßstabs erfolgt ist. Diese Ausführungen des Drittbeurteilers sind auch ohne weiteres plausibel und glaubhaft. Sie decken sich zunächst mit der Regelung der Beurteilungsrichtlinie BRH vom 15. August 2013, die in Bezug auf die Regelbeurteilungen für die Vergleichsgruppe 4 (höherer Dienst Besoldungsgruppe A 15), der die Antragstellerin angehört, einen abteilungsübergreifenden Vergleich vorsieht (Tz. 2.1.2). Sie legen zugleich einen Verstoß gegen die Regelung nach Tz . 2.2.1 offen, nach der Beurteilungen aus besonderem Anlass in Anwendung der für die Regelbeurteilung geltenden Regelungen zu erstellen sind, also im Falle nach A 15 besoldeter Beamter auch bei nicht greifender Richtwertregelung einen abteilungsübergreifenden Quervergleich verlangen. Vor allem aber verdeutlicht eine Analyse der sämtlich eine Tätigkeit der Antragstellerin als Regierungsdirektorin betreffenden letzten drei Regelbeurteilungen (2008, 2010, 2012) und der in Rede stehenden Anlassbeurteilung, dass in Letzterer ein nicht plausibler Leistungssprung dokumentiert wird. Es zeigt sich zunächst, dass sich im Leistungsbild der Antragstellerin bis 2012 gerade zuletzt (2010/2012) nur wenig „bewegt“ hat. Bei der Regelbeurteilung 2010 hatte sich die Antragstellerin gegenüber der vorherigen Regelbeurteilung lediglich bei drei von fünfzehn Einzelmerkmalen um eine Notenstufe verbessert, und 2012 erzielte sie im Vergleich zu 2010 zwar zwei Notenverbesserungen von „3“ auf „2“, aber auch zwei Notenverschlechterungen von „2“ auf „3“. Vor diesem Hintergrund ist es nicht aus sich heraus plausibel, dass die Antragstellerin ihre Leistungen im sich direkt anschließenden Zeitraum vom 15. April 2012 bis zum 31. Oktober 2013 tatsächlich so sehr gesteigert haben könnte, wie es sich bei einem Vergleich der Anlassbeurteilung mit der Regelbeurteilung 2012 ergibt. Hiernach soll sie sich zwar hinsichtlich eines Einzelmerkmals (Moderation und Präsentation) von „2“ auf „3“ verschlechtert, aber zugleich bei gleich sechs Einzelmerkmalen (Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse; Eigenständigkeit, Initiative; Leistungsbereitschaft, Belastbarkeit; Planungs- und Organisationsverhalten, Prioritätensetzung; Mündlicher Ausdruck; Umgang mit Konfliktsituationen und Kritik) von „3“ auf „2“ verbessert haben. Dass die Antragstellerin innerhalb dieser recht kurzen, nicht einmal den Regelbeurteilungszeitraum erreichenden Zeitspanne tatsächlich einen derartigen Leistungssprung vollzogen haben könnte, hat sie selbst nicht geltend gemacht. Es spricht daher alles dafür, dass die Anhebung der Gesamtnote in der Anlassbeurteilung tatsächlich der vom Drittbeurteiler eingeräumten Anwendung eines zu milden, sachlich nicht gerechtfertigten Maßstabs geschuldet war. Der Frage der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 4. August 2018, aus welchen Anhaltspunkten sich die Anwendung eines zu milden Maßstabs ergeben soll, wenn doch die Beurteilung auf den Beiträgen der beiden betroffenen Abteilungsleiter (VIII und VI) beruhe, geht von falschen Voraussetzungen aus. Der Drittbeurteiler hat in seiner schriftlichen Erklärung nämlich nicht angegeben, die Anlassbeurteilung beruhe auf den Beiträgen der beiden genannten Abteilungsleiter. Er hat insoweit vielmehr nur ausgeführt, dass er Kenntnisse von den dienstlichen Leistungen der Antragstellerin u. a. durch die zweimal jährlich stattfindenden „Runder-Tisch- Gespräche“ mit dem jeweiligen Abteilungsleiter erlangt habe. Zu der Vergabe der Gesamtnote „2“ sei es gekommen, weil Prof. Dr. F. sich „der von den Mitbeurteilern vorgeschlagenen Gesamtbeurteilung 'Note 2'“ angeschlossen habe. Dass auch nur ein teilweise abteilungsübergreifender Leistungsvergleich stattgefunden hätte, lässt sich der Erklärung von Prof. Dr. F. nicht entnehmen. Angesichts der mithin zu konstatierenden mangelnden Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilung mit den Regelbeurteilungen des nachfolgenden Regelbeurteilungsdurchgangs kommt es weder auf die (auch nur) weitgehende zeitliche Parallelität der entsprechenden Beurteilungszeiträume noch auf die – ohnehin rein theoretischen – Erwägungen der Antragstellerin zur mutmaßlichen Einhaltung von Quotenvorgaben im Regelbeurteilungsdurchgang