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Urteil

11 A 3626/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1001.11A3626.19.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten beider Instanzen tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L. Flur 8 Flurstück 519, T. 16 in H. . Auf dem südöstlichen Teil des Grundstücks befindet sich - nach den Angaben der Beklagten - der etwa 1,50 m breite Fußweg „H1.-----straße “, der vom Grundstück der Kläger aus in Richtung Südwesten bis zur G.---straße und in Richtung Nordosten bis zur Straße T. verläuft. Die Erschließung des Grundstücks der Kläger erfolgt auf der nordwestlichen Grundstücksseite. Bei der Bebauung des Grundstücks schütteten die Kläger den südöstlich gelegenen Bereich ihres Grundstücks einschließlich der von der Beklagten benannten Wegefläche auf, befestigten die Aufschüttung mit Betonsteinen und setzen später einen Zaun auf die Aufschüttung. Im Wegelagerbuch der Gemeinde D. aus dem Jahr 1857 finden sich folgende Eintragungen: „lfd. Nr. 48 Örtlicher Name: „Fußweg I. de Höf“ Zweck/Gebrauch Fußweg Breite ca. 2 - 3 Fuß“ „Von dem T1.-----weg Nr. 44 neben dem Garten des U. M. , den sämtlichen Gärten entlang rund um’s Dorf und neben dem Kirchhof auch durchs Kirchbruch“. „Das vorgedruckte Verzeichnis nach vorhergegangener ortsüblicher Publikation, vom 13. April an seit vier Wochen Jedermanns Einsicht auf dem Verwaltungs-Bureau offengelegen, und gegen den Inhalt, außer gegen No. 28 und 39, kein Einspruch erhoben ist, bescheinigt. D. , den 20. Mai 1857 Der Bürgermeister“ Mit Ordnungsverfügung vom 5. Dezember 2018 gab die Beklagte den Klägern auf, „die auf Ihrem Grundstück […] befindliche bauliche Anlage (bestehend aus einer Stützmauer mit Einfriedung und Aufschüttung) insoweit zu beseitigen, dass zwischen Ihrer baulichen Anlage und der Grenze der südöstlich gelegenen Flurstücke 47, 48, 49 und 50 ein Abstand von mindestens 1,50 m besteht“ und „den ursprünglichen Zustand des Fußwegs ‚H1.-----straße - I. de Höf' wiederherzustellen“. Zugleich drohte die Beklagte den Klägern die Durchführung der Maßnahme im Wege der Ersatzvornahme an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Sperrung des Wegs stelle eine unerlaubte Benutzung der Straße gemäß § 22 StrWG NRW dar. Nach den Grundsätzen der Widmung kraft unvordenklicher Verjährung sei der Weg „I. de Höf“, auf dessen Fläche der Fußweg „H1.-----straße “ verlaufe, als öffentlicher Weg anzusehen. Das ergebe sich aus einem von ihr eingeholten und von den Klägern eingesehenen Rechtsgutachten vom 14. Mai 2018. Mit der Angabe im Wegelagerbuch von 1857 „T1.-----weg Nr. 44“ werde nicht auf ein bestimmtes Grundstück Bezug genommen, sondern auf den unter der laufenden Nr. 44 im Wegelagerbuch verzeichneten „X. Weg“, der in Richtung X1. zu einer dort liegenden Schanze führe. Dazu verweise sie - die Beklagte - auch auf die L1. Katasterkarte von 1733 und die Uraufnahme von 1836 bis 1850. Teilverlegungen des Wegs in den Jahren 1929, 1951,1953 und 1958 ließen ebenfalls auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des Wegs „I. de Höf“ schließen. Am 3. Januar 2019 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung haben sie geltend gemacht: Die Eintragung des Wegs „I. de Höf“ im Wegelagerbuch sei hinsichtlich des Verlaufs unklar. Ob mit dem „T1.-----weg “ die X. Straße, die südwestlich der G.---straße nach Nordwesten von der M1. Straße abzweige, gemeint sei, sei bereits zweifelhaft. Im Übrigen komme dem Wegelagerbuch nicht die rechtliche Bedeutung zu, die ihm die Beklagte geben wolle. Der Weg sei auch in der Vergangenheit nicht durch die Beklagte unterhalten worden, weil es sich um ein Privatgrundstück handele. Sie selbst hätten eine Veräußerung des Streifens angeboten, was die Beklagte abgelehnt habe. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid vom 5. Dezember 2018 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Öffentlichkeit des Wegs ergebe sich auch aus den Unterlagen über die Einziehung von Teilstücken unter Anwendung des § 57 des preußischen Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883. Der Weg sei durchaus von ihr unterhalten worden. Zum Beleg hat sie eine Veröffentlichung vom September 1999 vorgelegt, wonach auf Antrag des Ortsverbands einer Partei alle Pfade innerhalb des Ortsteils L. durch den Bauhof überholt worden seien. Das Verwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügung durch Urteil vom 7. August 2019 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen der allein möglichen Widmung kraft unvordenklicher Verjährung lägen nicht vor. Es lägen zwar Anhaltspunkte dafür vor, dass es schon vor 1882 einen Weg gegeben habe, der als „I. de Höf“ bezeichnet worden sei. Dafür spreche der Eintrag ins Wegelagerbuch von 1857. Zweifel an der Öffentlichkeit des Wegs bestünden aber, weil der Antragsteller in einem Verlegungsverfahren im Jahr 1929 („Verlegungsverfahren W. “) den Weg als „Interessentenweg“ bezeichnet habe. In einem Verlegungsverfahren im Jahr 1953 habe die Gemeinde beschlossen, eine Ortsbesichtigung mit den „Interessenten“ durchzuführen. Im Protokoll der Gemeinde vom 27. Oktober 1950 sei der Weg als „Interessentenweg“ bezeichnet worden. Auch