OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 1517/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0607.1K1517.16.00
16Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bescheid des Polizeipräsidiums E.        vom 3. März 2016 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 35.291,22 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/8 und der Beklagte zu 3/8.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 3. März 2016 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 35.291,22 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/8 und der Beklagte zu 3/8. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wurde am 4. Juni 1989 geboren und steht als Beamter im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen. Er ist als Kriminalkommissar (Besoldungsgruppe A 9) im Bezirk des Polizeipräsidiums E. , Kriminalkommissariat °° (Kriminalwache), tätig. Am 14. Mai 2013 erhielt der Kläger zusammen mit seiner Kollegin, Frau POKin O. -L. , und zwei weiteren Beamten einen Einsatz „Schlägerei“ in E. im Stadtteil M. . Auf dem Weg dorthin befuhr der Kläger als Fahrzeugführer zusammen mit seiner Kollegin als Beifahrerin die X. Straße in Fahrtrichtung Süden in einem Funkstreifenkraftwagen (Fustkw) mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn. Ihnen folgte ein weiterer Fustkw mit den Beamten PK M1. und PKin L1. , ebenfalls unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten. An der Kreuzung X. Straße/P. /I.----straße zeigte die Lichtzeichenanlage für den Kläger Rot. Der Kläger fuhr mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn in die Kreuzung ein und stieß im Kreuzungsbereich mit der linken Frontseite seines Fustkw mit der rechten Frontseite eines aus Richtung Westen von der Straße P. kommenden Pkw der Marke BMW zusammen. Durch den Zusammenstoß wurden sowohl der vom Kläger gelenkte Fustkw wie auch der andere Pkw beschädigt. Außerdem erlitten die Beifahrerin des Klägers und die Insassin des weiteren Pkw, Frau X1. , Verletzungen. Zudem wurden mehrere Verteilerkästen beschädigt. Das Polizeipräsidium E. holte bezüglich des Unfalls ein Gutachten der Dekra ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass der Streifenwagen des Klägers unmittelbar vor der Kollision eine Geschwindigkeit in der Größenordnung von bereichsweise 50-60 km/h und der Pkw von Frau X1. eine Kollisionsgeschwindigkeit von 30-35 km/h aufgewiesen habe. Es werde insgesamt deutlich, dass der Streifenwagen zügig in die Kreuzung eingefahren sei. Insbesondere aufgrund der eingeschränkten Sichtmöglichkeiten nach links in Annäherungsrichtung von Frau X1. habe sich der Kläger vor Einfahrt in die Kreuzung nicht vergewissern können, dass die Signale von sämtlichen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen worden seien. Eine hinreichende Klärung der Verkehrssituation sei somit nicht erfolgt. Betrachte man die Situation aus Sicht von Frau X1. , habe sich zwischen ihr und dem sich nähernden Einsatzfahrzeug ein größeres Bauwerk befunden, welches einen Sichtkontakt erst unmittelbar bei Einfahrt in die Kreuzung ermöglicht habe. Selbst bei Wahrnehmung der Warnsignale sei eine entsprechende Ortung erschwert. Im konkreten Fall ergebe sich wahrscheinlich als zusätzliches Erschwernis, dass das Gebäude das Warnsignal in die entgegengesetzte Richtung reflektiert und damit für Frau X1. abgeschwächt habe. Insgesamt hätten für sie keine guten Bedingungen bestanden, das Martinshorn des Polizeifahrzeugs bereits zu einem frühen Zeitpunkt akustisch wahrzunehmen. Gegen den Kläger wurde aufgrund des Unfalls unter dem Aktenzeichen 738 Cs 60 Js 281/13 652/13 ein Strafverfahren geführt, aufgrund dessen er durch das Amtsgericht E. per Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung im Amt zu einer Geldstrafe über 30 Tagessätze in Höhe von 50,- Euro verurteilt wurde. Wegen der Einzelheiten des Strafverfahrens wird auf die Beiakte Heft 4 verwiesen. Mit Schreiben des Polizeipräsidiums E. vom 15. Februar 2016 wurde der Kläger zu einer beabsichtigten Inanspruchnahme auf Schadensersatz nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – für einen dem Beklagten entstandenen Eigenschaden angehört. Gleichzeitig wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er gemäß § 72 Abs. 4 Nr. 11 des Landespersonalvertretungsgesetzes – LPVG – die Mitbestimmung des Personalrates bei der Geltendmachung des Ersatzanspruchs beantragen könne. Der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom 19. Februar 2016 dahingehend, dass er zu dem Sachverhalt keine Stellungnahme abgeben wolle. Gleichzeitig beantragte er die Mitbestimmung des Personalrates bei der Geltendmachung des Schadensersatzes. Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 wurde der Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme informiert und stimmte derselben am 2. März 2016 zu. Mit Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 3. März 2016 nahm der Beklagte den Kläger für einen durch den Verkehrsunfall vom 14. Mai 2013 entstandenen „Eigenschaden“ in Höhe von 56.824,78 Euro in Regress. Zur Begründung verwies er auf die Vorschrift des § 48 Satz 1 BeamtStG, wonach Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzten, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben Sie wahrgenommen hätten, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen hätten. