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Beschluss

6 A 1234/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO muss der Zulassungsantrag die entscheidungstragenden Tatsachen oder den tragenden Rechtssatz benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen. • Ansprüche auf staatlichen Ausgleich wegen unionsrechtswidrig zuviel geleisteter Arbeit unterliegen den nationalen Verjährungsregeln; für vor dem 01.01.2002 entstandene Ansprüche konnte die 30-jährige Frist nach Art.229 §6 EGBGB auf die ab dem 01.01.2002 geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt werden. • Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Widerspruch oder Klage bzw. nach beamtenrechtlicher Vorschrift durch den vorgeschalteten Widerspruch unterbrochen oder seit dem 01.01.2002 nach §204 Abs.1 Nr.12 BGB gehemmt; ein bloßer formloser Antrag des Beamten genügt nicht. • Verhandlungen im Sinne des §203 Satz1 BGB liegen nicht bereits vor, wenn die Behörde Eingangsbestätigungen oder Informationsschreiben über das Verfahren versendet; solche Verlautbarungen begründen keine Hemmung. • Die Einrede der Verjährung kann unter besonderen Umständen treuwidrig sein, dies erfordert aber ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn; ein solches ist hier nicht dargelegt.
Entscheidungsgründe
Verjährung und Hemmung bei Ausgleichsansprüchen wegen Bereitschaftsdienst • Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO muss der Zulassungsantrag die entscheidungstragenden Tatsachen oder den tragenden Rechtssatz benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen. • Ansprüche auf staatlichen Ausgleich wegen unionsrechtswidrig zuviel geleisteter Arbeit unterliegen den nationalen Verjährungsregeln; für vor dem 01.01.2002 entstandene Ansprüche konnte die 30-jährige Frist nach Art.229 §6 EGBGB auf die ab dem 01.01.2002 geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt werden. • Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Widerspruch oder Klage bzw. nach beamtenrechtlicher Vorschrift durch den vorgeschalteten Widerspruch unterbrochen oder seit dem 01.01.2002 nach §204 Abs.1 Nr.12 BGB gehemmt; ein bloßer formloser Antrag des Beamten genügt nicht. • Verhandlungen im Sinne des §203 Satz1 BGB liegen nicht bereits vor, wenn die Behörde Eingangsbestätigungen oder Informationsschreiben über das Verfahren versendet; solche Verlautbarungen begründen keine Hemmung. • Die Einrede der Verjährung kann unter besonderen Umständen treuwidrig sein, dies erfordert aber ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn; ein solches ist hier nicht dargelegt. Der Kläger verlangt finanziellen Ausgleich für unionsrechtswidrig als Arbeitszeit anzuerkennenden Bereitschaftsdienst für die Jahre 2001 und 2002. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage insoweit abgewiesen mit der Begründung, die Ansprüche seien verjährt. Der Kläger beanstandet die Verjährungsentscheidung und rügt unter anderem, Verhandlungen und verschiedene Schreiben der Beklagten hätten die Verjährung gehemmt oder zum Verzicht auf die Einrede geführt. Die Beklagte hatte in Schreiben von 2001 und später Informationsschreiben die Prüfung durch Behörden und die Abwarten höchstrichterlicher Entscheidungen angekündigt und Zahlungen bis zur Klärung zurückgestellt. Der Kläger berief sich zudem auf mündliche Äußerungen eines Beigeordneten 2006. Im Zulassungsverfahren verlangt der Kläger die Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen, die Darstellung des Verwaltungsgerichts sei unrichtig. • Der Zulassungsantrag genügt den Anforderungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO nicht; er benennt nicht schlüssig die tragenden Feststellungen oder Rechtssätze und stellt diese nicht mit durchgreifenden Gegenargumenten in Frage. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Anwendbarkeit der nationalen Verjährungsregeln auf unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche bejaht und die Anwendung der seit 01.01.2002 geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren dargelegt; für monatsweise entstehende Ansprüche begann die Frist nach §199 Abs.1 BGB zum Ende des jeweiligen Jahres. • Eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung trat erst mit dem eingelegten Widerspruch (29.03.2006) ein; ein bloßer Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs hemmt nicht die Verjährung. • Schwebende Verhandlungen i.S.v. §203 Satz1 BGB liegen nicht vor: Informations- und Verfahrensschreiben der Behörde sowie Eingangsbestätigungen vermitteln nicht die Erwartung, die Behörde wolle über Berechtigung oder Umfang des Anspruchs verhandeln. • Äußerungen des Beigeordneten 2006 waren wegen Ablauf der Verjährungsfrist ohnehin nicht mehr geeignet, die Verjährung zu hemmen, und enthalten inhaltlich keine Bereitschaft, über Anspruchsgrund und Höhe zu verhandeln oder Zahlungsverpflichtungen anzuerkennen. • Ein konkludenter Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung ist nicht feststellbar; das Verhalten der Beklagten zielte erkennbar auf Abwarten der höchstrichterlichen Klärung und nicht auf Verhandlungen oder Verzicht. • Ein Anspruch auf Unzulässigkeit der Rechtsausübung (treuwidrige Geltendmachung der Verjährung) ist nicht begründet; es fehlen besondere, qualifizierende Umstände, die den Kläger veranlasst hätten, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen. • Die Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf den einschlägigen Verfahrensvorschriften (§154 VwGO; §§40,47,52 GKG bis 01.08.2013). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugenden rechtlichen Erwägungen festgestellt, dass die für 2001/2002 geltend gemachten Ausgleichsansprüche verjährt sind und weder bloße Anträge noch die vorgelegten Informationsschreiben und Äußerungen eine Hemmung oder einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung begründen. Verhandlungen im Sinne des §203 BGB liegen nicht vor, und ein treuwidriger Verzicht der Beklagten auf die Verjährungseinrede ist nicht dargelegt. Damit bleibt der klageabweisende Teil des Urteils rechtskräftig; die Zulassungsgründe sind nicht erfüllt, sodass die Berufung nicht zuzulassen ist.