mit dem Stichtag 31. Dezember 2013 unter gedachter Einbeziehung ihrer Anlassbeurteilung an. Aus demselben Grund greift auch das Argument nicht durch, die Antragstellerin werde durch die Nichtberücksichtigung ihrer Anlassbeurteilung benachteiligt, was unzulässig sei. Das Gegenteil trifft zu: Es würde eine rechtswidrige Bevorzugung der Antragstellerin bedeuten, sie mit ihrer an einem zu milden Maßstab gemessenen Anlassbeurteilung in eine andere als die vom Dienstherrn gebildete Vergleichsgruppe einzuordnen, deren Beamte bei ihren Regelbeurteilungen gemessen an einem strengeren Maßstab aufgrund ihrer Leistungsstärke die Gesamtnote „2“ erreicht haben. 5. Die weitere Rüge, die Beurteilung zum 15. April 2012 stelle für eine Auswahlentscheidung Ende 2017 keine hinreichend aktuelle und verlässliche Vergleichsgrundlage dar, greift nicht durch. Die Beurteilung, an die für eine fiktive Fortschreibung angeknüpft wird, muss nur im Zeitpunkt der Freistellung hinreichend aktuell sein. Vgl. etwa von Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz, Stand: Juni 2018, § 28 BGleiG 2015 Rn. 167. Hieran besteht vorliegend kein Zweifel, da das Ende des Beurteilungszeitraums der letzten Regelbeurteilung der Antragstellerin im Zeitpunkt der Freistellung erst rund 18 Monate zurücklag, während der Regelbeurteilungszeitraum zwei Jahre betrug (vgl. die Regelbeurteilung 2012 und Tz. 2.1.1 der Beurteilungsrichtlinie BRH). 6. Des Weiteren beanstandet die Antragstellerin, eine ihrer Ansicht nach allenfalls mögliche fiktive Nachzeichnung für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Dezember 2013 (zweite Lücke, die die Anlassbeurteilung im Vergleich zu den Regelbeurteilungen 2013 lässt) hätte jedenfalls Prof. Dr. F. prognostisch erstellen müssen. Es sei „formell fehlerhaft“, „wenn die Antragsgegnerin zunächst die vermeintlich notwendige 'fiktive Nachzeichnung'“ unterlasse, „dabei die Pensionierung des zuständigen Beurteilers“ abwarte „und danach mit jahrelanger Verzögerung eine Nachzeichnung mit dem Ziel einer Absenkung der Gesamtnote“ betreibe. Mit diesem Vorbringen bezieht sie sich auf ein Verfahren der fiktiven Nachzeichnung zum Stichtag des 31. Dezember 2013. Sie verkennt dabei allerdings, dass es im vorliegenden Eilverfahren um einen aktuellen Leistungsvergleich zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen geht, der, was die Antragstellerin angeht, nach dem Vorstehenden auf der Basis einer fiktiven Fortschreibung ihrer letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 31. März 2016 zu erfolgen hat. In diese ist die Anlassbeurteilung (nur) mittelbar, nämlich durch deren Berücksichtigung schon im Rahmen der fiktiven Fortschreibung zum 31. Dezember 2013, eingeflossen. Das weitere, eine formelle Fehlerhaftigkeit behauptende Vorbringen ist nicht nachvollziehbar. Erst die ab Oktober 2017 eingegangenen Bewerbungen der Antragstellerin um einen Beförderungsdienstposten haben es zwingend erforderlich gemacht, für die anstehenden Personalauswahlentscheidungen eine fiktive Nachzeichnung zum Stichtag des 31. März 2016 zu erstellen (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 3 BGleiG), wobei die Bemühungen der Dienststelle um eine von Amts wegen erfolgende Nachzeichnung ausweislich des Vermerks vom 5. Januar 2016 (fiktive Fortschreibung der Regelbeurteilung zum 31. Dezember 2013) schon deutlich früher begonnen hatten. Vgl. insoweit allgemein: von Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz, Stand: Juni 2018, § 28 BGleiG 2015 Rn. 158 ff., der davon ausgeht, dass die dem Dienstherrn nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BGleiG auferlegte Gewährleistungspflicht, die berufliche Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen fiktiv nachzuzeichnen, insbesondere für die Dauer einer Amtszeit auch unabhängig von Bewerbungen zu erfüllen ist und bei der Erstellung von Regelbeurteilungen deren Turnus zu folgen hat. Auch liegt es nach den bisherigen Ausführungen ersichtlich neben der Sache, der Antragsgegnerin zu unterstellen, sie betreibe eine „Absenkung der Gesamtnote“. 