Beschluss
16 F 34/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1114.16F34.14.00
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Tenor
Frau N. E. , N. -M. -Straße 63,S. , wird von ihrem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf entbunden.
Entscheidungsgründe
Frau N. E. , N. -M. -Straße 63,S. , wird von ihrem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf entbunden. Gründe: I. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat beantragt, Frau N. E. vom Amt der ehrenamtlichen Richterin zu entbinden, weil sie seit März 2013 als Fraktionsassistentin im öffentlichen Dienst beschäftigt sei. II. Frau E. ist gemäß § 24 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 und § 22 Nr. 3 VwGO auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin zu entbinden; denn sie ist als Fraktionsassistentin bei der SPD‑Fraktion S. Angestellte im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO. Der Zweck der Vorschrift des § 22 Nr. 3 VwGO liegt darin, Interessen- und Pflichtenkollisionen zu vermeiden, die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten und das Verwaltungsgericht, vor dem typischerweise ein Staatsbürger Rechtsschutz gegenüber der Behörde einer staatlichen oder gemeindlichen Institution begehrt, nicht in den Verdacht zu bringen, dass es die Verwaltung zum Nachteil des Bürgers schütze. Durch die Inkompatibilitätsnorm des § 22 Nr. 3 VwGO soll daher erreicht werden, dass der Rechtssuchende auf der Richterbank neben den Berufsrichtern nicht ehrenamtliche Richter antrifft, die ihrerseits etwa der Verwaltung des Bundes, eines Landes, einer Kommune oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts als Beamte oder Angestellte unmittelbar angehören. Etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2012 - 16 F 19/12 -, juris, m. w. N; Stelkens/Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, Loseblatt-Kommentar zur VwGO, Stand: März 2014, § 22 Rn. 7 f. Hiervon ausgehend ist der Begriff des öffentlichen Dienstes weit auszulegen. So OVG NRW in ständiger Rechtsprechung, Beschlüsse vom 27. April 1961 ‑ VIII E 16/61 -, DÖV 1961, 910, vom 26. Januar 1984 - 16 E 38/83 ‑, NVwZ 1984, 593, vom 26. April 1985 - 16 E 102/85 ‑, NVwZ 1986, 1029, vom 17. August 1993 - 16 F 215/93 ‑, NVwZ-RR 1994, 704, und vom 17. Dezember 2012 - 16 F 19/12 -, a. a. O. Danach beurteilt ist Frau E. eine Angestellte im öffentlichen Dienst im Sinne von § 22 Nr. 3 VwGO. Fraktionen stellen nämlich regelmäßig eine mit eigenen Rechten ausgestattete Teilgliederung des Vertretungsorgans dar. Sie sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern der Volksvertretungen in Ausübung von deren organschaftlichen Mitgliedschaftsrechten und daher Organisationsformen des öffentlichen Rechts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1989 ‑ 16 E 82/88 -, DÖD 1990, 197; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 4. Aufl. 2014, § 22 Rn. 16. Dies hat zur Folge, dass ein Fraktionsassistent im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und nicht zu einem ehrenamtlichen Richter bestellt werden darf. So OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 ‑ 16 F 2/14 -, NVwZ-RR 2014, 445 = juris. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).