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger fahrlässig gehandelt habe. In der Unfallmeldung habe er angegeben, die Geschwindigkeit beim Einfahren in die Kreuzung verringert zu haben. Die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit habe er nicht angeben können. Im Rahmen des Strafverfahrens seien mehrere Unfallzeugen vernommen worden. Der Zeuge X2. , der auf der entgegengesetzten Fahrspur an der Kreuzung angehalten habe, habe angegeben, dass der vom Kläger geführte Fustkw vor der Einfahrt in die Kreuzung nicht abgebremst worden sei und die gefahrene Geschwindigkeit auf ca. 50 km/h geschätzt. Die Zeugin D. , die in Fahrtrichtung des Klägers von diesem überholt worden sei, habe die Geschwindigkeit der Dienstfahrzeuge auf 100 km/h geschätzt. Ein Aufleuchten der Bremslichter an dem vom Kläger gesteuerten Fahrzeug habe sie zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen. Die Sicht in die Straße P. habe man ihrer Erfahrung nach erst, wenn man sich bereits im Kreuzungsbereich befinde. Der Zeuge N. , der ca. 5 m vom Kreuzungsbereich entfernt auf einem Tankstellengelände gewesen sei, habe angegeben, dass beide Polizeifahrzeuge vor der Kreuzung gebremst hätten, der weitere Dienstwagen aber zu einem früheren Zeitpunkt als der vom Kläger geführte Fustkw. Dessen Geschwindigkeit habe sich nach dem Bremsvorgang nur unwesentlich verringert, so dass der Kläger immer noch mit einer geschätzten Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Unmittelbar danach sei es zum Unfall gekommen. Dieser Zeuge habe weiterhin angegeben, dass Frau X1. keine Chance gehabt habe, irgendwie zu reagieren, da das Gebäude an der Ecke P. /X. Straße seiner Erfahrung nach den Großteil der Geräusche schlucke. Der Zeuge U. , der sich ebenfalls auf dem Tankstellengelände befunden habe, habe bestätigt, dass beide Polizeifahrzeuge mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn gefahren und die Lichtzeichenanlage für die Fahrzeuge Rot gezeigt habe. Die Beifahrerin des Klägers habe angegeben, dass die gefahrene Geschwindigkeit während der Einsatzfahrt gefühlt mehr als 50 km/h betragen habe. Die Geschwindigkeit sei vor der Kreuzung verringert worden, wie hoch sie gewesen sei, könne sie allerdings nicht sagen. Die Kollegen in dem weiteren Dienstfahrzeug hätten ausgesagt, dass sie mit einer geschätzten Geschwindigkeit von ca. 50 km/h unterwegs gewesen seien. An der Lichtzeichenanlage sei die Geschwindigkeit von beiden Fahrzeugen verringert worden. Das Gutachten der Dekra erläutere, dass es für den Fahrer eines Einsatzfahrzeugs wichtig sei, dass er sich beim Einfahren in die Kreuzung davon überzeuge, dass andere Verkehrsteilnehmer das Signal wahrnehmen und sich darauf einstellen könnten, um zu reagieren. Es bedürfe einer visuellen Aufklärung. Aufgrund der im vorliegenden Fall hohen Kollisionsgeschwindigkeit sei davon auszugehen, dass eine solche Aufklärung durch den Kläger nicht stattgefunden habe. Das Polizeifahrzeug habe durch Frau X1. erst bei der Einfahrt in den Kreuzungsbereich wahrgenommen werden können. Aufgrund der nach links eingeschränkten Sichtmöglichkeiten habe sich der Kläger als Fahrer nicht davon überzeugen können, dass das Signal von allen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werde. Nach § 35 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung – StVO – dürften Sonder- und Wegerechte zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwar grundsätzlich in Anspruch genommen werden. Nach Abs. 8 dürfe die Inanspruchnahme jedoch nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen. Auch wenn Horn und Signal eingeschaltet seien, bedürfe es einer besonderen Sorgfaltspflicht. Die Verkehrssicherheit habe Vorrang. Der Kläger habe bei der Einfahrt in die für seine Fahrtrichtung rotlichtgesperrte Kreuzung die Geschwindigkeit nicht bzw. nicht ausreichend verringert und hierdurch erhebliche Personen- und Sachschäden verursacht. Hätte er die Geschwindigkeit an der Kreuzung ausreichend gedrosselt, wäre ein Unfall vermeidbar gewesen. Besondere entlastende Umstände lägen nicht vor. Insbesondere vor dem Hintergrund des Einsatzanlasses und der Tatsache, dass das hinter dem Kläger fahrende Dienstfahrzeug beim Einfahren in die Kreuzung wahrnehmbar abgebremst worden sei, sei nicht nachzuvollziehen, warum der Kläger die Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit und ohne sich zu vergewissern, dass er von anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werde, fortgesetzt habe. Es sei daher von einem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers auszugehen. Dies entspreche auch der Einschätzung durch das Amtsgericht E. , welches wegen desselben Sachverhalts einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung im Amt erlassen habe. Die geltend gemachte Schadenshöhe setze sich zusammen aus Sach- und Personenschäden für das Land NRW in Höhe von 36.148,75 bzw. 18.797,46 Euro sowie den Kosten des Gutachtens der Dekra in Höhe von 1.860,57 Euro. Der Bescheid wurde dem Kläger am 9. März 2016 zugestellt. Er hat hiergegen am 16. März 2016 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass in seiner Person bereits kein grob fahrlässiges Verhalten vorliege. Er habe zunächst, als er sich der Kreuzung genähert habe, den Fuß vom Gas genommen, so dass die Geschwindigkeit kurz vor Einfahrt in den Kreuzungsbereich auf ca. 30 km/h gemindert gewesen sei. Von einer unverminderten Geschwindigkeit des von ihm gesteuerten Fahrzeugs könne daher keine Rede sein. Er habe dann auch nach links in Richtung des einfahrenden Pkw geschaut, dieser sei aber wohl durch zu dem Eckhaus gehörende Säulen verdeckt worden. Er habe insofern – laienhaft durchaus nachvollziehbar – angenommen, dass ein ca. 4,5 m langer Pkw nicht hinter einer ca. 60-80 cm breiten Säule vollständig verschwinden könne, was aber tatsächlich der Fall sei. Dementsprechend habe er angenommen, dass der Kreuzungsbereich frei sei, und habe sein Fahrzeug daher wieder beschleunigt. Weithin werde die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten. Der Personenschaden in Höhe von 18.794,46 Euro sei aus Rechtsgründen nicht erstattungsfähig. Es sei schon nicht klar, woraus sich diese Summe zusammensetze. Im Übrigen könne die beim Unfall verletzte Beifahrerin den Kläger gemäß § 105 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch – SGB VII – nicht in Anspruch nehmen. Dieses gesetzliche Haftungsprivileg könne nicht durch einen auf § 48 BeamtStG gestützten Regress des Dienstherrn unterlaufen werden. Darüber hinaus stehe auch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 des Pflichtversicherungsgesetzes – PflVG – dem Regressanspruch entgegen. Die Vorstellung, der Kläger könne wegen seiner eigenen