Urteil
13 A 2018/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
47mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
47 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine einfache Bekanntgabe eines Verwaltungsakts im Ausland kann wirksam sein und verstößt nicht ohne Weiteres gegen völkerrechtliche Zustimmungsanforderungen.
• Die Untersagung der Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele im Internet für ein Bundesland kann auf Grundlage des GlüStV rechtmäßig sein, auch wenn das staatliche Sportwettenmonopol in Teilen unionsrechtlich problematisch ist.
• Das generelle Internetverbot (§ 4 Abs. 4 GlüStV a.F./n.F.) ist nicht monopolakzessorisch und kann unions- und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sowie kohärent sein.
• Geolokalisation nach dem Stand der Technik kann ein taugliches Mittel sein, um Nutzer aus einem bestimmten Bundesland vom Online-Glücksspiel auszuschließen; ein 100%-iger Ausschluss wird nicht verlangt.
• Ermessensentscheidungen der Glücksspielaufsicht können zu Lasten des Veranstalters reduziert sein, wenn strafrechtliche Tatbestände verwirklicht sind und die Erlaubnis fehlt (Ermessensreduzierung auf Null).
Entscheidungsgründe
Untersagung von Online-Glücksspielen in NRW zulässig; Internetverbot und Geolokalisation taugliche Mittel • Eine einfache Bekanntgabe eines Verwaltungsakts im Ausland kann wirksam sein und verstößt nicht ohne Weiteres gegen völkerrechtliche Zustimmungsanforderungen. • Die Untersagung der Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele im Internet für ein Bundesland kann auf Grundlage des GlüStV rechtmäßig sein, auch wenn das staatliche Sportwettenmonopol in Teilen unionsrechtlich problematisch ist. • Das generelle Internetverbot (§ 4 Abs. 4 GlüStV a.F./n.F.) ist nicht monopolakzessorisch und kann unions- und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sowie kohärent sein. • Geolokalisation nach dem Stand der Technik kann ein taugliches Mittel sein, um Nutzer aus einem bestimmten Bundesland vom Online-Glücksspiel auszuschließen; ein 100%-iger Ausschluss wird nicht verlangt. • Ermessensentscheidungen der Glücksspielaufsicht können zu Lasten des Veranstalters reduziert sein, wenn strafrechtliche Tatbestände verwirklicht sind und die Erlaubnis fehlt (Ermessensreduzierung auf Null). Die Klägerin mit Sitz in Malta betreibt unter einer maltesischen Lizenz eine Internetplattform für Sportwetten, Casino- und Pokerspiele, die auch in deutscher Sprache und mit deutscher Flagge für Nutzer aus Deutschland erreichbar ist. Die Bezirksregierung E. erließ am 3. Juni 2008 eine Untersagungsverfügung, mit der der Klägerin untersagt wurde, ihr Glücksspielangebot für Spieler im Land Nordrhein-Westfalen zugänglich zu halten; hierzu wurden Maßnahmen wie Abfrage des Aufenthaltsortes, Geolokalisation, Sperrung und Hinweistext angeordnet. Die Klägerin klagte und machte u.a. eine völkerrechtswidrige Bekanntgabe, Verhältnismäßigkeits- und Ermessensmängel sowie unions- und verfassungsrechtliche Einwände gegen das Internetverbot geltend. Zwischenzeitlich wurden Zwangsgeldandrohung und Gebühren teilweise geändert, und die Klägerin erhielt in Schleswig-Holstein eine Genehmigung für Onlinecasinospiele. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Das OVG prüfte sowohl die Rechtmäßigkeit der Bekanntgabe und Formerfordernisse als auch die materiellen Voraussetzungen der Untersagung unter altem und neuem Staatsvertragsrecht. • Bekanntgabe: Die einfache Bekanntgabe des Bescheids per Post nach Malta war wirksam; ein völkerrechtlicher Verstoß liegt nicht vor, weil die einfache Bekanntgabe nicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit im Ausland erfolgt und etwaige Mängel durch Kenntniserlangung geheilt sind (§§ 41,43 VwVfG NRW). • Zulässigkeit der Klage: Die Anfechtungsklage ist statthaft; die Untersagung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dessen Prüfung für Vergangenheit und Zukunft nach der jeweiligen Rechtslage erfolgt. • Tatbestandsmäßigkeit: Die von der Klägerin angebotenen Spiele sind Glücksspiele und wurden ohne die nach § 4 GlüStV erforderliche Erlaubnis veranstaltet; eine maltesische Lizenz hat in NRW keine automatischen Rechtswirkungen. Das Veranstalten von Glücksspielen im Internet war nach § 4 Abs.4 GlüStV a.F. verboten. • Erlaubnisvorbehalt und Ermessensreduzierung: Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs.1 GlüStV ist verfassungskonform und unionsrechtlich zulässig; das Fehlen einer Erlaubnis rechtfertigt hier wegen der Erfüllung des Straftatbestands (§ 284 StGB) eine Ermessensverengung auf ein Untersagungsgebot (Ermessen reduziert auf Null). • Internetverbot (Unions- und Verfassungsrecht): Das Verbot des Internetvertriebs ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Verfolgung legitimer Ziele (Spielerschutz, Suchtprävention, Kriminalitätsbekämpfung); es verletzt nicht das Kohärenzgebot, selbst wenn Monopolregelungen in Teilen unionsrechtlich kritisiert wurden. • Geolokalisation und Zumutbarkeit: Die angeordneten technischen Maßnahmen (Geolokalisation, ggf. Handy-/Festnetzortung, Disclaimer) sind nach dem Stand der Technik umsetzbar und nicht unverhältnismäßig; die Behörde verlangt keine 100%ige Ausschlussgarantie. • Anpassung an neue Rechtslage: Soweit die Verfügung ex nunc Wirkung beansprucht, ist sie nach der aktuellen Neuregelung des GlüStV n.F. ebenfalls rechtmäßig; die Behörde durfte ihre Begründung prozessual ergänzen, ohne dass dadurch eine Wesensänderung des Verwaltungsakts vorliegt. • Keine strukturelle Willkür: Unterschiede in der Vollzugspraxis gegenüber anderen Anbietern begründen kein Ermessenstatbestand entgegen der Untersagung; die Behörde handelte nicht willkürlich und durfte bereits anhängige Verfahren abwarten. • Kosten und Vollstreckung: Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit der Möglichkeit, Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen; die Untersagungsverfügung der Bezirksregierung vom 3. Juni 2008 (in den geänderten Fassungen) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die einfache Bekanntgabe des Bescheids nach Malta war wirksam, die angebotenen Spiele sind unerlaubte öffentliche Glücksspiele in Nordrhein-Westfalen und die Behörde durfte deren Veranstaltung untersagen. Das Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrags ist sowohl unions- als auch verfassungsrechtlich tragfähig und erfüllt das Kohärenzgebot; technische Maßnahmen wie Geolokalisation sind taugliche und umsetzbare Mittel zur Durchsetzung territorialer Beschränkungen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde für den Ex-nunc-Aspekt der Klage zugelassen.