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Beschluss

11 A 25/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine faktische Überbauung oder veränderte Gestaltung einer ehemals öffentlichen Verkehrsfläche führt nicht zum Entfall ihres öffentlichen Charakters; dazu ist ein förmliches Einziehungsverfahren erforderlich. • Für die Zeit vor dem Landesstraßengesetz 1961 (Preußenrecht) war ebenfalls ein förmliches Einziehungsverfahren nach §57 des preußischen Zuständigkeitsgesetzes 1883 erforderlich, damit eine öffentliche Straße ihre Eigenschaft verliert. • Konkludente Entwidmung oder eine individuelle Baugenehmigung ersetzen nicht das förmliche Einziehungsverfahren; Änderungen der tatsächlichen Nutzung begründen keine Entziehung der Widmung. • Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung keine ernstlichen Zweifel an ihrer Richtigkeit aufweist und die vorgebrachten Gründe mit der gefestigten Rechtsprechung nicht in Einklang stehen.
Entscheidungsgründe
Keine Entwidmung durch faktische Überbauung ohne förmliche Einziehung • Eine faktische Überbauung oder veränderte Gestaltung einer ehemals öffentlichen Verkehrsfläche führt nicht zum Entfall ihres öffentlichen Charakters; dazu ist ein förmliches Einziehungsverfahren erforderlich. • Für die Zeit vor dem Landesstraßengesetz 1961 (Preußenrecht) war ebenfalls ein förmliches Einziehungsverfahren nach §57 des preußischen Zuständigkeitsgesetzes 1883 erforderlich, damit eine öffentliche Straße ihre Eigenschaft verliert. • Konkludente Entwidmung oder eine individuelle Baugenehmigung ersetzen nicht das förmliche Einziehungsverfahren; Änderungen der tatsächlichen Nutzung begründen keine Entziehung der Widmung. • Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung keine ernstlichen Zweifel an ihrer Richtigkeit aufweist und die vorgebrachten Gründe mit der gefestigten Rechtsprechung nicht in Einklang stehen. Der Kläger ist Eigentümer eines Gebäudes am L.--------markt 14; vor dem Haus liegt ein seit den 1930er Jahren vorhandenes, etwa stufenhohes Podest mit Kellerzugang. Im Erdgeschoss betreibt seit 1936 ein Restaurant; das Podest wird saisonal als Außengastronomie genutzt und hierfür zeitlich befristete Sondernutzungserlaubnisse erteilt. Der Kläger begehrte festzustellen, dass das etwa 10,57 m² große Podest keine öffentliche Verkehrsfläche sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass der L.--------markt als öffentliche Straße i.S.d. Straßenrechts gilt und dass der öffentliche Charakter nicht allein durch Aufpflasterung oder Überbauung entfallen sei. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht ablehnte. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der L.--------markt gemäß §60 Satz 1 StrWG NRW als öffentliche Straße zu gelten hat; der Kläger räumt ein, dass die Fläche bis 1937 öffentlich genutzt wurde. Nach gefestigter Rechtsprechung verliert ein einmal bestehender öffentlicher Weg durch bloße faktische Beseitigung, Überbauung oder veränderte Gestaltung nicht seinen öffentlichen Charakter. Rechtlich ausschlaggebend ist ein förmliches Einziehungsverfahren; nach dem LStrG NRW (ab 1962) bzw. nach dem früher geltenden preußischen Zuständigkeitsgesetz von 1883 (§57) konnte die Eigenschaft nur durch förmliche Einziehung entzogen werden. Für den hier relevanten Zeitraum (um 1936/1937) wäre daher ein Einziehungsverfahren nach dem preußischen Recht erforderlich gewesen; ein solches ist nicht dargetan oder ersichtlich. Eine etwa erteilte individuelle Baugenehmigung oder eine konkludente Entwidmung kann das formelle Einziehungsverfahren nicht ersetzen; die später eingefügten Regelungen (§7 Abs.6 i.V.m. §6 Abs.8 StrWG NRW) sind erst ab 1983 relevant und greifen hier nicht. • Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung ist nicht gegeben, weil die Rechtsfrage vorliegend durch bestehende Rechtsprechung bereits beantwortet wird und keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte aufwirft. Daher bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und die Berufung ist nicht zuzulassen. Der Zulassungsantrag des Klägers wird abgelehnt; die Klageabweisung des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig. Begründet wurde dies damit, dass die betroffene Podestfläche weiterhin die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche hat, weil für den Entzug dieser Eigenschaft ein förmliches Einziehungsverfahren erforderlich gewesen wäre, das nicht stattgefunden hat. Eine bloße Überbauung, Baugenehmigung oder konkludente Praxis kann die öffentliche Widmung nicht aufheben. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert des Verfahrens wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.