Heilbehandlungskosten und Dienstbezüge in Regress genommen werden, sei ohnehin absurd. Nichts anderes gelte im Ergebnis für die Heilbehandlungskosten und Dienstbezüge der beteiligten Beifahrerin. Genauso unklar bleibe der mit 36.148,75 Euro bezifferte Sachschaden. Auch dieser werde im angefochtenen Leistungsbescheid mit keinem Wort erläutert. Insofern sei allenfalls der Eigenschaden des Dienstherrn am Polizeifahrzeug erstattungsfähig. Alle anderen Schäden seien wiederum mit Blick auf § 2 Abs. 2 PflVG nicht erstattungsfähig. Schließlich sei ebenfalls zu beanstanden, dass es der Beklagte unberücksichtigt lasse, dass die Höhe des vermeintlichen Ersatzanspruchs außer Verhältnis zu seiner, des Klägers, Besoldung stehe. Der Betrag gehe über sein 1,5-faches Jahreseinkommen deutlich hinaus. Es erweise sich daher als unverhältnismäßig und verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, ihn auf Erstattung des vollständigen Regressbetrages in Anspruch zu nehmen. Die Fürsorgepflicht sei bei Bemessung der geltend gemachten Forderung auch zu berücksichtigen, wofür der Kläger auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt von 20. Februar 2014 – 1 L 51/12 – verweist. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 3. März 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass sich für die Aussage des Klägers, er habe vor Einfahrt in den Kreuzungsbereich „stark“ abgebremst, keine Anhaltspunkte fänden, auch nicht bei den im Strafverfahren vernommenen Zeugen. Die Kollegen des Klägers hätten zwar angegeben, dass der verunfallte Streifenwagen abgebremst habe, ebenso der unbeteiligte Zeuge N. , letzterer habe das Abbremsen aber als eher leicht gewertet. Dessen Einschätzung bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit sei im Übrigen im Dekra-Gutachten bestätigt worden. Zudem sei auch basierend auf dem eigenen Vortrag des Klägers eine grobe Fahrlässigkeit zu bejahen. Er müsse sich vorhalten lassen, dass er bei einer unübersichtlichen Kreuzung allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit hätte einfahren dürfen, um sich vergewissern zu können, ob alle übrigen Verkehrsteilnehmer ihn rechtzeitig wahrnehmen und ihm Vorfahrt gewähren. Eine hinreichende Gewissheit könne er nur durch einen freien Blick auf die betreffende Straße erreichen. Dem Kläger sei das Sichthindernis durch die Säulen bewusst gewesen, er habe in der Gegend bereits seit neun Monaten Dienst versehen und sei folglich mit den Besonderheiten des Kreuzungsbereiches, namentlich dem leichten Rechtsknick in Fahrtrichtung von Frau X1. , vertraut gewesen. Ein Blick zwischen die Säulen aus Fahrtrichtung des Klägers gebe nur einen minimalen Ausschnitt der vorfahrtberechtigten Straße frei, so dass der Kläger keinesfalls auf eine freie Fahrt hätte schließen dürfen. Auch durch das Dekra-Gutachten werde deutlich, dass der Streifenwagen zügig in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Eine Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer im Bereich einer durch Rotlicht gesperrten mehrspurigen Kreuzung könne auch bei eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Dies gelte etwa dann, wenn der Fahrer des Einsatzfahrzeugs mit ca. 30-50 km/h statt mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung einfahre und der Polizeibeamte aufgrund konkreter Umstände damit rechnen müsse, dass andere Verkehrsteilnehmer mit grüner Ampelanzeige die Signallichter nicht oder zu spät wahrnehmen, was das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Urteil vom 18. März 2014 – 1 K 602/13.NW – bestätigt habe. Nach dem Dekra-Gutachten habe der Kläger diese Geschwindigkeit überschritten. Hinsichtlich der bestrittenen Höhe des Schadens greife zugunsten des Klägers nicht das Haftungsprivileg des § 105 SGB VII ein, da diese Vorschrift nur im Rahmen des Schadenausgleichsmodells der gesetzlichen Unfallversicherung Anwendung finde. Der Kläger und die geschädigte Kollegin unterlägen jedoch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Daher werde das vorgenannte Haftungsprivileg durch § 55 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW – LBeamtVG NRW – als lex specialis verdrängt, was auch der BGH in einem Urteil vom 19. März 2013 – VI ZR 174/12 – bestätigt habe. Ebenfalls werde der geltend gemachte Regressanspruch nicht durch § 2 Abs. 2 PflVG ausgeschlossen. Diese Regelung beziehe sich nur auf Versicherungsfälle nach § 1 PflVG, der für Fremdschäden Dritter gelte. Fremdschäden seien im vorliegenden Fall aber gerade nicht geltend gemacht. Schließlich sei der Regressanspruch auch der Höhe nach gerechtfertigt. Der Wiederbeschaffungswert des Pkw sei von der Werkstatt des Polizeipräsidiums E. basierend auf einem schon vorliegenden vergleichbaren Schadensgutachten auf 36.000,- Euro festgesetzt worden. Darüber hinaus seien die Verbringungskosten vom Unfallort zum Polizeigelände in Rechnung gestellt worden. Schließlich sei zur Ermittlung des Unfallgeschehens und zur Vorbereitung von Regressansprüchen ein Unfallgutachten der Dekra zwingend notwendig gewesen und ebenfalls als Eigenschadensposition regressfähig. Der Betrag für die Personenschäden setze sich aus Heilbehandlungskosten und anteiligen Dienstbezügen für den Kläger sowie seine Beifahrerin zusammen. Der Zahlungsanspruch sei auch nicht durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn beschränkt. Es sei keine erhebliche Härte für den Kläger anzunehmen. Gemäß der Legaldefinition in Nr. 12 zu § 59 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 3. September 2003 liege eine erhebliche Härte vor, wenn anzunehmen sei, dass der Anspruchsgegner sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinde oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Insofern würde auch das Vorliegen einer erheblichen Härte lediglich dazu führen, dass die Durchsetzung des Regressanspruchs in einem Ratenzahlungsmodell zu ermöglichen wäre. Auf der anderen Seite sei der Kläger gewerkschaftlich organisiert und als Gewerkschaftsmitglied im Hinblick auf Regressansprüche des Dienstherrn