im Protokoll vom 1. Oktober 1951 sei von „interessierten Grundstückseigentümern“ die Rede. Interessentenwege seien für den Gebrauch eines bestimmten, mehr oder weniger eng begrenzten Personenkreises bestimmte Wege. Sie seien Privatwege, die durch den größeren Umfang der Interessentenschaft, zu der bspw. auch sämtliche Bewohner größerer Gemeinden hätten gehören können, nicht zu öffentlichen Wegen geworden seien. Zudem bleibe, selbst wenn von der Existenz eines öffentlichen Wegs ausgegangen werden sollte, offen, ob das Grundstück der Kläger hierin einbezogen gewesen sei. Der genaue Verlauf des Wegs könne weder dem Wegelagerbuch noch den vorliegenden Karten entnommen werden. Zwar könne aus der topographischen Karte von 1950 und der Flurkarte von 1955 ein Wegeverlauf in dem hier fraglichen Bereich entnommen werden. Jedoch fehle eine Darstellung, aus der sich eine Einbeziehung in einen Verlauf rund um das Gemeindegebiet ergebe. Auch sei nicht erkennbar, dass bereits im Jahr 1882 gerade in dem hier streitigen Bereich ein Teil des Wegs verlaufen sei. Aus der Flurkarte von 1867 bis 1933 und der Karte von 1733 lasse sich ein konkreter Wegeverlauf im Sinne des Wegelagerbuchs nicht herleiten. Die Flurkarte von 1867 bis 1933 lasse Parzellengrenzen erkennen, die möglicherweise entlang eines Teils des streitigen Wegs führten, jedoch weder einen etwa in gestrichelter Linie gekennzeichneten Weg noch den Anschluss an die X. Straße. Die Aufnahme von 1836 bis 1850 könne allenfalls für einen weit um den Ortskern herum führenden Wegeverlauf sprechen. Die Beklagte führt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung aus: Die Eintragung im Wegelagerbuch habe nicht nur Indizwirkung; sie sei vielmehr als hinreichender Nachweis für die Öffentlichkeit des Wegesystems „Fußweg hinter de Höf“ anzusehen. Dies folge zum einen daraus, dass das Wegelagerbuch als „Verzeichnis der Fahr- und Fußwege der Gemeinde D. , deren Grundfläche die Gemeinde als ihr Eigenthum oder doch als allgemeine Benutzungswege in Anspruch nimmt“ in der Überschrift bezeichnet worden sei. Im Wegelagerbuch sei vermerkt, dass es aufgestellt worden sei „aufgrund der Verfügung Königlicher Regierung vom 30ten Dezember 1856 II S. III No. 3296 FDB“. Diese Verfügung betreffe „Gemeindewege“ und enthalte u. a. folgende Anordnung: „Es sind nach anliegendem Schema Wegeverzeichnisse über sämtliche vorhandenen Gemeinde-Wege anzulegen (Wege-Lager-Buch). In solche sind sämtliche Fahr- und Fußwege aufzunehmen, die nicht zu den Staats-, Bezirks- und Aktionsstrassen gehören, und deren Gebrauch jedermann freisteht (Öffentliche Wege). Wird der öffentliche Gebrauch bestritten, so ist das zu bemerken. Die Herren Bürgermeister und Gemeindevorsteher haften auf die Vollständigkeit der Verzeichnisse. Die Aufnahme der Lagerbücher wird von den Behörden Veranlassung bieten, die alten wahren Dimensionen der Wege zu ermitteln und in tunlicher Weise herzustellen. […] Nach der Zusammenstellung des Lagerbuches wird solches auf dem Gemeindehaus offengelegt und unter Benachrichtigung des Publikums, dass Einwendungen im Privat-Interesse binnen 4 Wochen dagegen erhoben werden können.“ Damit sei die rechtliche Qualität des Wegelagerbuchs umschrieben und festgelegt, dass es sich bei sämtlichen in das Wegelagerbuch aufgenommenen Fahr- und Fußwegen um „Gemeinde-Wege“ in dem Sinne handele, dass „deren Gebrauch jedermann freisteht“. Das Wegelagerbuch von 1857 enthalte demgemäß ausdrücklich die Erklärung, dass die Gemeinde die Grundfläche der verzeichneten Fahr- und Fußwege als ihr Eigentum oder doch als „allgemeine Benutzungswege“ in Anspruch nehme. Die Eintragung eines Wegs in das Lagerbuch sei in der Rechtsprechung im Übrigen grundsätzlich als ein für dessen Öffentlichkeit sprechender urkundlicher Befund angesehen worden. Mit Rücksicht darauf verbiete es sich, aus vereinzelten Äußerungen einiger Personen die Beweiskraft der Eintragung im Wegelagerbuch infrage zu stellen und aus der vereinzelten Verwendung von Begriffen wie „Interessenten“ und „Interessentenweg“ auf die rechtliche Qualität des Wegs zu schließen. Insoweit sei vielmehr die Eintragung in das Wegelagerbuch entscheidend. Im Übrigen stehe nach der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28. Januar 1926 - IV C 30/24 - (PrOVGE 80, 253) die Unterhaltung eines Wegs durch die „Interessentenschaft“ der Öffentlichkeit dieses Wegs nicht entgegen, wenn der Gebrauch des Wegs der Öffentlichkeit freigegeben gewesen sei. Es bestünden auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass der von den Klägern überbaute Fußweg zum Wegesystem „I. de Höf“ gehöre, wie es in dem Wegelagerbuch beschrieben worden sei. Die Lage des Fußwegs entspreche der Beschreibung im Wegelagerbuch, wonach der Weg an „sämtlichen Gärten entlang rund um´s Dorf“ verlaufe. Die Beschreibung decke sich mit dem in einer Anlage zur Ordnungsverfügung dargestellten Verlauf des Wegesystems „I. de Höf“, wie es auch heute noch in der Örtlichkeit festgestellt werden könne. Die Kläger hätten im Verwaltungsverfahren eine Karte von 1810 vorgelegt, auf die dort eingetragene „Parzelle 44“ hingewiesen und den nach ihrer Auffassung wahrscheinlichen Wegeverlauf in einer gleichzeitig überreichten Anlage eingezeichnet. Dieser befinde sich in erheblichem Abstand in nördlicher Richtung vom Grundstück der Kläger entfernt und habe keinen Bezug zu einer damals aber nur vorhandenen Straßenrandbebauung. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führen die Kläger aus: Eine Eintragung in das Wegelagerbuch allein genüge nicht, um die Öffentlichkeit eines Fußwegs zu beweisen. Sie verwiesen insoweit auch auf eine Entscheidung des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 26. März 1953 - IV A 887/51 -. Es müssten vielmehr weitere Umstände vorliegen, die den eindeutigen Rückschluss auf die Öffentlichkeit eines Wegs zuließen. Soweit die Beklagte nunmehr auf die von ihr aufgefundene „königliche Verfügung vom 30ten Dezember 1856“ hinweise, ergebe sich nichts anderes. Denn auch die Bezeichnung des Wegelagerbuchs als Verzeichnis der Fahr- und Fußwege der Gemeinde D. stelle nichts weiter als ein Indiz dar und vermöge die Öffentlichkeit des Fußwegs „I. de Höf“ nicht zu begründen. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis auch weitere Tatsachen zur Feststellung der Öffentlichkeit des Fußwegs gewürdigt und richtigerweise die Indizwirkung des Wegelagerbuchs widerlegt. Denn es sprächen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Fußweg „I. de Höf“ um einen sog. Interessentenweg gehandelt habe. Selbst wenn man von der Existenz eines öffentlichen Wegs „I. de Höf“ ausgehe, sei jedenfalls - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe - nicht abschließend feststellbar, dass dieser über ihr heutiges Grundstück verlaufen sei. Denn der genaue Verlauf des Fußwegs „I. de Höf“ im Jahr 1882 sei unklar und heute auch nicht mehr aufklärbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich des von ihr eingeholten Rechtsgutachtens sowie die von den Beteiligten vorgelegten Pläne und Karten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. Dezember 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). A. Rechtsgrundlage für die Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 5. Dezember 2018 ist § 22 Satz 1 StrWG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgenden Benutzung der Straße anordnen. I. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Bei dem über den südöstlichen Teil ihres Grundstücks verlaufenden Weg „H1.-----straße “, auf dem die Kläger die mit Betonsteinen befestigte Aufschüttung errichtet haben, handelt es sich um eine öffentliche Straße, die durch die Aufschüttung und deren Befestigung mit Betonsteinen ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird. 1. Der Weg „H1.-----straße “ ist eine öffentliche Straße. Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 StrWG NRW diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Widmung ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Darüber hinaus sind nach § 60 Satz 1, erster Halbsatz StrWG NRW - eine wortgleiche Bestimmung enthielt bereits § 60 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz LStrG - auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze öffentliche Straßen, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Die Öffentlichkeit des Wegs resultiert nicht aus einer förmlichen Widmung. Eine Widmung durch Allgemeinverfügung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW liegt nicht vor; das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dieser Weg ist aber eine öffentliche Straße i. S. d. § 60 Satz 1 StrWG NRW. Die Öffentlichkeit des Wegs resultiert zwar nicht aus dem vor dem Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Straßenwegegesetzes geltenden Recht (dazu a.); ob seine Öffentlichkeit aus einer Widmung nach der vom Preußischen Oberverwaltungsgericht entwickelten Widmungstheorie folgt, kann offenbleiben (dazu b.); sie ergibt sich aber auf jeden Fall aus einer Widmung kraft unvordenklicher Verjährung (c.). a. Eine Widmung des Wegs kann nicht nach dem vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes geltenden Recht festgestellt werden. Für nicht förmlich nach nordrhein-westfälischem Straßenrecht gewidmete Straßen ist bezüglich der Frage der Öffentlichkeit einer Straße, die vor dem 1. Januar 1962 vorhanden war, auf das Wegerecht abzustellen, unter dessen Geltung die Straße entstanden ist. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 -, juris, Rn. 24 f., m. w. N., und Beschluss vom 15. September 2017 - 11 A 2702/09 -, juris, Rn. 11, m. w. N.; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2018 - 9 B 39.17 -, juris. Der vor dem 1. Januar 1962 entstandene Weg liegt im Gebiet der Stadt H. . Nach dem Ende der französischen Herrschaft und der Rückkehr zu Preußen (Wiener Kongress 1815) wurde der Kreis H. im Zuge der preußischen Verwaltungsorganisation am 23. April 1816 als einer von 29 Kreisen der Provinz K. -L2. -Berg neu gebildet. Im Jahre 1822 wurden die Provinzen K. -L2. -Berg und Großherzogtum Niederrhein zur Rheinprovinz zusammengelegt . Dort galten u. a. die wegerechtlichen Vorschriften der K. -C. Polizeiordnungen vom 10. Oktober 1554 und vom 15. Mai 1558, abgedruckt in: Germershausen/Seydel/Marschall, Wegerecht und Wegeverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland und deren Ländern, II. Band, 5. Auflage 1961, S. 1557 ff. und S. 1561, die nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Aufhebung veralteter Polizei- und Strafgesetze vom 23. März 1931, vgl. Preußische Gesetzsammlung, 1931, S. 33, aufrechterhalten blieben, in Ermangelung später erlassener Bestimmungen zunächst fort und wurden erst mit Wirkung zum 1. Januar 1962 durch § 69 Nr. 1 LStrG aufgehoben. