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Beschluss

6 A 1901/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0508.6A1901.19.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer Justizvollzugsobersekretärin auf Zulassung der Berufung, deren Klage auf die Gewährung von Schadensersatz wegen verspäteter Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe gerichtet ist.

Die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass das Schadensersatzbegehren vor Klageerhebung gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht und konkretisiert worden ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Justizvollzugsobersekretärin auf Zulassung der Berufung, deren Klage auf die Gewährung von Schadensersatz wegen verspäteter Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe gerichtet ist. Die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass das Schadensersatzbegehren vor Klageerhebung gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht und konkretisiert worden ist. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wären nur dann anzunehmen, wenn die Angriffe gegen die Entscheidungsgründe zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründeten. Dies ist nicht der Fall. An der Ergebnisrichtigkeit des klageabweisenden Urteils bestehen keine Zweifel. Die Klage ist bereits unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine auf Schadensersatz gerichtete Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis einen vor Klageerhebung an den Dienstherrn gerichteten entsprechenden Antrag voraus. Es handelt sich hierbei um eine Klagevoraussetzung, nicht um eine im Prozess nachhol- bare bloße Sachurteilsvoraussetzung. Der Schadenersatzanspruch muss vor der Erhebung der Klage in erkennbarer Form an den Dienstherrn herangetragen werden, so dass dieser nicht erst im Prozess mit ihm konfrontiert wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. April 1997 - 2 C 38.95 -, ZBR 1998, 46 = juris Rn. 18, und vom 27. Juni 1986 - 6 C 131.80 -, BVerwGE 74, 303 = juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2014 ‑ 6 A 588/12 -, juris Rn. 4; Saarl. OVG, Beschluss vom 14. November 2016 - 1 A 215/15 -, juris Rn. 27 ff.; BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 3 ZB 09.1593 -, juris Rn. 6. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Erfordernis im Urteil vom 28. Juni 2001 ‑ 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350, zwar klarstellend eingeschränkt. Hiernach setzt die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis, wenn die Durchführung eines Vorverfahrens möglich ist, nicht zwingend einen diesem Verfahren vorgeschalteten zusätzlichen Antrag an den Dienstherrn voraus. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist aber zugleich zu entnehmen, dass das Schadensersatzbegehren vor Klageerhebung, sei es durch einen Antrag oder im Wege des Widerspruchs, gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht und konkretisiert werden muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2014 - 6 A 588/12 -, a. a. O., Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 3 ZB 09.1593 -, a. a. O., Rn. 6. Eine Ausnahme besteht auch dann nicht, wenn ein Beamter auf Widerruf - wie die Klägerin mit dem Klageverfahren 19 K 1222/13 - zunächst einen Erfüllungsanspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe geltend gemacht und dieses Begehren sich sodann erledigt hat. Bei dem Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe und dem Anspruch, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als ob die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe überhaupt bzw. schon zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt wäre, handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 38.95 -, a. a. O., Rn. 19. Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Klage unzulässig, weil die Klägerin das beklagte Land erst im Laufe des Klageverfahrens 3 K 9161/16, nämlich mit der unter dem 21. Juni 2017 erfolgten Klageerweiterung mit einem Schadensersatzanspruch konfrontiert und beantragt hat, das beklagte Land zu verurteilen, sie besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie zum 1. Juli 2010 in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. Das Verwaltungsgericht hat am 6. August 2018 beschlossen, dass über diesen Anspruch in einem getrennten Verfahren entschieden werden soll. Dieses Verfahren ist schließlich von der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen 19. Kammer des Verwaltungsgerichts übernommen und unter dem Aktenzeichen 19 K 5528/18 geführt worden. Der Zulassungsantrag wendet hiergegen ohne Erfolg ein, es sei von einer „vorherigen Antragstellung“ auszugehen, weil bereits im vorhergehenden Klageverfahren 19 K 1222/13 mit der Klageschrift vom 21. Februar 2013 die Feststellung beantragt worden sei, dass „das beklagte Land zur Übernahme der Klägerin in ein Beamtenverhältnis seit dem 24. März 2010 verpflichtet gewesen ist“, so dass ein vor der Erhebung der vorliegenden Klage an das beklagte Land gerichteter „zeitnaher Antrag“ auf Schadensersatz „bloße Förmelei“ gewesen wäre. Dieser Einwand verfängt schon deshalb nicht, weil der genannten Klageschrift und im Übrigen auch dem nachfolgenden Vorbringen der Klägerin im Verfahren 19 K 1222/13 kein Anhalt dafür zu entnehmen ist, dass sie über die begehrte Feststellung hinaus ein Schadensersatzbegehren wegen der unterbliebenen Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe geltend gemacht, geschweige denn ein solches Begehren konkretisiert hat. Schließlich führt auch der Umstand, dass das beklagte Land, wie die Klägerin weiter anführt, in der langjährigen Auseinandersetzung immer deutlich zu erkennen gegeben hat, dass eine rückwirkende Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe „ab dem Jahre 2010“ nicht in Betracht kommt, nicht etwa zur Entbehrlichkeit eines vor Klageerhebung an das beklagte Land gerichteten Antrags auf Schadensersatz. Es reicht gerade nicht aus, dass der Beamte sich gegenüber dem Dienstherrn bereits unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem des Schadensersatzes gegen das beanstandete Verhalten gewandt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 38.95 -, a. a. O., Rn. 19. Angemerkt sei schließlich, dass die Klägerin dem beklagten Land auch nicht etwa dadurch Gelegenheit gegeben hat, sich vor Klageerhebung mit dem Schadensersatzbegehren zu befassen, dass sie unter dem 23. Februar 2016 Widerspruch gegen den Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt T. vom 25. Januar 2016 erhoben hat, mit dem, nachdem zum 1. Januar 2016 ihre Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt war, die Erfahrungsstufe nach § 27 ÜBesG NRW festgesetzt worden ist. Der Widerspruch hat sich allein gegen die nach Ansicht der Klägerin rechtswidrige Festsetzung der Erfahrungsstufe gerichtet. Dem Widerspruchsschreiben vom 23. Februar 2016 ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass die Klägerin (hilfsweise) Schadensersatz begehrt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).