vollumfänglich versichert. Insofern sei eine erhebliche Härte für ihn ausgeschlossen, wozu auf Nr. 4 der Richtlinie für die Schadenshaftung der Fahrerinnen und Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn, Erlass des FM – B 2711 – 1.3.6 – IV A 3 vom 9. Oktober 2013, verwiesen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Strafverfahrensakte 738 Cs 60 Js 281/13 652/13 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und teilweise, nämlich in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang, begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. März 2016 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheides ist § 48 BeamtStG. Nach dessen Satz 1 hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Durchgreifende formelle Fehler des Bescheides liegen nicht vor. Insbesondere ist der Personalrat nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11, Satz 2 LPVG im Vorfeld des Bescheides ordnungsgemäß beteiligt worden und hat der Maßnahme zugestimmt. 1. In inhaltlicher Hinsicht hat der Kläger grob fahrlässig eine ihm obliegende Pflicht verletzt und damit den sog. „haftungsbegründenden Tatbestand“ des § 48 Satz 1 BeamtStG erfüllt. Der Kläger hat bei dem Einsatz am 14. Mai 2013 gegen seine Amtspflichten verstoßen. Die Amtspflichten schließen die Verpflichtung zu schonendem Umgang mit dem Eigentum des Dienstherrn wie auch Rechtsgütern Dritter ein. Nimmt der Beamte als Fahrer eines Polizeifahrzeugs am allgemeinen Straßenverkehr teil, muss er dafür Sorge tragen, dass die vorgenannten Rechtsgüter keinen Schaden nehmen. Verursacht der Beamte einen Unfall unter Missachtung der Vorschriften der StVO, liegt darin regelmäßig zugleich ein Verstoß gegen seine Amtspflicht, diese Rechtsgüter zu schützen. Den Beamten trifft im Rahmen seiner Dienstpflichten stets auch die Pflicht, die allgemein geltenden Gesetze zu achten. Vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. September 1997 – A 3 S 164/96 –, juris Rn. 22. Der Kläger hat bei dem Einsatz vom 14. Mai 2013 gegen die Vorschriften über das Sonderwegerecht für Polizeifahrzeuge verstoßen. Die Sonderrechte der Polizei im Straßenverkehr sind in §§ 35, 38 StVO geregelt. Nach § 35 Abs. 1 StVO ist die Polizei von den Vorschriften der StVO befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, § 35 Abs. 8 StVO. Soll das Wegerecht in Anspruch genommen werden, sind die Signalzeichen des § 38 Abs. 1 StVO zu verwenden (blaues Blinklicht, Signalhorn). Das Wegerecht darf nur in Anspruch genommen werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Die Signalzeichen des § 38 StVO begründen für alle übrigen Verkehrsteilnehmer das Gebot, sofort freie Bahn zu schaffen. Die Sonderrechte gemäß §§ 35, 38 StVO ändern die Verkehrsregeln und -gebote indes nicht. Sie befreien nur von deren Einhaltung. Auch die Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer bleibt erhalten. Dieses Recht ist zugunsten des Sonderrechtsfahrzeugs lediglich eingeschränkt. Die übrigen Verkehrsteilnehmer dürfen ihre Vorfahrt ausnahmsweise nicht wahrnehmen. Der Kläger war als Fahrer eines Polizeifahrzeugs berechtigt, das Wegerecht gemäß § 38 StVO in Anspruch zu nehmen. Aufgrund des Einsatzanlasses („Schlägerei“) durfte er davon ausgehen, dass die in § 38 Abs. 1 StVO genannten Voraussetzungen des Wegerechts jedenfalls in Gestalt einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben waren. Der Kläger hat bei der Ausübung der Sonderrechte jedoch übergeordneten Geboten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht die gebührende Beachtung geschenkt. Soll eine Kreuzung unter Inanspruchnahme des Sonderwegerechts bei Rot passiert werden, muss der Fahrer in Rechnung stellen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Sondersignale nicht oder nicht rechtzeitig wahrnehmen und mit hoher Geschwindigkeit herannahen. Die damit verbundene Kollisionsgefahr ist unter allen Umständen zu vermeiden. Das Wegerecht berechtigt nicht zu einer Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer. Der Fahrer des Polizeifahrzeugs muss die größtmögliche Sorgfalt aufwenden, um eine Gefährdung anderer zu vermeiden. Er muss sich, soweit die Verkehrsverhältnisse dies erfordern, notfalls mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung „hineintasten“ und darf die Fahrt nur fortsetzen, wenn er sich vergewissert hat, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer die Sondersignale wahrgenommen haben und ihm ersichtlich freie Bahn einräumen. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. September 1997 – A 3 S 164/96 –, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2003 – 4 S 1514/02 –, juris Rn. 12; s. auch VG Potsdam, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 K 832/07 –, juris Rn. 23. Der Kläger hat die vorgenannten Anforderungen bereits nach seinem eigenen Vortrag verletzt. Nach Maßgabe der Aussage der unbeteiligten Zeugin D. , die sie im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens am 25. Mai 2013 getätigt hat, ist die Sicht von der X. Straße nach links in die Straße P. erst gegeben, wenn man sich schon mitten auf der Kreuzung befindet, da diese Straße durch ein dortiges Gebäude sehr schlecht einsehbar sei. Diese Einschätzung entspricht den objektiven Gegebenheiten, wie sie über den Internetdienst „Google Maps“ festgestellt werden können. Danach weist die Straße P. von der Fahrtrichtung der Geschädigten X1. aus gesehen einen leichten Rechtsknick auf und wird durch ein Gebäude an der Ecke X. Straße/P. verdeckt, wie auch das Bild 2 im Anhang des von dem Beklagten in Auftrag gegebenen Dekra-Gutachtens zeigt. Diese objektiven Umstände mussten auch dem Kläger bekannt sein, da er nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung vom 7. Juli 2016 zum Zeitpunkt des Unfalls bereits seit neun Monaten Dienst auf der Polizeiwache I1. versah, zu deren Streifenbezirk die Unfallörtlichkeit gehört. Der Kläger hat dies jedoch nicht zum Anlass genommen, aufgrund der erschwerten Einsicht in die vorfahrtsberechtigte Straße die Geschwindigkeit des