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Beschluss

16 F 2/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fraktionsassistenten sind als Angestellte im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO anzusehen. • Personen, die im öffentlichen Dienst als Beamte oder Angestellte beschäftigt sind, sind nach § 22 Nr. 3 VwGO von einem Amt als ehrenamtlicher Richter zu entbinden. • Der Begriff des öffentlichen Dienstes ist weit auszulegen; Fraktionen gelten als teilrechtsfähige Teilgliederungen des Vertretungsorgans und damit als öffentliche Dienstherrn. • Zweck der Norm des § 22 Nr. 3 VwGO ist der Schutz richterlicher Unabhängigkeit und die Vermeidung von Interessenkollisionen zugunsten der Verwaltungsneutralität.
Entscheidungsgründe
Entbindung ehrenamtlicher Richterin wegen Beschäftigung als Fraktionsassistentin (§ 22 Nr. 3 VwGO) • Fraktionsassistenten sind als Angestellte im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO anzusehen. • Personen, die im öffentlichen Dienst als Beamte oder Angestellte beschäftigt sind, sind nach § 22 Nr. 3 VwGO von einem Amt als ehrenamtlicher Richter zu entbinden. • Der Begriff des öffentlichen Dienstes ist weit auszulegen; Fraktionen gelten als teilrechtsfähige Teilgliederungen des Vertretungsorgans und damit als öffentliche Dienstherrn. • Zweck der Norm des § 22 Nr. 3 VwGO ist der Schutz richterlicher Unabhängigkeit und die Vermeidung von Interessenkollisionen zugunsten der Verwaltungsneutralität. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Aachen beantragte die Entbindung von Frau C. vom Amt der ehrenamtlichen Richterin, weil sie als Fraktionsassistentin beschäftigt ist. Streitgegenstand war, ob diese Tätigkeit als Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO zu werten ist. Das Gericht prüfte die Reichweite des Begriffs ›öffentlicher Dienst‹ und frühere Rechtsprechung des OVG NRW. Es betrachtete Fraktionen als mit eigenen Rechten ausgestattete Teilgliederungen des Vertretungsorgans. Die Entscheidung zielte auf die Vermeidung von Interessenkollisionen und den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit. Die zentrale Frage war, ob Fraktionsassistenten deshalb nicht als ehrenamtliche Richter bestellt werden dürfen. Es ging nicht um weitere prozessuale Nebensachen oder individuelle Prozessgeschichte. • Anwendbare Norm ist § 22 Nr. 3 VwGO; die Vorschrift schließt Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst von der Bestellung zu ehrenamtlichen Richtern aus. • Zweck der Norm ist die Vermeidung von Interessen- und Pflichtenkollisionen sowie der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit und des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Unparteilichkeit der Gerichte. • Der Begriff des öffentlichen Dienstes ist weit auszulegen; hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW auch die Beschäftigung bei Fraktionen als Teilgliederungen des Vertretungsorgans. • Fraktionen sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern der Volksvertretung und stellen organisationsrechtlich Formen des öffentlichen Rechts dar, weshalb ihre Angestellten dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sind. • Folglich ist eine Fraktionsassistentin als Angestellte im öffentlichen Dienst anzusehen und unterfällt dem Hinderungsgrund des § 22 Nr. 3 VwGO, der die Unvereinbarkeit mit dem Amt der ehrenamtlichen Richterin begründet. • Auf dieser Grundlage war die Entbindung von Frau C. vom Amt der ehrenamtlichen Richterin geboten; der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das Gericht hat der Entbindung der Klägerin vom Amt der ehrenamtlichen Richterin stattgegeben, weil sie als Fraktionsassistentin eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst ausübt und damit unter den Hinderungsgrund des § 22 Nr. 3 VwGO fällt. Die Entbindung dient dem Schutz richterlicher Unabhängigkeit und der Vermeidung von Interessenkollisionen zwischen Verwaltung und Rechtssuchenden. Fraktionen sind als teilrechtsfähige Teilgliederungen des Vertretungsorgans öffentlich-rechtlich organisiert, sodass deren Angestellte nicht als ehrenamtliche Richter bestellt werden dürfen. Der Beschluss ist unanfechtbar.