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Urteil

13 K 7211/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0920.13K7211.16.00
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Tenor

Soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) im Zusammenhang mit dem von der Beigeladenen betriebenen Braunkohletagebau in Hambach. Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung Arnsberg Akteneinsicht „in die aktuellen Zulassungsunterlagen der Haupt- und Sonderbetriebspläne des Tagebaus Hambach“ und „in die im Vorfeld genehmigten Untersuchungsbohrungen, Einrichtungen von Grundwassermessstellen etc.“. Nach einem Telefonat zwischen der Klägerin und einem Vertreter der Bezirksregierung bedankte sich die Klägerin mit E-Mail vom 14. Januar 2016 für das „Angebot“ und kündigte an, vier weitere benannte Personen zum Termin der Einsichtnahme mitzubringen. Zudem teilte die Klägerin mit, dass sie auch „die Zulassung des 2. Rahmenbetriebsplans einsehen und nachfolgende Sonder- und Hauptbetriebspläne bzw. Kartenmaterial, aus denen hervorgeht, an welcher Stelle und voraussichtlich wann die A4alt überschritten“ werde. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 wurde die Klägerin von der Bezirksregierung angehört. Es werde beabsichtigt, den Antrag der Klägerin abzulehnen. Über den verbindlichen Braunkohleplan Hambach sei das Abbaugebiet detailliert festgelegt und veröffentlicht worden. Die einzelnen Braunkohlepläne seien auf der Homepage der Bezirksregierung für jedermann zugänglich. Die Akteneinsicht bezüglich der geplanten Rodungen sei daher gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 UIG abzulehnen. Im Übrigen sei der Antrag abzulehnen, da das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit habe und das Bekanntgabeinteresse der Klägerin nicht überwiege. Bei den angeforderten Daten handele es sich um neuralgische Punkte, deren Beeinträchtigung oder Zerstörung immense Auswirkungen auf den Betrieb und das gesamte Betriebsgelände hätten. In Anbetracht der bisherigen Übergriffe sei von einer weiteren Eskalation der Anschläge auszugehen. Die Informationen könnten zu gezielten Anschlägen und zu einer Gefährdung für Leib und Leben der Mitarbeiter genutzt werden. Dafür spreche die hohe Zahl an Anschlägen auf Betriebseinrichtungen und Mitarbeiter der RWE Power AG. Die Anschläge hätten sich insbesondere auf Versorgungseinrichtungen für die Elektropumpen für die Entwässerung fokussiert. Bei einer nachhaltigen Störung des Entwässerungsbetriebs könne es zu einer Instabilität der Böschungen und damit zu einer Böschungsrutschung kommen, die eine Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit der Beschäftigten und möglicherweise auch für die Umgebung des Tagebaus darstelle. Es seien damit auch bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit wie Leben, Gesundheit und andere strafrechtlich geschützte Güter betroffen. Darüber hinaus seien die Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützenswert. Auch sei ein überwiegendes Interesse der Klägerin am Erhalt der Informationen weder vorgetragen noch ersichtlich. Mit Bescheid vom 16. März 2016 lehnte die Bezirksregierung den Antrag der Klägerin mit den bereits im Anhörungsschreiben genannten Gründen ab. Die Klägerin legte unter dem 15. April 2016 Widerspruch ein und begründete diesen mit Schreiben vom 4. Juli 2016 damit, dass sie als Anwohnerin des Tagebaus und ehrenamtlich engagierte Naturschützerin ein legitimes Interesse an Informationen über die Auswirkungen des Tagebaus auf die Umwelt und die Nachbarschaft habe. Ihr sei in der 2. Kalenderwoche 2016 telefonisch die Möglichkeit der Einsichtnahme zugesichert worden. Nachdem die Klägerin aber angekündigt habe, weitere Personen zur Einsichtnahme mitzubringen, sei ihr Antrag abgelehnt worden. Ihr stehe der Anspruch zu, Ausschlussgründe lägen nicht vor. Ihr Antrag bezüglich der Rodungsflächen umfasse auch die Frage, zu welchem (ungefähren) Zeitpunkt welche Rodungsfläche in Anspruch genommen werde. Diese Information sei nicht veröffentlicht. Darüber hinaus sei eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht gegeben. Die Klägerin habe weder selbst vor, störend aktiv zu werden, noch die Informationen an potentielle Störer weiterzugeben. Auch sei nicht dargelegt, inwiefern die gewünschten Informationen geeignet seien, die Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu ermöglichen. Auch sei nicht im Ansatz zu erkennen, dass die begehrten Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalteten. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2016, der Klägerin zugestellt am 18. Juli 2016, wies die Bezirksregierung den Widerspruch der Klägerin zurück. Es sei unerheblich, ob die Klägerin selbst störend aktiv werde oder nicht beabsichtige, die Unterlagen weiterzugeben. Denn es komme nur darauf an, dass die Behörde im Falle der Akteneinsicht es nicht mehr in der Hand habe, ob diese weitergegeben würden. Es sei jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Informationen – und sei es versehentlich – in falsche Hände gelangten. Aus den aktuellen Betriebsplänen ergäben sich unter anderem konkrete Informationen zu Standorten vorhandener Brunnen, vorhandenen Pegeln, geplanten und genehmigten Bohrungen für Pegel und Brunnen, vorhandenen und geplanten Rohrleitungen über und unter Flur, zum geplanten Beginn von Baumaßnahmen, zu Zeitangaben zu Rodungen und vieles mehr. Daher sei das Auskunftsverlangen auf die besonders neuralgischen Punkte gerichtet. Die genaue Kenntnis von z.B. Brunnenstandorten oder Rohrleitungsverläufen erleichtere gezielte Sprengstoffanschläge oder andere Zerstörungsmaßnahmen. Pegelstände seien geeignet, die Auswirkungen geplanter Anschläge einzuschätzen und daher noch wirksamer zu agieren. Zeitangaben zu Rodungen ermöglichten es potentiellen Störern, sich zu den Rodungszeiten an Bäume zu ketten oder die Vorbereitungen zu sabotieren, indem z.B. gezielt bereits an Ort und Stelle verbrachte Maschinen zerstört würden. Diese Informationen machten es potentiellen Tätern leichter, gezielter und wirksamer zu agieren. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der zahlreichen bereits durchgeführten Anschläge. Das anzuerkennende Interesse der Klägerin an der Bekanntgabe der Informationen überwiege nicht, zumal hier die Gefahr von erheblichen Schäden und Straftaten drohe und es um einen unter Beteiligung der Öffentlichkeit genehmigten Betrieb gehe, dessen Auswirkungen grundsätzlich über zahlreiche Beteiligungsverfahren und Veröffentlichungen bekannt seien. Die Klägerin hat am 18. August 2016 Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung vor, dass sie als Umweltschützerin die begehrten Informationen benötige, um zu den Planungen und Umsetzungen Stellungnahmen abgeben zu können. Sie wohne in Kerpen-Buir und damit weniger als 2 km von dem derzeitigen Tagebau entfernt. Zudem sei sie Mitbegründerin der Bürgerinitiative „Buirer für Buir“. In diesem Zusammenhang habe sie mehrere friedliche und öffentlich gelobte Veranstaltungen mitorganisiert. Ihr gehe es um eine gewaltfreie Auseinandersetzung. Auch werde sie die Informationen nicht an Personen weitergeben, die diese zu illegalen Zwecken nutzen könnten. Das beklagte Land habe nicht ausreichend dargelegt, warum durch die Kenntnis der Informationen gewalttätige Maßnahmen ermöglicht werden könnten. So könne man vor Ort sehen, wo Infrastruktureinrichtungen gebaut würden. Auch seien die Standorte von Brunnen für Menschen, die Schäden daran herbeiführen möchten, ohnehin auffindbar. Auch könnten Angriffe auf Personal jederzeit auf dem Betriebsgelände stattfinden, ohne dass es dafür der Kenntnis über anstehende Arbeiten bedürfe. Schließlich liege ein überwiegendes Interesse vor, dass die streitgegenständlichen Unterlagen der Klägerin als Vertreterin der Öffentlichkeit bekannt gegeben würden. Es gehe vorliegend um umfassende Auswirkungen des Tagebaus auf die Umwelt und die Anwohner. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, das Land Nordrhein-Westfalen unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 16. März 2016 und ihres Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2016 zu verpflichten, der Klägerin in folgende Unterlagen zu gewähren: 1. Genehmigungen und Antragsunterlagen zu Rodungen im Hambacher Forst (welche Flächen, Umfang und naturschutzfachliche Wertigkeit der Baumbestände sowie Zeitrahmen), 2. im Tagebauvorfeld genehmigte Untersuchungsbohrungen sowie Einrichtungen von Grundwassermessstellen etc. inkl. Antragsunterlagen (Leitungsanlagen und Pumpstationen sowie deren Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere Flora und Fauna im Restbestand des Hambacher Forstes), 3. Sonder- und Hauptbetriebspläne bzw. Kartenmaterial, aus dem/denen der Ablauf der Inanspruchnahme der BAB 4alt ersichtlich wird, jeweils unter Schwärzung bzw. Vorenthaltung solcher Unterlagen, deren Bekanntwerden die konkrete Gefahr mit sich bringt, dass hierdurch gewalttätige Maßnahmen verübt werden können. Nach teilweiser übereinstimmender Erledigung der Hauptsache beantragt die Klägerin nunmehr, den Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 16. März 2016 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2016 aufzuheben und das beklagte Land entsprechend den Anträgen der Klägerin vom 4. und 14. Januar 2016 zu verpflichten, ihr eine Einsichtnahme in folgende Unterlagen zu gewährten. 