Wagens auf Schrittgeschwindigkeit zu drosseln. Vielmehr hat er nach eigenen Angaben in der Klagebegründung die Geschwindigkeit kurz vor Einfahrt in den Kreuzungsbereich lediglich auf ca. 30 km/h abgebremst. Die Angabe dieser konkreten Zahl ist dabei bereits insofern zweifelhaft, als der Kläger im Rahmen seiner Einlassung im Strafverfahren mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26. Juli 2013 angegeben hatte, nicht auf den Tacho geschaut zu haben, so dass fraglich erscheint, wie er zu der vorgenannten Einschätzung kommt. Im Übrigen wird aus dem Dekra-Gutachten ersichtlich, dass die Kollision der beiden Fahrzeuge schon kurz nach Einfahrt in den Kreuzungsbereich und zudem mit den beiden Frontseiten stattgefunden hat, so dass der Kläger die Geschwindigkeit ausgehend von der gutachterlichen Feststellung, wonach die Kollisionsgeschwindigkeit des von ihm geführten Pkw mindestens 50 km/h betragen hat, innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums wieder um 20 km/h beschleunigt haben müsste. Unabhängig von diesen Bedenken stellt sich jedenfalls auch die vom Kläger angegebene Geschwindigkeit nicht als Schrittgeschwindigkeit dar. Diese liegt um die 7 km/h, jedenfalls nicht über 10 bis 15 km/h und dadurch immer noch weit unter der von ihm angegebenen Geschwindigkeit. Vgl. hierzu VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 18. März 2014 – 1 K 602/13.NW –, juris Rn. 28 unter Verweis auf OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2005 – 1 Ss (Owi) 86B/05, juris Rn. 8. Der Annahme des Klägers in seiner Klagebegründungsschrift vom 25. Mai 2016, er habe sich jedenfalls „subjektiv“ vorsichtig in den Kreuzungsbereich hinein getastet, ist danach nicht beizutreten. Der weitere Vortrag des Klägers im vorgenannten Schriftsatz, er habe, nachdem er die Geschwindigkeit stark reduziert habe und in den Kreuzungsbereich hineingefahren sei, nach links und rechts geschaut, um sich darüber zu vergewissern, dass die Kreuzung frei sei, wobei jedoch die Sicht auf das Fahrzeug von Frau X1. durch die dem Eckhaus zugehörigen Säulen verdeckt worden sei, ist ebenfalls nicht geeignet, den Vorwurf einer schweren Pflichtverletzung auszuräumen. Die von ihm in der Klagebegründungsschrift formulierte Annahme, dass der Pkw von Frau X1. vollständig hinter den 60-80 cm schmalen Säulen verschwunden sei, wozu er die Einholung eines Sachverständigengutachtens anregt, stellt sich als bloße Mutmaßung dar, für die keine belastbaren Anhaltspunkte ersichtlich sind. Bei dem Pkw von Frau X1. handelte es sich ausweislich des Dekra-Gutachtens um einen BMW vom Typ 325 d Cabriolet, dessen Länge nach einer im Internet zu findenden BMW-Medieninformation aus dem Jahr 2010 bei 4.612 mm, also 461,2 cm, liegt. Er überschreitet damit die vom Kläger maximal angenommene Breite der Säule deutlich über den fünffachen Betrag. Auch Bild 2 des Dekra-Gutachtens, welches die Einfahrt auf die Kreuzung aus Sicht des klägerischen Streifenwagens darstellt, vermag die Annahme des Klägers nicht zu stützen. Dieses Bild zeigt neben der ersten und Teilen der zweiten Säule des Eckhauses auch Teile eines herannahenden Autos, wobei ausgehend von den Proportionen der im Sichtbereich dargestellten Säule und des Pkw nicht ersichtlich ist, dass dieser vollständig durch eine der Säulen verdeckt werden könnte. Unabhängig von den vorgenannten Überlegungen entlastet die Behauptung den Kläger aber auch nicht von der weit überhöhten Geschwindigkeit, mit welcher er trotz des von ihm angegebenen Bremsmanövers in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Dass von ihm unterlassene „Hereintasten“ in die Kreuzung dient gerade auch dazu, durch die stärker verlangsamte Geschwindigkeit einen besseren Überblick über den querenden Verkehr zu erhalten, um ein Übersehen von Fahrzeugen, wie es vorliegend in Rede steht, zu verhindern. Die vorgenannte Verletzung der Sorgfaltspflicht des Klägers ist auch grob fahrlässig erfolgt. Es sind insoweit die zu § 277 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Handelnde die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Handelnde einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder einen besonderen Leichtsinn an den Tag legt. Allgemein ist davon auszugehen, dass mit dem Maß der möglichen Gefahren auch die Anforderungen an die anzuwendende Sorgfalt steigen. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. September 1997 – A 3 S 164/96 –, juris Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 6 A 1096/14 –, juris Rn. 5. Insofern ist festzustellen, dass das Überfahren einer Kreuzung ersichtlich hohe Gefahren birgt, wenn sie für einen Verkehrsteilnehmer durch rotes Ampellicht gesperrt und demgemäß für andere Verkehrsteilnehmer mit Grünlicht freigegeben ist. Es liegt zudem für einen verständigen Autofahrer auf der Hand, dass die Einfahrt in eine unübersichtliche Kreuzung selbst unter Einsatz von Sonderfahrtrechten nur vorsichtig erfolgen darf, da er davon ausgehen muss, dass die für ihn gegebene schlechte Einsehbarkeit in die Kreuzung entsprechend auch für den querenden Verkehr gilt. Der Kläger selbst hat insofern in seiner Klagebegründungsschrift vom 25. Mai 2016, dort S. 6, angegeben, dass er sich des Umstands bewusst sei, dass er sich mit seinem Polizeifahrzeug auch bei Inanspruchnahme von Sonderrechten die Vorfahrt nicht einfach nehmen oder diese erzwingen könne, sondern durch entsprechende vorsichtige und angepasste Fahrweise sicherzustellen habe, dass auch und gerade in einem Kreuzungsbereich Kollisionen mit anderen Verkehrsteilnehmern vermieden würden. Entsprechend erscheint aber die rasche Einfahrt in die Kreuzung mit einer – vom Kläger angenommenen – Geschwindigkeit von (mindestens) 30 km/h umso unverständlicher, da eine solche Geschwindigkeit in der gegebenen Situation weder als vorsichtig noch angepasst bezeichnet werden kann. Für eine besondere Ausnahmesituation, welche die Gefährdung des Verkehrs vorliegend ausnahmsweise zulassen könnte, ist nichts ersichtlich. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Einsatzanlass „Schlägerei“, was nicht auf eine lebensbedrohliche oder sonst wie extreme Situation hinweist, sondern einen häufigen Einsatzanlass darstellen dürfte. Der geringe Zeitgewinn bei schnellem Passieren der Kreuzung rechtfertigte ebenfalls nicht die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, zumal der Einsatzzweck im Falle eines Unfalls überhaupt nicht mehr erreicht werden kann. 2. Die durch den Beklagten geltend gemachten Schadenspositionen („haftungsausfüllender Tatbestand“) sind jedoch nur in einem Umfang von 35.291,22 Euro erstattungsfähig. Insofern ist von der durch den Beklagten geltend gemachten Schadensersatzsumme zunächst ein Betrag von 18,- Euro deswegen abzuziehen, da dieser nicht von den im Bescheid, dort S. 6, aufgezählten Schadenspositionen gedeckt ist. Danach soll der Kläger für Sach- und Personenschäden für das Land NRW in Höhe von 36.148,75 bzw. 18.797,46 Euro sowie die Kosten des Gutachtens der Dekra in Höhe von 1.860,57 Euro in Anspruch genommen werden. Aus diesen Beträgen ergibt sich jedoch nur eine Summe von 56.806,78 Euro, so dass der in der festgesetzten Gesamtsumme von 56.824,78 Euro enthaltene überschießende Betrag von 18,- Euro keine erkennbare Grundlage hat. Weiterhin kann sich der Regressanspruch des Dienstherrn auch nicht auf die Personenschäden der mitfahrenden Kollegin, Frau POKin O. -L. , beziehen. Diese bestehen in einer Bezügefortzahlung trotz Dienstunfähigkeit sowie der Leistungen der freien Heilfürsorge mit Blick auf die von ihr erlittenen Verletzungen und machen nach Mitteilung des Beklagten in seiner Klageerwiderung vom 7. Juli 2016, dort S. 17, einen Betrag von 18.105,56 Euro aus. Hierbei steht allerdings entgegen der Ansicht des Klägers § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII der Geltendmachung des vorgenannten Personenschadens nicht entgegen. Danach sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Dem unmittelbar Geschädigten steht folglich regelmäßig kein Schadensersatzanspruch gegen einen lediglich fahrlässig handelnden Schädiger als Betriebsangehörigen zu, was sich auch auf das Bestehen von Ersatzansprüchen eines aufgrund Fortzahlung von Bezügen oder Übernahme der Heilbehandlungskosten mittelbar geschädigten Rechtsträger auswirken kann. Denn für diesen ist häufig eine Legalzession von dem Geschädigten zustehenden Ansprüchen im Fall der Gewährung der vorgenannten Leistungen vorgesehen, was etwa bei Landesbeamten im Verhältnis zu ihrem Dienstherren in § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes – LBG NRW – geregelt wird. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gilt jedoch, worauf bereits der Beklagte in seiner Klageerwiderung hingewiesen hat, im Verhältnis eines Beamten zu seinem Dienstherrn nicht, da der von der letztgenannten Vorschrift vorgesehene „Versicherungsfall“ bei Beamten nicht eintreten kann. Diese genießen nämlich nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherungsfreiheit, da für sie die beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften gelten, und unterfallen damit nicht der im SGB VII geregelten gesetzlichen Unfallversicherung. Ebenfalls hat der Bundesgerichtshof, worauf der Beklagte in seiner Klageerwiderung gleichfalls verweist, sowohl für § 46 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – a.F., BGH, Urteil vom 19. März 2013 – VI ZR 174/12 –, juris Rn. 20, wie auch für § 46 Abs. 2 BeamtVG n.F., BGH, Urteil vom 19. März 2013 – VI ZR 174/12 –, juris Rn. 26, angenommen, dass die stattdessen geltende beamtenrechtliche Norm jeweils hinsichtlich des Umfangs ihres Haftungsausschlusses nicht den Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf einen Dienstherrn hindert. Da die vorgenannten Vorschriften des Bundesrechts § 46 Abs. 2 LBeamtVG NRW in der Fassung bis zum 30. Juni 2016 bzw. § 55 Abs. 2 LBeamtVG NRW in der Fassung ab dem 1. Juli 2016 (vgl. hierzu Art. 47 Dienstrechtsmodernisierungsgesetz für das Land NRW, GV. NRW., Ausgabe 2016 Nr. 18 vom 27. Juni 2016, S. 309 ff.) entsprechen, ist nicht anzunehmen, dass für das vorliegend einschlägige Beamtenversorgungsrecht des Landes anderes gilt. Bezüglich des Personenschadens von Frau O. -L. führen jedoch die Bestimmungen des § 2 PflVG dazu, dass ein Schadensersatzanspruch des Beklagten ausscheidet. § 2 Abs. 1 PflVG sieht vor, dass die in § 1 PflVG allgemein vorgeschriebene Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge für die Bundesrepublik Deutschland, die Länder und andere im Einzelnen aufgeführte Kraftfahrzeughalter der öffentlichen Hand nicht gilt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PflVG haben aber die von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter bei Schäden der in § 1 PflVG bezeichneten Art (Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden) für den Fahrer und die übrigen Personen, die auf Grund dieses Gesetzes Deckung erhalten würden, in gleicher Weise und in gleichen Umfange einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung. Die von der Pflichtversicherung befreiten Körperschaften werden insoweit als „Eigenversicherer“ oder „Quasiversicherer“ bezeichnet. Nach § 2 Abs. 2 Satz 6 PflVG kann der Fahrzeughalter in sinngemäßer Anwendung der §§ 116 und 124 des Versicherungsvertragsgesetzes unter anderem vom Fahrer Ersatz der aufgewendeten Beträge verlangen, wenn bei Bestehen einer Versicherung der Versicherer gegenüber diesem leistungsfrei gewesen wäre; im Übrigen ist der Rückgriff des Halters gegenüber diesen Personen ausgeschlossen (§ 2 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 PflVG). Danach ist in entsprechender Anwendung des § 103 Versicherungsvertragsgesetz ein Rückgriff des „Eigenversicherers“ auf den Fahrer regelmäßig nur dann möglich, wenn dieser vorsätzlich gehandelt hat. Vgl. Metzler-Müller , in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zent-graf, BeamtStG, 3. Aufl. 2014, § 48 Nr. 4.4 (S. 483). Die Vorschrift ist auch im Verhältnis des Dienstherrn zu seinem regresspflichtigen Beamten zu beachten. Die bundesrechtliche