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Beschluss

6 A 1096/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wird abgelehnt. • Das Unterlassen naheliegender Sicherungsmaßnahmen für eine im Dienstkraftfahrzeug zurückgelassene Dienstsache kann grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 48 Satz 1 BeamtStG begründen. • Die bloße Behauptung besonderer Umstände, die den Diebstahl erschweren könnten, genügt nicht, wenn das Fahrzeug frei zugänglich war und die Aktentasche von außen sichtbar blieb. • Zur Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist darzulegen, welche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage für das Berufungsverfahren erhebliche Bedeutung hat; dies fehlt hier.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei grob fahrlässigem Zurücklassen dienstlicher Aktentasche • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wird abgelehnt. • Das Unterlassen naheliegender Sicherungsmaßnahmen für eine im Dienstkraftfahrzeug zurückgelassene Dienstsache kann grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 48 Satz 1 BeamtStG begründen. • Die bloße Behauptung besonderer Umstände, die den Diebstahl erschweren könnten, genügt nicht, wenn das Fahrzeug frei zugänglich war und die Aktentasche von außen sichtbar blieb. • Zur Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist darzulegen, welche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage für das Berufungsverfahren erhebliche Bedeutung hat; dies fehlt hier. Ein Polizeivollzugsbeamter ließ eine ihm gehörende, tatsächlich jedoch dem Dienstherrn unterstehende schwarze Aktentasche in der Nacht im Fußraum hinter dem Fahrersitz seines Dienstkraftfahrzeugs zurück, das am frei zugänglichen Stellplatz vor seiner Garage stand. Die Aktentasche wurde später aus dem Fahrzeug entwendet. Das Verwaltungsgericht hielt dies für eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 48 Satz 1 BeamtStG, weil der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen, die Tasche sei so verborgen gewesen, dass ein Täter nur bei gezielter Beleuchtung den Fußraum hätte einsehen können und hierfür sein Privatgrundstück betreten müsste. Das Oberverwaltungsgericht prüfte allein den Zulassungsantrag und sah weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. • Prüfung des Zulassungsantrags nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Der Senat muss aus dem Antrag schlüssige Gegenargumente erkennen können, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen; dies ist nicht erfolgt. • Tatbestandliche Feststellungen: Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Aktentasche von außen sichtbar war und das Fahrzeug auf einem frei zugänglichen Stellplatz stand; deshalb bestand eine hohe Anreizwirkung für Diebe. • Rechtliche Würdigung der Pflichtverletzung: Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt wird und nahe liegende Überlegungen und Verhaltenspflichten unterlassen werden; hier hätte sich dem Polizeibeamten aufdrängen müssen, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen (z. B. Mitnahme der Aktentasche). • Gegenvorbringen des Klägers unbehelflich: Die Einlassung, die Tasche sei verborgen gewesen und ein Dieb hätte sein Privatgrundstück betreten müssen, wurde vom Verwaltungsgericht berücksichtigt, genügte aber nicht, weil auch bei Einsatz einer Taschenlampe die Sichtbarkeit und die Zugänglichkeit des Stellplatzes die Anreizwirkung nicht ausschlossen. • Kein Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: Der Zulassungsantrag benennt keine klärungsbedürftige und für das Berufungsverfahren erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung hätte. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar und macht das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung, dass durch das nächtliche Zurücklassen der dienstlichen Aktentasche in einem frei zugänglichen Fahrzeug eine Pflichtverletzung in Form grober Fahrlässigkeit gemäß § 48 Satz 1 BeamtStG vorliegt. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände, die eine verborgene Lage der Tasche und ein Erfordernis des Betretens seines Privatgrundstücks durch einen Täter behaupten, genügen nicht, um diese Bewertung zu erschüttern. Mangels Darlegung einer klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage wurde auch die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung verweigert, womit das angefochtene Urteil rechtskräftig wurde.