OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 1304/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0825.6A1304.14.00
9Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Oberbrandmeisters a.D. auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf einen Ausgleich für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtzüge auf 5.197,42 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Oberbrandmeisters a.D. auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf einen Ausgleich für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtzüge auf 5.197,42 Euro festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger könne keinen finanziellen Ausgleich für die Zuvielarbeit, die er in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis einschließlich 30. September 2003 über die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistet habe, verlangen. Sowohl der nationalrechtliche Anspruch auf Freizeitausgleich für rechtswidrig zuviel geleistete Mehrarbeit, als auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterlägen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese sei für die im Kalenderjahr 2002 entstandenen Ansprüche Ende 2005 und für die in den Kalenderjahren 2003 entstandenen Ansprüche Ende 2006 abgelaufen. Der Kläger habe jedoch erst im Jahr 2013 Klage erhoben. Eine Hemmung der Verjährung aufgrund der Regelung des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB könne nicht durch einen erstmaligen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes außerhalb eines Vorverfahrens eintreten. Es bedürfe daher keiner Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob der Kläger 2001 einen Antrag auf Abgeltung der Zuvielarbeit gestellt habe. Eine Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung (vgl. § 214 Abs. 1 BGB) scheitere auch nicht am Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Die Beklagte habe vor dem Eintritt der Verjährung kein Verhalten an den Tag gelegt, durch das der Kläger sich habe veranlasst sehen können, von Maßnahmen zur Verhinderung des Verjährungseintritts abzusehen. Zwar habe der Kläger behauptet, die Beklagte habe zugesagt, alle Betroffenen zu entschädigen, wenn dies die Rechtslage ergebe, man werde sich nicht auf Verjährung berufen, sofern ein Antrag gestellt oder eine Rüge erhoben worden sei. Jedoch sei der diesbezügliche Vortrag zu unsubstantiiert und biete keinen Anlass für eine Beweiserhebung. Es fehlten Angaben dazu, welcher Funktionsträger der Beklagten zu welchem Zeitpunkt in welcher Form gegenüber welcher Person bzw. vermittelt über welches Medium die behauptete Zusage erteilten haben soll. Die Beklagte habe die Zusage bestritten. Der Beklagten sei die Berufung auf den Verjährungseintritt auch nicht deshalb verwehrt, weil sie das ihr insoweit zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe. Ein Hoheitsträger sei haushaltsrechtlich grundsätzlich gehalten, die Verjährungseinrede geltend zu machen. Die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung im Vergleich zu noch im aktiven Dienst der Beklagten stehenden Feuerwehrbeamten, denen die Beklagte unabhängig von einer etwaigen Verjährung einen Ausgleich in Form von Freizeit und teilweise auch in Geld für unionsrechtswidrig erbrachte Zuvielarbeit gewährt habe, sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Differenzierung zwischen ausgeschiedenen Feuerwehrbeamten sowie Versorgungsempfängern einerseits und aktiven Feuerwehrbeamten andererseits ziele auf die Vermeidung einer Gefährdung der Funktionsunfähigkeit der Feuerwehr. Der geleistete Ausgleich habe dem Betriebsfrieden gedient und sei zudem geeignet gewesen, das Risiko des Widerrufs von Opt-Out-Erklärungen zu verringern, die Bereitschaft der aktiven Feuerwehrbeamten zur Erbringung von Überstunden zu fördern und damit insgesamt einen möglicherweise drohenden Personalunterhang zu vermeiden. Zugleich sei die vorgenommene Differenzierung sachdienlich, um das zusätzliche Ziel der weitestmöglichen Schonung des Gemeindeshaushalts zu erreichen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte infolge eines Rechtsirrtums zunächst denjenigen aktiven Feuerbeamten, die keinen Widerspruch oder Klage erhoben hatten, einen