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Beschluss

12 A 2550/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wird versagt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorliegen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Die Geschwisterermäßigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EBS setzt voraus, dass mehrere Kinder gleichzeitig elternbeitragspflichtige Angebote nach dem KiBiz in Anspruch nehmen. • Die unterschiedliche Rechtsstellung heilpädagogischer Einrichtungen und die besondere Finanzierung durch Eingliederungshilfe rechtfertigen eine abweichende Behandlung gegenüber Kindertageseinrichtungen; insoweit besteht kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, weil die gesetzliche Trennung der Fördersysteme bereits im KiBiz angelegt und durch obergerichtliche und bundesgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung der Geschwisterermäßigung der EBS auf heilpädagogische Einrichtungen • Die Zulassung der Berufung wird versagt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorliegen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Die Geschwisterermäßigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EBS setzt voraus, dass mehrere Kinder gleichzeitig elternbeitragspflichtige Angebote nach dem KiBiz in Anspruch nehmen. • Die unterschiedliche Rechtsstellung heilpädagogischer Einrichtungen und die besondere Finanzierung durch Eingliederungshilfe rechtfertigen eine abweichende Behandlung gegenüber Kindertageseinrichtungen; insoweit besteht kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, weil die gesetzliche Trennung der Fördersysteme bereits im KiBiz angelegt und durch obergerichtliche und bundesgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist. Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, weil sie die Übertragung der in § 5 Abs. 1 Satz 2 EBS geregelten Geschwisterermäßigung auch auf Fälle begehrten, in denen ein Geschwisterkind eine heilpädagogische Einrichtung und nicht zugleich eine nach KiBiz erfasste Tageseinrichtung oder Tagespflege besucht. Streitgegenstand war, ob die Geschwisterermäßigung auf solche Konstellationen anzuwenden ist und ob ihre Nichtanwendung verfassungsrechtlich mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die erstinstanzliche Entscheidung hatte die Zulassung der Berufung abgelehnt; die Kläger rügten ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit und eine grundsätzliche Bedeutung der Sache. Relevante Tatsachen sind, dass heilpädagogische Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 KiBiz ausgeklammert sind und dass für behinderte Kinder häufig Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gewährt wird, was zu einer anderen finanziellen Entlastung der Familien führt. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, gleichwohl nicht begründet (§ 124 VwGO). • Auslegung der EBS: § 5 Abs. 1 Satz 2 EBS in der Fassung vom 7.11.2011 knüpft an die Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz und damit an Leistungen, die sich auf Kindertagesstätten und Kindertagespflege nach § 1 Abs.1 Satz1 KiBiz beziehen; die Regelung setzt voraus, dass mehrere Kinder gleichzeitig elternbeitragspflichtige KiBiz-Angebote in Anspruch nehmen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Nach Art. 3 Abs.1 GG bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung, da die Unterbringung in heilpädagogischen Einrichtungen andersartige Belastungen und ein gesondertes Ausgleichssystem (Eingliederungshilfe nach SGB XII) erkennen lässt. • Vergleichbarkeit der Gruppen: Die Vergleichsgruppen (KiBiz-Betreuung vs. heilpädagogische Betreuung) sind nicht mehr wesentlich vergleichbar; Eingliederungshilfe kann weitergehende finanzielle Entlastungen gewähren als ein Erlass von Elternbeiträgen. • Rechtsprechung und gesetzgeberischer Spielraum: Frühere Regelungen (§ 17 Abs.2 GTK a.F.) und Rechtsprechung des OVG NRW und BVerwG bestätigen die Verfassungsmäßigkeit einer beschränkten Familienlastenregelung; der Gesetzgeber hat weiten Gestaltungsspielraum beim Familienlastenausgleich. • Härtefallregelung: Entstehen unbillige Härten, kann gemäß § 90 Abs.3 SGB VIII i.V.m. § 5 Abs.2 EBS Abhilfe geschaffen werden. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die Frage ist nicht grundsätzlicher Bedeutung, weil das KiBiz die Aufgabenzuordnung zu Fördersystemen selbst regelt und die Rechtsprechung die Grundlagen bereits klargestellt hat. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die erstinstanzliche Entscheidung bleibt damit rechtskräftig, weil keine ernstlichen Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegt. Die Geschwisterermäßigung der EBS ist nur auf gleichzeitige Inanspruchnahme elternbeitragspflichtiger KiBiz-Angebote anwendbar; heilpädagogische Einrichtungen sind nach dem KiBiz ausgenommen und werden durch die Eingliederungshilfe des SGB XII gesondert finanziell ausgeglichen. Deshalb liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG vor und die Berufung wurde nicht zugelassen.