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017- 11 A 2702/09 -, juris, Rn. 13 ff., m. w. N.; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2018 - 9 B 39.17 -, juris. Nach diesen Vorschriften kann der Weg aber nicht gewidmet worden sein. Denn diese Vorschriften betreffen nur bestehende Wege, enthalten aber keine Regelungen über die Voraussetzungen der Entstehung eines öffentlichen Weges. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 - 11 A 2702/09 -, juris, Rn. 19 f., m. w. N.; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2018 - 9 B 39.17 -, juris. b. Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob eine Widmung des Wegs bereits nach der vom Preußischen Oberverwaltungsgericht entwickelten sogenannten Widmungstheorie vorliegt. Öffentliche Wege entstanden nach dieser Theorie durch Widmung seitens der drei Rechtsbeteiligten, nämlich des Wegebau- und -unterhaltungspflichtigen, der Wegepolizeibehörde und des Wegeeigentümers. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 -, juris, Rn. 51; und vom 21. November 2002 - 11 A 5497/99 -, juris, Rn. 53; und siehe auch PrOVG, Urteil vom 2. Juli 1934 - IV C 77/33 -, PrOVGE 94, 143 (145); siehe aber OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV A 707/61 -, OVGE 19, 175 (178 f.), wonach die Widmungstheorie auf vor 1875 entstandene Straßen nicht anwendbar ist. Mit Blick auf die Eintragung des Wegs unter der laufenden Nr. 48 in das Wegelagerbuch der Gemeinde D. von 1857 könnte eine (konkludente) Zustimmung der drei Wegebeteiligten zur Widmung angenommen werden. aa. Das mit „Verzeichnis der Fahr- und Fußwege der Gemeinde D. , deren Grundfläche die Gemeinde als ihr Eigentum oder doch als der allgemeinen Benutzungswege in Anspruch nimmt“ überschriebene Wegelagerbuch, das aufgrund der „Verfügung Königlicher Regierung vom 30ten Dezember 1856 II S. III No. 3296 FDB“ (im Folgenden: Verfügung vom 30. Dezember 1856) durch die Gemeinde D. aufgestellt worden ist, lässt bereits nur den Schluss zu, dass die damalige Gemeinde bzw. deren Bürgermeister als zuständige Wegepolizeibehörde, vgl. hierzu Germershausen-Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, Band I, 4. Auflage 1932, S. 398, der Widmung zugestimmt hat. bb. Die Gemeinde ist mit der Eintragung des Kommunikationswegs unter der Nr. 48 („um´s Dorf und neben dem Kirchhof und durchs Kirchbruch“) für diesen wohl auch Wegeunterhaltspflichtige geworden. Dies ergibt sich jedenfalls aus den Regelungen in Anordnung Nr. 1 der Verfügung vom 30. Dezember 1856, wonach in das Wegelagerbuch „sämtliche Fahr- und Fußwege aufzunehmen“ sind, die nicht zu den Staats-, Bezirks-, und Aktionsstraßen gehören, und deren Gebrauch jedermann freisteht (öffentliche Straße) sowie in Anordnung Nr. 2 derselben Verfügung, wonach Kommunikationswege, die u. a. solche sind, „welche eine Ortschaft oder einen Teil einer Ortschaft […] nach Umständen mit den Kirchen und Schulen verbinden“ von der Gemeinde in „einen ihrem Zwecke entsprechenden [Zustand] zu setzen und darin zu erhalten sind“. cc. Der Umstand, dass die damaligen Eigentümer der hier streitigen Wegefläche ausweislich der im Wegelagerbuch vermerkten und vom Bürgermeister der Gemeinde D. unter dem 20. Mai 1857 unterzeichneten Eintragung während der Auslegungsfrist von vier Wochen keine Einwendungen gegen die Eintragung des Wegs in das Wegelagerbuch unternommen haben, dürfte für eine jedenfalls konkludente Zustimmung zur Widmung sprechen. Denn auch wenn sie sich nicht mit Einwendungen für die Zukunft ausgeschlossen haben mochten, vgl. hierzu PrOVG, Urteil vom 20. April 1895 - IV C 18/95 -, PrOVGE 28, 243 (245), könnten sie damit gleichwohl zum Ausdruck gebracht haben, dass sie sich der mit der Eintragung verbundenen Bestimmung der Öffentlichkeit des Wegs fügten. Unterlassene Rechtsbehelfe gegen die Inanspruchnahme eines Wegs als öffentlicher Weg konnten jedenfalls als Indiz für eine zumindest konkludente Zustimmung der Wegeigentümer zur Widmung gewertet werden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 11 A 2478/12 -, juris, Rn. 11 ff., unter Hinweis auf PrOVG, Urteil vom 31. Oktober 1894 - IV C 47/94 -, PrOVGE 27, 176 (183). Letztlich bedarf es aber keiner abschließenden Feststellung, ob eine stillschweigende Zustimmung zur Widmung der Wegefläche auch durch die damaligen Eigentümer vorliegt, weil diese trotz entsprechender Möglichkeit keine Einwendungen gegen die Eintragung des Wegs erhoben haben. c. Denn der Weg „I. de Höf“ ist jedenfalls nach dem Grundsatz der „unvordenklichen Verjährung“ als öffentlicher Weg anzusehen. Der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung begründet eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit eines Wegs, wenn dieser ein „alter Weg“ ist, dessen Entstehung und ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, und er seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder wegeunterhaltungspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 ‑ 11 A 1090/14 -, NWVBl. 