Urteil
19 K 7438/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0627.19K7438.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger sind die Eltern der Kinder C. und B. P. . Die Tochter B. (geb. 00. 00. 2008) besucht die I. -X. -Schule und nimmt dort das Angebot der offenen Ganztagsschule (OGS) wahr. Die OGS wird von einem privaten Träger - XXXXXXXXXXXXXXXX e. V. - betrieben, der Elternbeiträge entsprechend der Satzung des Vereins festsetzt und selbst einzieht. Die Kläger zahlten für B. 116,- € monatlich. Die Tochter C. (geb. 26. 09. 12) wird in der städtischen Kita S. „ C1. “ betreut. Mit dem vorliegend streitbefangenen Bescheid vom 15. 10. 2015 erhob die Beklagte Elternbeiträge für die Betreuung von C. in der städtischen KiTa S. „Das C1. “. Für die Betreuung im Umfang von 35 Stunden für die Zeit vom 01. 08. 2015 bis 31. 07. 2016 wurde ein Elternbeitrag i. H. v. 110,- monatlich festgesetzt (Einkommensstufe 4, bis 55.000,- €). Die Kläger haben gegen den Bescheid unter dem 15. 11. 2015 Widerspruch erhoben und geltend gemacht, aufgrund der in der Beitragssatzung der Beklagten vorgesehenen Geschwisterermäßigung müsse sich der Elternbeitrag für C. um 75 % mindern. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. 11. 2015, zugegangen am 25. 11. 2015, zurückgewiesen. Die Kläger haben am Montag, dem 28. 12. 2015 Klage erhoben. Sie führen zur Begründung der Klage unter anderem aus, es sei unerheblich, dass die OGS an der I. -X. -Schule von einem privaten Verein betrieben werde. Weder § 6 Abs. 1 der Beitragssatzung der Stadt Bornheim vom 15. 05. 2014 noch das Gesetz differenziere danach, wer eine Kindertageseinrichtung betreibe. Aus § 1 der Beitragssatzung ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten, die Elternbeiträge in jedem Fall selbst zu erheben. Es dürfe den Eltern nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Beklagte dieser Verpflichtung - wie im Fall der OGS der I. -X. -Schule - nicht nachkomme. Der Kooperationsvertrag zwischen der Schule und dem Förderverein verstoße gegen § 53 SGB X, da die rechtliche Verpflichtung zur Erhebung der Beiträge bei der Beklagten liege. Ohnehin fungiere der Förderverein lediglich als Erfüllungsgehilfe, weshalb den erhobenen Beiträgen öffentlich-rechtlicher Charakter zukomme. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 15. 10. 2015 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung der jüngeren Tochter der Kläger in einer Kindertagesstätte in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. 11. 2015 aufzuheben, soweit ein höherer Elternbeitrag als monatlich 27,50 € festgesetzt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt unter anderem aus, dass eine Beitragsermäßigung nur in Betracht komme, wenn beide Geschwisterkinder in städtischen Einrichtungen untergebracht sind, die für ihre Leistungen öffentlich-rechtliche Beiträge erheben. Es bestehe keine gesetzliche Pflicht der Kommune zur Errichtung einer OGS, demgemäß stehe es dem kommunalen Schulträger auch frei, den Betrieb einer OGS und die Erhebung von Elternbeiträgen einem privaten Träger zu überlassen. Die Beklagte sei für die OGS-Beiträge nicht anspruchsberechtigt und könne diese Beiträge dementsprechend auch nicht erheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15. 10. 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. 11. 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die erfolgte Veranlagung der Kläger ist die auf der Grundlage von § 90 SGB VIII und § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz NRW) ergangene Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 15. 05. 2014 (Beitragssatzung). Der streitbefangene Beitragsbescheid entspricht den Vorgaben der Satzung in jeder Hinsicht. Der von den Klägern allein geltend gemachte Einwand, § 6 Abs. 1 der Beitragssatzung und die dort geregelte Geschwisterermäßigung müsse Anwendung finden, führt nicht zur Reduzierung des Elternbeitrags. Nach § 6 Abs. 1 der Beitragssatzung wird für das zweite Kind ein Beitrag von 25% erhoben, wenn zwei oder mehr Kinder derselben Beitragspflichtigen gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder besuchen, ein Angebot der Offenen Ganztagsschule oder Leistungen der Kindertagespflege in Anspruch nehmen. Die Vorschrift findet vorliegend keine Anwendung, da sie sich nur auf öffentlich-rechtliche Elternbeiträge bezieht, während die Kläger für ihre Tochter B. ein privates Entgelt an den privaten Betreiber der OGS entrichten. Aus der Systematik sowie aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass die Regelung über die Geschwisterermäßigung nur dann Anwendung findet, wenn die Beitragspflichtigen zwei öffentlich-rechtliche Beiträge entrichten. Die gesamte Beitragssatzung vom 15. 05. 2014 verhält sich - ebenso wie die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“ im Pimarbereich der Stadt Bornheim vom 10. 05. 2007 - ausschließlich über öffentlich-rechtliche Beiträge und bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch privatrechtliche Entgelte an privatrechtlich betriebene Einrichtungen privilegiert werden sollen. Privatrechtliche Entgelte an privatrechtlich betriebene Einrichtungen stellen auch keine öffentlich-rechtlichen Elternbeiträge als Kostenbeteiligung an der staatlichen Finanzierung dar, die nach dem Sinn und Zweck der Geschwisterermäßigung allein privilegiert werden sollen. Der Verein XXXXXXXXXXXXXX e. V. tritt auch nicht lediglich als „Erfüllungsgehilfe“ der Beklagten auf. Der Verein betreibt die OGS vielmehr autonom und eigenverantwortlich. Das gilt insbesondere auch für die Finanzierung des OGS-Betriebes, an der sich die Beklagte nicht beteiligt. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden und mit höherrangigem Recht - insbesondere Art. 3 GG - vereinbar, wenn eine Geschwisterermäßigung - wie vorliegend - nur in den Fällen greift, in denen für beide Geschwisterkinder öffentlich-rechtliche Beiträge geleistet werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. 09. 2011 - 12 B 728/11 -, juris, vom 06. 02. 2014 - 12 A 2550/13 -, juris und vom 21. 04. 2015 - 12 E 213/15 -. Die Anknüpfung der Beitragsermäßigung an die öffentlich-rechtliche Beitragspflicht begegnet auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. OVG NRW, Beschluss vom 12. 09. 2011 - 12 B 728/11 -, juris Da die Elternbeiträge und auch die Geschwisterfreistellung im Zusammenhang mit der staatlichen Förderung und Finanzierung der Einrichtungen stehen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, deren Erhebung und Gewährung auf Einrichtungen innerhalb dieses Fördersystems, für deren Inanspruchnahme öffentlich-rechtliche Beiträge geleistet werden, zu beschränken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 990,- € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.