1. Rodungsflächen Hambacher Forst. Einsicht in Genehmigungen und Antragsunterlagen zu Rodungen (Zeitrahmen), 2. im Tagebauvorfeld genehmigte Untersuchungsbohrungen sowie Einrichtungen von Grundwassermessstellen etc. inkl. Antragsunterlagen (Leitungsanlagen und Pumpstationen) im Hambacher Forst, 3. Sonder- und Hauptbetriebspläne bzw. Kartenmaterial, aus dem/denen der räumliche Ablauf der Inanspruchnahme der A 4 alt ersichtlich wird. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land beruft sich auf die streitgegenständlichen Bescheide der Bezirksregierung. Die Korrektheit der Entscheidung zeige sich an der weiteren Zunahme der Straftaten in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Das öffentliche Interesse an der Informationsweitergabe müsse wegen zu prognostizierender erheblicher Straftaten hinter den Interessen der öffentlichen Sicherheit zurücktreten. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass gegen die Umsetzung der Tagebautätigkeit der Beigeladenen seit 2012 gewalttätige Aktionen von Aktivisten stattfänden. So seien im Jahr 2015 insgesamt 689 Straftaten im Zusammenhang mit Protesten gegen Rodungen im Hambacher Forst verübt worden. Die Straftaten hielten auch weiterhin an. Im Jahr 2016 habe es 176 polizeibekannte Vorfälle gegeben, die zu 196 Straftaten geführt hätten. Dabei habe es sich in erster Linie um Angriffe auf Menschen und das Eigentum der Beigeladenen gehandelt. Auf der Webseite der von der Klägerin mitbegründeten Bürgerinitiative befänden sich Links auf das „Klimacamp 2015“ und den „Hambacher Forst Blog“. Beide Webseiten würden von Aktivisten betrieben und dienten als Kommunikationsplattform hinsichtlich der zumeist rechtswidrigen und oft auch strafrechtlich relevanten Aktionen der Aktivisten. Dem Anspruch der Klägerin stehe der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG entgegen. Die Vorfälle im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Tagebaus Hambachs berührten bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, namentlich die Gesundheit und erhebliche Vermögenswerte der Beigeladenen. So sei es zu zahlreichen Körperverletzungsdelikten gekommen. Das Bekanntwerden der streitgegenständlichen Informationen hätte auch nachteilige Auswirkungen auf diese Schutzgüter, es erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem Schaden der genannten Schutzgüter komme. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin selbst nicht durch entsprechende Straf- und Gewalttaten aufgefallen sei. Denn die Bürgerinitiative sympathisiere mit den Aktionen der Aktivisten, was sich aus der Verlinkung auf der Webseite ergebe. Zudem bestehe zwischen der Klägerin und militanten Aktivisten eine persönliche Beziehung, da sie die Herren N. A. und U. L. zur Einsichtnahme habe mitnehmen wollen. Diese hätten in der Vergangenheit die sog. Waldspaziergänge organisiert, bei denen widerspruchslos vermummte Aktivisten teilgenommen hätten. Hierauf komme es aber auch gar nicht an, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich sei, ob der Ablehnungsgrund objektiv gegeben sei, wenn die beantragte Information an die Öffentlichkeit gelange. Die Informationen dazu, wann welche Waldflächen zur Rodung anstünden, welche Untersuchungsbohrungen sowie Einrichtungen der Grundwassermessstellen inklusive Leitungsanlagen und Pumpstationen genehmigt worden seien und wie der Ablauf der Inanspruchnahme der BAB 4alt geplant sei, sei geeignet, Straftaten militanter Aktivisten zu erleichtern und zu ermöglichen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass seit Beginn des Jahres 2016 elektrische Versorgungseinrichtungen für die Elektropumpen und etwa 35 Entwässerungsbrunnen im Tagebauvorfeld durch Brandstiftung zerstört oder zumindest teilweise außer Betrieb gesetzt worden seien. Die