2017, 80 (82) = juris, Rn. 59, m. w. N., und vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 -, juris, Rn. 53, m. w. N., sowie Beschluss vom 6. Mai 2014 - 11 A 2478/12 -, juris, Rn. 19. Für die Annahme eines „alten Wegs“ müssen dabei nicht nur dessen Entstehung und ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, sondern der Weg muss nachgewiesenermaßen bereits 1882 existiert haben. Diese zeitliche Grenze der Existenz des Wegs als unerlässliche Anwendungsvoraussetzung des Grundsatzes der unvordenklichen Verjährung ergibt sich daraus, dass der Weg seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder wegeunterhaltungspflichtigen Privateigentümers als öffentlicher Weg benutzt worden sein muss. Hierbei ist als notwendige Dauer der Benutzung ein Zeitraum von 40 Jahren zugrundezulegen, für den die Benutzung nachgewiesen werden muss. Für die diesem Zeitraum vorangegangenen 40 Jahre darf keine gegenteilige Erinnerung an einen anderen Rechtszustand bestehen. Als Bezugspunkt für die rückblickende Betrachtung ist auf das Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes am 1. Januar 1962 abzustellen. Dabei reicht die bloße Möglichkeit einer Entstehung vor dem demnach maßgeblichen Zeitpunkt 1882 indes nicht aus. Denn die (negative) Voraussetzung, dass aus den 40 Jahren seit 1882 keine gegenteilige Erinnerung bestehen darf, würde leerlaufen, wenn die Existenz des Wegs für diesen Zeitraum gar nicht feststände. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 11 A 1090/14 -, NWVBl. 2017, 80 (82) = juris, Rn. 61, und vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 -, juris, Rn. 56 ff., jeweils m. w. N. Zudem sind, wenn privates Grundeigentum betroffen ist, an den Nachweis der Öffentlichkeit eines Wegs über den letztlich (nur) eine widerlegliche Vermutung begründenden Grundsatz der unvordenklichen Verjährung allgemein hohe Anforderungen zu stellen, die es ausschließen, dass verbleibende Zweifel sich zulasten des Privateigentümers auswirken können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 9 B 53.08 -, Buchholz 407.0 Allg. Straßenrecht Nr. 25, S. 1 (2) = juris, Rn. 5; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 15. April 2009 - 1 BvR 3478/08 -, juris, Rn. 38. Mit Rücksicht auf die erheblichen Auswirkungen auf die Rechtssphäre des Eigentümers, über dessen privaten Grund ein öffentlicher Weg verläuft, kann daher im Zweifel nicht von der Existenz eines öffentlichen Wegs ausgegangen werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 11 A 1090/14 -, NWVBl. 2017, 80 (82) = juris, Rn. 65, m. w. N., und vom 19. Juni 2000 ‑ 11 A 1045/97 - juris, Rn. 90. Diese Voraussetzungen des Grundsatzes der unvordenklichen Verjährung sind erfüllt. aa. Der Weg „I. de Höf“ ist ein „alter Weg“, der nachgewiesenermaßen bereits vor dem Jahr 1882 bestanden hat. Die Entstehung des Wegs steht nicht fest. Es steht aber fest, dass er bereits vor 1882 existiert hat. Denn er ist - wie oben aufgeführt - im Jahr 1857 in das Wegelagerbuch der Gemeinde D. eingetragen worden. Die L1. Katasterkarte von 1733, die Landesaufnahme von U1. /von N. von 1803 bis 1820 und die Uraufnahme von 1836 bis 1850 lassen zudem jedenfalls die Vermutung zu, dass der Weg schon deutlich vor der Eintragung in das Wegelagerbuch entstanden ist. bb. Der Weg stand der Öffentlichkeit auch nachgewiesenermaßen schon seit 1857 zur Verfügung. (1) Der Weg war aufgrund der Verfügung vom 30. Dezember 1856 ins Wegelagerbuch von 1857 als öffentlicher Weg eingetragen worden. Diese Eintragung spiegelt der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts zufolge zwar zunächst lediglich die Rechtsauffassung der die Eintragung vornehmenden Behörde wider. Die Eintragung ist darüber hinaus indessen auch Beweismittel für die Öffentlichkeit des Wegs, sofern die betreffende Rechtsauffassung der Behörde nicht durch überzeugende Indizien für die Nichtöffentlichkeit widerlegt wird. Vgl. hierzu PrOVG, Urteil vom 20. April 1895 - IV C 18/95 -, PrOVGE 28, 243 (245 f.). (2) Aus den in diesem Zusammenhang von den Klägern und - ihnen folgend - vom Verwaltungsgericht angeführten Vorgängen aus den Jahren 1929 bis 1953 folgen keine entsprechenden Indizien für die Nichtöffentlichkeit des Wegs „I. de Höf“; diese Vorgänge bestätigen vielmehr im Gegenteil dessen Öffentlichkeit [dazu (a) bis (d)]. (a) Das auf Antrag von Herrn K1. X2. . im Jahr 1929 eingeleitete Verfahren zur Verlegung eines Teilstücks des Wegs „I. de Höf“ wurde von der zuständigen Wegepolizeibehörde - dem Bürgermeister der Gemeinde D. - ausweislich der Bekanntmachung vom 14. März 1929 als Verlegungsverfahren auf der Grundlage des § 57 des Preußischen Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Zuständigkeitsgesetz), Pr.GS 1883, 237, durchgeführt. Diese Bestimmung regelte das Verfahren der Einziehung und Verlegung von öffentlichen Wegen. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2014 - 11 A 25/12 -, juris, Rn. 19 ff.; Germershausen-Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, Band I, 4. Auflage 1932, S. 515 ff. Interessentenwege wurden von dieser Bestimmung nicht erfasst. Vgl. Germershausen-Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, Band I, 4. Auflage 1932, S. 569. Soweit der Antragsteller X2. . in seinem Schreiben vom 25. Februar 1929 den Weg als „öffentlichen Interessentenweg“ bezeichnete (und nicht - wie das Verwaltungsgericht verkürzt formuliert - als „Interessentenweg“), ist dies rechtlich schon deshalb unerheblich, weil dem preußischen Wegerecht ein „öffentlicher Interessentenweg“ unbekannt war. Vgl. PrOVG, Urteil vom 1. Januar 1917 - IV C 47/16 -, PrOVGE 72, 329 (330). Im Übrigen erklärte der Antragsteller X2. . in dem Schreiben: „Durch die Verlegung ist die Öffentlichkeit des Weges nach wie vor gewährleistet“; damit brachte er zum Ausdruck, dass er dessen Öffentlichkeit nicht nur nicht beeinträchtigen wollte, sondern auch anerkannte. (b) Was das auf Antrag von Herrn Peter Schlootz vom 24. September 1951 durchgeführte Verlegungsverfahren betrifft, so erfolgte auch hier die amtliche Bekanntmachung des Verlegungsvorhabens vom 1. Oktober 1951 nach Maßgabe der nur für öffentliche Wege geltenden Bestimmung in § 57 Zuständigkeitsgesetz. Auch Herr T2. wies in seinem Antragsschreiben vom 24. September 1951 im Übrigen ausdrücklich darauf hin, durch die Verlegung bleibe „die Oeffentlichkeit des Wegs“ nach wie vor gewahrt. Die im Protokoll vom 1. Oktober 1951 über eine im Verlegungsverfahren nach § 57 Zuständigkeitsgesetz durchgeführte Ortsbesichtigung hinsichtlich einiger Erschienener verwendete Formulierung der „interessierten Grundstückseigentümer“ sagt vor diesem Hintergrund entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nichts über die Rechtsnatur des Wegs aus, sondern allenfalls etwas über die Motivlage der betreffenden Erschienenen. (c) Das Verlegungsverfahren auf Antrag des Herrn U2. I1. vom 13. Januar 1953 wurde ausweislich der Bekanntmachung vom 12. Februar 1953 in gleicher Weise auf Grundlage des § 57 Zuständigkeitsgesetz durchgeführt. Hinsichtlich des in dieser Angelegenheit gefassten Beschlusses des Hauptausschusses der Gemeinde L. vom 26. Januar 1953, eine Ortsbesichtigung mit den „Interessenten“ durchzuführen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. (d) Soweit das Verwaltungsgericht darauf hinweist, im Verhandlungsprotokoll vom 27. Oktober 1950 über die Verlegung des Wegs im Bereich des Friedhofs werde der neu entstehende Weg als Interessentenweg bezeichnet, der wie alle übrigen Interessentenwege in der Gemeinde L. unterhalten werden solle, ergibt sich nichts anders. (aa) Denn das Protokoll war nach der ihm vorgegangenen amtlichen Bekanntmachung vom 6. Juli 1950 im Rahmen eines ebenfalls auf der Grundlage des ausschließlich für öffentliche Wege geltenden § 57 Zuständigkeitsgesetzes durchgeführten Einziehungs- und Verlegungsverfahrens des Teilstücks des Fußwegs „I. de Höf“ erstellt worden. Eine Wegeverlegung im Sinne dieser Vorschrift umfasste sowohl die Aufgabe des bisherigen Wegezugs durch Einziehung als auch die Schaffung eines Ersatzwegs. Voraussetzung für die Einziehung eines öffentlichen Wegs war dabei regelmäßig die in Aussicht genommene Herstellung eines öffentlichen Ersatzwegs. Den Voraussetzungen der Vorschrift war aber auch Genüge getan, wenn die Einziehung von der Bereitstellung eines Interessentenwegs abhängig gemacht wurde. Vgl. Germershausen-Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, Band I, 4. Auflage 1932, S. 518 f. Entsprechend diesen Vorgaben war die Gemeinde L. damals vorgegangen. Denn nach dem vom Verwaltungsgericht angeführten Protokoll vom 27. Oktober 1950 über die Einigung zwischen der Gemeinde und den „erschienenen Interessenten“ wurde „der in Frage stehende Weg“ „neben dem Friedhofe“ als „Interessentenweg erklärt“ und zwar als Ersatz für das eingezogene Teilstück des öffentlichen Wegs „I. de Höf“. (bb) Die Kreisverwaltung H. stellte zudem ausweislich eines im Zusammenhang mit der Zurückweisung eines Einspruchs vom 21. Juli 1950 „gegen die Einziehung des Fussweges am Friedhof entlang“ gefertigten Schreibens vom 29. September 1950 ausdrücklich fest, der Fußweg „I. der Höf“ sei nach „Bl. 8“ ein öffentlicher Weg. Blatt 8 der der Kreisverwaltung von der Gemeinde L. übersandten Akte war der Auszug aus dem Wegelagerbuch vom 20. Juli 1857 betreffend den unter der laufenden Nummer eingetragenen Weg „I. de Höf“. (3) Die vorstehenden Feststellungen vermögen die Kläger auch nicht in Frage zu stellen, indem sie geltend machen, aus dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 26. März 1953 - IV A 887/51 - ergebe sich, dass eine Eintragung eines Wegs in ein Wegelagerbuch allein nicht genüge, um die Öffentlichkeit eines Fußwegs zu beweisen. Denn diese Entscheidung verhält sich zu einem Wegelagerbuch, das selbst nicht von „öffentlichen Wegen“ spricht (Seite 8 des Urteilsausdrucks). Schon deshalb können aus dieser Entscheidung keine Schlüsse für die Frage gezogen werden, welche rechtliche Bedeutung dem im Jahr 1857 aufgestellten mit „Verzeichnis der Fahr- und Fußwege der Gemeinde D. , deren Grundfläche die Gemeinde als ihr Eigentum oder doch als der allgemeinen Benutzungswege in Anspruch nimmt“ überschriebenen Wegelagerbuch der damaligen