finanziellen Ausgleich für die geleistete Zuvielarbeit gewährt habe. Sie habe hinreichend zum Ausdruck gebracht, nur unverjährte Ansprüche in Geld bedienen zu wollen, sei aber fehlerhaft von einer Hemmung der Verjährung infolge der bloßen Antragstellung oder Rüge außerhalb eines Widerspruchverfahrens ausgegangen. Einen Anspruch auf die Gewährung Entschädigungsleistungen für verjährte Zeiträume könne der Kläger hieraus nicht herleiten. Diesen Wertungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Zulassungsantrags darauf, die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte sei treuwidrig und daher als unzulässige Rechtsausübung nicht zu berücksichtigen. Aus seinem Zulassungsvortrag ergibt sich jedoch nichts für eine unzulässige Geltendmachung der Einrede der Verjährung. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 ‑ 2 C 26/14 -; Beschluss vom 20. Januar 2014 - 2 B 6.14 -, juris, und Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 -, ZBR 2006, 347; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2015 ‑ 6 A 2075/13 -; 18. Dezember 2014 - 6 A 1497/13 u.a. - m.w.N; 30. April 2014 - 1 A 21/14 -, juris, und vom 18. März 2014 - 6 A 1234/13 -, jeweils juris. Solche besonderen Umstände zeigt der Kläger nicht auf. Er beschränkt sich weiterhin auf den Vortrag, er habe sich seinerzeit darauf verlassen, die Einleitung verjährungshemmender Schritte sei entbehrlich, weil der Dienstherr eine Erklärung verbreitet habe, nach der eine Antragstellung in nicht verjährter Zeit für die Hemmung der Verjährung ausreiche. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Mangel der Unsubstantiiertheit des Vortrags ist damit nicht behoben. Dem Vorbringen lässt sich weiterhin nicht entnehmen, welche Erklärung wer zu welchem Zeitpunkt wem gegenüber getroffen haben soll. Ebenso wenig führt die in der Zulassungsbegründung angeführte innere Tatsache, dass der Kläger darauf vertraut habe, die Beklagte werde sich nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen, zur Annahme eines qualifizierten Fehlverhaltens der Beklagten. Die von der Beklagten zum Teil auch auf verjährte Ansprüche geleisteten Ausgleichszahlungen erfolgten weit nach Ablauf der hier in Rede stehenden Verjährungsfristen und können ebenfalls keinen Anknüpfungspunkt für einen etwaigen Vertrauenstatbestand darstellen. Die allgemeine Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn auch nicht, Beamte auf den Ablauf von Fristen hinzuweisen und sie zur Geltendmachung ihrer Ansprüche anzuhalten. Daher ist es ohne Belang, ob und wann die Beklagte gegenüber den Betroffenen Angaben zur Verjährung von Ausgleichsansprüchen gemacht hat. Weshalb für die in Rede stehenden Ausgleichsansprüche eine 30-jährige Verjährungsfrist gelten soll, wie der Kläger meint, erschließt sich aus der Zulassungsbegründung ebenfalls nicht. Die Anwendbarkeit der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung– hier insbesondere die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB – ergibt sich aus Art 229 § 6 Abs. 1 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuchs (Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001). Soweit das Zulassungsvorbringen zur Begründung der Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der ausgeschiedenen Feuerwehrbeamten, denen die Beklagte – rechtsirrig - auch nach eingetretener Verjährung einen finanziellen Ausgleich ihrer Ansprüche gewährt habe und der Gruppe der ausgeschiedenen Feuerwehrbeamten, deren Ansprüche sie abgelehnt habe, abhebt, begehrt er eine Gleichbehandlung im Unrecht, die Art. 3 Abs. 1 GG nicht gebietet. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, bestand die Verwaltungspraxis der Beklagten darin, nur nicht verjährte Ausgleichsansprüche wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit zu entschädigen. An der Erfüllung verjährter Ansprüche sah sie sich aus haushaltsrechtlichen Gründen gehindert. Von dieser Verwaltungspraxis ist die Beklagte zu keiner Zeit abgerückt, sie hat lediglich in einigen Fällen den Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfristen fehlerhaft am Tag der Antragstellung festgemacht, diese Vorgehensweise aber nach Kenntniserlangung von der wahren Rechtslage korrigiert. Ermessensfehler in Bezug auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ergeben sich auch nicht aus dem pauschalen Zulassungsvorbringen, die Ungleichbehandlung von aktiven Feuerwehrbeamten und Versorgungsempfängern sei willkürlich erfolgt. Durch diesen im Wesentlich auf eine Negierung der Auffassung des Verwaltungsgerichts beschränkten Vortrag werden die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen angeführten sachlichen Gründe für die Differenzierung zwischen den genannten Personengruppen nicht ansatzweise in Frage gestellt. Der Kläger geht zudem rechtsirrig davon aus, die an die aktiven Beamten geleisteten Ausgleichszahlungen seien nicht erforderlich gewesen, weil die Beklagte die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr auch durch die Anordnung von Überstunden hätte regeln können. Eine regelmäßige Arbeitsleistung im Umfang eines Stundenvolumen wie es hier in Rede steht, kann nicht durch auf §§ 60, 61 LBG NRW gestützte Maßnahmen des Dienstherrn sichergestellt werden. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemacht grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, a) „liegt in der Versagung des Freizeitausgleichs gegenüber pensionierten Feuerwehrbeamten – im Gegensatz zur Handhabung bei den aktiven Feuerwehrbeamten – eine Altersdiskriminierung vor?“, würde sich in einem etwaigen Berufungsverfahren nicht stellen. Das Klagebegehren zielt auf einen finanziellen Ausgleich in der Vergangenheit geleisteter Zuvielarbeit und damit einen anderen Streitgegenstand. Zudem hat die Beklagte auch an jüngere ausgeschiedene Feuerwehrbeamte keine Entschädigungsleistungen gezahlt, weshalb offenkundig keinerlei Anhalt für eine an das Alter anknüpfende und zudem diskriminierende Behandlung gegeben ist. Ebenso wenig wäre die Frage, b) „verstößt die Ungleichbehandlung bezüglich des Freizeitausgleichs bei pensionierten Feuerwehrbeamten einerseits und aktiven Feuerwehrbeamten andererseits gegen das Gleichheitsgebot?“, in einem etwaigen Berufungsverfahren klärungsbedürftig. Ungeachtet des auch hier vom Klageziel abweichenden Streitgegenstands, lässt sie sich auf der Grundlage der bereits ergangenen Rechtsprechung ohne Weiteres im oben dargestellten Sinn beantworten. Die weitere Frage, c) „macht sich ein Dienstherr schadensersatzpflichtig, wenn er irrig bekanntmacht, dass eine bloße Antragstellung zur Rechtswahrung genügt, tatsächlich aber Widerspruch oder Klageerhebung erforderlich gewesen wäre und er dies erst äußert, wenn Verjährung eingetreten ist?“, ist ebenfalls nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens. Auch der Umstand, dass zahlreiche pensionierte Feuerwehrbeamte von der Fallgestaltung betroffen sind (vgl. Seite 2 des klägerischen Schriftsatzes vom 14. Juli 2014), führt nicht zur Annahme der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, da mit sich diesem Vortrag keine fallübergreifende und den dargestellten Anforderungen genügende Tatsachen- oder Rechtsfrage entnehmen lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Ihr liegt zugrunde, dass der Kläger finanziellen Ausgleich für geleistete Mehrarbeit von 6 Wochenstunden für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis einschließlich 30. September 2003 (vgl. Seite 3 der Klageschrift) begehrt hat. Wendet man die Pauschalierung gemäß der Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 26. Juli 2012 ‑ 2 C 70/11 -, juris, an, sind von 52 Wochen/Jahr pauschal 7 Wochen für Urlaubsansprüche und Wochenfeiertage abzuziehen, so dass der Berechnung der jährlich auszugleichenden Zuvielarbeit 45 Wochen mit je 6 Stunden zugrunde zu legen sind. Dies ergibt im Jahr 270 Stunden und im Monat 22,5 Stunden. Den Wert einer Stunde Zuvielarbeit ermittelt das Gericht unter Orientierung an der einschlägigen MVerGV in der im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils gültigen Fassung. Für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 8, nach der der Kläger 2002 und 2003 besoldet wurde, betrug die Vergütung je Stunde bis zum 20. August 2002 10,53 Euro und ab dem 21. August 2002 11, 27 Euro, woraus sich der festgesetzte Betrag errechnet. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).