Beschluss
1 A 137/15
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2016:1025.1A137.15.0A
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Leitsätze
Hat das Verwaltungsgericht das Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, z.B. eine Haupt- und Hilfsbegründung, die jede für sich den Urteilsspruch tragen, müssen grundsätzlich für jede der Begründungen die Zulassungsvoraussetzungen gegeben sein.(Rn.27)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Juni 2015 - 6 K 676/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 100.000.- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat das Verwaltungsgericht das Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, z.B. eine Haupt- und Hilfsbegründung, die jede für sich den Urteilsspruch tragen, müssen grundsätzlich für jede der Begründungen die Zulassungsvoraussetzungen gegeben sein.(Rn.27) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Juni 2015 - 6 K 676/13 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 100.000.- € festgesetzt. I. Die Klägerin, die auf der Grundlage einer Lizenz der maltesischen Lotterie- und Glücksspielbehörde auf alle weltweit stattfindenden Ereignisse mit unbestimmtem Ausgang Wetten anbietet und annimmt, beantragte mit Schreiben vom 21.8.2012 beim Beklagten „gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV, § 4 Abs. 1 AG GlüStV eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten im Saarland für den Vertriebsweg über örtliche Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittler“. Dabei wies die Klägerin darauf hin, dass der Antrag „ausdrücklich nicht auf eine Konzession im Sinne der §§ 4a ff. GlüStV gerichtet“ sei. Mit Bescheid vom 5.3.2013 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass er für die Entscheidung über den Antrag der Klägerin nicht zuständig sei, vielmehr liege nach dem 1.7.2012 die Zuständigkeit für die Erteilung einer Veranstaltererlaubnis unter Beteiligung des Glücksspielkollegiums als Entscheidungsorgan gemäß § 9a Abs. 5 bis 8 GlüStV zentral beim Land Hessen aufgrund des dort anhängigen Konzessionsverfahrens (§ 9a Abs. 2 Nr.3 GlüStV). Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 5.3.2013 über den Erlaubnisantrag vom 21.8.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, insbesondere den Antrag nicht wegen fehlender Zuständigkeit abzulehnen, hat das Verwaltungsgericht durch den im Tenor näher bezeichneten Gerichtsbescheid mit der Begründung abgewiesen, dass es keine anspruchsbegründende Norm gebe, auf deren Grundlage der Beklagte in seinem Zuständigkeitsbereich befugt wäre, die von der Klägerin begehrte Erlaubnis zu erteilen. Gegen diesen am 22.6.2015 ihren Prozessbevollmächtigten zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich der am 22.7.2015 eingegangene und am 24.8.2015, einem Montag, begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 24.8.2015 gibt keine Veranlassung, den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. 1. Die Richtigkeit des die Klage abweisenden Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts kann im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511. Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Veranstaltung von Sportwetten eine nicht in die Zuständigkeit des Beklagten fallende Konzession im Sinne der §§ 4a ff GlüStV erfordere und der Glücksspielstaatsvertrag diesbezüglich eine andere Art der Erlaubnis nicht vorsehe. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 4 Abs. 1 GlüStV, wonach öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet und vermittelt werden dürfen und das Veranstalten und Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten sind. Damit knüpft § 4 Abs. 1 GlüStV als zentrale Grundnorm an die Glücksspieleigenschaft an und findet daher grundsätzlich für sämtliche Glücksspiele im Sinne des § 3 GlüStV ausnahmslos Anwendung, sofern nicht § 2 GlüStV eine - hier nicht einschlägige - einschränkende Geltung anordnet Postel in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Auflage, § 4 GlüStV, Rdnr. 7. Eine spezielle Regelung zur Konzessionierung von Sportwetten während einer siebenjährigen Experimentierphase ist in den Bestimmungen der §§ 4a bis 4e GlüStV enthalten. § 4a Abs. 1 Satz 1 GlüStV bestimmt, dass soweit § 10 Abs. 6, insbesondere im Rahmen einer zeitlich befristeten Experimentierklausel für Sportwetten, nicht anwendbar ist, die dort den Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 und 3 vorbehaltenen Glückspiele nur mit einer Konzession veranstaltet werden dürfen. Damit stellt § 4a GlüStV einen unmittelbaren Bezug zur Experimentierklausel des § 10a GlüStV her, nach dessen Absatz 1 zur Erprobung einer besseren Erreichung der Ziele des § 1, insbesondere auch bei der Bekämpfung des in der Evaluierung festgestellten Schwarzmarktes § 10 Abs. 6 GlüStV auf das Veranstalten von Sportwetten für einen Zeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages nicht angewandt wird Bolay/Pfütze in: Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, 2014, § 4a GlüStV, Rdnr. 4.. Weiter regelt § 10 a Abs. 2 GlüStV, dass Sportwetten in diesem Zeitraum nur mit einer Konzession (§§ 4a bis 4e), die als Sonderform der Erlaubnis gleichsteht Postel, wie vor § 4a GlüStV, Rdnr. 8, veranstaltet werden dürfen. Auch § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV, der vorgibt, dass das in § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV vorgesehene Verbot der Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele ohne Erlaubnis entsprechende Anwendung findet, belegt, dass § 4a Abs. 1 Satz 1 GlüStV nach der Vorstellung des Gesetzgebers als speziellere Regelung für das Veranstalten von Sportwetten an die Stelle des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV treten soll. Die - gemäß § 10 a Abs. 3 GlüStV auf eine Höchstzahl von zwanzig begrenzten - Konzessionen werden gemäß den §§ 9a Abs. 2 Nr. 3, 4a Abs. 2 GlüStV in einem ländereinheitlichen Verfahren für alle Bundesländer durch das Land Hessen erteilt, dessen Behörden durch das Glücksspielkollegium der Länder als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden (§ 9a Abs. 5 GlüStV) siehe hierzu auch Gersdorf, Behördlicher Beurteilungsspielraum bei der Erteilung von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten, WiVerw 2016/3, S. 155 ff. Aus diesen rechtlichen Maßstäben folgt fallbezogen, dass der Beklagte nicht befugt ist, der Klägerin die begehrte „Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten im Saarland für den Vertriebsweg über örtliche Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittler“ zu erteilen. Vielmehr ergibt sich aus den dargelegten Bestimmungen zwingend, dass die Veranstaltung von Sportwetten die Erteilung einer Konzession im Sinne der §§ 4a ff. GlüStV erfordert und eine solche nur im Rahmen eines ländereinheitlichen Verfahrens durch die Behörden des Bundeslandes Hessen erteilt werden darf. Die Klägerin kann das Regelungsregime des Glücksspielstaatsvertrages nicht dadurch umgehen, dass ihr Antrag ausdrücklich auf eine Erlaubnis gemäß den §§ 4 Abs. 1 GlüStV, 4 Abs. 1 AG GlüStV und gerade nicht auf eine Konzession im Sinne der §§ 4a ff. GlüStV gerichtet ist. Die Befugnis zur Veranstaltung von Sportwetten kann einem potentiellen Wettanbieter nach der Konzeption des am 1.7.2012 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags siehe hierzu auch die Erwägungen des Gesetzgebers zur Begründung des Glücksspielstaatsvertrags, LT-Drs. 15/15, S. 122 f., 132, 134 f. nicht im Wege einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV, sondern nur durch eine Konzession im Sinne der §§ 4a Abs. 1, 10a Abs. 2 GlüStV erteilt werden. Die vorliegend beantragte Erlaubnis ist gesetzlich nicht vorgesehen und ihre Erteilung - durch wen auch immer - könnte der Klägerin die angestrebte Berechtigung zur Veranstaltung von Sportwetten und damit eine Ausnahme vom Verbot der §§ 4a Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV nicht vermitteln. Hierzu bedürfte es einer Konzession im Sinne der genannten Vorschriften, für deren Erteilung indes der Beklagte nicht zuständig ist. Soweit die Klägerin mehrfach betont, es gehe fallbezogen um die Erlaubnis für die Veranstaltung „privater“ Sportwetten und insoweit komme § 4 Abs. 1 GlüStV als Anspruchsgrundlage in Betracht, erschließt sich aus ihrem Vorbringen nicht, woraus sich dies entgegen der aufgezeigten Systematik der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages ergeben sollte. Dessen Vorschriften über das Konzessionsverfahren gelten allgemein für Sportwetten und erfassen gerade die Betätigung potentieller privater Anbieter. Eine Zuständigkeit des Beklagten lässt sich auch nicht dadurch begründen, dass die beantragte Veranstaltung von Sportwetten auf das Saarland beschränkt