Gemeinde D. zukommt. (4) Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist auszuschließen, dass es sich bei dem Weg „I. de Höf“ (mit Ausnahme des im Jahr 1951 eingezogenen Teilstücks neben dem Friedhof) um einen Interessentenweg gehandelt haben könnte. Die von den Klägern nicht widerlegte und angesichts der vorstehenden Ausführungen auch nicht widerlegbare, aus der Eintragung ins Wegelagerbuch resultierende Vermutung der Öffentlichkeit des Wegs, der jedermann zur Benutzung freisteht, lässt eine Qualifikation als Interessentenweg nicht zu. Denn Interessenwege waren Privatwege, die nur für den Gebrauch eines bestimmten, mehr oder weniger eng begrenzten Personenkreises bestimmt waren und rechtlich nicht jedermann zur Benutzung offenstanden. Vgl. i. d. S. PrOVG, Urteil vom 28. Januar 1926 - IV C 30/24, PrOVGE 80, 253 (255 f.); Germershausen-Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, Band I, 4. Auflage 1932, S. 22 f.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 A 2227/12 -, juris, Rn. 49 ff. 2. Der historische öffentliche Weg „I. de Höf“ ist schließlich in dem hier fraglichen Bereich mit dem heutigen Fußweg „H1.-----straße “ identisch. Sein Verlauf ergibt sich hinreichend sicher aus den Beschreibungen im Wegelagerbuch (dazu a.) und dem dem Senat vorliegenden historischen Kartenmaterial (dazu b.). a. Die Formulierung im Wegelagerbuch „Von dem T1.-----weg Nr. 44 neben dem Garten des U. M. , den sämtlichen Gärten entlang rund um’s Dorf und neben dem Kirchhof auch durchs Kirchbruch“ verweist zunächst auf einen Abzweig des Wegs von der X. Straße, dem vormaligen unter der laufenden Nr. 44 im Wegelagerbuch geführten X. Weg. Die Annahme der Kläger, aus der Bezeichnung „T1.-----weg Nr. 44“ müsse auf ein weiter nordwestlich von L. jenseits der unter dem Namen „X3. “ geführten Feldflur neben der Schanzbrücke gelegenes Grundstück mit der Flurstücksnummer 44 und einen dort verlaufenden Weg geschlossen werden, überzeugt nicht. Es ist schon angesichts der Belegenheit des betreffenden Grundstücks weit außerhalb des historischen Siedlungsbestands des früheren D. - das Grundstück war etwa 600 m vom damaligen Siedlungsrand entfernt - nicht erkennbar, welcher „den sämtlichen Gärten entlang rund um’s Dorf“ verlaufende Weg dort seinen Anfang genommen haben sollte. Eine entsprechende Wegeführung entbehrte jeder verkehrlichen Logik und ist anhand des dem Senat vorliegenden Kartenmaterials auch nicht nachvollziehbar. Die Kläger haben zudem nicht dargetan, wo sich in diesem Bereich der im Wegelagerbuch ausdrücklich aufgeführte „Garten des U. M. “ befunden haben sollte. Schließlich trägt dieser Einwand der Systematik des Wegelagerbuchs bei der Beschreibung der Wegeverläufe im Bereich nördlich von D. (laufende Nrn. 44 bis 48 des Wegelagerbuchs) nicht hinreichend Rechnung. Diese erfolgte in der Weise, dass als Ausgangspunkt der dort aufgeführten Wege jeweils ein Weg bzw. eine Straße benannt wurde. War der Ausgangspunkt die durch das damalige D. verlaufende überörtliche Straße - die heutige „M1. Straße“ - so erhielt diese keine nähere Kennzeichnung (vgl. etwa die Beschreibungen beim Weg Nr. 44, dem X. Weg: „Von der Chaussee westlich von D. bis an die T3. “ oder Nr. 45: „Von der Straße neben dem Haus des Heinrich Loeschelder dem X3. zu“). Dies war wahrscheinlich dem Umstand geschuldet, dass es neben dieser überörtlichen Straße oder Chaussee keine weiteren Straßen gleicher Bedeutung in D. gab. Bei den anderen Wegen knüpfte die betreffende Beschreibung an die Wegenummern des Wegelagerbuchs an (vgl. beim Weg Nr. 46: „Vom Wege Nr. 44 durch die X3. bis an das östliche Ende des Dorfes, wo er auf die Straße aufschließt“, beim Weg Nr. 47: „Vom vorigen Wege durch die Parzellen 41 bis 37 neben der Parzelle 76 bis an die Gärten“). Die letztgenannte Beschreibung macht gleichzeitig deutlich, dass dort, wo das Wegelagerbuch zur Beschreibung des Wegeverlaufs auf bestimmte Parzellen Bezug nahm, diese auch entsprechend als „Parzellen“ bezeichnet wurden. Mit Blick darauf spricht alles dafür, dass mit dem im Wegelagerbuch als Ausgangspunkt für den Fußweg Nr. 48 „I. de Höf“ aufgeführten Ausgangspunkt „T1.-----weg Nr. 44“ nicht ein Flurstück mit der entsprechenden Nummer, sondern der im Wegelagerbuch unter der laufenden Nr. 44 geführte X. Weg gemeint war, wobei - wie die Beklagte zu Recht anmerkt - die Bezeichnung „T1.-----weg “ wohl daran anknüpft, dass der Weg zu einer in Richtung X1. gelegenen Schanze führte. Es spricht weiterhin einiges dafür, dass die Annahme der Beklagten, mit dem Verweis des Wegelagerbuchs auf den „Garten des U. M. “ sei das heutige Grundstück X. Straße Nr. 6 gemeint, auf dem der Schmied H2. M2. um 1860 ein Haus errichtet habe, zutreffend ist. Tatsächlich findet sich auf der Webseite des „Vereins für Computergenealogie“ - einem Verein für computergestützte Ahnen- und Familienforschung - der Hinweis auf einen am 25. März 1801 in L. geborenen Q. U. M. , dessen Ehefrau L3. F. H3. am 1. Dezember 1838 als letztes von fünf Kindern einen H2. I2. M. gebar (vgl. http://gedbas.genealogy.net/ person/show/1222869018). Geht man mit der Beklagten davon aus, dass die Namen „M. “ (= niederländisch für „Löwe“) und „M2. “ nach der