Beschluss
8 A 2190/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt darzulegende und vorliegende Zulassungsgründe nach §124 VwGO voraus; bloße Auslegungs- oder Prognosefragen genügen nicht.
• Die Bekanntgabe von Umweltinformationen ist nicht auszuschließen, wenn dieselben Informationen bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften öffentlich zugänglich sind; eine Zusammenführung in einem Dokument erhöht die Eingriffswahrscheinlichkeit nur bei hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten.
• Der Schutz personenbezogener Daten nach §9 Abs.1 UIG kann einem Auskunftsanspruch nicht entgegenstehen, wenn die streitgegenständlichen Daten bereits allgemein zugänglich sind.
• Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sowie grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 VwGO liegen nur vor, wenn begründete Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen, die sich nicht im Zulassungsverfahren klären lassen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung: Öffentlich zugängliche Umweltinformationen verhindern Ausschluss nach UIG • Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt darzulegende und vorliegende Zulassungsgründe nach §124 VwGO voraus; bloße Auslegungs- oder Prognosefragen genügen nicht. • Die Bekanntgabe von Umweltinformationen ist nicht auszuschließen, wenn dieselben Informationen bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften öffentlich zugänglich sind; eine Zusammenführung in einem Dokument erhöht die Eingriffswahrscheinlichkeit nur bei hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. • Der Schutz personenbezogener Daten nach §9 Abs.1 UIG kann einem Auskunftsanspruch nicht entgegenstehen, wenn die streitgegenständlichen Daten bereits allgemein zugänglich sind. • Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sowie grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 VwGO liegen nur vor, wenn begründete Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen, die sich nicht im Zulassungsverfahren klären lassen. Die Klägerin beantragte nach dem Umweltinformationsgesetz Zugang zu einer Zusammenstellung bestimmter Informationen über Anlagen eines Betriebsbereichs. Das Verwaltungsgericht Köln wies den Antrag ab, weil die streitgegenständlichen Informationen nach der 12. BImSchV, insbesondere §11 Abs.1 und Anhang 5, bereits allgemein zugänglich seien und durch Bekanntgabe keine erhöhte Eingriffswahrscheinlichkeit für öffentliche Sicherheitsgüter zu erwarten sei. Die Klägerin rügte, das Verwaltungsgericht habe den Ausschlussgrund des §8 Abs.1 Nr.1 Alt.3 UIG verkannt und Schutz personenbezogener Daten nach §9 Abs.1 UIG verletzt. Sie beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung mit Hinweis auf grundsätzliche Rechtsfragen und besondere Schwierigkeiten der Rechtssache. Das OVG prüfte, ob die Voraussetzungen des §124 VwGO für die Zulassung vorgetragen und erfüllt sind. • Zulassungsmaßstab: Nach §124a Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist ein Zulassungsgrund dargelegt und auch tatsächlich gegeben ist. • Keine ernstlichen Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die streitgegenständlichen Informationen bereits kraft §11 Abs.1 12. BImSchV i.V.m. Anhang 5 allgemein zugänglich sind; deshalb erhöht die Bekanntgabe nicht die Wahrscheinlichkeit nachteiliger Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit. • Eingriffswahrscheinlichkeit: Der Ausschlusstatbestand des §8 Abs.1 Nr.1 UIG erfordert tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Bekanntgabe bestimmter Informationen die Eintrittswahrscheinlichkeit von Nachteilen erhöht; solche Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht dargelegt, weil eine Zusammenführung bereits zugänglicher Informationen ohne Weiteres möglich ist und nicht per se Risiken steigert. • Datenschutzrechtlicher Einwand (§9 Abs.1 UIG): Der Anspruch entfällt nicht, sofern die angeforderten Daten bereits allgemein zugänglich sind; pauschale Behauptungen zu möglichen Beeinträchtigungen genügen nicht, zumal mögliche Gefahren bereits aus der bestehenden Zugänglichkeit folgen würden. • Besondere Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 VwGO): Es liegen keine begründeten, im Zulassungsverfahren nicht klärbaren Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vor; die von der Klägerin aufgeworfenen Auslegungs- und Prognosefragen rechtfertigen keine Zulassung. • Kosten und Streitwert: Klägerin trägt die Verfahrenskosten; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig; Streitwert für die zweite Instanz: 5.000 €. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die Klägerin keine der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe innerhalb der Begründungsfrist darlegt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die streitgegenständlichen Informationen bereits aufgrund der 12. BImSchV öffentlich zugänglich sind und deren Bekanntgabe daher keine erhöhte Wahrscheinlichkeit nachteiliger Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit begründet. Ebenso fehlt eine schutzwürdige Datenschutzbetroffenheit nach §9 Abs.1 UIG, weil die Daten bereits allgemein zugänglich sind und die Klägerin keine konkreten, neuen Gefährdungsanhaltsstücke vorträgt. Mangels darlegbarer besonderer Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung ist ein Berufungsverfahren nicht erforderlich. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet; Streitwert 5.000 €.