Norm vermag zwar die landesrechtlichen Regressnormen nicht zu verdrängen, soweit diese einen Rückgriff auch bei grober Fahrlässigkeit vorsehen. Der Schutz, den das PflVG auch dem Beamten bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs angedeihen lassen will, schlägt sich indessen in einer entsprechenden Fürsorgepflicht nieder, die es dem Dienstherrn gebietet, im Rahmen der durch das PflVG vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen einen Rückgriff wegen Fremdschadens nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 6 PflVG vorzunehmen. Die besagte Fürsorgepflicht verbietet es danach dem Dienstherrn, aus der mit der versicherungsrechtlichen Freistellung verbundenen Vergünstigung, keine Versicherungsprämie leisten zu müssen, auch noch den weiteren Vorteil zu ziehen, wirtschaftliche Nachteile aus seiner Eigenschaft als „Eigenversicherer“ ganz oder zum Teil auf seine Bediensteten abzuwälzen. Vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1985 – III ZR 61/84 –, juris Rn. 34. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass der Beklagte mit seinem Leistungsbescheid mit Blick auf solche Schäden ausgeschlossen ist, die unter § 1 PflVG fallen und also im Fall einer Haftpflichtversicherung durch den Versicherer zu tragen wären. Denn der Beklagte als gedachter Versicherer wäre gegenüber dem Kläger als gedachten Versicherten nur dann leistungsfrei, wenn dieser mit Vorsatz den Unfall verursacht hätte, was der Beklagte aber selbst nicht unterstellt. Ausgehend hiervon erfasst der Schadensersatzanspruch des Beklagten die Personenschäden bei Frau POKin O. -L. nicht. Es handelt sich hierbei um einen von der Privilegierung des § 2 Abs. 2 Satz 6 PflVG erfassten „Fremdschaden“. Denn ein gedachter Haftpflichtversicherer müsste den durch die Haftpflichtversicherung als Fahrer ebenfalls geschützten Kläger (vgl. § 1 PflVG) auch von denjenigen Kosten freistellen, welche er aufgrund seines Unfalls gegenüber der verletzten Beifahrerin aufzubringen hat. Es kann dabei dahinstehen, ob eine Haftung des Klägers auf § 18 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – in Form einer Haftung für vermutetes Verschulden gestützt werden könnte, oder ob insofern der Haftungsausschluss nach § 18 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Nr. 2 StVG eingreifen würde. Danach scheidet eine Haftung des Fahrers nach § 18 Abs. 1 StVG dann aus, wenn der Verletzte selbst bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig ist, wobei diese Bestimmung als Ausnahmevorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eng auszulegen ist. Eine solche Tätigkeit setzt danach im Allgemeinen eine gewisse Dauer voraus, wie sie beispielsweise der Fahrer im Verkehr ausübt. Fehlt es an einer Dauerbeziehung, wie es bei gelegentlichen Hilfeleistungen an dem Betrieb unbeteiligter Personen der Fall ist, so kann eine den Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG herbeiführende Tätigkeit nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur angenommen werden, wenn sie in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kfz steht, dass der Tätige nach der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09 –, juris Rn. 23 m.w.N. Unabhängig davon, ob der vorgenannte Ausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG im vorliegenden Fall zu Lasten von Frau O. -L2. eingreifen würde, da sie nach ihren eigenen Angaben im Strafverfahren am Betrieb des Fustkw insofern beteiligt war, als sie auf der Kreuzung kontrollierte, ob die rechte Seite frei ist, bleiben gemäß § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 StVG die bundesrechtlichen Vorschriften unberührt, nach welchen der Fahrer für den durch das Fahrzeug verursachten Schaden in einem weiteren Umfang als nach den Vorschriften des StVG haftet. Insofern würde der Kläger für die Schäden seiner Beifahrerin aber zusätzlich auch nach dem allgemeinen Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) einstehen müssen, da es vorliegend nicht (nur) um einen Fall des vermuteten Verschuldens im Sinne von § 18 Abs. 1 StVG geht, sondern – wie vorgehend erläutert und zusätzlich durch den durch das Amtsgericht E. gegenüber dem Kläger erlassenen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung im Amt dokumentiert – das Verschulden des Klägers positiv feststeht. Für diesen Schadenersatzanspruch müsste eine Haftpflichtversicherung ebenfalls einstehen, so dass sich der Kläger gegenüber seinem Dienstherrn als „Eigenversicherer“ insoweit auf die Privilegierung des § 2 Abs. 2 Satz 6 PflVG berufen kann. Anderes gilt demgegenüber für den Personenschaden, den der Beklagte mit Blick auf den Kläger selbst beansprucht und der ausweislich der Klageerwiderung vom 7. Juli 2016 einen Betrag von 691,90 Euro umfasst. Der Kläger wäre bei einem hypothetischen Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung durch den Dienstherren nämlich nicht selbst von den Leistungen der Haftpflichtversicherung erfasst. Dies gilt zunächst für die Fahrerhaftung des § 18 StVG bzw. die Deliktshaftung nach § 823 BGB, da der Kläger als Schädiger und damit Schuldner des Schadensersatzanspruchs nicht gleichzeitig Gläubiger eines solchen sein kann. Dies gilt aber gleichfalls auch für eine Haftung des Beklagten als Halter des verunfallten Kfz aufgrund Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Der Ausschluss der Haftung ergibt sich insofern aus dem bereits benannten § 8 Nr. 2 StVG, wonach (auch) die Halterhaftung des § 7 StVG nicht gilt, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Dies ist mit Blick auf den Kläger, der den verunfallten Fustkw gesteuert hat, der Fall. Folglich kann auch die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 6 PflVG, die auf die nachfolgende Ersatzpflicht des hypothetischen Versicherers abstellt, hier nicht zur Anwendung kommen. Entsprechendes gilt schließlich ebenfalls für den Sachschaden an dem beschädigten Fustkw der Polizei. Der Schaden am unfallverursachenden Pkw ist weder von der Haftung des Fahrers nach § 18 StVG noch von