Aktivisten versuchten, das Voranschreiten des Tagebaus zu verhindern. Werde der Entwässerungsbetrieb nachhaltig gestört, so erhöhe sich das Risiko von Rutschungen des Erdreichs verbunden mit konkreten Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit der Beschäftigten der Beigeladenen. Auch wenn die Lage von Infrastruktureinrichtungen vor Ort eingesehen werden könnte, so seien Aktivisten bei Kenntnis der Einzelheiten zu Untersuchungsbohrungen besser in der Lage, ihre Anschläge zu koordinieren und die Anschläge auf diejenigen Entwässerungsbrunnen zu fokussieren, die die größte Bedeutung für die Standsicherheit hätten. Auch falle die Abwägung zulasten der Klägerin aus. Ein spezifisches Zugangsinteresse der Klägerin sei nicht ersichtlich. Die angefragten Genehmigungen seien alle bestandskräftig und einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich. Das Interesse der Klägerin erschöpfe sich in ihrem allgemeinen Interesse, Zugang zu umweltrelevanten Informationen zu erhalten. Das Geheimhaltungsinteresse sie höherwertig. Ein Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW sei wegen des vorrangigen Anspruchs aus dem UIG gem. § 4 Abs. 2 IFG NRW ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 7. November 2016 hat das beklagte Land Unterlagen bezüglich des Hauptbetriebsplans 2015-2017 (Auszüge) und der Sonderbetriebspläne O 2015/02 und O2015/04 mit Schwärzungen vorgelegt. Mit Schreiben vom 18. September 2018 hat das beklagte Land weitere Unterlagen hinsichtlich des Hauptbetriebsplans und die Zulassung des Sonderbetriebsplans O 2015/02 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat das beklagte Land der Klägerin überdies Unterlagen zur naturschutzfachlichen Wertigkeit der Baumbestände übergeben. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 16. März 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2016 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin steht gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen nicht zu, weil dem ein Versagungsgrund entgegensteht. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere hat die Klägerin einen ordnungsgemäßen Antrag bei der Bezirksregierung Arnsberg gestellt, vgl. § 2 Abs. 1 UIG NRW. Auch liegen die materiellen Anspruchsvoraussetzungen insoweit vor, als die Klägerin als natürliche Person nach § 2 Abs. 1 UIG NRW anspruchsberechtigt ist. Die Bezirksregierung Arnsberg ist auch als Behörde des Landes eine informationspflichtige Stelle gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG NRW. Bei den von der Klägerin begehrten Dokumenten handelt es sich auch um Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 2 UIG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG. Die begehrten Unterlagen zu Waldrodungen, Untersuchungsbohrungen, Grundwassermessstellen sowie zum Ablauf der Inanspruchnahme der BAB 4alt stellen Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG dar, die unmittelbare Auswirkungen auf die Umweltbestandteile Boden, Grundwasser, natürliche Lebensräume und Artenvielfalt haben. Dem Anspruch der Klägerin auf Akteneinsicht steht der Ablehnungsgrund des § 2 Abs. 2 UIG NRW i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG entgegen. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Zunächst sind die Voraussetzungen dieses Versagungsgrundes gegeben. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit ist im Bereich des Unionsrechts deutlich enger als das deutsche Verständnis des Begriffs. Während im Polizei- und Ordnungsrecht von diesem Begriff die gesamte Rechtsordnung erfasst ist, stellt das Unionsrecht auf die Grundinteressen der Gesellschaft ab. Danach ist der Informationsanspruch beispielsweise abzulehnen, wenn ansonsten nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame staatliche Einrichtungen zu befürchten wären, etwa wenn die Funktionsfähigkeit des Staates durch die Preisgabe von Verfassungsschutzdaten bedroht wäre. Auch Leben, Gesundheit und sonstige wichtige Allgemeingüter sind in diesem Rahmen zu schützen, vgl. auch BT-Drs.15/3406, S. 18 f. Dies gilt ebenso für nicht unwesentliche Vermögenswerte, vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 1. Dezember 2017, § 8 Rn. 17; Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Februar 2008 – 1 A 10886/07 –, juris – zum insoweit gleichlautenden § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG Rheinland-Pfalz; VG München, Urteil vom 2. September 2015 – M 9 K 14.4149 –, juris, Rn. 42 – zu Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG. Nachteilige Auswirkungen hat die Bekanntgabe der verlangten Informationen dann auf ein Schutzgut, wenn sie zu einer ernsthaften, konkreten Gefährdung führt oder eine solche erhöht. Dafür bedarf es einer Prognoseentscheidung über die Auswirkungen des Bekanntgebens auf die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 16. November 2017 – 14 K 6356/16 –, juris, Rn. 29; BT-Drucks. 