Quellenlage nebeneinander gebraucht wurden, so liegt die Annahme nahe, dass es sich bei dem genannten H2. M2. um den Sohn des U. M. handelte. Das führt zu der weiteren naheliegenden Annahme, dass dieser für die Errichtung eines Hauses ein im Familienbesitz befindliches unbebautes Grundstück - eben jenen Garten des U. M. - nutzte. b. Unabhängig hiervon macht das dem Senat vorliegende Kartenmaterial - die L1. Katasterkarte von 1733, die Landesaufnahme von U1. /von N. von 1803 bis 1820, die - von den Klägern vorgelegte - Katasteraufnahme „N1. de D. “ von 1810, die Uraufnahme von 1836 bis 1850, die Flurkarte von 1867 sowie die Neuaufnahme von 1891 bis 1912 - deutlich, wo bei der Aufstellung des Wegelagerbuchs die Gärten des damaligen Dorfs D. lagen, an denen entlang der Weg „I. de Höf“ rund ums Dorf verlief. Insoweit ist zumindest für den nördlich der Durchgangsstraße ‑ der heutigen „M1. Straße“ - liegenden Dorfbereich, der hier allein von Interesse ist, offensichtlich, dass es sich dabei um diejenigen Gärten handelte, die sich unmittelbar an die längs der Durchgangsstraße „in erster Reihe“ errichteten Häuser anschlossen und zu diesen gehörten. Für diese Grundstücke findet sich insbesondere im Bereich der heutigen „H1.-----straße “ bereits in der Katasterkarte „N1. de D. “ von 1810 eine parzellenmäßige Erfassung, deren hintere Begrenzung sich zur Feldflur hin in der Flurkarte von 1867 wiederfindet und die ausweislich der aktuellen Flurkarte letztlich dem heutigen Verlauf der Parzellengrenzen entspricht. Indem die „H1.-----straße “ entlang dieser Parzellengrenzen verläuft, nimmt sie den Verlauf des historischen Wegs „I. de Höf“ auf, der in gleicher Weise hinter den betreffenden Grundstücken entlang führte. c. Es ist schließlich unerheblich, ob der Fußweg „H1.-----straße “ in seinen Abmessungen dem historischen Bestand entspricht. Die Feststellung der Beklagten betreffend die Breite des Fußwegs von 1,50 m geht jedenfalls über die sich aus dem Wegelagerbuch ergebende Breite des urprünglichen Wegs „I. de Höf“ von „ca. 2 bis 3 Fuß“ hinaus. Diese Angabe dürfte sich auf das mit § 1 der Preußischen Maß- und Gewichtsordnung vom 16. Mai 1816 eingeführte Grundmaß des Preußischen Fußes beziehen, das wiederum gemäß § 2 dieser Ordnung mit dem Rheinländischen Werkfuß identisch war und nach heutigen Maßangaben 31,387728 cm betrug. Danach dürfte der Weg ursprünglich etwa 0,65 bis 0,95 m breit gewesen sein, wobei es sich in dem Wegelagerbuch ausdrücklich um eine „ca.“ - Angabe handelt, der Weg also durchaus auch breiter gewesen sein kann. Letztlich können die genauen ursprünglichen Abmessungen dahinstehen. Möglicherweise hat sich der - seinerzeit zur freien Feldflur hin gelegene und deswegen in dieser Richtung wohl nicht exakt abgegrenzte - historische Weg nach seiner Eintragung in das Wegelagerbuch im Jahre 1857 im Laufe der folgenden Jahrzehnte in seiner Breite verändert und vergrößert. Damit dürfte gesteigertem Platzbedarf infolge geänderter Benutzungsgewohnheiten, etwa dem Befahren des Wegs mit Hand- und Schubkarren, mit (geschobenen) Fahrrädern, Kinderwagen oder Rollstühlen, Rechnung getragen worden sein. Eine entsprechende Änderung des historischen Wegebestandes ist nach dem „Grundsatz der Elastizität“ indessen unbeachtlich. Hiernach sind Änderungen, Ergänzungen und Verlegungen des betreffenden Weges, zu denen es im Verlauf der Jahrzehnte gekommen sein mag, unerheblich, solange es sich um unwesentliche Veränderungen handelte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2018 - 11 A 129/15 -, NWVBl. 2018, 345 (347) = juris Rn. 72, 76. Dies ist bei einer in Frage stehenden Verbreiterung des Wegs um deutlich weniger als einen Meter der Fall. Vgl. im Übrigen auch § 6 Abs. 8 Satz 1 StrWG NRW betreffend die Verbreiterung einer nach § 6 Abs. 1 StrWG NRW gewidmeten Straße. d. Ergänzend sei darauf verwiesen, dass die von den Klägern angesprochene Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagte ihrer Unterhaltungspflicht für den Fußweg „H1.-----straße “ nachkommt oder nachgekommen ist, keinen Einfluss auf die nach dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung entstandene Öffentlichkeit dieses Wegs hat und im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Weg sei in dem hier fraglichen Bereich zu irgendeinem Zeitpunkt förmlich eingezogen worden. II. Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 5. Dezember 2018 ist auch hinreichend bestimmt. Dies gilt namentlich hinsichtlich der von den Klägern angegriffenen Anordnung unter Ziffer 1. b), den „ursprünglichen Zustand“ des Fußwegs „H1.-----straße “ wiederherzustellen. Denn der ursprüngliche Zustand der von den Klägern überbauten Wegefläche ergibt sich aus den in der Örtlichkeit noch vorhandenen anderen Bereichen des betreffenden Wegs, die zudem von der Beklagten - wie aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbildern ersichtlich - dokumentiert sind. B. Rechtsgrundlage für Ziffer 3. der Ordnungsverfügung vom 5. Dezember 2018 sind die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 59, 60, 63 VwVG NRW. Die Voraussetzungen der darauf gestützten Androhung der Ersatzvornahme lagen vor. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.