7. Die Antragstellerin meint ferner, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sei die Vergleichsgruppe nicht korrekt gebildet und behandelt worden. Die Gruppe sei so groß gefasst, dass nach den Erfahrungssätzen der Statistik der so ermittelte Durchschnitt der beruflichen Weiterentwicklung zwangsläufig stagnieren müsse. Statistisch aussagekräftig seien Vergleichsgruppen mit etwa 20 bis 25 Personen. Bei weiterem Aufwuchs bildeten diese Gruppen sämtlich und zwangsläufig die Gaußsche Normalverteilungskurve aus. In diesem Fall wäre es erforderlich gewesen, die Antragstellerin innerhalb dieser Vergleichsgruppe unter Berücksichtigung ihrer Anlassbeurteilung zu positionieren und zu prüfen, ob sie voraussichtlich zu den Beamten der durchaus beachtlichen (Teil-)Gruppe zu zählen gewesen wäre, die 2016 eine Gesamtnote aus dem Quotierungsbereich erhalten haben. Dieses Vorbringen verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn es setzt sich nicht mit den (zutreffenden) Ausführungen zur Gruppengröße in dem angefochtenen Beschluss auseinander, nach denen – erstens – eine größere Vergleichsgruppe eher zu sachgerechten Ergebnissen führt und – zweitens – es an einem sachlichen Kriterium fehlt, anhand dessen die hier gebildete Vergleichsgruppe verkleinert werden könnte. Unabhängig davon ist die (sinngemäße) Behauptung, eine zu viele Mitglieder umfassende Vergleichsgruppe benachteilige die Antragstellerin, nicht nachvollziehbar. Statistisch gesehen lassen sich durch eine große Vergleichsgruppe besser gesicherte Werte erzielen als bei einer kleinen Vergleichsgruppe, bei der sich „Ausreißer“ nach oben wie nach unten stärker auswirken. Solche Auswirkungen gilt es indes bei der fiktiven Nachzeichnung/Fortschreibung gerade zu verhindern, weil der betroffene Beamte weder bevorzugt noch benachteiligt werden und deshalb (nur) an der durchschnittlichen Weiterentwicklung der Vergleichsgruppenmitglieder teilhaben soll. Dementsprechend lassen sich der Rechtsprechung auch nur konkrete Vorgaben im Hinblick auf den Mindestumfang, nicht aber auf eine Maximalgröße der Vergleichsgruppe entnehmen. Vgl. insoweit Bay. VGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 – 3 CE 17.465 –, juris, Rn. 29, m. w. N.; siehe auch von Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz, Stand: Juni 2018, § 28 BGleiG 2015 Rn. 172: „Für diese aus nicht zu wenigen Personen bestehende Vergleichsgruppe ist zu ermitteln (…)“. 8. Nicht gefolgt werden kann auch der Rüge aus dem Schriftsatz vom 4. August 2018, bei Annahme zulässiger fiktiver Nachzeichnung zum 31. Dezember 2013 sei die Anlassbeurteilung jedenfalls nicht hinreichend – wie bei Regelbeurteilungen gefordert – berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin hat in dem einschlägigen Vermerk vom 6. Februar 2018 eingehend ausgeführt, welche Bedeutung sie aus welchen Gründen der Anlassbeurteilung im Rahmen der fiktiven Fortschreibung (nur) zumisst. 9. Die Rüge schließlich, das Verwaltungsgericht habe die Verteilung der Darlegungs- und Feststellungslast zwischen den Beteiligten verkannt, erschließt sich dem Senat nicht. Das Verwaltungsgericht ist ebenso wie der Senat ohne Rückgriff auf diese Gesichtspunkte zu der Überzeugung gelangt, die in den Bewerbervergleich einzustellende Gesamtnote der Antragstellerin stehe auf der Grundlage der nicht zu beanstandenden, unter dem 6. Februar 2018 gefertigten fiktiven Fortschreibung der letzten ihr erteilten Regelbeurteilung (2012) zum Stichtag des 31. März 2016 fest und laute auf „3, positive Tendenz“. II. Der weitere Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Zwischenverfügung, mit der die Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens mit der Beigeladenen unterbunden werden soll, hat sich mit der (zügigen) Entscheidung des Senats in der Sache erledigt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist demnach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung) derjenigen Bezüge (ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile), welche der Antragstellerin nach Maßgabe des bei Beschwerdeerhebung (27. Juni 2018) fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 im Kalenderjahr 2018 zu zahlen sind. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert (7.307,95 Euro x 3 = 21.923,85 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.