Beschluss
13 B 80/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
3mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es an einem Anspruch, wenn der Antragsteller die in der Prüfungsordnung geforderte Zugangsvoraussetzung nicht erfüllt.
• Eine um 0,02 Notenpunkte verfehlte ECTS-Note rechtfertigt keine Zuerkennung durch die Hochschule; Rundungsregeln begründen keinen Anspruch.
• Die behauptete ungerechtfertigte Zulassung anderer Studierender ist ohne konkrete Belege unbeachtlich und würde dem Antragsteller grundsätzlich nichts nützen.
• Die Verfassungsmäßigkeit einer Mindestnote ist grundsätzlich bejahungsfähig, wenn dadurch das erforderliche fachliche Niveau des Masterstudiengangs gesichert wird.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Zugang zum Master bei Nichterfüllung der Prüfungsordnungsanforderungen • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es an einem Anspruch, wenn der Antragsteller die in der Prüfungsordnung geforderte Zugangsvoraussetzung nicht erfüllt. • Eine um 0,02 Notenpunkte verfehlte ECTS-Note rechtfertigt keine Zuerkennung durch die Hochschule; Rundungsregeln begründen keinen Anspruch. • Die behauptete ungerechtfertigte Zulassung anderer Studierender ist ohne konkrete Belege unbeachtlich und würde dem Antragsteller grundsätzlich nichts nützen. • Die Verfassungsmäßigkeit einer Mindestnote ist grundsätzlich bejahungsfähig, wenn dadurch das erforderliche fachliche Niveau des Masterstudiengangs gesichert wird. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, in den Masterstudiengang Management und Marketing aufgenommen zu werden. Die Universität verweigerte die Zulassung, weil der Antragsteller nicht die in der Prüfungsordnung geforderte ECTS-Note und den Dezimalnotendurchschnitt erfülle (Notendurchschnitt 2,74, ECTS-Note D). Der Antragsteller rügte unter anderem, die Hochschule habe in der Vergangenheit auch Studierende mit schlechteren Abschlüssen aufgenommen und berief sich hilfsweise auf Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Er beantragte beim Verwaltungsgericht Düsseldorf einstweiligen Rechtsschutz; dieses lehnte ab. Der Antragsteller legte Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ein. Streitgegenstand ist allein der Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Masterstudium auf Grundlage der Prüfungsordnung. • Das Gericht prüfte, ob ein Anspruch auf Erlass der einstweiligen Anordnung besteht; hierfür ist die Erfüllung der in § 2 Abs. 1, 12 der Prüfungsordnung geregelten Zugangsvoraussetzungen erforderlich. • Der Antragsteller räumt selbst ein, die Voraussetzungen nicht zu erfüllen (Dezimalnotendurchschnitt 2,74; ECTS-Note D). Eine Abweichung von 0,02 Notenpunkten rechtfertigt keine Umrechnung oder Zuerkennung der erforderlichen ECTS-Note C; die Hochschule ist nicht wegen möglicher Rundungsregelungen verpflichtet, diese zuzuerkennen. • Die behauptete Ungleichbehandlung durch Aufnahme schlechterer Abschlüsse legte der Antragsteller nicht substantiiert dar; unbewiesene Behauptungen genügen nicht, und aus einer rechtswidrigen Aufnahme Dritter lässt sich kein Anspruch des Antragstellers ableiten. • Das verfassungsrechtliche Vorbringen zur Unvereinbarkeit der Mindestnote mit Art. 12 Abs. 1 GG war nicht ausreichend substantiiert nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO; zudem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Mindestnoten zur Sicherung des fachlichen Niveaus verfassungsrechtlich zulässig sein können. • Selbst bei anderweitig bestehender Kapazität der Hochschule bestünde kein Aufnahmeanspruch, da die sachlichen Zugangsvoraussetzungen fehlen. • Verfahrensrechtliche Einwände (Verspätung, Prozesskostenhilfe, weitere Vortragspflichten) führen nicht zur anderen Entscheidung; das Verwaltungsgericht hat die Sache nicht materiell-fehlerhaft entschieden. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18.12.2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die für den Zugang zum Masterstudiengang erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, insbesondere fehlt die erforderliche ECTS-Note; eine Abweichung um 0,02 Notenpunkte begründet keinen Anspruch auf Zulassung. Zudem ist sein Vortrag zu Ungleichbehandlungen unsubstantiiert geblieben, und seine verfassungsrechtlichen Einwendungen sind nicht hinreichend dargelegt. Damit besteht kein Anordnungsanspruch auf vorläufigen Zugang zum Masterstudium. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.