15/3406, S. 18. Es müssen daher tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die Bekanntgabe bestimmter Informationen die Wahrscheinlichkeit eines Eintritts von Nachteilen für bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit erhöht, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, (OVG NRW) Beschluss vom 28. Januar 2014 – 8 A 2190/11 –, juris, Rn. 8. Die diesbezüglich anzustellende Prognose muss auf einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung beruhen sowie inhaltlich nachvollziehbar und vertretbar sein. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen ohne greifbaren, auf den Einzelfall bezogenen Anlass reichen nicht aus, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2008 -1 A 10886/07 -, juris, Rn. 35 m. w. N.; VG Stuttgart, Urteil vom 16. November 2017 – 14 K 6356/16 –, juris, Rn. 29. Die von der informationspflichtigen Stelle vorzunehmende Prognoseentscheidung ist in der Regel gerichtlich voll überprüfbar. Ein Beurteilungsspielraum besteht nur dann, wenn das Gericht aufgrund fehlender Erkenntnisse oder fehlenden Sachverstands den unbestimmten Rechtsbegriff nicht ausfüllen kann, VG Stuttgart, Urteil vom 16. November 2017 – 14 K 6356/16 –, juris, Rn. 29; Götze/Engel, UIG, Kommentar, Stand 2017, § 8, Rn. 12. Nach diesen Maßstäben hat das beklagte Land einer Bekanntgabe zu Recht nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit beigemessen. Dies gilt für die der Klägerin von dem beklagten Land vorenthaltenen Informationen. Wenn es zu Anschlägen auf die Einrichtungen und Infrastruktur der Beigeladenen kommt, so sind damit Leib, Leben und Gesundheit der Beschäftigten der Beigeladenen betroffen. So hat das beklagte Land nachvollziehbar dargelegt, dass etwa die Zerstörung eines Grundwasserbrunnens für die Stabilität eines Hangs verheerende Auswirkungen haben kann. Hangrutschungen könnten die Folge sein und die vor Ort arbeitenden Beschäftigten erfassen. Auch liegt nahe, dass es dadurch zu einem Schaden von nicht unwesentlichen Vermögenswerten der Beigeladenen – etwa bei der Zerstörung von Maschinen und Infrastruktureinrichtungen - kommen kann. Es ist angesichts der zahlreichen dokumentierten Fälle von Übergriffen und Anschlägen auf Tagebaueinrichtungen der Beigeladenen auch überaus wahrscheinlich, dass es in der Zukunft weiterhin zu solchen Vorfällen kommt. Auch die Gesetzesbegründung stellt zu § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG ausdrücklich auf die Gefahr einer Sabotage oder eines terroristischen Angriffs ab, vgl. BT-Drucks. 15/3406, S. 18. Die Gefahr ist auch konkret und nachweisbar, da es einen Personenkreis gibt, der bereit ist, Anschläge durchzuführen, die für die Beschäftigten der Beigeladenen zu Schaden von Leib und Leben und zu einem Vermögensschaden der Beigeladenen führen können. Dies ergibt sich eindrucksvoll aus der Auswertung der polizeilichen Daten über Anschläge auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen. Nach dem Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2015 ist der starke Anstieg im Themenfeld „Ökologie/Industrie/Wirtschaft“ von 111 Straftaten im Jahr 2014 auf 689 im Jahr 2015 auf die vermehrten Straftaten im Zusammenhang mit den Protesten gegen Rodungen im Hambacher Forst für den Braunkohletagebau zurückzuführen, vgl. Land NRW, Verfassungsschutzbericht 2015, Seite 21. Des Weiteren ist laut dem Verfassungsschutzbericht zu verzeichnen, dass der Protest gegen den Tagebau friedlich begann, jedoch in jüngerer Vergangenheit ein stetiger Anstieg der Anzahl und Gewaltbereitschaft bei Aktionen gegen den Tagebau Hambach beobachtet werden konnte. Im Jahr 2015 war danach eine Steigerung tätlicher Angriffe auf das Werkspersonal und Polizeikräfte sowie erhebliche Sachbeschädigungen, zum Teil mit Anschlagscharakter, zu verzeichnen, vgl. Land NRW, Verfassungsschutzbericht 2015, Seite 132. Nach dem Verfassungsschutzbericht 