der Halterhaftung nach § 7 StVG erfasst. Vgl. Laws/Lohmeyer/Vinke , in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 18 StVG, Rn. 44 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – VI ZR 288/09 –, juris Rn. 11 (zur parallel ausgestalteten Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG), Insofern greift auch nicht die allgemeine Deliktshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB in Form einer Schädigung des Eigentums des Beklagten am verunfallten Fahrzeug durch den Kläger ein. Denn eine hypothetisch abgeschlossene Kfz-Haftpflichtversicherung würde Schäden am dem versicherten Pkw unabhängig von der herangezogenen Anspruchsgrundlage generell nicht erfassen. Diesbezüglich ergibt sich aus § 4 Nr. 2 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung – KfzPflVV – die rechtliche Möglichkeit eines Versicherungsausschlusses, der durch die deutsche Versicherungswirtschaft in A.1.5.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung – AKB 2015 –, Stand: 6. Juli 2016, zu finden unter http://www.gdv.de/downloads/versicherungsbedingungen/allgemeine-bedingungen-fur-die-kfz-versicherung-akb-2015/, umgesetzt wurde. Entsprechend scheidet auch eine Privilegierung des Fahrers bei Fehlen einer solchen Versicherung aus. Allerdings kann der Beklagte die konkrete Höhe der letztgenannten Schadensposition in Höhe von 36.000,- Euro, die er nachvollziehbar aus einem Gutachten in einem vergleichbaren Parallelfall unter Beachtung einer um 20.000 Kilometer geringeren Laufleistung des verunfallten Fustkw herleitet, nicht in vollem Umfang beanspruchen. Denn der Beklagte hat insoweit nicht beachtet, dass nach Maßgabe einer Stellungnahme eines Unfallsachbearbeiters des Polizeipräsidiums E. vom 21. Mai 2013 sowie einer Mitteilung des Beklagten vom 2. Juni 2017 von dem vorgenannten Betrag ein Vorteilsausgleich abzuziehen ist. Nach der Stellungnahme des Unfallsachbearbeiters vom 21. Mai 2013 sollen sich beim Ausbau von noch verwendbaren Karosserieteilen des verunfallten Pkw des Klägers die entstehenden Reparaturkosten für ein ebenfalls verunfalltes weiteres Polizeifahrzeug um mindestens 2.500,- Euro verringern. Weitere Ersatzteile (Rückleuchten, Stoßfänger, Heckklappe) würden durch die Werkstatt des Polizeipräsidiums E. ausgebaut und als Gebrauchtteile dem Kfz-Teilelager zugehen, um kostenneutral als Gebrauchtteile später wieder verbaut zu werden. Diese weiteren Ersatzteile begründen nach der Mitteilung des Beklagten vom 2. Juni 2017 eine Ersparnis zwischen 810,- und 910,- Euro, so dass von dem geltend gemachten Wiederbeschaffungswert des verunfallten Pkw insgesamt ein Betrag von 3.410,- Euro in Abzug zu bringen ist. Zu dem danach verbleibenden Ersatzbetrag für den Fustkw des Klägers in Höhe von 32.590,- Euro treten noch 148,75 Euro Abschleppkosten hinzu, die durch die im Verwaltungsvorgang enthaltene Rechnung des Abschleppbetriebes belegt und als Folgekosten der Beschädigung des Fahrzeugs ebenfalls von der Ersatzpflicht des Klägers erfasst sind. Schließlich kann der Beklagte die Kosten des Dekra-Gutachtens in Höhe von 1.860,57 Euro gegenüber dem Kläger vollständig in Ansatz bringen. In der zivilrechtlichen Rechtsprechung zum Schadensersatzrecht ist anerkannt, dass der Gläubiger auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendeten Kosten durch den Schädiger ersetzt verlangen kann. Vgl. Palandt- Grüneberg , 76. Aufl. 2017, § 249 Rn. 58 m.w.N. Das Dekra-Gutachten, welches das Unfallgeschehen rekonstruiert, ist im vorliegenden Fall erforderlich gewesen, um den Beklagten in die Lage zu versetzen, die Ersatzpflicht des Klägers nach § 48 Satz 1 BeamtStG prüfen zu können. Schlussendlich ist entgegen der Auffassung des Klägers in der Geltendmachung von Schadensersatz durch den Beklagten auch kein Verstoß des Dienstherrn gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht zu sehen. Die Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG schließt die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Beamten grundsätzlich nicht aus, da die Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bereits eine abschließende Konkretisierung des vorgenannten Rechtsinstituts darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aus der Fürsorgepflicht regelmäßig keine Ansprüche geltend gemacht werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die – in Konkretisierung der Fürsorgepflicht auf dem betreffenden Gebiet – im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend geregelt sind. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1981 – 2 B 4/80 –, juris Rn. 2; Bay. VGH, Urteil vom 13. März 1991 – 3 B 90.1773 –, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2003 – 4 S 1514/02 –, juris Rn. 14. Nur in Einzelfällen, nämlich bei besonders hohen Schäden, kann das beidseitige Treueverhältnis und die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht es angemessen erscheinen lassen, den Ersatzanspruch nach Maßgabe des Haushaltsrechts (vgl. §§ 58, 59 Landeshaushaltsordnung) nur in begrenztem Umfang durchzusetzen, so dass die Lebenshaltung und die Dienstfreude des Beamten nicht in unerträglicher Weise beeinträchtigt werden. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 13. März 1991 – 3 B 90.1773 –, juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2003 – 4 S 1514/02 –, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 – II C 147.61 –, juris Rn. 21. Ein solcher Fall ist vorliegend indes nicht ersichtlich. So hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass der Kläger den geltend gemachten Betrag nicht selbst tragen müsse, da er als Gewerkschaftsmitglied im Hinblick auf Regressansprüche des Dienstherrn vollumfänglich versichert sei. Dem ist der Kläger im Anschluss nicht entgegengetreten. Vgl. für die Verneinung einer besonderen Härte im Fall einer Versicherung des betroffenen Beamten Bay. VGH, Urteil vom 13. März 1991 – 3 B 90.1773 –, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2003 – 4 S 1514/02 –, juris Rn. 14. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.