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Beschluss

6 A 588/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn er nicht die in §124a Abs.4 Satz4 VwGO geforderten Darlegungen enthält. • Eine Leistungsklage auf Schadensersatz aus dem Beamtenverhältnis setzt grundsätzlich voraus, dass der Schadensersatzanspruch vor Klageerhebung gegenüber dem Dienstherrn in erkennbarer Form geltend und konkretisiert worden ist. • Wird der Schadensersatzanspruch erst mit der Klage erhoben, fehlt es an der Klagevoraussetzung; die Klage ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Zulassung der Berufung wegen mangelnder Darlegung und fehlender vorheriger Geltendmachung des Schadensersatzes • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn er nicht die in §124a Abs.4 Satz4 VwGO geforderten Darlegungen enthält. • Eine Leistungsklage auf Schadensersatz aus dem Beamtenverhältnis setzt grundsätzlich voraus, dass der Schadensersatzanspruch vor Klageerhebung gegenüber dem Dienstherrn in erkennbarer Form geltend und konkretisiert worden ist. • Wird der Schadensersatzanspruch erst mit der Klage erhoben, fehlt es an der Klagevoraussetzung; die Klage ist unzulässig. Der Kläger begehrte in einer Leistungsklage Kostenerstattung bzw. Schadensersatz gegen das beklagte Land. Zuvor hatte er am 10.12.2010 und 13.01.2011 Ansprüche nach §80 VwVfG NRW geltend gemacht; ein Bescheid des Landes vom 16.03.2011 lehnte Kostenerstattung ab. Mit Klage vom 21.04.2011 brachte der Kläger sein Begehren vor Gericht und verwies in der Klagebegründung pauschal auf einen Kostenerstattungsanspruch "unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes". Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung. Im Zulassungsantrag benannte er keinen Zulassungsgrund und legte die Voraussetzungen nicht dar. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit des Zulassungsantrags und die Frage, ob der Schadensersatzanspruch vor Klageerhebung hinreichend geltend gemacht worden sei. • Der Zulassungsantrag erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO, weil kein gesetzlicher Zulassungsgrund benannt und nicht dargelegt wurde, weshalb die Voraussetzungen dafür vorlägen. • Selbst bei gunstiger Annahme, der Kläger habe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend gemacht (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO), rechtfertigen die vorgebrachten Angriffe keine Zweifel am Ergebnis: Die Klage ist bereits unzulässig. • Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine auf Schadensersatz gerichtete Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich voraus, dass der Schadensersatzanspruch vor Klageerhebung in erkennbarer Form gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht und konkretisiert wird; dies ist eine prozessuale Klagevoraussetzung und nicht nachholbar. • Auch nach der eingeschränkten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt, wenn ein Vorverfahren möglich ist, die Erfordernis bestehen, dass Schadensersatzbegehren vor Klageerhebung gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht und konkretisiert werden müssen; bloße allgemeine Hinweise in der Klage genügen nicht. • Im vorliegenden Fall hat der Kläger das Land erst mit der Klage mit einem Schadensersatzanspruch konfrontiert; zuvor wurden lediglich Erstattungsansprüche nach §80 VwVfG NRW geltend gemacht, ohne ersichtliche Konkretisierung eines Schadensersatzanspruchs. Daher fehlt die erforderliche Klagevoraussetzung und die Klage ist unzulässig. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf §154 Abs.2 VwGO bzw. §§40,47,52 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Klage war unzulässig, weil der Schadensersatzanspruch nicht vor Klageerhebung gegenüber dem Dienstherrn in erkennbarer und konkreter Form geltend gemacht wurde; ein nachträgliches Vorbringen im Prozess ersetzt diese Klagevoraussetzung nicht. Mangels Benennung eines Zulassungsgrundes und fehlender Darlegung nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO war der Zulassungsantrag zudem unzulässig. Das angefochtene klageabweisende Urteil bleibt damit rechtskräftig.