2017 sind Delikte aus dem Themenfeld „Ökologie/Industrie/Wirtschaft“, die im Jahr 2016 gesunken waren, wieder gestiegen (Anstieg von 175 auf 193 Straftaten). Die Straftaten im Zusammenhang mit den Protesten gegen die Rodungen im Hambacher Forst zum Braunkohletagebau haben danach zugenommen. In diesem Kontext wurden im Berichtszeitraum 164 Straftaten verübt (2016: 138 Straftaten), vgl. Land NRW, Verfassungsschutzbericht 2017, Seite 16. Auch lassen sich im Internet Berichte von Aktivisten finden, in denen eine Eskalation bei der Rodung des Hambacher Forsts angekündigt wird, vgl. https://hambacherforst.org/blog/2016/01/04/aufruf-an-alle-beteiligten/ [zuletzt abgerufen am 13. September 2018]. Gewaltsame Übergriffe in jüngerer Vergangenheit sind in zahlreichen Presseberichten dokumentiert, so z.B. - Angriff auf Traktor mit Steinen und Molotow-Cocktails (https://www.nordkurier.de/aus-aller-welt/gewalt-im-hambacher-forst-eskaliert-1233127709.html) - Brandanschlag auf Starkstromleitung (https://www.derwesten.de/region/brandanschlag-auf-tagebau-hambach-id11767700.html) - Angriff auf Auto der Beigeladenen (https://www.welt.de/regionales/nrw/article159887752/Vier-Menschen-nach-Attacke-auf-Auto-verletzt.html) - Polizeiwagen beschossen (https://www.derwesten.de/region/polizeiwagen-bei-braunkohle-protesten-am-tagebau-hambach-beschossen-id211714287.html). Aus dem Vermerk des beklagten Landes vom 1. Februar 2016 ergibt sich, dass seit Jahresbeginn 2016 die elektrischen Versorgungseinrichtungen (Schaltschränke) für die Elektropumpen in etwa 35 Entwässerungsbrunnen im Tagebauvorfeld in der Nähe des Waldcamps durch Brandstiftung zerstört oder zumindest teilweise außer Betrieb gesetzt wurden. Durch die Brandstiftungen ist laut Vermerk mehr an Brunnenkapazität zerstört worden als die Beigeladene in gleicher Zeit ersetzen kann, sodass die Gefahr eines nicht mehr vertretbaren Anstiegs des Grundwassers im Böschungsbereich bestand. Auch hat die Polizei im Jahr 2018 bislang 88 Straftaten im Zusammenhang mit dem Widerstand gegen den Tagebau Hambach registriert. Unter anderem lösten demnach Unbekannte die Radmuttern eines abgestellten Fahrzeuges der Beigeladenen oder warfen Wurfanker auf die Oberleitung der Hambachbahn, vgl. https://www.wr.de/politik/hambach-polizei-registriert-2018-bisher-88-straftaten-id215314217.html. Das Bekanntwerden der Informationen hätte auch nachteilige Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter. Denn es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass gerade durch das Bekanntwerden der genannten Unterlagen ein Anschlag erleichtert wird. Die dahingehenden Befürchtungen des beklagten Landes sind ernsthaft und konkret, wenn es darlegt, dass Angreifer bei Kenntnis der streitgegenständlichen Informationen darauf schließen könnten, welche die besten Ansatzpunkte für Angriffe sind, insbesondere wo sich die Brunnen, deren Ausfall die größten Auswirkungen hätte, und wann sich wo Einsatzgeräte der Beigeladenen befinden. Das beklagte Land führt auch nicht lediglich die Möglichkeit einer abstrakten Gefahr auf, sondern bezieht sich mit seinen Ausführungen auf eine konkrete Gefahr für den hypothetischen Fall der Herausgabe der Informationen. Gerade in Anbetracht der auch aktuell weiterhin angespannten Sicherheitslage ist es sachgerecht, eine solche Gefährdungslage anzunehmen. Die Bekanntgabe der Daten bezüglich der Standorte der Brunnen und Messstellen und die damit zusammenhängende Infrastruktur sind geeignet, einen gezielten Anschlag insbesondere in Verbindung mit den Pegelständen und den Informationen dazu, welche Brunnen eine besonders wichtige Bedeutung haben, zu erleichtern. Dies gilt ebenso für den genauen Zeitplan der Rodungen und den exakten Ort der Überschreitung der ursprünglichen A4, da mögliche Täter ihre Kräfte so hinsichtlich bestimmter Orte und Zeitpunkte bündeln können, um noch effektiver vorzugehen und dadurch mehr Schaden anzurichten. Das beklagte Land und die Beigeladene haben auch nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den benannten Daten um neuralgische Punkte handelt, die für einen Anschlag besonders empfindlich sind. Im Rahmen solcher Anschläge könnte es dazu kommen, dass aufgrund des Ausfalls eines Brunnens Böschungen instabil werden und es zu Hangrutschungen kommt. Es kann auch dahinstehen, ob Teile der Informationen bereits ersichtlich sind, da etwa (einzelne) Brunnen von außen zu erkennen sind. Unabhängig von der Frage, ob der Anspruch in Bezug auf ersichtliche Informationen nicht bereits gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 UIG ausgeschlossen ist, kann dies bestenfalls für bereits errichtete Brunnen gelten. Darüber hinaus liegen die Standorte der Brunnen auf dem Gelände der Beigeladenen und sind daher nur dann zu erkennen, wenn man dieses Gelände (widerrechtlich) betritt. Das beklagte Land hat zudem nachvollziehbar vorgetragen, dass die Information des Brunnenstandortes insbesondere in Verbindung mit den Pegelständen und dem Verlauf der Leitungssysteme, einen potentiellen Täter in die Lage versetzen würde, die für die Stabilität eines Hanges wichtigsten Brunnen zu erkennen und einen Anschlag gezielt dort zu verüben. Es ist auch unerheblich, ob die Klägerin die Informationen an gewalttägige Aktivisten weiterzugeben beabsichtigt. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Bekanntwerden der Information objektiv, also beispielsweise erst in der Hand anderer, geeignet ist, sich nachteilig auszuwirken. Dafür sind alle in Betracht kommenden Möglichkeiten zu berücksichtigen, die einmal aus der Hand gegebenen Informationen zu nutzen. Die informationspflichtige Stelle kann nur für alle Anträge einheitlich beurteilen, ob ein Ablehnungsgrund vorliegt. Sie darf deshalb die möglichen Auswirkungen einer Freigabe der Information umfassend in Betracht ziehen. Daher kommt es nicht darauf an, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klägerin selbst zu dem gefährdenden Personenkreis gehört. Mit der Herausgabe an einen Antragsteller, der nach der gesetzlichen Konzeption das öffentliche Informationsinteresse repräsentiert, ist davon auszugehen, dass die Information grundsätzlich unbegrenzt weiterverbreitet werden kann, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 22.08 –, juris, Rn. 24 (hinsichtlich des Ablehnungsgrundes des § 3 IFG); VG München, Urteil vom 2. September 2015 – M 9 K 14.4149 –, juris, Rn. 42. Dem Geheimhaltungsinteresse steht auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen gegenüber. Dafür muss mit dem Antrag zunächst ein Interesse verfolgt werden, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, welches bereits jeden Antrag rechtfertigt. Anderenfalls würde das öffentliche Interesse stets überwiegen; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich, BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - , juris, Rn. 62; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 10 S 2043/14 -, juris, Rn. 14 f. Zwar muss ein rechtliches Interesse für den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nicht dargelegt werden. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Bekanntgabeinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse ist das Informationsinteresse aber gleichwohl zu gewichten, wobei auch der Bezug des Auskunftsersuchens zu den mit der Umweltrichtlinie verfolgten Zwecken zu berücksichtigen ist, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 15. Ein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes – über das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu umweltbezogenen Informationen hinausgehendes – Bekanntgabeinteresse ist daher von der Klägerin geltend zu machen. Dabei kommt es auf ein spezifisches Individualinteresse der Klägerin insoweit bei der Abwägung weder nach der Zielsetzung des Gesetzes noch nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 UIG an. Die Klägerin fungiert vielmehr ausschließlich als Repräsentantin der Öffentlichkeit und des allgemeinen öffentlichen Interesses an dem Zugang zu Umweltinformationen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. August 2010 – 8 A 283/08 –, juris, Rn. 57 m.w.N. Das von der Klägerin geltend gemachte Interesse, sie sei als Anwohnerin und Umweltschützerin von den Auswirkungen des Tagebaus betroffen, organisiere Veranstaltungen zum Tagebau Hambach, wirke auf eine gewaltfreie Lösung des Konflikts hin und benötige die beantragten Unterlagen, um fachkundige öffentliche Stellungnahmen abzugeben, stellen aber hauptsächlich Individualinteressen der Klägerin dar, die in eine Abwägung daher nicht einzustellen sind. Unabhängig davon besteht zwar ein grundsätzliches öffentliches Interesse daran, zu erfahren, wie der Tagebau im Einzelnen ausgestaltet ist und welche Auswirkungen sich auf die Umwelt und Anwohner