werden soll. Dies ändert nichts daran, dass eine solche Konzession nur durch die hessischen Behörden erteilt werden dürfte, wobei es in diesem Fall der Klägerin natürlich unbenommen bliebe, die Veranstaltung von Sportwetten auf das Saarland zu begrenzen. Der Beklagte ist gemäß § 14 Abs. 1 AG GlüStV zuständige Behörde allein für die Erteilung von Erlaubnissen nach diesem Gesetz, soweit sich nicht u.a. aus § 9a GlüStV die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt. Damit ist auch nach der landesrechtlichen Regelung eine Zuständigkeit des Beklagten für die Erteilung einer Konzession nach § 4a GlüStV ausdrücklich ausgenommen. Dementsprechend sieht das Ausführungsgesetz zum Glückspielstaatsvertrag ein „saarlandbezogenes“ Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten nicht vor. Entgegen der zentralen Argumentation der Klägerin unterliegt der angefochtene Gerichtsbescheid nicht deshalb erheblichen Richtigkeitszweifeln, weil das Verwaltungsgericht im Sinne einer Hilfsbegründung eine länderübergreifende Zuständigkeit des Landes Hessen auch für die Erteilung von Erlaubnissen zur Veranstaltung von Sportwetten angenommen habe, die nicht den Charakter von Konzessionen hätten. Fallbezogen muss nicht entscheidungserheblich der vom Verwaltungsgericht bejahten Frage nachgegangen werden, ob im Fall der Unanwendbarkeit der konzessionsrechtlichen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages eine Zuständigkeit des Landes Hessen für die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten nach allgemeinen Vorschriften in Betracht kommt. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin muss die Frage der Rechtswirksamkeit des Konzessionserfordernisses im Berufungszulassungsverfahren nicht offen bleiben. Diesbezügliche Zweifel sind weder dargetan noch offensichtlich. Die Einwendungen der Klägerin konzentrieren sich auf die Überlegung des Verwaltungsgerichts, dass die Rechtswirksamkeit des Konzessionserfordernisses des § 10a Abs. 2 GlüStV unter verfassungs- und unionsrechtlichen Gesichtspunkten dahinstehen könne, weil - die Unwirksamkeit des Konzessionserfordernisses unterstellt - keine Anhaltspunkte erkennbar seien, dass die von der Klägerin angenommene Rechtswidrigkeit des derzeitigen Konzessionsverfahrens auch die Rechtswidrigkeit der von den Ländern gewollten und im Glücksspielstaatsvertrag vorgeschriebenen länderübergreifenden Zuständigkeit des Landes Hessen für die Erteilung einer auch dann erforderlichen allgemeinen Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten nach sich ziehen würde. Diese sich auf die mangelnde Entscheidungserheblichkeit der Frage der Wirksamkeit des Konzessionserfordernisses beschränkenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts begegneten ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, unter der Prämisse der Unanwendbarkeit der Konzessionsregelungen bedürfe das Veranstalten von Sportwetten einer allgemeinen Erlaubnis, für deren Erteilung - auch wenn sie auf das Saarland beschränkt sein soll - ebenfalls allein das Land Hessen zuständig wäre, sei nicht vertretbar. Dies habe zur Folge, dass das Verwaltungsgericht unzutreffend davon ausgegangen sei, dass der Sachverhalt mangels Entscheidungserheblichkeit der Wirksamkeit des Konzessionserfordernisses geklärt sei. Da sie sich aber nur unter der Bedingung, dass die Frage der Wirksamkeit des Konzessionserfordernisses nicht entscheidungserheblich sei, mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt habe, hätte das Verwaltungsgericht keinen Gerichtsbescheid erlassen dürfen und der Senat sei im Zulassungsverfahren gezwungen, die Fragen der Rechtswirksamkeit des Konzessionserfordernisses offen zu lassen, da ihr sonst ihr Recht auf mündliche Verhandlung abgeschnitten würde. Diese Argumentation verfängt nicht. Insoweit verkennt die Klägerin, dass das Oberverwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren nicht an die rechtlichen Bewertungen des Vordergerichts gebunden ist und die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung - nur - auf der Grundlage der vorgetragenen Berufungszulassungsgründe überprüft. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt es insbesondere nicht, die Richtigkeit einer Hilfsbegründung in Frage zu stellen, ohne gleichzeitig die die Entscheidung tragende Haupterwägung zu erschüttern. Vielmehr müssen die Zulassungsvoraussetzungen für jede der angeführten Begründungen gegeben sein Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2016, § 124 Rdnr. 25 m.w.N. Der Sache nach wollte die Klägerin das Verwaltungsgericht durch ihr anlässlich ihrer Anhörung zu einer Entscheidung nach Maßgabe des § 84 Abs. 1 VwGO nur bedingt erteiltes Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid veranlassen, sich bei der Entscheidungsfindung ausschließlich mit einer ganz bestimmten Rechtsfrage zu befassen, mithin nicht über den Gesamtkomplex des eingeklagten Neubescheidungsanspruches, sondern nur über die Frage der Zuständigkeit des Beklagten zur Erteilung einer auf § 4 GlüStV gestützten, auf das Saarland beschränkten Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten zu entscheiden. Der Beklagte ist diesem Ansinnen nicht entgegengetreten und das Verwaltungsgericht hat hieraufhin durch Gerichtsbescheid entschieden, da die nach dem Wunsch der Klägerin unter anderem auszuklammernde Frage der Wirksamkeit des durch § 10a Abs. 2 GlüStV vorgegebenen Konzessionserfordernisses aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich war. Der Klägerin ist es im Zulassungsverfahren nicht gelungen, die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung durch Darlegungen, die den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gerecht werden, zu erschüttern. Sie kann insbesondere nicht - auch nicht unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK - verlangen, dass der Senat die Überprüfung ihres Zulassungsvorbringens unter Ausklammerung bestimmter Rechtsfragen vornimmt. Es war ihr nach Ergehen des Gerichtsbescheids unbenommen, entweder gemäß § 84 Abs. 3 VwGO gegen den Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung zu beantragen oder im Zulassungsverfahren zur Frage der aus Sicht der Klägerin nicht gegebenen Rechtswirksamkeit des Konzessionserfordernisses nach Maßgabe der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorausgesetzten inhaltlichen Anforderungen an die Zulassungsgründe vorzutragen. Das Berufungszulassungsverfahren dient jedenfalls nicht dazu, die Folgen der Hinnahme einer erstinstanzlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auszugleichen. Da die Klägerin von der Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht, sondern sich stattdessen entschieden hat, - sofort - Zulassung der Berufung zu beantragen, gelten die Vorgaben des Zulassungsrechts. Nur wenn das Vorbringen der Klägerin diesen Vorgaben gerecht wird, kann ihr Zulassungsantrag Erfolg haben. Mithin setzt der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel voraus, dass die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, also die Richtigkeit der Klageabweisung, durch das Zulassungsvorbringen in Frage gestellt wird. Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Zu beachten ist, dass im Berufungszulassungsverfahren keine Amtsermittlung erfolgt. Es ist allein Sache des Antragstellers, Umstände geltend zu machen, die eine Zulassung der Berufung als geboten erscheinen lassen. Das Oberverwaltungsgericht darf die Berufung nur aufgrund der vom Antragsteller dargelegten und vorliegenden Gründe zulassen. Vom Darlegungserfordernis wird der Antragsteller allenfalls dann befreit, wenn Umstände offensichtlich sind Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage, § 124a Rdnr. 79 m.w.N.. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in den Zulassungsgründen - wie übrigens auch schon während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens - keine näheren Angaben dazu vorgetragen, aus welchen Gründen die „Rechtswirksamkeit des Konzessionserfordernisses (§ 10a Abs. 2 GlüStV), insbesondere unter verfassungs- und unionsrechtlichen Aspekten“, nicht gegeben sein soll und inwiefern in der Folge die in der Hauptbegründung des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegten speziellen konzessionsrechtlichen Bestimmungen insbesondere über die Zuständigkeit des Landes Hessen nicht zur Anwendung gelangen sollen. Es ist auch nicht ansatzweise dargetan, welche konkreten Vorschriften der konzessionsrechtlichen Bestimmungen mit höherrangigen Recht nicht vereinbar sein sollen und aus welchen Gründen dies der Fall sein soll. Das diesbezügliche Vorbringen geht über - der Sache nach - bloßes pauschales Behaupten der Klägerin nicht hinaus und gewinnt nicht die für ein im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beachtliches Berufungszulassungsvorbringen erforderliche Tiefe. Die behauptete Unvereinbarkeit „des Konzessionserfordernisses (§ 10a Abs. 2 GlüStV)“ mit höherrangigem Recht ist auch nicht offensichtlich. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die normative Ausgestaltung des Konzessionserteilungsverfahrens bisher in obergerichtlichen Entscheidungen in verfassungs- und europarechtlicher Hinsicht nicht beanstandet wurde OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 25.2.2014 - 13 A 2018/11 -, Juris, Rdnr. 201 ff. und - 13 A 351/12 -, Juris Rdnr. 60 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.5.2015 - OVG 1 S 102/14 -, Juris Rdnr. 11 ff.. Soweit der Hessische Verwaltungsgerichthof mit Beschluss vom 5.11.2015 in einem Eilrechtsschutzverfahren entschieden hat, dass die Übertragung der verbindlichen Entscheidung über die Vergabe der Konzessionen auf ein Glücksspielkollegium dem Grundgesetz widerspreche und das Glücksspielkollegium zudem nicht hinreichend demokratisch legitimiert sei Hessischer VGH, Beschluss vom 5.11.2015 - 8 B 1015/15 -, Juris, Rdnr. 11 ff., 24 ff., ist bereits weder vorgetragen noch ersichtlich, dass damit das Konzessionssystem der §§ 4a ff GlüStV als solches sowie die aus den §§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4a Abs. 2 GlüStV folgende Zuständigkeit der hessischen Behörden im Außenverhältnis in Frage gestellt wird. Abgesehen davon hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 25.9.2015 erkannt BayVerfG, Entscheidung vom 25.9.2015 - Vf. 9-VII-13, Vf. 4-VII-14, Vf. 10-VII-14 -, Juris, Rdnr. 132 ff., 147 ff., dass die im Glücksspielstaatsvertrag getroffenen Regelungen über das ländereinheitliche Verfahren bei der Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse bzw. Konzessionen und der Ausübung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht (§ 9a GlüStV) nicht gegen zwingende verfassungsrechtliche Vorgaben verstießen und das Glücksspielkollegium als von den vertragsschließenden Bundesländern geschaffene echte Gemeinschaftseinrichtung demokratisch legitimiert sei. Auch aus diesem Grund ist die von der Klägerin reklamierte Rechtswidrigkeit des Konzessionserfordernisses jedenfalls in Bezug auf das Konzessionssystem der §§ 4a ff GlüStV als solches sowie die Zuständigkeitsregelung gemäß den §§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4a Abs. 2 GlüStV keineswegs derart offensichtlich, dass es im Zulassungsverfahren insoweit ausnahmsweise keiner weiteren Begründung seitens der Klägerin bedürfte. Nach alldem sind bezüglich der entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Ausgestaltung des Regelungssystems zur Konzessionierung der Veranstaltung von Sportwetten einschließlich der Zuständigkeitsbestimmung in den §§ 9a Abs. 2 Nr. 3, 4a Abs. 2 GlüStV keine ernstlichen Zweifel dargetan, und es kommt im Zulassungsverfahren, da Gründe, die die Unwirksamkeit des Konzessionserfordernisses nahelegen könnten, nicht dargelegt sind, auf die Richtigkeit der ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Entscheidungserheblichkeit dieser Frage ebenso wenig an wie darauf, ob das Verwaltungsgericht in einem früheren Beschluss vom 21.1.2015 eine partiell andere Sichtweise zum Verständnis des § 9a GlüStV vertreten hat. Die angefochtene Entscheidung unterliegt auch nicht mit Blick darauf Richtigkeitszweifeln, dass das Verwaltungsgericht sich nicht damit auseinandergesetzt hat, ob im Falle der Unanwendbarkeit des Konzessionserfordernisses die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV als anspruchsbegründende Norm für die Veranstaltung von Sportwetten in Betracht komme. Auch diese Frage stellt sich im Zulassungsverfahren nicht, da Zweifel an der Wirksamkeit des Konzessionserfordernisses weder dargelegt noch ersichtlich sind. Ebenso wenig vermag die Klägerin ernstliche Richtigkeitszweifel aus der Annahme des Verwaltungsgerichts herzuleiten, dass die Länder eine länderübergreifende Zuständigkeit des Landes Hessen nicht nur für die Erteilung von Konzessionen nach § 4a GlüStV, sondern auch für die Erteilung allgemeiner Erlaubnisse zur Veranstaltung von Sportwetten hätten regeln wollen. Diesen Ausführungen ist fallbezogen nicht entscheidungserheblich nachzugehen, da in Bezug auf die die Entscheidung tragende Begründung, dass die Erteilung einer Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten spezialgesetzlich geregelt ist und mit den §§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4a Abs. 2 GlüStV die länderübergreifende Zuständigkeit des Landes Hessen insoweit eindeutig bestimmt ist, keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dargetan sind. Auch die Argumentation der Klägerin, dass eine erweiterte, vom Wortlaut des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV nicht gedeckte Zuständigkeit des Landes Hessen im Widerspruch zum Willen der übrigen Bundesländer stünde, ändert nichts daran, dass es fallbezogen allein auf die Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen in den §§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4a Abs. 2 GlüStV ankommt. Schließlich ist nicht dargelegt, inwiefern sich aus dem Hinweis des Verwaltungsgerichts, es sei dem antragstellenden Veranstalter unbenommen, im Konzessionsverfahren den Rechtsweg zu beschreiten und der zuständigen hessischen Behörde gegenüber den Einwand der Rechtswidrigkeit des Konzessionserfordernisses des § 10a Abs. 2 GlüStV und des entsprechenden Konzessionsverfahrens geltend zu machen, Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sollten, zumal die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgelegten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.2.2015 - 19 K 5808/12 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18.3.2015 - M 16 E 14.4518 - keine Beanstandungen hinsichtlich des Konzessionsverfahrens nach den §§ 4a ff. GlüStV erheben. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten verursacht. Dabei genügt für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit. Vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechts- und Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese bestehen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.4.2013 - 3 A 194/12 -. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Soweit die Klägerin die Frage der Rechtsfolgen einer etwaigen Unanwendbarkeit des Konzessionserfordernisses nach § 10a Abs. 2 GlüStV im Hinblick auf die Notwendigkeit der Ermittlung des hypothetischen Willens des Gesetzgebers für diese Fallkonstellation als schwierig und ungeklärt ansieht, stellt sich diese Problematik im vorliegenden Zulassungsverfahren aus den dargelegten Gründen nicht. Das Gleiche gilt für die im Weiteren aufgeworfene Frage, inwieweit es mit dem Bundesstaats- und Demokratieprinzip vereinbar wäre, wenn ein Bundesland die Entscheidung über die grundrechtswesentliche und politisch umstrittene Frage einer unlimitierten Zulassung privater Sportwettveranstalter der Exekutive eines anderen Bundeslandes überlassen und sich lediglich Einflussmöglichkeiten über das Glücksspielkollegium vorbehalten würde. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf verschiedene Gutachten verweist, reicht dieses Vorbringen auch in formaler Hinsicht nicht aus, die angeblichen besonderen Schwierigkeiten sich stellender Rechtsfragen aufzuzeigen. Schließlich hat die Klägerin auch hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit des Konzessionserfordernisses nach § 10a Abs. 2 GlüStV die Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht nicht in dem gebotenen Maße aufgezeigt. 3. Im Weiteren ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung des Verfahrens erhebliche Rechts- und Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.4.2013, wie vor. Auch hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes liegen die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor. Die nach Ansicht der Klägerin über den Einzelfall hinaus bedeutsame Frage nach der Zuständigkeit für die Erteilung von Veranstaltererlaubnissen für Sportwetten im Falle der Unanwendbarkeit des Konzessionierungserfordernisses nach § 10a Abs. 2 GlüStV kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da diese Rechtsfrage aus den dargelegten Gründen fallbezogen nicht entscheidungserheblich ist. Soweit die Klägerin auch die „Unionsrechtskonformität des Konzessionserfordernisses und damit auch der Limitierung der Veranstaltererlaubnisse“ für grundsätzlich bedeutsam erachtet, fehlt es, wie ausgeführt, an jeglicher Darlegung, aus welchen Gründen und in welchem fallbezogen relevanten Umfang eine Unionsrechtskonformität nicht gegeben sein soll. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. In der Begründung folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.