ergeben. Dieses muss hier aber insbesondere in Anbetracht der noch betroffenen Unterlagen hinter dem Schutz der öffentlichen Sicherheit zurückstehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin die von ihren Anträgen umfassten Unterlagen – mit Ausnahme von konkreten Standorten, Karten und Zeitabläufen – auch hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt zur Verfügung gestellt worden sind. Im Hinblick auf die der Klägerin vorenthaltenen Informationen hat die Klägerin ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht dargelegt. So sind im Hinblick auf den exakten Zeitplan des Voranschreitens der Rodungen die zu rodenden Flächen und der grobe Zeitrahmen – und auch die Rodungszeiten – öffentlich bekannt. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, inwiefern ein öffentliches Interesse gerade an der Bekanntgabe der ganz konkreten Zeitpläne besteht. Dasselbe gilt für den örtlichen Beginn der Inanspruchnahme der BAB 4alt. Hierzu ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, inwiefern ein überwiegendes Bekanntgabeinteresse vorliegt. Hinsichtlich der konkreten Standorte der Brunnen und Wasserinfrastruktureinrichtungen wurden der Klägerin die Unterlagen hinsichtlich der Auswirkungen der Brunnen auf die Umwelt im Rahmen der Sonderbetriebspläne und insbesondere dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag zugänglich gemacht. Soweit die Kenntnis über die konkreten Standorte und Pegel für die Einschätzung der Umweltauswirkungen erforderlich ist, ist zwar ein Bekanntgabeinteresse zuzugestehen. Dem steht aber das hier massiv betroffene öffentliche Sicherheitsinteresse gegenüber. In Anbetracht der möglichen Auswirkungen auf potentielle Anschläge und der polizeilich registrierten hohen Anzahl an zum Teil auch erheblichen Straftaten und der Erleichterung von Anschlägen mit verheerenden Wirkungen durch Bekanntgabe der streitgegenständlichen Unterlagen hat das Bekanntgabeinteresse daher hinter dem Schutz der öffentlichen Sicherheit zurückzustehen. Ob die gewünschten Informationen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen und daher auch der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG (i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG NRW) vorliegt, kann aufgrund des Vorliegens des Ablehnungsgrundes des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG dahingestellt bleiben. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW. Der Anspruch ist bereits deshalb gem. § 4 Abs. 2 IFG NRW ausgeschlossen, da mit § 2 Abs. 1 UIG NRW ein speziellerer Auskunftsanspruch einschlägig ist. Darüber hinausstünde diesem Zugangsanspruch ebenfalls ein Ablehnungsgrund entgegen, da die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 lit. a IFG NRW erfüllt sind, wonach ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Da nach den obigen Ausführungen nach einer prognostischen Betrachtung die Bekanntgabe der Unterlagen nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) haben würde, gilt dies erst recht für die Belange der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 6 Satz 1 lit. a IFG NRW. Eine Abwägung mit dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse sieht das IFG nicht vor. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer Zusicherung des beklagten Landes gem. § 38 VwVfG NRW aufgrund eines im Vorfeld des abgelehnten Antrags erfolgten Telefonats. Es liegt bereits keine schriftliche Zusicherung vor, wie es § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW verlangt. Die Kostenentscheidung folgt für den streitigen Teil der Klage aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Insoweit entsprach es billigem Ermessen, überwiegend dem beklagten Land die Kosten aufzuerlegen. Im Hinblick auf die nach Klageerhebung erteilten Informationen und vorgelegten Unterlagen hatte die Klägerin überwiegend einen Anspruch auf Akteneinsicht. Ein Ablehnungsgrund ist insoweit nicht ersichtlich. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind von dieser selbst zu tragen. Es entspricht der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, diese Kosten nicht als erstattungsfähig zu erklären. Denn die Beigeladene hat im Verwaltungsverfahren die Auffassung vertreten, dass die Anträge der Klägerin vollumfänglich abzulehnen sind und damit zu einer zunächst vollständigen Versagung beigetragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.